Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 16 O 8/16

Tenor

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 1 43 % zu tragen. Die Klägerin hat 26 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Die Beklagte zu 1 hat 74 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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