Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 51/18

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

a) die an der rechten Hauswand an der hinteren Ecke der Immobilie P ##, ##### D in ca. 2,80 m Höhe angebrachte Kamera,

b) die an der Gartenseite der Immobilie P ##, ##### D, rechtsseitig der Terrasse in ca. 2,80 m Höhe angebrachte Kamera und

c) die an der Vorderseite der Immobilie P ##, ##### D, in ca. 3 m Höhe an der Hausecke ca. 2 m links der Eingangstür angebrachte Kamera,

so einzustellen, dass der öffentliche Gehweg, der Hauseingang zum Haus der Kläger P ##, ##### D, und das Badezimmerfenster zum Haus der Kläger erfasst werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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