Beschluss vom Landgericht Bonn - 27 Qs 12/16

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 18.12.2015 wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO in Bezug auf die Beauftragung seines Verteidigers zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.713,60 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.


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