Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 469/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem von ihm erklärten Widerspruch zu einer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG, zum Versicherungsbeginn 01.12.2003 abgeschlossenen fondgebundenen Lebensversicherung nebst garantierter Monatsrente und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
3Der Vertragsschluss erfolgte nach dem so genannten Policen-Modell gemäß § 5a VVG a.F. Die Klägerin übersandte der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen schriftlichen und formularmäßig gestalteten Antrag auf Abschluss der begehrten Versicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte der Klägerin daraufhin den Versicherungsschein vom 26.11.2003. Oben auf Seite 3 des Versicherungsscheins wurde die Klägerin auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. mit folgendem Wortlaut hingewiesen:
4„Widerspruchsrecht Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen.
5Den Umfang einer vollständigen Information regelt § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Verbindung mit der Anlage D zu diesem Gesetz.
6Wenn Sie diese Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
7Die Widerspruchsbelehrung ist vollständig in Fettdruck gehalten. Die Überschrift „Widerspruchsrecht“ ist linksbündig in einer gesonderten Spalte zum übrigen Belehrungstext abgesetzt. Hieran schließen sich der drucktechnisch nicht hervorgehobene, Ausfertigungsvermerk und die Unterschriften an. Wegen der weiteren Gestaltung des Versicherungsscheins wird auf Bl. ## ff. der Akte Bezug genommen.
8In den dem Versicherungsschein beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Versicherung (AVB) der Beklagten, welche in den Vertrag einbezogen wurden, findet sich unter § 3 weitere Ausführungen zum Widerspruchsrecht, welche folgenden Wortlaut hat:
9„§ 3 Wann kommt Ihr Versicherungsvertrag zu Stande?
10Wann können Sie widersprechen?
11Der Vertrag gilt auf Grundlage
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des Versicherungsscheins,
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der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen
und
16- 17
der ebenfalls für den Vertragsschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen
als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Textform widersprechen.
19Der Lauf dieser 14--tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen.
20Wenn Sie die Unterlagen nicht oder nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.
21Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
22Wegen der druckgrafischen Gestaltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. ## der Akte Bezug genommen.
23Der Versicherungsschein ging der Klägerin spätestens am 14.12.2003 zu. In der Folge machte sie jedoch zunächst nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch. Sie nahm vielmehr pünktlich die Zahlung der monatlich vereinbarten Versicherungsbeiträge von anfänglich 170,- EUR für die Altersvorsorge, 58,50 EUR für die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie 8,29 EUR für die Beitragsbefreiung für die Berufsunfähigkeitsversicherung auf. Vom 01.12.2003 bis einschließlich 01.12.2014 zahlte sie einschließlich der vereinbarten jährlichen Dynamisierung von 5% Beiträge in Höhe von 28.503,47 EUR. Mit Nachtrag vom 11.08.2014 erweiterte die Klägerin ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Kurz darauf bat sie mit Schreiben vom 24.09.2014 um Beitragsreduzierung. Der Vertrag wurde dann mit Schreiben der Klägerin vom 03.12.2014 zum 01.01.2015 gekündigt. Die Beklagte erkannte dies an, rechnete das Versicherungsverhältnis mit Schreiben vom 26.01.2015 ab und zahlte an die Klägerin 30.449,14 EUR (Fondskapital 32.554,22 EUR zzgl. Rückkaufswert aus BUZ 117,91 EUR zuzüglich Rückkaufswert aus Schlussüberschuss Fondsanteil 245,95 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer 2.340,23 EUR abzgl. Solidaritätszuschlag 128,71 EUR) aus. Nach Vorlage einer Freistellungserklärung erbrachte die Beklagte mit Abrechnung vom 04.03.2015 eine weitere Zahlung in Höhe von 211,26 EUR.
24Mit Schreiben vom 03.07.2015 erklärte die Klägerin sodann den Widerspruch zum Versicherungsvertrag. Diesen wies die Beklagte unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung mit Schreiben vom 06.08.2015 „endgültig und abschließend“ zurück. Daraufhin bekräftigte der zwischenzeitlich beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihren Widerspruch und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2015 zur Rückzahlung von 6.143,63 EUR auf. Dies wies die Beklagte erneut zurück.
25Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund ihres Widerspruchs müsse das Versicherungsvertragsverhältnis nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabgewickelt werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist sei nicht durch Zusendung des Versicherungsscheins in Gang gesetzt worden, da es sich nicht um eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gehandelt habe. Diese sei zwar im Versicherungsschein drucktechnisch hinreichend hervorgehoben, jedoch inhaltlich unrichtig. Bei der von der Beklagten verwendeten Formulierung werde nämlich der Tag des Erhaltes der Unterlagen mitgezählt, was einen Verstoß gegen § 187 BGB darstelle. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkenne nicht, dass die Frist erst am Tag nach dem vollständigen Erhalt der genannten Unterlagen beginne. Darüber hinaus sei die Widerspruchsbelehrung in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und leide unter demselben inhaltlichen Mangel. Weiter sei zu beanstanden, dass keine Belehrung über die Rechtsfolgen, keine Benennung des Widerspruchsadressaten erfolge und auch der Hinweis fehle, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen könne.
26Die Klägerin beantragt:
271. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.143,63 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2015 zu zahlen.
282. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den nicht anrechenbaren Teil vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 602,44 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [13.12.2016] zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Ansicht, die verwandte Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Einem Widerspruch stünde bereits die Vertragskündigung durch die Klägerin entgegen. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt.
32Entscheidungsgründe:
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34I.
35Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des in der Hauptsache begehrten Geldbetrages.
36Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund geleistet. Dieser bestand in dem zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Da die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgten, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz.
37Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist nicht durch den mit Schreiben vom 03.07.2015 erklärten Widerspruch rückwirkend unwirksam geworden.
381.
39Die Widerspruchsbelehrung ist ordnungsgemäß erfolgt. Sie entsprach der damaligen Gesetzeslage und lehnt sich auch sprachlich eng an die damalige gesetzliche Formulierung an. Sie ist schriftlich erteilt worden und ist durch Fettdruck und durch eine seitlich angebrachte Überschrift drucktechnisch in deutlicher Form hervorgehoben. Zudem befindet sie sich bereits auf der dritten Seite des Versicherungsscheins, am Ende desjenigen Teils, in dem die individuellen Vertragsdaten übersichtlich zusammengefasst dargestellt werden. Von diesen Daten hebt sich die Widerrufsbelehrung deutlich ab, da die übrigen Daten nicht im Fettdruck dargestellt sind. Die Belehrung musste dem Kläger daher auch bei oberflächlichem Durchblättern der Versicherungsunterlagen ins Auge stechen.
40Insbesondere ist gegen die verwendete Formulierung über den Fristbeginn nichts zu erinnern, da das den Lauf der Frist auslösende Ereignis, nämlich der Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen unmissverständlich benannt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird auch nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, es werde der Tag des Zugangs der Vertragsunterlagen bei der Berechnung der Widerspruchsfrist entsprechend § 187 Abs. 2 BGB mitgezählt. Zu einer näheren Erläuterung wie und auf welcher rechtlichen Grundlage die Fristberechnung korrekt vorzunehmen ist, war die Beklagte nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Derartige Rechtsausführungen bergen unter Umständen sogar die Gefahr von Missverständnissen und führen zu einem unnötigen Anwachsen der Textmenge der Belehrung, was einen flüchtigen Leser eher von einer Kenntnisnahme abhält.
41Eines besonderen Hinweises, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen könne, bedurfte es nicht. Die Entbehrlichkeit besonderer Gründe folgt bereits ohne weiteres aus der Formulierung der Widerspruchsbelehrung.
42Ebenso bedurfte es keiner Angabe des Widerspruchsadressaten. Auch dieser folgt ohne weiteres aus der Gestaltung des Versicherungsscheins. Aus diesem ist die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vertragspartnerin und damit als Widerspruchsempfängerin klar erkennbar.
43Auch einer weitergehenden Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs bedurfte es nicht. Der Widerspruchsbelehrung ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, dass im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs der Vertrag als nicht abgeschlossen gilt. Daraus folgt auch für den Laien mit hinreichender Klarheit, dass die gewährten Leistungen zurück zu gewähren sind.
44Die formal und inhaltlich den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entsprechende Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein wird nicht durch die weitere Belehrung in § 3 AVB entkräftet, nur weil diese einem Leser mangels ausreichender Hervorhebung nicht ins Auge springt. Dass die Klägerin durch die formal nicht ordnungsgemäße Belehrung in die Irre geführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten worden ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14 -, juris), ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen.
452.
46Offen bleiben kann, ob es als europarechtswidrig anzusehen ist, dass § 5 a VVG a.F. eine Übersendung der Widerspruchsbelehrung erst mit Übersendung des Versicherungsscheins (sogenanntes Policenmodell) vorsah. Die Klägerin hat - selbst wenn man von einer Europarechtswidrigkeit ausgeht – sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt, indem sie über Jahre hinweg das Versicherungsvertragsverhältnis gelebt und gestaltet hat. Das für die Annahme von Verwirkung notwendigen Zeitmoment ist unzweifelhaft gegeben, denn die Klägerin hat ihren Widerspruch erst im Juli 2015 und damit rund 12 Jahre nach Vertragsschluss und mehr als sechs Monate nach Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt.
47Auch das für die Annahme einer Verwirkung notwendige Umstandsmoment liegt hier vor. So hat die Klägerin im Juni 2014 eine Erweiterung ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt, welche mit Nachtrag vom 11.08.2014 erfolgte. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie sich an das Vertragsverhältnis zu der Beklagten gebunden sieht und dass sie von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen möchte. Gleiches gilt für die Beantragung einer Beitragsreduzierung im September 2014 und schließlich durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses im Dezember 2014.
48Die Beklagte durfte daher auf den Bestand des Versicherungsvertragsverhältnisses vertrauen. Indem die Klägerin nunmehr die angebliche Ungültigkeit des Versicherungsvertragsverhältnisses geltend macht, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Verhalten im Rahmen der langjährigen Vertragsbeziehung der Parteien und verstößt damit gegen § 242 BGB.
49II.
50Da der von der Klägerin in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, namentlich auf die geltend gemachten Verzugszinsen sowie auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.
51III.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO
53Streitwert: 6.143,63 EUR
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