Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 500/16

Tenor

1.      

Die Klage wird abgewiesen.

2.      

Auf die Widerklagen der Beklagten wird festgestellt,

a)      dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags G vom 28. Dezember 2006 für die Bewertung des Anlagevermögens der C GmbH, der C2 GmbH und der C3 GmbH als Nutzungsdauern die in Anlage 44.1.3 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.4, in Anlage 44.1.4 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.5, Absätze 3 bis 7 sowie in Anlage 44.1.5 zum Hauptvertrag, Abschnitt I., Kapitel 2.3, Absatz 3 und Abschnitt IV., Kapitel 2 Absatz 3 lit a Satz 6 vereinbarten Regenerationszyklen gelten. Soweit ein Regenerationszyklus nicht vertraglich vereinbart ist, gilt die Nutzungsdauer, die in den im Zugangsjahr eines Gegenstands geltenden steuerlichen Abschreibungstabellen festgelegt ist. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

b)      dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags G vom 28. Dezember 2006 keine außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens vorgenommen werden dürfen, die unmittelbar oder mittelbar daran anknüpfen, dass die vereinbarte Nutzungsdauer/Abschreibungsdauer für diesen Anlagegegenstand länger ist, als dies bisher in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der C GmbH, der C2 GmbH und der C3 GmbH zugrunde gelegt wurde. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

c)      dass bei der Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags G vom 28. Dezember 2006 für die Bewertung der Pensionsrückstellungen der C GmbH und der C3 GmbH die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Zwischenabschlusses geltenden einkommenssteuerrechtlichen Regelungen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Sterbetafel anzusetzen sind. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

3.      

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4.      

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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