Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 114/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit eines am 10.02.2015 erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2009.
3Der Kläger suchte im Jahr 2009 aufgrund seiner zuvor erfolgten Ehescheidung eine Eigentumswohnung für sich. Zum Zwecke der Wohnungssuche wandte er sich an eine Maklerin. Diese empfahl ihm zur Hilfe bei der Finanzierung der Eigentumswohnung die N Finanzierungs-Vermittlungs-GmbH in T. Zuständiger Berater des Klägers war der Berater D. Diesem schilderte der Kläger, dass er dringend einen Darlehensvertrag zum Kauf der Wohnung benötige. Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers fand der Berater D zunächst keine Finanzierungsmöglichkeit für den Kläger. Nachdem ca. zehn Tage vergangen waren, ohne dass eine finanzierende Bank gefunden werden konnte, bot der Kläger gegenüber dem Berater D an, seine Lebensversicherung als Sicherheit zu stellen. Daraufhin suchte der Berater erneut nach möglichen Finanzierungen für den Kläger.
4Sodann legte er dem Kläger das Angebot der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von 81.000,00 € vor und erklärte diesem, dass das Angebot aufgrund der gestellten Sicherheit in Form der Lebensversicherung in zwei Unterkonten geteilt sei. Zudem müsse der Kläger die Wohnung selbst renovieren und auch die Nebenerwerbskosten selbst tragen.
5Sodann unterzeichnete der Kläger das mit ,,Darlehensantrag" überschriebene Angebot der Beklagten für einen Darlehensvertrag über 81.000,00 € mit der Darlehensnummer ########## am 09.12.2009 in Gegenwart des Beraters D in den Räumen der N Finanzierungs-Vermittlungs-GmbH. Der Nominalzinssatz für das Unterkonto -### über 56.000,00 € betrug 5,01 % p.a. (effektiv 5,13 %) bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2019. Für das Unterkonto ### über 25.000,00 € betrug der Nominalzinssatz 4,84 % p.a. (effektiv 4,95 %) bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2017. Das Darlehen war mit einer Grundschuld im Grundbuch von T sowie mit der kapitalbildenden Lebensversicherung des Klägers besichert. Der Berater D leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Diese nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 11.12.2009 an.
6Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die in Auszügen wie folgt lautete:
7„[...] Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
8- ein Exemplar dieser Belehrung
9- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.
10Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11Adressat des Widerrufs
12E2 Bank - ein Geschäftsbereich der E AG, Bonn
13E2 Bank T2
14L-Straße
15##### T2
16[...]
17Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse Widerruf@E2bank.de senden
18Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthielt die Widerrufsbelehrung nicht. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1 Bl. #ff.) Bezug genommen.
19Der Berater D wies den Kläger zudem darauf hin, dass er demnächst Unterlagen für das Qident-Verfahren nach Hause geschickt bekäme. Nachdem diese eingegangen waren, begab sich der Kläger zur Q und führte dort das Qident-Verfahren durch. In den folgenden Wochen erhielt er jedoch keine weiteren Nachrichten von der Beklagten. Daher wandte er sich an den Berater D, der ihm jedoch versicherte, es sei alles in Ordnung. Schließlich wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte. Diese teilte ihm mit, dass die Unterlagen des Qident-Verfahrens bei ihnen nicht eingegangen seien. Daraufhin musste der Kläger das Qident-Verfahren erneut durchlaufen. Daher verzögerte sich die Auszahlung des Darlehens um rund einen Monat. Der Kläger war daher angesichts der Versicherung seines Beraters, es sei alles in Ordnung, mit diesem höchst unzufrieden.
20In der Folge wurde das Darlehen ausgezahlt und der Kläger leistete die geschuldeten Annuitäten.
21Mit Schreiben vom 10.02.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Diesen wies die Beklagte zurück.
22Der Kläger ist der Ansicht, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen zu haben. Die erteilte Widerrufsbelehrung genieße weder den Schutz der maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung noch entspreche sie den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere gelte dies für die Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist, die keine erforderlichen Zusatzangaben für Fernabsatzgeschäfte enthielten, sowie die insgesamt fehlenden Angaben betreffend die Rechtsfolgen eines Widerrufs.
23Der Kläger beantragt,
241. festzustellen, dass der Beklagten bis zum 10.02.2015 keine höhere Forderung als 77.009,42 € aus dem Vertragsverhältnis vom 09.12.2009 mit der Darlehensnummer ###### #### zusteht,
252. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu zahlen
26Hilfsweise beantragt der Kläger,
27festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 09.12. /11.12.2009 aufgrund wirksamen Widerrufs des Klägers am 10.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Kläger sei verfristet. Der Darlehensvertrag sei nicht im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 (Bl. ##ff.) und vom 25.04.2016 (Bl. ###ff.) Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
34l. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine höhere Forderung als 77.009,42 € zusteht.
35Der im sog. Antragsverfahren zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Dezember 2009 geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden.
36Der von dem Kläger am 10.02.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Der Kläger kann sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Februar 2015 bereits erloschen. Der Kläger-ist ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
37Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (BGBl. I 2008, 292, 293) unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht.
38Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
39Die von dem Kläger gegen die Belehrung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrung ist weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer genügt die Belehrung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot. Insbesondere ist die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden.
401. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
41Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01 .2009, Xl ZR 1 18/08).
42Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden.
43Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im streitgegenständlichen Antragsverfahren bei einer Präsenzunterzeichnung kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen.
44§ 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (...) in Textform mitgeteilt worden ist (...)". Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen – wie hier - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. Xl ZR 33/08) eine nahezu gleichlautende Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß und den Widerruf des Vertrages mithin als wirksam bewertet. Diese Entscheidung befasste sich jedoch mit einer anderen, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbaren Ausgangssituation. Der dort maßgebliche Darlehensvertrag wurde im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen. In diesem Verfahren erhielt der Verbraucher im Postwege ein unterschriebenes Darlehensangebot des Darlehensgebers, welches zudem bereits mit ,,Darlehensvertrag" überschrieben war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers der Eindruck, die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der dortigen Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebots der Bank, und zwar unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers (BGH, a.a.O., Rdnr. 16).
45Ein solches Missverständnis kann indes bei der vorliegenden Vertragsschlusssituation, bei der der Kläger den Darlehensantrag im Büro des Beraters D der N Finanzierungs-GmbH ausgehändigt bekommen und unmittelbar unterzeichnet hat, nicht eintreten. lm Rahmen der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. OLG Köln Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; Urt. v. 02.03.2016, 13 U 52/15 juris Rz. 14; jeweils m.w.N.). Da der Kläger die Belehrung unmittelbar anlässlich seiner Unterzeichnung des Darlehensantrags erhalten hat, kann für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den Tag der Unterzeichnung als Ereignistag ankommt (vgl. OLG Köln Urt. v. 02.03.2016, 13 U 52/15 juris R2.17). Erhalt der Darlehensunterlagen/Widerrufbelehrung und Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers fallen nicht - wie in der vom BGH im Urteil vom 10.03.2009 entschiedenen Konstellation - zeitlich auseinander.
462. Soweit der Kläger geltend macht, es fehle im Rahmen der Ausführungen an sämtlichen erforderlichen Zusatzangaben für Fernabsatzgeschäft, dringt er mit dieser Rüge nicht durch. Der vorliegende Vertragsschluss betreffend den Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 erfolgte nicht im Wege des Fernabsatzes. Daher bedurfte es keiner Belehrung/Information gem. §§ 312 d, 312 c BGB, § 1 BGB-lnfoV.
47Fernabsatzverträge sind gem. § 312b Abs. 1 S. 1, 1 HS BGB a.F. Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Ein Fernabsatz liegt danach nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist. Die eingesetzte Direktkommunikation muss dabei grundsätzlich auch geeignet sein, die typischen Defizite des Fernabsatzes auszugleichen. Es muss für den Verbraucher die Möglichkeit einer substantiellen Aufklärung gegeben sein, d.h. bei dem persönlichen Kontakt muss die Möglichkeit bestanden haben, Auskünfte über den Vertragsinhalt und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Soweit der Unternehmer nicht selbst tätig wird, sondern Dritte eingeschaltet sind, die in der Lage sind, diese Auskünfte zu erteilen, brauchen diese Personen keine Angestellten des Unternehmers zu sein. Es kann sich dabei auch um eigenständige Dienstleister handeln (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, 37. Edition, Stand 13.6.2014, § 312 c Rz. 29, 34, 38 m.w.N; BGH Urt. v. 21.10.20104, III ZR 380/03, openjur Rz. 35.).
48Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Zwar hat es keine direkte Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeben. Indes hat unstreitig eine solche Direktkommunikation zwischen dem Kläger und dem als Vermittler tätigen Berater D von der N Finanzierungs-GmbH stattgefunden. In den unstreitig mit Herrn D geführten Beratungsgesprächen bestand für den Kläger die Möglichkeit, Auskünfte über den Vertragsinhalt des Darlehensvertrages und die vorgesehenen Leistungen, insbesondere auch die zu stellenden Sicherheiten, zu erhalten. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften nach Ansicht der Kammer ausreichend, um die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts zu verneinen. An dieser Einordnung ändert es entgegen der Auffassung des Klägers nichts, dass das dem Vertragsschluss nachfolgende Qident-Verfahren nicht unter Einschaltung des Beraters D durchgeführt wurde.
493. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthält. Zum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste daher zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rdn. 14).
50Aus der Vorschrift des § 312d Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar sieht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB- lnfoV auch eine Belehrung betreffend die Rechtsfolgen eines Widerrufs an. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der widerrufene Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. Dies ist hier jedoch aus den soeben aufgeführten Gründen (Ziff. 1.2) nicht der Fall.
514. Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist und mithin der erst am 10.02.2015 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob der von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung durchgreift.
52II. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage unbegründet. Der Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 hat sich durch den Widerruf des Klägers aus Februar 2015 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf war verfristet. Die Widerrufsbelehrung war aus den oben unter Ziffer I aufgeführten Gründen ordnungsgemäß. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen.
53lll. Mangels eines wirksamen Widerrufs ist auch kein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegeben.
54lV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 52/15 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 BGB-InfoV 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 380/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 312d Informationspflichten 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 52/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 84/15 1x
- BGB § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen 1x
- BGB § 312c Fernabsatzverträge 1x
- § 1 BGB-lnfoV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 2x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 10x