Urteil vom Landgericht Bonn - 27 KLs - 220 Js 110/21 - 3/22
Tenor
für Recht erkannt:
1.
Der Angeklagte ist der Vergewaltigung schuldig.
2.
Er wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB
1
G r ü n d e :
2A.
3I.
4Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten.
5Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
6II.
7Gegenstand des Verfahrens ist der Tatvorwurf der Vergewaltigung zu Lasten der Nebenklägerin A am 21.12.2019 in ihrer Wohnung in der X Straße 00 in Y.
81. Die Tatvorgeschichte
9Nachdem sich die damals 23-jährige A im Sommer 2019 von ihrem Freund B getrennt hatte, meldete sie sich gemeinsam mit ihrer Freundin C im Herbst 2019 bei der Dating-App Z an. Darüber lernte sie im Oktober 2019 den Angeklagten kennen. Die beiden tauschten zunächst einige Tage über den Messengerdienst der Plattform Z Informationen und sodann auch ihre Mobilfunknummern aus. Fortan schickten sie sich u.a. über den Messengerdienst Z1 regelmäßig Text- und Sprachnachrichten sowie Fotos. Anfang November 2019 begannen sie auch regelmäßig miteinander zu telefonieren, wobei sie sich sowohl über Alltägliches, als auch über Persönliches austauschten und hierbei auch generell über sexuelle Vorlieben und Erfahrungen miteinander sprachen, ohne jedoch eine mögliche sexuelle Beziehung miteinander anzusprechen. Nach rund einer Woche regelmäßigen Telefonierens regte der Angeklagte erstmals ein persönliches Treffen an, was A zu diesem Zeitpunkt jedoch ablehnte. Es verblieb daher zunächst bei dem regelmäßigen schriftlichen und telefonischen Kontakten. Da der Angeklagte und A in der Folgezeit indessen weiter häufig auch länger telefonierten, und der Angeklagte wiederholt nach einem persönlichen Treffen fragte, schlug A ihm schließlich Mitte November eine erste Verabredung für den 20.12.2019 vor. A erwarb für diesen Tag zwei Karten für den Christmas Garden im Zoo und lud den Angeklagten dazu ein. Weil der Angeklagte in anschließenden weiteren gemeinsamen Telefonaten indessen immer wieder ansprach, dass das geplante Treffen noch einige Zeit in der Zukunft liege, schlug A ihm sodann Anfang Dezember einen gemeinsamen „Film-Marathon“ vor. Hintergrund war, dass sich beide wenige Tage zuvor bei dem sozialen Netzwerk Z2 über einen Beitrag zu einem „Harry-Potter-Marathon“ ausgetauscht hatten. Die beiden verabredeten sich sodann für den 06.12.2019 zu einem Filmabend in der Wohnung des Angeklagten in Y1.
10A fuhr daher am Nachmittag des 06.12.2019 zu der Wohnung des Angeklagten. Das erste Treffen verlief in leicht angespannter Stimmung. Die von dem Angeklagten angebotenen alkoholischen Getränke lehnte A zunächst ab, da sie abends oder nachts noch mit dem Auto nach Hause fahren wollte. Im Verlauf des Abends willigte sie aber schließlich doch ein, ein Mischgetränk aus Jägermeister und Fanta zu trinken. Sie hatte dabei die Hoffnung, dass sich die Situation durch den gemeinsamen Alkoholgenuss etwas entspannen könnte, wollte aber weiterhin noch am selben Abend mit dem Auto nach Hause fahren. Sodann tranken die beiden je ein Glas eines Jägermeister-Fanta-Mixgetränks, von dem der Angeklagte im Anschluss noch zwei weitere mixte. Allerdings stellte sich, nachdem A wenige Schlucke ihres zweiten Getränks getrunken hatte, bei ihr ein körperliches Unwohlsein ein. Ihr wurde schwindelig und übel. Aufgrund der fortdauernden Übelkeit musste sie sich kurze Zeit später im Badezimmer übergeben, wobei ihr der Angeklagte zur Seite stand. Im Anschluss verbrachte A, der es schlecht ging und die von dem weiteren Geschehen nichts mehr wahrnahm, die Nacht schlafend in dem Bett des Angeklagten.
11Am nächsten Morgen erwachte A, ohne konkrete Erinnerungen an den weiteren Verlauf des vorangegangenen Abends und die Nacht gehabt zu haben. Auf ihre Nachfrage versicherte der Angeklagte ihr, dass es in der Nacht zwischen ihnen zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Sodann regte er an, auch das weitere Wochenende gemeinsam zu verbringen. Obwohl A dazu keine Lust hatte, sondern möglichst schnell nach Hause wollte, bot sie dem Angeklagten an, dass er sie in ihre Wohnung nach Y begleiten könne. Hintergrund war, dass sie das Gefühl hatte, dass sie aufgrund ihrer Übelkeit den gemeinsamen Abend ruiniert hatte und deshalb ein schlechtes Gewissen verspürte.
12Die beiden verbrachten sodann den Nachmittag des 07.12.2019 gemeinsam auf dem Weihnachtsmarkt in der Y2 Innenstadt. Während des gemeinsamen Weihnachtsmarktbesuchs suchte der Angeklagte wiederholt den körperlichen Kontakt zu A und versuchte ihre Hand zu halten, was diese jedoch ablehnte. A waren die Annäherungsversuche des Angeklagten unangenehm und sie fürchtete, dass sie von Bekannten oder Freunden gesehen werden könnte, zumal sie aufgrund ihrer Ausbildung zur K viele Leute in Y2 kannte. Aufgrund ihrer verhaltenen Reaktion auf die Avancen des Angeklagten verschlechterte sich die Stimmung zwischen den beiden und die gemeinsame Rückfahrt vom Weihnachtsmarkt zur Wohnung von A verlief, weil der Angeklagte sich zurückgewiesen fühlte, nach einem kurzen Streitgespräch schweigend.
13In der Wohnung kam es sodann zu einer weiteren Diskussion, weil der Angeklagte A vorwarf, dass er sich das gemeinsame Treffen anders vorgestellt hätte. Insbesondere hielt er ihr vor, dass sie ihm zuvor erzählt habe, sie sei ein Mensch, dem körperliche Nähe wichtig sei, nun aber ein anderes Verhalten zeige. A war aber bis zu diesem Zeitpunkt bereits klargeworden, dass eine Beziehung mit dem Angeklagten für sie nicht in Frage kam. Sie fühlte sich verpflichtet, damit offen umzugehen und versuchte, dem Angeklagten ihre Gründe für diese Entscheidung zu erläutern. Daraufhin begann der Angeklagte zu weinen und entschuldigte sich für sein Verhalten auf dem Weihnachtsmarkt. A tat der Angeklagte leid. Aus diesem Grund nahm sie den weinenden Angeklagten im Verlauf des Gespräches in den Arm und erwiderte auch mindestens einen Kuss, den der Angeklagte ihr dann gab. Nachdem der Angeklagte darauf drängte, dass er bei ihr übernachten müsse, weil er vorgab aufgrund des vorangegangenen Konsums von zwei Tassen Glühwein auf dem Weihnachtsmarkt nicht mehr in der Lage zu sein nach Y1 zu fahren, willigte A auch darin ein. Die beiden schliefen sodann gemeinsam im Bett der Nebenklägerin. Zu weiteren Küssen oder anderen sexuellen Handlungen kam es in der Nacht nicht.
14Am nächsten Tag suchte A erneut das Gespräch mit dem Angeklagten. Hintergrund war, dass ihr in der Nacht bewusst geworden war, dass sie dem Angeklagten durch die Erwiderung des Kusses am Tag zuvor falsche Signale gegeben haben könnte. Sie teilte dem Angeklagten daher erneut mit, dass sie sich eine Beziehung mit ihm nicht vorstellen könne. Daraufhin brach der Angeklagte wiederrum in Tränen aus und bat A im Rahmen eines längeren Gespräches den Kontakt nicht gänzlich abzubrechen. Beide einigten sich sodann darauf, künftig jedenfalls eine Freundschaft zu pflegen. In der Folge verbrachten sie den Tag noch zusammen in der Wohnung von A und sahen sich am Nachmittag gemeinsam eine Fernsehsendung an, ohne dass es dabei zu Küssen oder zu sonstigen körperlichen Annährungen kam. Als der Angeklagte jedoch auch nach dem Ende der Sendung keine Anstalten machte, ihre Wohnung zu verlassen, gab A schließlich vor, Bauchschmerzen zu haben, woraufhin der Angeklagte nach Hause fuhr.
15In der Folgezeit blieben der Angeklagte und A wie vereinbart weiterhin telefonisch und über Z1 in Kontakt, wenn auch in geringerem Umfang als zuvor. Dabei achtete A darauf, die Kommunikation rein freundschaftlich zu gestalten. Dies führte dazu, dass ihr der Angeklagte vorhielt, sie ziehe sich von ihm zurück, weswegen es vermehrt zu Diskussionen zwischen den beiden kam. A teilte dem Angeklagten noch mindestens einmal mit, dass eine Beziehung mit ihm für sie nicht in Frage komme, ferner, dass sie auch den für den 20.12.2019 geplanten Besuch im Zoo nicht mit ihm, sondern mit einer Freundin wahrnehmen werde. Zu einem persönlichen Treffen kam es sodann zunächst nicht mehr. Ein solches – auch freundschaftlicher Art – hatte A für sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits ausgeschlossen. Sie wollte den Kontakt zu dem Angeklagten vielmehr langsam ausschleichen lassen.
162. Das unmittelbare Tatvorgeschehen
17Den 20.12.2019 verbrachte A sodann gemeinsam mit ihrer Freundin C im Christmas Garden im Zoo. Als sie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr nach Hause fuhr, rief sie den Angeklagten an. Hintergrund war, dass er ihr wegen der Absage des verabredeten Zoo-Besuchs leidtat und sie deswegen ein schlechtes Gewissen hatte. Sie erreichte den Angeklagten in seinem Auto. Im Verlauf des anschließenden Gesprächs erwähnte der Angeklagte sodann, dass er nun auf dem Weg von Y1 zu ihr nach Y sei. Dies nahm A aber nicht ernst, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Im Verlauf des Telefonates kam A in ihrer Wohnung an, kleidete sich zum Zubettgehen um und die beiden beendeten das Gespräch schließlich nach rund 45 Minuten.
18Der Angeklagte hatte sich indessen tatsächlich schon in dem Verlauf des Telefonats auf den Weg zu der Wohnung von A gemacht, wo er sodann zwischen 0:30 Uhr und 1 Uhr eintraf und klingelte. A war über das Erscheinen des Angeklagten überrascht, nicht erfreut und erklärte dem Angeklagten sofort, nachdem sie die Wohnungstür geöffnet hatte, dass er gleich wieder fahren könne, wenn er gekommen sei, um Sex zu haben. Da der Angeklagte dies von sich wies, und A bewusst war, dass der Angeklagte eine Fahrtzeit von rund einer Stunde nach Hause hatte, bat sie ihn in ihre Wohnung. Sie teilte ihm mit, dass sie sehr müde sei, und bot ihm an, dass sie sich gemeinsam noch einen Film anschauen könnten, wobei er im Anschluss daran oder wenn sie selbst einschlafen würde, wieder nach Hause fahren solle. Daraufhin begaben sich die beiden in das Schlafzimmer. A, die zu dieser Zeit ein Nachthemd, eine Strickjacke sowie eine Unterhose trug, legte sich auf die rechte Bettseite unter die Bettdecke. Der Angeklagte setzte sich auf die linke Bettseite. Nach einem kurzen Gespräch begannen sie gemeinsam eine Sendung bei dem Streamingdienst Z3 zu schauen, in deren Verlauf A einschlief.
193. Das Tatgeschehen
20Der Angeklagte erkannte zwar, dass A eingeschlafen war, verließ indessen die Wohnung dennoch nicht. Was der Angeklagte, während A schlief, zunächst machte, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls aber nutzte er in der Folge - spätestens gegen ca. 4:30 Uhr - den Umstand, dass A eingeschlafen war, aus, um sich ihr körperlich zu nähern und sexuelle Handlungen an ihr auszuführen. Dabei war ihm aufgrund des vorangegangenen Verhaltens und des Hinweises von A beim Betreten der Wohnung bewusst, dass diese jegliche sexuelle Handlungen mit ihm ablehnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt zog er seine Hose aus und seine Unterhose herunter. Sodann schob er die Decke, mit welcher A zugedeckt war, zur Seite, schob auch die Unterhose, mit der die zu diesem Zeitpunkt auf der Seite mit dem Rücken zu ihm liegenden A bekleidet war, herunter und begann damit sie mit seinen Fingern am Gesäß und im Intimbereich zu berühren, indem er seine Hand zwischen ihre Beine schob. Davon erwachte A. Diese war von den sexuellen Handlungen des Angeklagten überrascht und - obwohl sie mit diesen nach wie vor nicht einverstanden war - aus Überraschung und Angst zu einer Reaktion bzw. Gegenwehr nicht fähig. Vielmehr erstarrte sie und versuchte bewegungslos die Situation gedanklich zu erfassen.
21Derweil führte der Angeklagte zunächst einen seiner Finger abwechselnd mehrmals - mindestens je einmal - sowohl vaginal als auch anal in den Körper von A ein. Sodann legte er sich seitlich eng hinter die weiterhin in der Seitenlage liegende, regungslose A und versuchte sodann, von hinten mit seinem erigierten Penis in deren Scheide einzudringen. Dabei berührte er mit seinem Penis auch den Analbereich von A. Ein Eindringen gelang ihm so indessen weder vaginal noch anal. Derweil beschloss die nach wie vor erstarrte und mit der Situation überforderte, verängstigte A, sich schlafend zu stellen. Da der Angeklagte erkannte, dass ein Eindringen in die Vagina mit seinem Penis in der Position nicht gut möglich war, schob er, immer noch eng seitlich hinter A liegend, seinen rechten Arm unter A, drehte sich sodann selbst auf den Rücken, wobei er A mit seinem rechten Arm auf seinen Oberkörper hob bzw. schob, so dass diese rücklings auf ihm zu liegen kam. Dann versuchte der Angeklagte in dieser Position erneut mit seinem Penis in die Vagina von A einzudringen. Er winkelte seine Beine an, schob das Becken von A nach unten entlang seines Körpers in Richtung seines Beckens. Sodann bewegte er seinen Penis mehrfach zwischen den Beinen von A vor und zurück, um vaginal in diese einzudringen, wobei er seine Arme seitlich neben A hielt, damit diese – die nach wie vor erstarrt war und sich nicht bewegte – in der Position auf seinem Körper verblieb. In der Folge berührte der Angeklagte A so mehrfach mit dem Penis im Intimbereich und drang auch mindestens einmal mit seinem Penis in deren Vagina ein. Allerdings traf er bei seinen vor- und zurück stoßenden Bewegungen nicht immer die Vagina, sondern „rutschte“ mehrfach ab, wobei er mit seinem Penis mehrfach auch den Analbereich von A berührte, ohne indessen auch anal in sie einzudringen. Ein Kondom verwendete der Angeklagte währenddessen nicht. A - die sich während des gesamten Geschehens weiter schlafend stellte und sich nicht bewegte - begann derweil nach dem Eindringen des Angeklagten Angst zu bekommen, dass der Angeklagte in ihrem Körper zum Samenerguss kommen und sie hierdurch schwanger werden könnte, weil sie die Pille zu diesem Zeitpunkt nicht regelmäßig eingenommen hatte. Ihre Erstarrung begann sich zu lösen und sie versuchte, sich immer noch schlafend stellend, nach links von dem Angeklagten herunterzurutschen. Allerdings umschlag der Angeklagte inzwischen den Oberkörper von A in Brusthöhe mit seinen Armen und hielt sie in die Position auf seinem Oberkörper. A bemerkte, dass sie die Situation so nicht auflösen konnte, war aber auch nach wie vor verstört und ängstlich und daher nicht in der Lage, sich zur Wehr zu setzen. Zudem ging sie aufgrund des schneller werdenden Atmens des Angeklagten davon aus, dass dieser zeitnah zum Samenerguss kommen und dann mit seinen Aktivitäten aufhören werde, weswegen sie sich weiterhin bewegungslos verhielt. Derweil bewegte der Angeklagte erneut seine Hüfte und seinen Penis mehrmals vor und zurück und drückte dabei das Becken von A weiter nach unten, wobei er mit seinen Armen, die weiter den Körper von A umschlungen hielten, nach oben zwischen Brust und Hals von A rutschte. Hierbei befand sich sein Penis zwischen ihren Oberschenkeln und der Angeklagte kam in dieser Position schließlich zum Samenerguss. Danach ließ der Angeklagte A los, die sodann von seinem Körper herunterrollte und links neben ihm im Bett zum Liegen kam, wobei sie weiter vorgab zu schlafen. Ob und wenn ja, wann im Verlauf des vorangegangenen Geschehens der Angeklagte erkannte, dass A durch seine sexuellen Aktivitäten erwacht war, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls aber wollte der Angeklagte sich im Verlauf des Geschehens über den entgegenstehenden Willen auch der erwachten A hinwegsetzen.
224. Das Nachtatgeschehen
23Im Anschluss an das Geschehen sprach der Angeklagte A mehrfach leise an. Daraufhin gab diese vor, erst jetzt zu erwachen, und fragte den Angeklagten, was passiert sei. Dieser antwortete ihr, dass er ins Badezimmer gehe, weil sie „eine große Sauerei“ gemacht habe, und dass auch sie sich sauber machen solle. Nach der Rückkehr des Angeklagten aus dem Badezimmer nahm A unauffällig ihr Mobiltelefon und ging ebenfalls ins Bad. Sie hatte Angst und suchte Hilfe. Deshalb schrieb sie ihrem Ex-Freund B um 5:02 Uhr über Z2, dass sie Hilfe brauche, in der Hoffnung, dass dieser noch wach ist und ihr zur Hilfe kommen könnte. Zudem versuchte sie ihn telefonisch zu erreichen. Als dieser nicht reagierte, ging sie zurück ins Schlafzimmer und legte sich zunächst - möglichst weit weg von dem Angeklagten - wieder ins Bett. Als der Angeklagte dann allerdings versuchte, sich A erneut von hinten zu nähern und sich an sie zu schmiegen, wurde sie wütend. Sie stand auf und forderte den Angeklagten lautstark auf, sofort ihre Wohnung zu verlassen. Für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkommen sollte, kündigte sie an, die Polizei zu verständigen. Der Angeklagte äußerte daraufhin, dass sie ja so tue, als hätte er sie vergewaltigt, zog sich dann aber an und verließ die Wohnung.
24Nachdem der Angeklagte die Wohnung verlassen hatte, begab sich A unter die Dusche, wo sie lange verblieb. Parallel dazu kam der Angeklagte in seiner Wohnung in Y1 an und schickte A eine Sprachnachricht, in der er sich für sein Verhalten entschuldigte. Auf diese Nachricht reagierte A nicht.
25Im Verlauf des 21.12.2019 meldete sich gegen 12 Uhr B bei A, der aufgrund der Nachricht und des Anrufversuchs in der Nacht besorgt war. A antwortete darauf, dass sie nicht schreiben könne, was geschehen sei, berichtete aber in einem anschließenden Telefonat mit B auf einige Nachfragen seinerseits, dass sie vergewaltigt worden sei. Gegen 13:30 Uhr bzw. 14 Uhr informierte sie auch ihre Freundinnen C und D darüber, dass ihr in der Nacht „etwas Schlimmes passiert“ sei. Daraufhin begaben sich diese schnellstmöglich zu der Wohnung ihrer Freundin. Dort berichtete A am Nachmittag ihren beiden Freundinnen - ohne ins Detail zu gehen -, dass der Angeklagte sie in der Nacht überraschend besucht habe und sie in einer Position aufgewacht sei, bei welcher sie mit dem Rücken auf seinem Oberkörper gelegen und er gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Ihre Freundinnen drängten daraufhin darauf, dass sie sich zu einer anonymen Spurensicherung und einer gynäkologischen Untersuchung ins Krankenhaus begeben soll, worin A - nach dem Hinweis auf eine mögliche Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten - schließlich einwilligte. Den weiteren Vorschlag ihrer Freundinnen, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, lehnte sie jedoch ab.
26Im Rahmen der anonymen Spurensicherung im K-hospital in Y2 wurde A auf ihren Wunsch die „Pille danach“ verschrieben, welche sie am gleichen Abend noch einnahm. Die Nacht verbrachte A bei C, weil sie nicht allein in ihrer Wohnung bleiben wollte. Am Abend telefonierte sie zudem erneut mit B und bat diesen bei dem Angeklagten anzurufen und ihm klar zu machen, dass er sich nicht mehr bei ihr melden solle. Dies tat B sodann. Im Rahmen dieses Telefonats erklärte der Angeklagte erneut, dass es ihm leidtue und er „sich dafür hasse, was geschehen sei“. Zudem sagte er zu, keinen Kontakt mit A mehr aufzunehmen.
275. Die Folgen der Tat
28Die nachfolgenden Weihnachtstage verbrachte A sodann bei ihrer Familie, welcher sie von dem Geschehen in der Nacht zum 21.12.2019 berichtete. Trotz Drängen ihres Vaters, den Angeklagten bei der Polizei anzuzeigen, lehnte sie dies weiterhin ab. Sie wollte das Erlebte nicht wiederholt berichten müssen, sondern wollte das Geschehen verarbeiten bzw. verdrängen. In der Folgezeit sprach sie aber sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihren Freundinnen C und D häufiger über den Vorfall, wobei sie insbesondere ihren Freundinnen nach und nach Einzelheiten des festgestellten Geschehens berichtete. Dabei erzählte sie zunächst, sie habe das Geschehen erst ab dem Zeitpunkt wahrgenommen, als der Angeklagte sie auf seinen Oberkörper gezogen habe, weil sie sich wegen der Zeitdauer ihrer Untätigkeit selbst eine Mitschuld an dem Vorfall zuschrieb.
29Im Zusammenhang mit den nachfolgenden Untersuchungen zwecks Ausschluss von Geschlechtskrankheiten wurden bei A durch ihre Frauenärztin eine erhöhte Anzahl an Darmbakterien in ihrer Scheide festgestellt. Diese wurden in der Folge im März 2020 mittels eines Antimykotikum behandelt. Über diesen gynäkologischen Befund berichtete A auch ihren Freundinnen und schilderte dabei auch den tatsächlichen Zeitpunkt ihres Erwachens und das Eindringen des Angeklagten mit dem Finger in der Tatnacht.
30Ab Beginn des Jahres 2020 stellten sich bei A aufgrund der Tat sodann psychische Probleme ein. Sie begann sich selbst zu verletzen, indem sie sich anfänglich gelegentlich mit einer Rasierklinge in die Hände ritzte oder ihre Fingernägel in die Handinnenflächen drückte, bis diese schmerzten. In ihrer Wohnung litt sie insbesondere nachts unter erheblichen Angstzuständen und Panikattacken sowie akustischen und optischen Halluzinationen. So sah sie nachts regelmäßig, mehrfach wöchentlich Schatten in ihrer Wohnung und hörte Hilfeschreie, was dazu führte, dass sie Familienmitglieder oder ihre Freunde anrief, deren Überprüfung dann dazu führte, dass weder die Schatten noch die Hilfeschreie objektiv feststellbar waren. Hinzu kamen regelmäßige, tägliche Schlafstörungen in Form von Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie Albträume. Tagsüber litt A - möglicherweise aufgrund des Schlafdefizits - an Konzentrationsschwierigkeiten, die auch ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten. Zudem traten bei der Ausübung ihres Berufs als K Schwierigkeiten bei dem Umgang mit männlichen Patienten hinzu, in deren Anwesenheit sich A unwohl fühlte. Zeitweise litt sie zudem unter Zwangs- und Suizidgedanken, ohne Letztere indessen konkret umzusetzen. Beispielsweise fühlte sie sich bei einem gemeinsamen Kochen mit D durch den Anblick des Küchenmessers in der Hand ihrer Freundin bedroht. Diese psychischen Beeinträchtigungen führten auch dazu, dass sich A ab Frühjahr 2020 teilweise von ihren Freunden zurückzog und umgekehrt und sie ihre Freizeitaktivtäten einschränkte.
31Aufgrund ihrer Beschwerden beschloss A – welche sich zuvor noch nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befunden hatte –auf Anraten ihrer Frauenärztin im März 2020 therapeutische Hilfe zu suchen. In der Folge nahm A zunächst fünf Gespräche bei der Beratungsstelle gegen sexualisierte Gewalt in Y2 wahr. Eine Linderung ihrer Beschwerden stellte sich hierdurch jedoch nicht ein. Eine Beratung bei der Trauma-Ambulanz der LVR-Klinik in Y2 lehnte sie ab, nachdem sie erfahren hatte, dass diese eine Strafanzeige gegen den Täter voraussetzte, wozu sie nach wie vor nicht bereit war. Auch die von ihrem Hausarzt ab Frühsommer verordnete Einnahme des angstlösenden Antidepressivums Opipramol brachte keine Verbesserung. Aufgrund ihrer fortdauernden erheblichen Beschwerden erhielt sie schließlich über ihren Hausarzt einen sogenannten Dringlichkeitscode, mit welchem sie im Sommer 2020 einen ersten Termin bei der Diplom-Psychologin E in Y3 vereinbaren konnte. Seit dem 20.08.2020 befindet sich A in regelmäßiger Behandlung bei E, die eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Episode diagnostizierte. Bei dieser nahm A bis Dezember 2020 zunächst fünf Termine wahr. Da die Beschwerden dennoch andauerten, veranlasste E die Verordnung des Antidepressivums Citalopram durch den Hausarzt, das A sodann zunächst in einer Dosierung von 10 mg täglich und dann ab dem Jahreswechsel 2020/2021 in einer Dosierung von 20 mg täglich einnahm, ohne dass sich ihre Beschwerden dadurch wesentlich verbesserten.
32Im Zuge der Therapiesitzungen bei E besprachen diese und A auch mehrfach die Vor- und Nachteile einer Strafanzeige bei der Polizei. Aufgrund dessen entschied sich A - u.a. auch wegen ihrer fortdauernden Beschwerden - zu einer Strafanzeige gegen den Angeklagten. Zur Vorbereitung fasste sie die Ereignisse schriftlich zusammen und nahm ein Beratungsgespräch bei Rechtsanwältin F wahr, die sie darin bestärkte, eine Strafanzeige zu erstatten, was sie schließlich am 26.01.2021 bei der zuständigen Polizeidienststelle in Y3 auch tat.
336. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren
34Im Rahmen des aufgrund der Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde A am 08.02.2021 in einer rund einstündigen Vernehmung polizeilich als Zeugin vernommen, wobei die Vernehmung aufgezeichnet wurde. Dabei reichte sie auch die selbst gefertigten Unterlagen ein, in welchen sie das Kennenlernen, die Vorgeschichte, den Tathergang, sowie das weitere Geschehen nach der Tat und die Tatfolgen umfassend schriftlich dargestellt hatte.
35Dabei schilderte sie das Kennenlernen des Angeklagten über die Dating-App Z sowie den weiteren Verlauf und die Entwicklung der Kommunikation zwischen ihr und dem Angeklagten, das unmittelbare Tatvorgeschehen, das Tatgeschehen und das Nachtatgeschehen im Wesentlichen so wie festgestellt, mit Ausnahme folgender Abweichungen: Auf Nachfrage der Vernehmungsbeamtin schilderte A, dass der Angeklagte in der seitlichen Position bei seinen Versuchen, mit seinem Penis in sie einzudringen, auch einmal „nicht so doll“ in sie eingedrungen sei, wahrscheinlich anal, da dies in der Position einfacher gewesen sei. Zudem berichtete A auch von einem analen Eindringen des Angeklagten mit seinem Penis während sie mit dem Rücken auf ihm lag.
36Der Angeklagte wurde daraufhin am 18.05.2021 zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach, sondern berief sich zunächst auf sein Schweigerecht. Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 übersandte die Verteidigerin des Angeklagten sodann eine schriftliche Verteidigererklärung, in der sie für den Angeklagten mitteilte, dass dieser an dem betreffenden Tag bei A gewesen sei und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe, die allerdings einvernehmlich erfolgt seien. Zudem sei es bereits vor dem Geschehen in der Nacht vom 20.12.2019 auf den 21.12.2019 zwischen dem Angeklagten und A zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen u.a. in Form von Oralverkehr und Petting gekommen.
377. Die weitere Entwicklung der Tatfolgen
38Parallel dazu stellte sich nach der polizeilichen Vernehmung von A unter der fortdauernden Einnahme des Medikaments Citalopram im Frühjahr 2021 eine Verbesserung der Stimmungslage ein. Sie zeigte kein selbstverletzendes Verhalten mehr und litt nicht mehr unter Halluzinationen. Auch pflegte sie wieder vermehrt Kontakt zu ihren Freunden und war in der Lage, ihrer Therapeutin sukzessive auch Einzelheiten der Tat, wie sie die Kammer festgestellt hat, zu berichten. Indessen litt sie nach wie vor unter Ängsten und massiven Schlafstörungen. Ab April 2021 war A daher zur weiteren medikamentösen Behandlung bei dem Psychiater G in Y3.
39Ende Juni 2021 zog A auf Anraten von E in eine andere Wohnung und absolvierte im August 2021 zudem eine mehrwöchige stationäre Rehabilitation. Ferner wurde die Dosierung des Citaloprams auf 30 mg täglich erhöht. Dadurch reduzierten sich sowohl die Angstzustände als auch die Schlafstörungen erheblich. Da sich im Verlauf der hohen Dosierung des eingenommenen Medikaments Citalopram jedoch vermehrt Nebenwirkungen wie Unruhezustände und Emotionslosigkeit einstellten, wurde die Dosierung wieder herabgesetzt und das Medikament schließlich im Verlauf der weiteren Behandlung abgesetzt und durch ein anderes Antidepressivum ersetzt, das sie nach wie vor einnimmt.
40A nimmt nach wie vor - wenn auch mit größeren Abständen durchschnittlich einmal monatlich - Therapiesitzungen bei E wahr. Ferner steht sie zwecks medikamentöser Behandlung weiterhin in Kontakt zu ihrem Psychiater G. Der Beginn des strafrechtlichen Verfahrens ab Sommer 2022 führte zu erneuten psychischen Beschwerden u.a. in Form von Angststörungen. Die Behandlung wird fortgesetzt.
418.
42In der Hauptverhandlung hat die Nebenklägerin A am 24.11.2022 einen Adhäsionsantrag gestellt, mit welchem sie gegenüber dem Angeklagten Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 4.000 € sowie Schadensersatz in Höhe von 1.800 € geltend gemacht hat. Am 08.12.2022 hat sich der Angeklagte im Rahmen eines mit der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abgeschlossenen Adhäsionsvergleichs dazu verpflichtet, an die Nebenklägerin wegen des Ereignisses vom 21.12.2019 Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.000 € bis zum 31.01.2023 zu zahlen. Mit Erfüllung dieser Verpflichtung sollen sämtliche der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten bestehenden Ansprüche aus dem diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Vorfall vom 21.12.2019 in Y abgegolten sein. Der Angeklagte hat sich zudem dazu verpflichtet, die Kosten des Adhäsionsverfahrens und des Vergleichs zu tragen.
43B.
44I.
45Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten stützt die Kammer auf seine Ausführungen in der Hauptverhandlung. So, wie der Angeklagte seinen Werdegang und seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse geschildert hat, hat sie die Kammer auch festgestellt. Anlass, insoweit an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln, hat die Kammer nicht, zumal sich insoweit Widersprüche in der Hauptverhandlung nicht ergeben haben.
46Die Feststellungen zu dem straffreien Vorleben des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.12.2022.
47II.
48Die Feststellungen zur Sache unter A., II. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin A sowie den Angaben der Zeugen B, C, D, H, E, Kriminaloberkommissarin I und Kriminalhauptkommissarin J sowie den verlesenen bzw. im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden und den in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahmen.
49Sowohl der Angeklagte als auch die Nebenklägerin haben den Verlauf ihres Kennenlernens, das Wochenende ihres ersten persönlichen Treffens vom 06.12.2019 bis 08.12.2019 und auch das dann nachfolgende Geschehen, soweit sie dazu eigene Wahrnehmungen wiedergeben konnten, jeweils aus ihrer Perspektive weitgehend übereinstimmend geschildert. Ebenso haben beide übereinstimmend geschildert, unter welchen Umständen sich das letzte Zusammentreffend am 20. bzw. 21.12.2019 ereignet hat, und der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die Nebenklägerin - so wie festgestellt - auf sich gezogen und zwischen ihren Beinen ejakuliert habe.
50Abweichend von den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin im Verlauf ihrer Bekanntschaft nicht nur zu einem Kuss, sondern auch zu weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei. Auch das Geschehen am frühen Morgen des 21.12.2019 sei im Einvernehmen mit der Nebenklägerin erfolgt, wobei es auch schon vorher zu einem Austausch von Zärtlichkeiten gekommen sei. Dies nimmt die Kammer dem Angeklagten indessen nicht ab.
511.
52Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung wie folgt zu dem gesamten Geschehensverlauf eingelassen:
53Wie er die Nebenklägerin kennengelernt hat, hat er - im Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin - wie festgestellt geschildert. Dazu hat er ergänzend erklärt, dass er zu dieser Zeit auf der Suche nach einer festen Beziehung gewesen sei. Er habe die Nebenklägerin im Rahmen der Telefonate sympathisch und humorvoll gefunden und sie deshalb auch mehrfach nach einem persönlichen Treffen gefragt. Dass A dies zunächst abgelehnt habe, habe er darauf zurückgeführt, dass sie in der Vergangenheit Schwierigkeiten bzw. schlechte Erfahrungen mit Männern gehabt habe und daher vorsichtig gewesen sei. Dies habe sie jedenfalls ihm gegenüber so geäußert und ihm dazu auch Einzelheiten geschildert, an die er sich jedoch nicht mehr erinnern könne. Auch habe sie ihm über psychische Probleme in der Vergangenheit berichtet. Er habe das damals hingenommen.
54Über den Ablauf des Treffens in seiner Wohnung am 06.12.2019 hat der Angeklagte zunächst berichtet, dass die beiden einen „sehr schönen“ gemeinsamen Abend verbracht hätten. Sie hätten gemeinsam ferngesehen und Alkohol getrunken. Zusammen hätten sie an dem Abend über einen Zeitraum von vier bis fünf Stunden eine halbe 0,5 oder 0,7-Liter Flasche Jägermeister oder Whiskey konsumiert. Möglicherweise habe er die Nebenklägerin während des gemeinsamen Fernsehens auch bereits einmal im Arm gehalten, jedenfalls seien sie danach gemeinsam in Richtung Bett „gewandert“. Es sei auch schon im Verlauf dieses Abends - während des gemeinsamen Fernsehens auf der Couch oder später im Bett - zu einem Kuss gekommen. Sie hätten sich dann aber, ohne dass Weiteres passiert wäre, gemeinsam schlafen gelegt. Am nächsten Morgen habe die Nebenklägerin nach Hause fahren wollen. Sie sei dann aber auf seine Nachfrage hin damit einverstanden gewesen, auch noch den Samstag gemeinsam zu verbringen.
55Betreffend den Verlauf des Treffens in seiner Wohnung am 06.12.2019 bzw. am Morgen des 07.12.2019 hat der Angeklagte sodann erst auf den Vorhalt der Vorsitzenden, dass die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen berichtet habe, eingeräumt, dass es zutreffend sei, dass der Nebenklägerin im Verlaufe des Abends auf dem Sofa übel geworden sei. Dies habe sie ihm gegen 0 Uhr oder 1 Uhr nachts mitgeteilt, woraufhin er ihr ein Glas Wasser gegeben habe. Sie sei dann auf sein Angebot hin zu seinem Bett gegangen und habe sich dort hingelegt. Ob sich die Nebenklägerin vorher auch übergeben habe, könne er nicht mehr sagen. Jedenfalls sei nicht mehr viel passiert, nachdem die Nebenklägerin ihm mitgeteilt habe, dass es ihr schlecht gehe. Möglicherweise habe er sie im Bett noch im Arm gehalten, daran könne er sich jedoch konkret nicht mehr erinnern.
56Auf den Vorhalt der Vorsitzenden, dass es nach dem Inhalt der schriftlichen Erklärung seiner Verteidigerin vom 24.02.2022 am Abend des 06.12.2019 zwischen ihm und der Nebenklägerin auch zu Oralverkehr gekommen sein soll, hat der Angeklagte sodann weiter erklärt, er habe tatsächlich im Rahmen eines Besprechungstermins mit seiner Verteidigerin geschildert, dass die Nebenklägerin an dem Abend des 06.12.2019 nach dem einvernehmlichen Kuss die Eigeninitiative ergriffen und bei ihm den Oralverkehr ausgeübt habe. Deshalb sei dies auch so in die Erklärung aufgenommen worden. Auch jetzt habe er - so der Angeklagte - noch „im Kopf“, dass es zwischen ihm und der Nebenklägerin bei dem ersten persönlichen Treffen irgendwann zum Oralverkehr gekommen sei. Er sei sich allerdings, anders als noch bei der Vorbereitung der Verteidigererklärung, nicht mehr „zu 100 Prozent“ sicher. Deswegen habe er dies in der Hauptverhandlung nicht von sich aus geschildert. Die schriftliche Erklärung vom 24.02.2022 habe er sich - so der Angeklagte auf Nachfrage - damals auch durchgelesen und als zutreffend empfunden. Allerdings habe der Oralverkehr nach seiner heutigen Erinnerung nicht - wie in der schriftlichen Erklärung vom 24.02.2022 beschrieben - am Abend des 06.12.2019, sondern eher am Morgen des 07.12.2019 stattgefunden. Er und die Nebenklägerin seien am 07.12.2019 zwischen 9 Uhr und 11 Uhr gemeinsam in seinem Bett wach geworden. Er habe sie in den Arm genommen und irgendwann habe die Nebenklägerin ihn dann geküsst und er habe die Nebenklägerin an der linken Außenseite ihres Oberschenkels gestreichelt, was dann dazu geführt habe, dass die Nebenklägerin bei ihm den Oralverkehr ausgeübt habe. An den genauen Hergang habe er heute keine Erinnerung mehr. Er sei jedenfalls zum Samenerguss gekommen. Im Nachgang hätten er und die Nebenklägerin über diese Situation nicht mehr gesprochen. Andere Sexualpartnerinnen habe er - so der Angeklagte auf Nachfrage - in dieser Zeit nicht gehabt. Auch habe er vor diesem Geschehen und auch danach neben den Frauen, mit denen er längere Beziehung geführt habe, keine weiteren Sexualpartnerinnen gehabt. Dennoch falle es ihm sehr schwer, sich noch an Einzelheiten zu erinnern.
57Den Verlauf des weiteren Beisammenseins mit der Nebenklägerin am 07. und 08.12.2019 hat der Angeklagte zunächst dahingehend geschildert, dass er mit der Nebenklägerin am 07.12.2019 zunächst den Weihnachtsmarkt in Y2 besucht habe. Dabei habe er ihr Verhalten als ambivalent empfunden, weil sie einerseits zeitweise seine Hand gehalten, dies andererseits teilweise aber auch abgelehnt habe. Er habe das im Auto auf der Rückfahrt vom Weihnachtsmarkt angesprochen, woraufhin die Rückfahrt schweigend verlaufen sei. Sie hätten dann am nachfolgenden Tag bei der Nebenklägerin noch gemeinsam ferngesehen, bevor er nach Hause gefahren sei. Die Nebenklägerin habe ihm danach eine Nachricht geschickt und ihm mitgeteilt, dass sie das Treffen mit ihm zwar schön gefunden habe, sich jedoch nicht „mehr“ mit ihm vorstellen könne. Dabei sei sie auch nach einem anschließenden Anruf von ihm geblieben.
58Auf Nachfrage zu den zwischen ihm und der Nebenklägerin am 07.12.2019 geführten Gesprächen erklärte der Angeklagte sodann, dass sie am 07.12.2019 das im Auto begonnene Gespräch in der Wohnung wieder aufgenommen hätten. Ob er als Reaktion auf den Inhalt des Gespräches geweint habe, könne er nicht mehr sagen. Er könne dies aber nicht ausschließen, da sich das „schon nach ihm anhöre“. Er sei relativ nah am Wasser gebaut. Er habe die Nebenklägerin bei diesem Gespräch in ihrer Wohnung im Arm gehalten, zu sexuellen Handlungen sei es hingegen nicht mehr gekommen.
59Auf den Vorhalt der Vorsitzenden, dass sich aus der schriftlichen Erklärung seiner Verteidigerin vom 24.02.2022 ergebe, dass es am 07.12.2019 nach der Rückkehr vom Weihnachtsmarkt in die Wohnung der Nebenklägerin zu Küssen und „Petting“ gekommen sein soll, gab der Angeklagte an, dass er dies tatsächlich damals bei der Besprechung mit seiner Verteidigerin so geschildert habe. Auch dies sei deshalb so in die Erklärung aufgenommen worden. Er könne sich aber heute nicht mehr daran erinnern, dass zwischen ihm und der Nebenklägerin tatsächlich „Petting“ stattgefunden habe. Er habe sich damals scheinbar anders erinnert als heute. Nicht ausschließen könne er jedoch, dass es am 07.12.2019 zwischen ihm und der Nebenklägerin in ihrer Wohnung noch zu einem Kuss gekommen sei.
60Den Verlauf der Tatnacht hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie folgt geschildert:
61Er sei am Abend des 20.12.2019 mit seinem Auto von einem Montageeinsatz nach Hause gefahren und habe die Nebenklägerin aus dem Auto aus angerufen und ihr gesagt, dass er sie gerne noch einmal sehen und jetzt noch bei ihr vorbeikommen würde. Sie habe ihm darauf geantwortet, dass sie im Hinblick auf die schon späte Uhrzeit nicht glaube, dass er das tatsächlich noch machen würde. Er sei dann losgefahren, habe während der Fahrt noch mit ihr telefoniert und dabei auch mehrmals mitgeteilt, dass er unterwegs zu ihr sei. Ca. 20 bis 25 Minuten, bevor er ihre Wohnung erreicht habe, hätten sie das Telefonat beendet.
62Er sei dann gegen 23 Uhr oder 24 Uhr an der Wohnung der Nebenklägerin eingetroffen. Den Verlauf des Geschehens an der Wohnungstüre einschließlich des spontanen Ausrufs der Nebenklägerin – er könne sofort wieder fahren, wenn er gekommen sei, um Sex zu haben - hat der Angeklagten wie festgestellt berichtet und dabei auch erklärt, dass die Nebenklägerin erstaunt gewirkt habe, möglicherweise weil sie wohl tatsächlich nicht damit gerechnet habe, dass er noch vorbeikommen würde. Ergänzend hat er angemerkt, dass ihn der Ausspruch der Nebenklägerin überrascht habe, weil er tatsächlich nicht gekommen sei, um mit ihr Sex zu haben. Sie seien dann ins Schlafzimmer gegangen und hätten sich dort ins Bett gelegt, um gemeinsam Fern zu sehen. Sie hätten dann zunächst rund eine bis eineinhalb Stunden gemeinsam ferngesehen und sich dann ca. zwischen 1 Uhr und 2 Uhr nachts dazu entschlossen, nun zu schlafen. Dazu habe er seine Hose ausgezogen und sich hinter die Nebenklägerin gelegt und sie umarmt. Sie hätten sich geküsst und er habe sie danach - hinter ihr liegend - im Arm gehalten und sie im Nacken gekrault bzw. gestreichelt und auch ihren Nacken geküsst. Danach sei „alles nur noch körperlich abgelaufen“. Die Nebenklägerin habe sich auf ihn gesetzt, ihn angeschaut und dann geküsst. Zu diesem Zeitpunkt seien sie beide bereits unbekleidet gewesen. Danach hätte sich die Nebenklägerin erneut so in seinen Arm gelegt, dass sie hintereinander gelegen hätten. Er habe dann „den ersten Schritt“ machen wollen. Er habe die Nebenklägerin so gedreht, dass sie mit ihrem Rücken auf seinem Oberkörper gelegen habe und in dieser Position versucht, mit ihr zu schlafen. Das sei in der Stellung jedoch nicht gut möglich gewesen. Ob er in sie eingedrungen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Jedenfalls sei er in dieser Stellung zum Samenerguss gekommen. Danach sei die Nebenklägerin von ihm „heruntergeklettert“, und - nachdem sie zunächst kurz nebeneinander gelegen hätten - in das Badezimmer gegangen. Nachdem sie zurückgekehrt war, habe sie sich erst kurz neben ihn ins Bett gelegt, sei aber nach ein paar Minuten wütend geworden und habe ihn aus der Wohnung verwiesen und gedroht die Polizei zu holen. Er sei wegen dieses Verhaltens ziemlich verwirrt bzw. schockiert gewesen, weil er nicht verstanden habe, was falsch gelaufen sei. Deshalb habe er ihr dann auch vorgehalten, dass sie sich benehmen würde, als hätte er sie vergewaltigt. Er habe ihre Wohnung dann aber verlassen und sei nach Hause gefahren.
63Auf den Vorhalt der Vorsitzenden, dass ein Geschehen in Rede stehe, das sich von seinem Eintreffen in der Wohnung bis zu dem Verlassen der Wohnung über mehrere Stunden erstreckt haben soll, hat der Angeklagte geschildert, die Nebenklägerin habe sich bereits kurz nach dem Entschluss, sich zum Schlafen hinzulegen, auf ihn gesetzt und ihn geküsst. Im Anschluss daran habe er zunächst wieder hinter der Nebenklägerin gelegen und sie beide hätten sich noch weiter ausgezogen. Wann und wie dies erfolgt sei, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Es habe dann einen längeren Zeitraum gegeben, in dem zunächst nichts passiert sei. Gegen 1:45 Uhr oder 2 Uhr habe er die Nebenklägerin auf seinen Oberkörper gezogen und versucht mit ihr zu schlafen. Dabei habe die Nebenklägerin jedenfalls keine Unterhose mehr angehabt und seine Unterhose habe „auf halb acht“ gehangen. Es müsse alles gegen 3:30 Uhr zu Ende gewesen sein, da er gegen 5 Uhr wieder zu Hause gewesen sei.
64Auf den Vorhalt der Schilderung der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung, dass sie geschlafen habe, hat der der Angeklagte erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass die Nebenklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt eingeschlafen sei. Dies hätte allenfalls dann geschehen können, bevor sie sich auf ihn gesetzt habe. Dann hätte sie jedoch sofort nach dem Zubettgehen eingeschlafen sein müssen, was er nicht bemerkt habe und sich auch nicht vorstellen könne. Zwar sei während des Austausches von Zärtlichkeiten nicht – überhaupt auch sonst nicht - gesprochen worden, jedenfalls aber habe es keine Pausen zwischen dem Kraulen, den Küssen und dem Setzen auf seinen Oberkörper und der anschließenden sexuellen Interaktion gegeben. Auch habe er, als sie nebeneinander gelegen hätten, auch die Brüste der Nebenklägerin angefasst. Das ganze Geschehen habe vielleicht eineinhalb Stunden gedauert, wobei er die Nebenklägerin rund eine halbe oder dreiviertel Stunde gekrault habe, bevor es zu einem weiteren Kuss gekommen sei.
65Mit dem Finger sei er zu keinem Zeitpunkt in den Körper der Nebenklägerin eingedrungen. Er habe die Nebenklägerin – so der Angeklagte auf Vorhalt der Angaben der Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung – auch zu keinem Zeitpunkt festgehalten. Die Nebenklägerin auf seinen Körper zu drehen, habe unproblematisch funktioniert. Diese habe dabei keine Reaktion gezeigt und auf seinem erigierten Penis gelegen. Als er dann versucht habe, mit ihr zu schlafen, habe er seine Arme links und rechts neben dem Oberkörper der Nebenklägerin gehalten, umschlungen habe er sie aber nicht. Sie habe aber auch keine Anstalten gemacht, von ihm herunter zu gelangen. Sie habe sich überhaupt zu keinem Zeitpunkt bewegt. Er selbst habe seine Hüfte mehrfach langsam bewegt. Es habe vielleicht fünf bis zehn Minuten gedauert, bis er durch die Reibung zum Samenerguss gekommen sei. Anal sei er nach seiner Erinnerung nicht in den Körper der Nebenklägerin eingedrungen. Ob er überhaupt mit seinem Penis in den Körper der Nebenklägerin eingedrungen sei, könne er auch nicht mit Sicherheit sagen. Er habe schließlich nicht sehen könne, wo er mit seinem Penis gewesen sei. Er habe auch keinen Unterschied fühlen können, ob er mit seinem Penis in ihrem Köper oder außerhalb gewesen sei. Mit Sicherheit ausschließen wolle er daher auch nicht, dass er möglicherweise in die Vagina der Nebenklägerin eingedrungen sei.
66Auf den Vorhalt der Vorsitzenden, dass nach dem Inhalt der schriftlichen Erklärung seiner Verteidigerin vom 24.02.2022 zwischen ihm und der Nebenklägerin ein Gespräch darüber stattgefunden habe soll, ob sie – nachdem sie sich gegenseitig angefasst hatten – weitermachen sollten, d.h. insbesondere den Geschlechtsverkehr vollziehen sollten, insoweit jedoch zunächst zu keinem Ergebnis gekommen seien, hat der der Angeklagte erklärt, dass er sich an ein solches Gespräch mit der Nebenklägerin heute nicht mehr erinnern könne. Es könne indessen sein, dass er dies seiner Verteidigerin gegenüber so geschildert habe.
67Das Geschehen nach dem Verlassen der Wohnung der Nebenklägerin hat der Angeklagte so wie festgestellt geschildert und insbesondere angegeben, dass er – nachdem er sich die gesamte Rückfahrt Gedanken darüber gemacht habe, was gerade passiert sei – eine Sprachnachricht an die Nebenklägerin gesandt und sich entschuldigt habe. Auf seine Nachricht habe er aber nie eine Antwort erhalten. Am Abend des 21.12.2019 habe dann noch ein Freund der Nebenklägerin bei ihm angerufen und ihm Vorwürfe gemacht und ihm auch mitgeteilt, dass die Nebenklägerin ins Krankenhaus gefahren sei. Er habe zugesagt, sich nicht mehr bei der Nebenklägerin zu melden und dann von der Sache nichts mehr gehört, bis die polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung gekommen sei.
68Es täte ihm - so der Angeklagte - sehr leid, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer gemeinsamen Nacht unter solchen schwerwiegenden Folgen leide. Er könne sich indessen bis heute nicht erklären, was er falsch gemacht habe und woran er hätte erkennen könne, dass die Nebenklägerin mit seine sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Er habe darüber auch mehrfach im Freundeskreis, insbesondere mit H, gesprochen.
692.
70Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung die Entwicklung ihrer Bekanntschaft mit dem Angeklagten von dem Kennenlernen über Z bis einschließlich des Tatgeschehens in der Nacht vom 20.12.2019 auf den 21.12.2019 und des weiteren Verlauf des 21.12.2019 - soweit sie dazu aus eigener Wahrnehmung Angaben machen konnte - wie festgestellt geschildert. Dabei stimmen ihre Angaben weitgehend mit denen des Angeklagten überein bzw. ergänzen diese.
71Abweichend von den Angaben des Angeklagten hat die Nebenklägerin indessen berichtet, dass es mit Ausnahme des festgestellten einvernehmlichen Kusses am 07.12.2019 vor dem Tatgeschehen in der Nacht des 21.12.2019 keinerlei Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen Handlungen gegeben habe. Zwar habe sie betreffend das Treffen in den Wohnung des Angeklagten Erinnerungslücken ab dem Zeitpunkt, als ihr übel geworden sei und sie sich sodann mehrmals übergeben habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es aber jedenfalls nicht zu einem solchen Kuss gekommen. Dass es einen solchen am nächsten Morgen gegeben habe, daran könne sie sich nicht erinnern und dies könne sie auch ausschließen. Sie sei schockiert darüber gewesen, dass sie im Bett des Angeklagten wach geworden sei und nicht mehr gewusst habe, was sich nach ihrer Übelkeit ereignet habe. Sie habe deswegen schnell nach Hause fahren wollen, um zu duschen und sich die Zähne zu putzen. Dass sie an dem Angeklagten an dem Morgen Oralverkehr ausgeübt habe und erst im Anschluss daran nach Hause gefahren sei, verneinte die Nebenklägerin auf den Vorhalt der Angaben des Angeklagten. Ebenso, dass es im Verlauf des weiteren Wochenendes vom 07./08.12.2019 zu Petting gekommen sei.
72Das unmittelbare Tatvorgeschehen und das Tatgeschehen hat die Nebenklägerin ebenfalls wie festgestellt geschildert und dabei abweichend von den Angaben des Angeklagten berichtet, dass sie es gewesen sei, die den Angeklagten angerufen habe, ferner insbesondere, dass sie im Verlauf des gemeinsamen Fernsehens eingeschlafen und dann erst - wie festgestellt - durch die Berührungen des Angeklagten im Intimbereich aufgewacht sei. Zu dem Tatgeschehen hat die Nebenklägerin im Einzelnen Folgendes bekundet:
73Sie sei eingeschlafen, während sie beide gemeinsam über Z3 ferngesehen hätten. Sie sei dann auf der Seite mit dem Rücken zum Angeklagten liegend wach geworden, als dieser sie mit seinen Fingern am Gesäß und zwischen den Beinen berührt habe. Ihre Unterhose sei herunter gezogen gewesen. Der Angeklagte habe dann seine Finger vaginal und anal in ihren Körper gesteckt, ohne dass sie sicher sagen könne, ob er zuerst vaginal oder anal eingedrungen sei. Sie sei über diese Situation erschrocken gewesen. Ihr Körper habe sich verkrampft und sie habe erst sortieren müssen, was gerade geschehe. Ihr sei dann der Gedanke gekommen, sich tot bzw. schlafend zu stellen. Sie habe sich deshalb bemüht, keine Reaktion zu zeigen, sich nicht zu bewegen und ihren Atem entsprechend zu regulieren. Der Angeklagte habe dann zunächst in der Seitenlage versucht mit seinem Penis von hinten in sie einzudringen. Hierbei habe er sie mit seinem Penis sowohl im Vaginalbereich als auch im Analbereich berührt. Ein Eindringen habe in dieser Stellung jedoch nicht gut funktioniert. Der Angeklagte habe dann seinen Arm unter sie geschoben und sie so auf seinen Körper gezogen, sodass sie mit ihrem Rücken auf seinem Bauch gelegen habe. Sie habe nicht gewusst, was sie tun solle und sich daher weiter tot bzw. schlafend gestellt. Sie habe sich hierbei nicht bewegt. Er habe ihren Körper dann nach unten in Richtung des Fußende des Bettes gedrückt, ihr Becken hochgeschoben und mehrfach versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen. Er sei jedoch mit seinem Penis immer wieder abgerutscht. Nach ihrer Erinnerung sei er schließlich jedenfalls mindestens einmal vaginal eingedrungen. Der Angeklagte habe sie während seiner Versuche mit seinem Penis auch mehrfach in ihrem Analbereich berührt, sei aber „nicht wirklich“ anal eingedrungen. Sie habe jedenfalls keine Schmerzen in Erinnerung, die sie bei einem analen Eindringen vermutlich gehabt hätte. Während dieses Geschehens habe sie die ganze Zeit den Atem des Angeklagten in ihrem Ohr gehört. Aufgrund des vaginalen Eindringens habe sie dann Angst bekommen, schwanger zu werden, weil sie die Pille in der Zeit zuvor nur unregelmäßig eingenommen habe. Sie habe dann – wie auch schon die ganze Zeit – überlegt, was sie tun solle, und versucht, während sie sich weiterhin schlafend gestellt habe, einfach nach links zur Seite von dem Oberkörper des Angeklagten herunterzurutschen, um die Versuche des Angeklagten zu beenden. Er habe sie aber mit seinen Armen am Bauch unterhalb ihren Brüste umschlungen. Dabei habe er ihren Körper weiter nach unten in Richtung seines Beckens gedrückt. Durch seine Bewegungen seien seine Arme, die sie umschlangen, weiter nach oben bis zum oberen Brustansatz und in Richtung des Halses gerutscht. Sie habe dann Angst bekommen, dass sie keine Luft mehr bekäme. Sein Penis habe sich zu dieser Zeit zwischen ihren Oberschenkeln befunden und der Angeklagte habe sein Becken hoch und runter bewegt. Da sein Atem immer schneller geworden sei, habe sie geschlossen, dass er bald zum Samenerguss kommen werde. Sie habe dann einfach gewartet und gehofft, dass es schnell endet. Tatsächlich sei es dann zwischen ihren Oberschenkeln nass geworden und der Angeklagte habe „aufgehört“ und auch die Arme heruntergenommen. Sie habe sich dann nach links vom Oberkörper des Angeklagten gerollt. Auch zu diesem Zeitpunkt habe sie noch vorgegeben zu schlafen. Der Angeklagte habe dann mehrmals leise ihren Namen - „A“ – gesagt und sie habe dann so getan, als würde sie hiervon erwachen und ihn gefragt, was los sei. Daraufhin habe er gesagt, dass er sich saubermachen müsse, weil sie eine „große Sauerei“ gemacht habe, und sei ins Badezimmer gegangen. Sie habe dann, nachdem der Angeklagte aus dem Badezimmer zurückgekommen sei, unauffällig ihr Handy genommen und sei ebenfalls ins Bad gegangen. Von dort aus habe sie versucht, ihren Ex-Freund, den Zeugen B, telefonisch zu erreichen, da sie die Hoffnung gehabt habe, dass dieser noch wach sei und ihr zur Hilfe kommen könne. Da er nicht an sein Handy gegangen sei, habe sie ihm eine Nachricht geschrieben und ihm mitgeteilt, dass sie dringend Hilfe benötige. Im Anschluss sei sie zurück ins Schlafzimmer gegangen und habe sich zunächst wieder ins Bett gelegt. Als der Angeklagte sie dann in den Arm habe nehmen wollen, sei sie wütend geworden. Sie sei aufgestanden und habe dem Angeklagten gesagt, dass sie ihren Vater oder die Polizei verständigen werde, sollte er nicht umgehend ihre Wohnung verlassen. Der Angeklagte habe darauf erstaunt reagiert und gefragt, was denn los sei und dass sie ja so tue, als sei etwas passiert, woraufhin sie ihn aus der Wohnung geschmissen habe.
743.
75Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Geschehen so wie festgestellt zugetragen hat.
76Soweit der Angeklagte als auch die Nebenklägerin A die Geschehnisse aus ihrer jeweiligen Perspektive übereinstimmend geschildert haben, sind ihre Angaben glaubhaft. Anlass, die Richtigkeit dieser übereinstimmenden Schilderungen in Zweifel zu ziehen, hat die Kammer nicht. Widersprüche haben sich nicht ergeben, ihre Angaben haben sich insoweit, ihren jeweiligen Wahrnehmungsmöglichkeiten entsprechend, wechselseitig ergänzt.
77Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung allerdings abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, werden die Angaben durch die Bekundungen der Nebenklägerin widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Geschehen insgesamt so, wie es die Nebenklägerin vor der Kammer geschildert hat, auch ereignet hat. Und so, wie die Nebenklägerin den Verlauf des Geschehens und die Ereignisse am frühen Morgen des 21.12.2019 berichtet hat, bestehen insbesondere auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei der Tat auch vorsätzlich gehandelt hat. Vielmehr lassen die Gesamtumstände allein den Rückschluss zu, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin kannte. Dafür spricht schon ihre unmissverständliche „Ansage“ bei Betreten ihrer Wohnung, er könne, wenn er für Sex gekommen sei, direkt wieder fahren. Deutlicher konnte die Nebenklägerin nicht ausdrücken, dass sie an sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten kein Interesse hatte.
78Im Einzelnen:
79a)
80Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, begegnet die Einlassung des Angeklagten an sich schon erheblichen Bedenken.
81Zunächst sind seine Angaben dazu, dass es im Verlauf der Bekanntschaft mit der Nebenklägerin zu Zärtlichkeiten und auch zu sexuellen Handlungen - insbesondere zu einem Kuss am Abend des 06.12.2019 und zu Oralverkehr am darauffolgenden Morgen gekommen sei - in sich widersprüchlich.
82In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte über den Verlauf des ersten Treffens am 06.12.2019 zu körperlichen Annäherungen zunächst nur berichtet, dass er die Nebenklägerin im Verlauf des in seiner Wohnung gemeinsam verbrachten Abends möglicherweise mal im Arm gehalten habe, und dass es an dem Abend auch zu einem Kuss gekommen sei, ohne dass er sich an den Zeitpunkt dieses Kusses erinnern könne. Insgesamt beschrieb er das Treffen als sehr schön und harmonisch. Sodann hat er erst auf Nachfrage durch die Vorsitzende eingeräumt, dass es der Nebenklägerin im Verlauf des Abends gesundheitlich nicht gut gegangen sei und sodann erst auf einen weiteren Vorhalt, dass diese wohl unter Übelkeit gelitten habe, wobei er keine Erinnerung mehr daran habe, ob sich die Nebenklägerin an dem Abend auch übergeben habe. Weiter hat der Angeklagte sodann ebenfalls - erst auf den Vorhalt des Inhalts der durch seine Verteidigerin verfassten schriftlichen Erklärung vom 24.02.2022 - angegeben, es habe nach seiner Erinnerung bei diesem Treffen auch Oralsex stattgefunden.
83Warum der Angeklagte dies alles nicht unaufgefordert berichtet hat, ist angesichts der Umstände nicht nachvollziehbar. Soweit der Angeklagte dies auf Nachfrage damit erklärt hat, er sei sich nicht mehr sicher, wann die Nebenklägerin ihn anlässlich des ersten Treffens oral befriedigt habe bzw. ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, ist dies schlicht lebensfremd. Nicht plausibel ist insoweit schon, dass der Angeklagte sich - wie er selbst erklärt hat - an den Umstand, dass Oralsex stattgefunden habe, zwar zu dem Zeitpunkt der Abfassung des anwaltlichen Schreibens im Februar 2022 noch erinnert haben will, sich aber nunmehr wegen des weiteren Zeitablaufes von rund neun Monaten unsicher sei. Nicht plausibel ist zudem auch, dass dem Angeklagten überhaupt die Erinnerung an einen solchen intimen Vorgang nicht mehr präsent sein will. Angesichts des auch nach seinen Angaben eher geringen Umfangs des Austausches von körperlicher Nähe mit der Nebenklägerin ist Oralsex eine Form der Intimität gewesen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Erinnerung bleibt. Dass der Angeklagte ein solches intimes Zusammensein mit der Nebenklägerin möglicherweise aufgrund seiner sonstigen Lebensumstände vergessen oder verwechselt haben könnte, schließt die Kammer aus. Der Angeklagte hat selbst auf Nachfrage berichtet, dass er im Tatzeitraum keinerlei sexuelle Kontakte zu anderen Frauen gehabt habe und auch sonst Sexualkontakte nur zu wenigen Frauen hatte. Zudem hatte der Angeklagte schon zeitnah nach dem 06.12.2019 Anlass, sich den Umfang der körperlichen Zärtlichkeiten, die er mit der Nebenklägerin ausgetauscht hat, im Einzelnen wieder ins Gedächtnis zu rufen. Denn er wurde bereits am 21.12.2019 zum einen durch die Nebenklägerin selbst mit dem Vorwurf der Vergewaltigung konfrontiert und zum anderen noch am selben Tag durch den Zeugen B darüber informiert, dass die Nebenklägerin wegen des Geschehens am 21.12.2019 ein Krankenhaus aufgesucht hatte. Nicht erklären konnte der Angeklagte im Übrigen auch, warum er den Oralsex im Rahmen der Besprechung mit seiner Verteidigerin – wie er ebenfalls selbst eingeräumt hat – zeitlich dem Abend des 06.12.2019 zugeordnet hat, diesen nunmehr aber am Morgen des 07.12.2019 erinnert. Insoweit scheint es eher plausibel, dass der Angeklagte Anlass zur Anpassung seiner Aussage sah, da sich die geschilderte sexuelle Interaktion jedenfalls mit der von ihm im Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumten Übelkeit der Nebenklägerin am Abend des 06.12.2019 nicht in Einklang bringen ließe. Im Übrigen konnte sich die Zeugin H, mit der der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung sowohl nach dem Nikolauswochenende als auch am 21.12.2019 sowie auch noch danach häufig über den Verlauf der Bekanntschaft mit der Nebenklägerin gesprochen hat, jedenfalls nicht daran erinnern, dass der Angeklagte ihr von Oralsex mit der Nebenklägerin berichtet hatte. Darin fügt sich nahtlos ein, dass der Angeklagte sodann auf den Vorhalt dieser Bedenken durch die Vorsitzende hin den Hergang des vermeintlich ausgeübten Oralverkehrs rudimentär schildert, aber nicht nachvollziehbar beschreiben konnte, wie es dazu kam.
84Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Angeklagten zu den einverständlich ausgetauschten körperlichen Zärtlichkeiten sprechen auch dessen Angaben zu dem in dem anwaltlichen Schreiben vom 24.02.2022 behaupteten „Petting“ am Nachmittag des 07.12.2019. Dazu hat der Angeklagte auf Vorhalt der Angaben in dem Schreiben vom 24.02.2022 erklärt, er habe an die Durchführung von „Petting“ jetzt keine Erinnerung mehr, könne dies aber auch nicht ausschließen. Auf Nachfrage hat der Angeklagte sodann aber eingeräumt, seiner Verteidigerin gegenüber von dem „Petting“ berichtet und sich auch das Schreiben vom 24.02.2022 nach dessen Abfassen nochmals durchgelesen und damals als zutreffend empfunden zu haben. Als Erklärung für diesen Widerspruch gab er sodann lediglich an, dass er sich wohlmöglich damals besser habe erinnern können als heute. Auch insoweit ist nicht plausibel, warum er an einen solchen Vorgang in der Hauptverhandlung - anders als noch im Februar 2022 - gar keine Erinnerung mehr haben will, obwohl auch dies eine Form von Intimität gewesen wäre, an die man sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung erinnern müsste.
85Widersprüchlich sind auch die Angaben des Angeklagten zu dem Geschehen am 21.12.2019, das dem von ihm als einvernehmlich geschilderten Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangen ist. Soweit der Angeklagte insoweit den einvernehmlichen Austausch eines Kusses und weiterer Zärtlichkeiten geschildert hat, hat die Kammer schon deshalb Bedenken, weil er - wie er selbst mehrfach eingeräumt hat - nicht mehr genau beschreiben konnte, wie er „irgendwann“ hinter der Nebenklägerin zum Liegen gekommen ist. Auch konnte er - auch auf Nachfrage - zunächst keine Angaben dazu machen, wie es dazu kam, dass er und die Nebenklägerin vollständig entkleidet gewesen sind, etwa ob man sich gegenseitig ausgezogen oder jeder sich selbst entkleidet hat. Dazu hat der Angeklagte zudem dann im weiteren Verlauf der Einlassung erklärt, er könne gar nicht mehr sagen, ob sie währenddessen vollständig entkleidet gewesen seien, die Nebenklägerin habe jedenfalls keine Unterhose mehr angehabt und seine Unterhose habe „auf halb acht“ gehangen.
86An ein Gespräch über die Frage, ob sie den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen, vor diesem Geschehen zwischen ihm und der Nebenklägerin, konnte sich der Angeklagte ebenfalls nicht mehr erinnern, räumte sodann aber auf den Vorhalt, dass dies in der Verteidigererklärung vom 24.02.2022 so behauptet werde, ein, er könne nicht ausschließen, dies seiner Verteidigerin so berichtet zu haben.
87Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Geschehens gab der Angeklagte widersprüchliche Schilderungen ab. So hat er zunächst berichtet, es sei bereits kurz nach dem Entschluss zum Schlafenlegen zu einem Kuss gekommen, danach sei „alles nur noch körperlich abgelaufen“. Die Nebenklägerin habe sich auf ihn gesetzt, er sich danach hinter sie gelegt, wobei sie sich beide „irgendwie“ ausgezogen hätten, und er habe dann versucht, mit ihr zu schlafen. Sodann hat der Angeklagte auf den Vorhalt der in Rede stehenden Dauer seines Aufenthaltes in der Wohnung erklärt, dass sich die Nebenklägerin bereits kurz nach dem Entschluss zum Schlafenlegen auf ihn gesetzt habe. Er habe sich dann hinter die Nebenklägerin gelegt, wobei sie sich beide ausgezogen hätten, und dann sei im Anschluss über einen längeren Zeitraum nichts passiert. Erst später habe er die Nebenklägerin auf seinen Oberkörper gezogen und versucht mit ihr zu schlafen. Im weiteren Verlauf der Einlassung hat der Angeklagte schließlich erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass die Nebenklägerin in dieser Zeit eingeschlafen sei, weil er sie fortwährend berührt - gestreichelt bzw. „gekrault“, im Arm gehalten und dabei auch ihre Brüste angefasst habe - bevor er sie auf seinen Oberkörper gezogen habe. Anlass, die Nebenklägerin auf seinen Bauch zu ziehen, sei gewesen, dass sie sich nochmals geküsst hätten.
88Unabhängig davon, dass diese Schilderungen in sich widersprüchlich sind, passen diese selbst gemessen nur an den eigenen Angaben des Angeklagten nicht zu dem zeitlichen Verlauf des Geschehens. Wenn der Angeklagte - wie er sich eingelassen hat - zwischen 23 Uhr und 24 Uhr bei der Nebenklägerin gewesen ist, sich das Tatgeschehen bzw. der Geschlechtsverkehr zwischen 2 Uhr und 2.30 Uhr zugetragen hat, und er gegen 5 Uhr wieder in seiner Wohnung in Y1 gewesen ist, verbleiben angesichts des von dem Angeklagten geschilderten geringen Umfangs an Interaktionen - auch unter Berücksichtigung der Dauer der Heimfahrt - erhebliche zeitliche Lücken.
89b)
90Die Kammer ist sich indessen des Umstands bewusst, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung eines Angeklagten für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, einen Tatnachweis zu führen. Die Einlassung ist angesichts der angeführten Bedenken allerdings auch nicht geeignet, die - unter der gebotenen Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Beweisanzeichen - auf andere Beweise bzw. Beweisanzeichen gestützte Überzeugung der Kammer begründet in Zweifel zu ziehen.
91Ihre Überzeugung, dass sich das Geschehen sowohl an dem Wochenende des 06.12.2019 bis 08.12.2019 als auch der Verlauf des frühen Morgens des 21.12.2019 wie festgestellt ereignet hat, stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und auf eine Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung weiter durchgeführten Beweisaufnahme. Ausgehend von der sogenannten "Null-Hypothese", d.h. der Annahme, dass die untersuchte Aussage nicht erlebnisbasiert ist, ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Nebenklägerin als ausschließlich erlebnisfundiert zu bewerten ist. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel.
92Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine Situation gegeben ist, bei der sich zum Kerngeschehen des strafrechtlichen Vergewaltigungsvorwurfs und vorhergehender sexueller Interaktionen zwei Schilderungen unvereinbar gegenüberstehen. Die Aussage der Nebenklägerin erfüllt jedoch auch die strengen Prüfungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer „Aussage gegen Aussage"-Situation.
93Im Einzelnen:
94aa)
95Die Bekundungen der Nebenklägerin waren inhaltlich insgesamt sowohl im Rand- als auch im Kerngeschehen detailliert, in sich widerspruchsfrei, logisch konsistent und wiesen eine Vielzahl der sogenannten Realkennzeichen auf, die für die Erlebnisbezogenheit der Schilderungen spricht. Dabei hatte die Kammer auch im Blick, dass die Nebenklägerin im Falle einer Falschaussage nur Teile des Geschehen abweichend schildern, nicht aber eine gänzlich erfundene Geschichte berichten musste. Für Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend das Tatgeschehen hat die Kammer daher insbesondere den Teil, den der Angeklagte und die Nebenklägerin abweichend voneinander schilderten, in besonderer Weise betrachtet. Indessen waren auch diese Schilderungen von einer Qualität, die in einer Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung der Kammer von der Erlebnisbezogenheit dieser Angaben führt.
96So hat die Nebenklägerin zunächst die Umstände, unter denen sie während des gemeinsamen Fernsehens in ihrem Schlafzimmer eingeschlafen ist, nachvollziehbar dahingehend geschildert, dass sie aufgrund des anstrengenden Tages und der späten Uhrzeit bereits beim Eintreffen des Angeklagten müde und zum Zubettgehen umgekleidet und deswegen über den nächtlichen Besuch des Angeklagten nicht sonderlich erfreut gewesen sei. Dass sie gerade aufgrund dieser Umstände bei seiner Ankunft in ihrer Wohnung mit dem Angeklagten vereinbart hat, dass er wieder nach Hause fährt, wenn der Film beendet ist oder wenn sie während des Films einschlafen sollte, ist plausibel. Zudem werden ihre Angaben dadurch bestätigt, als sie bereits am 21.12.2019 der Zeugin C im Rahmen eines Z1-Chats zu dem Geschehen in der Nacht geschrieben hat, sie habe dem Angeklagte bei dessen Eintreffen in ihrer Wohnung gesagt, dass sie „mega müde“ sei, woraufhin er gesagt habe, dass er sich das gedacht habe und es nicht schlimm sei, wenn sie einschlafe. Dies hat die Zeugin C bei ihrer Vernehmung durch die Kammer berichtet, und dies deckt sich mit dem Inhalt des Screen-Shots von dieser Nachricht, den die Nebenklägerin bereits bei ihrer Vernehmung durch die Polizei vorgelegt hat.
97Ferner hat sie detailliert und nachvollziehbar sowohl ihre als auch die Position des Angeklagten beschreiben können - sie auf der Seite liegend mit dem Rücken zu dem hinter ihr liegenden Angeklagten -, in der sie durch seine Hand in ihrem Intimbereich erwacht ist. Anschaulich hat sie auch die weiteren Handlungen des Angeklagten schildern können, nämlich dass dieser seine Hand weiter zwischen ihre Oberschenkel geschoben und sie am Gesäß und im Intimbereich berührt habe, und sodann mit einem Finger abwechselnd mehrfach anal und vaginal in sie eingedrungen sei, bevor er abschließend hinter ihr liegend versucht habe, mit dem Penis in sie einzudringen, was jedoch aufgrund der Position nicht funktioniert habe. Konsistent hierzu hat sie berichtet, dass der Angeklagte sie bei diesen Versuchen mit seinem Penis sowohl im Vaginal- als auch im Analbereich berührt habe, ohne tatsächlich in sie einzudringen. Auch den Übergang ihrer - von der Einlassung des Angeklagten abweichenden - Schilderung zu dem übereinstimmend geschilderten Teil des mehraktigen Tatgeschehens hat die Nebenklägerin nachvollziehbar erläutern können. Hierzu hat sie angegeben, dass der Angeklagte, als das Eindringen mit seinem Penis in der Seitenlage nicht richtig „funktioniert“ habe, sie dann rücklings auf seinen Oberkörper gezogen habe.
98Für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Nebenklägerin und gegen einen einvernehmlichen Geschehensablauf, wie ihn der Angeklagte schildert, spricht auch die übereinstimmend beschriebene Position, in der das weitere Geschehen verlief. So hat die Nebenklägerin plausibel von Schwierigkeiten beim Eindringen mit dem Penis auch in der Rückenlage berichtet, die sie sehr plastisch und nachvollziehbar mehrfach dahingehend beschrieben hat, dass der Angeklagte auch in dieser Situation immer wieder „abgerutscht“ sei – was sich mit den Schilderungen des Angeklagten deckt. Im Falle von einvernehmlichen sexuellen Handlungen hätte es daher nahegelegen, die Position zu wechseln, was aber nach den übereinstimmenden Schilderungen gerade nicht erfolgt ist.
99Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht ferner, dass sie diesen Teil des Tatgeschehens einerseits im Einklang mit den Angaben des Angeklagten geschildert hat, andererseits aber eine viel größere Anzahl von Details berichtet hat, die sich in ihre Schilderungen einfügen. So hat sie nicht nur - so wie der Angeklagte selbst auch - berichtet, dass der Angeklagte seine Beine angewinkelt und sein Becken angehoben und sie zeitgleich in Richtung Fußende des Bettes gedrückt bzw. geschoben habe, um in eine bessere Position zu kommen und ein Eindringen mit seinem Penis in ihren Körper zu ermöglichen. Vielmehr hat sie auch beschrieben, wie er sie mit den Armen umschlungen habe, als sie sich von ihm habe runterrollen wollen, und dass er mit den Armen „hochgerutscht“ sei, als er sie weiter nach unten geschoben habe, sie deshalb im Brustbereich umklammert habe, was sie als unangenehm empfunden und sie in Angst versetzt habe. Auch dies fügt sich in ihre Schilderungen über die Schwierigkeiten beim Eindringen ein, die sich mit ihrer abwehrenden, starren Haltung unschwer erklären lassen, bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr aber leicht zu beseitigen gewesen wären.
100Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht weiter, dass sie auch über eigenes inneres Erleben berichtet hat, welches sich in den von ihr geschilderten Geschehensablauf einfügt. So hat die Nebenklägerin nicht nur erklärt, dass sie beim Erwachen aufgrund des unerwarteten Übergriffs aus Überraschung und Angst in eine Art „Schockstarre“ verfallen sei, sondern hat ihr Erleben insoweit auch im Einzelnen nachvollziehbar beschreiben können. So habe sie – so die Nebenklägerin – sich nicht bewegen können, aber versucht, die Situation gedanklich zu erfassen. Dabei seien ihr alle möglichen Gedanken durch den Kopf geschossen. Unter anderem, wie er im Falle einer Gegenwehr reagieren würde, wobei sie dies nicht habe einschätzen können und deshalb Angst gehabt habe. Dass ihr deswegen der Gedanke gekommen sei, sich schlafend zu stellen und sie hierbei versucht habe ihren - nach ihrem Gefühl – leicht stoßweisen Atem zu regulieren. Auch ihre aufkommende Angst vor einer Schwangerschaft im Rahmen des Versuchs des Angeklagten in der Rückenlage vaginal in sie einzudringen hat die Nebenklägerin der Kammer nachvollziehbar damit begründet, dass sie sich daran erinnert habe, die Pille zuvor nur unregelmäßig eingenommen zu haben. Diese Angst habe sie - so die Nebenklägerin - dann dazu veranlasst, den Versuch zu unternehmen, sich von dem Angeklagten herunterzurollen. Für die Kammer plausibel waren auch ihre Ausführungen, dass sie, nachdem der Angeklagte sie mit seinen Armen umschlungen und diese in Richtung ihres Oberkörpers gerutscht seien und der Versuch des Herunterrollens mithin gescheitert war, die Situation nur noch habe über sich ergehen lassen, nachdem sie an dem schneller werdenden Atem des Angeklagten bemerkt habe, dass dieser zeitnah zum Samenerguss kommen werde. Diese – sämtlich nachvollziehbaren und authentischen– inneren Vorgänge hat die Nebenklägerin zudem einerseits in einer nachvollziehbaren Reihenfolge entlang des fortschreitenden Geschehens geschildert, andererseits – ebenfalls nachvollziehbar – eingeräumt, dass sie sich in einem aufgewühlten Zustand befunden habe und sehr mit sich beschäftigt gewesen sei.
101Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht weiter, dass sie in diesem Zusammenhang mit dem Geschehen ausgefallene Einzelheiten berichtet hat, die sich nachvollziehbar in das Geschehen einfügen. So hat sie beispielsweise geschildert, wie sie den lauten, stoßweisen Atem des Angeklagten fortdauernd direkt neben ihrem Ohr gehört habe. Auch die Schilderung des wiederholten „Abrutschens“ mit dem Penis aufgrund der zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs eher ungeeigneten Position wurde seitens der Nebenklägerin sehr bildhaft erläutert.
102Vorhandene Erinnerungslücken, die angesichts des langen Zeitablaufes sowie des mehraktigen Geschehens zu erwarten waren, hat die Nebenklägerin von sich aus offen gelegt und stets zwischen sicherem Wissen und fehlenden oder unsicheren Erinnerungen unterschieden. So gab sie in der Hauptverhandlung an, dass sie nicht mehr mit Sicherheit sagen könne, ob der Angeklagte in der Seitenlage mit dem Penis eingedrungen sei oder ob er das nur versucht und sie dabei lediglich im Vaginal- und im Analbereich berührt habe und ob der Angeklagte in Rückenlage anal in sie eingedrungen sei. Rückschlüsse, die sie in diesem Zusammenhang bei der Vernehmung zu der Richtigkeit ihrer Angaben machte, legte die Nebenklägerin gegenüber der Kammer ebenfalls offen und erläuterte ihre Annahmen plausible. So erklärte sie beispielsweise ihre Ausführungen, dass sie sich nicht mehr sicher sei, ob der Angeklagte in der Rückenlage anal in sie eingedrungen sei, weil sie dabei hätte Schmerzen verspüren müssen, was sie indessen nicht mehr in Erinnerung habe. Dies gilt auch für die Angaben der Nebenklägerin zur Tatzeit, bei welchen sie aufgrund ihres Anrufversuchs bei dem Zeugen B, welcher sich aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf ergibt, gegen kurz nach 5 Uhr auf eine Tatzeit gegen 4:30 Uhr schloss. Diese Einschätzung lässt sich indessen mit ihrer Schilderung, sie sei zunächst im Verlaufe des Filmes eingeschlafen und später zwischen 4 Uhr und 5 Uhr durch die Tathandlungen des Angeklagten wach geworden, und der geschätzten Dauer des Tatgeschehens unschwer in Einklang bringen.
103Darüber hinaus spricht für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen auch ihre Darstellung der Vorgeschichte. Diese schilderte sie abweichend von dem Angeklagten dahingehend, dass es abgesehen von mindestens einem Kuss am 07.12.2019 in ihrer Wohnung an diesem Wochenende keinen Austausch körperlicher Zärtlichkeiten gegeben habe. Auch diese Darstellung ist glaubhaft. Die Nebenklägerin hat detailliert und widerspruchsfrei - auch zu den Angaben des Angeklagten - aus ihrer Perspektive die Entwicklung des persönlichen Verhältnisses zwischen ihr und dem Angeklagten von dem ersten persönlichen Treffen am Nikolauswochenende bis zu dem Geschehen in ihrer Wohnung am 21.12.2019 dahingehend geschildert, dass sie einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt sowie jeglichem Austausch von Zärtlichkeiten abgeneigt war. Übereinstimmend haben sie und der Angeklagte nämlich beschrieben, dass die Nebenklägerin bereits an dem Nikolauswochenende 2019 die körperlichen Annäherungsversuche – mit Ausnahme des Kusses nach dem Weihnachtsmarktbesuch in ihrer Wohnung – abgewehrt hat. So hat auch der Angeklagte bestätigt, dass die Nebenklägerin auf dem Weihnachtsmarkt in Y2 nicht mit ihm habe Händchenhalten wolle; ebenso dass die Nebenklägerin ihm bereits am 07.12.2019 mitgeteilt habe, eine Beziehung mit ihm nicht zu wollen und sie sich auf eine Freundschaft geeinigt hätten. An dieser Haltung hat die Nebenklägerin nach den übereinstimmenden Angaben beider auch nach dem ersten persönlichen Treffen festgehalten und schließlich auch das für den 20.12.2019 geplante Treffen im Zoo abgesagt. Bestätigt wird dies auch durch die glaubhaften Angaben der Zeugin C, die im Verlauf des Geschehens mit der Nebenklägerin Kontakt hatte und die auch von ihr per Z1-Nachrichten - die der Kammer auch in Form von Screenshots vorlagen - über den Verlauf des ersten Treffens am Nikolauswochenende informiert worden ist. Darin heißt es in dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Z1-Chatverlauf zwischen der Nebenklägerin und C vom 07.12.2019 u.a., dass sie den Angeklagten „doch nicht so“ möge und froh sei, wenn dieser ihre Wohnung verlasse.
104Dass es zwischen ihr und dem Angeklagten am 07.12.2019 trotzdem zu jedenfalls einem Kuss gekommen ist, hat sie der Kammer nachvollziehbar damit erklärt, dass ihr der Angeklagte leid tat, als er geweint hat, und dass sie ihn deswegen in den Arm genommen und dann auch einen Kuss von ihm erwidert hat. Für die Richtigkeit ihrer Angaben insoweit spricht in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sie sich über den gesamten Zeitraum des Kennenlernens bereits selbstkritisch mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt hat. So hat sie gegenüber der Kammer glaubhaft bekundet, dass sie selbst der Meinung gewesen sei, sie habe dem Angeklagten durch den Kuss falsche Hoffnungen gemacht, was sie in einem weiteren Gespräch mit ihm zu klären versucht habe. Hierbei habe sie - so die Nebenklägerin - dem Angeklagten ausdrücklich gesagt, dass sie sich keine Beziehung mit ihm vorstellen könne, was der Angeklagte auch bestätigte. Diese Schilderung setzt sich für den Verlauf des weiteren Kontakts mit dem Angeklagten fort. So gab es zwischen den beiden – was auch der Angeklagte berichtet hat – bis zum Tattag nur noch telefonischen Kontakt. Auch hat die Nebenklägerin nachvollziehbar bekundet, dass das Auftauchen des Angeklagten in der Tatnacht bei ihr für sie überraschend und sie nicht sonderlich erfreut hierrüber gewesen sei. Dass die Nebenklägerin mit dem Besuch augenscheinlich tatsächlich nicht gerechnet hat, hat auch der Angeklagte bestätigt. Auch war mit dem spontane Besuch zu der späten Uhrzeit aufgrund des rein freundschaftlichen Kontaktes sowie aufgrund des Umstandes, dass nach dem einmalig gemeinsam verbrachten Wochenende kein weiteres persönliches Treffen folgte und auch der für diesen Tag geplante Zoobesuch von der Nebenklägerin abgesagt worden war, nicht zurechnen. Darin fügt sich ein, dass die Nebenklägerin sich bei seinem Eintreffen in ihrer Wohnung dazu veranlasst sah, ihm - was auch der Angeklagte selbst bestätigt hat - mitzuteilen, dass er direkt wieder fahren könne, wenn er gekommen sei, um Sex zu haben.
105Die Nebenklägerin hat zudem bei ihrer Aussage das Geschehen weder dramatisiert, noch zeigte sie unberechtigte oder überzogene Belastungstendenzen. Sie war vielmehr sichtlich bemüht, die Geschehnisse entsprechend ihrer Erinnerung sachlich zu schildern. Naheliegende Mehrbelastungen zum Nachteil des Angeklagten hat sie unterlassen. So beschrieb die Nebenklägerin die seitens des Angeklagten vorgenommenen Handlungen in der Tatnacht lediglich in ihrer Abfolge, ohne dadurch übermäßige verursachte körperliche Schmerzen zu schildern. So gab sie zwar an, dass ihr jedenfalls das anale Eindringen mit dem Finger „wehgetan“ habe, erklärte jedoch auch, dass sie sich in der Situation nicht auf ihr körperliches Empfinden, sondern vielmehr darauf konzentriert habe, keine Reaktion zu zeigen, sodass sie eigentlich nicht mehr sicher sagen könne, ob sie Schmerzen verspürt habe. Auch hat sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer zwar von mehrfachem Eindringen mit den Fingern in der Seitenlage berichtet, dies indessen nur als kurz beschrieben, und auch nur von einem Eindringen mit dem Penis in der Rückenlage.
106Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht auch ihr Verhalten im Verlauf der Aussage vor der Kammer und der persönliche Eindruck, den die Kammer von ihr im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Danach schien sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung der Bedeutung ihrer Aussage bewusst. Zwar war es ihr ersichtlich unangenehm, über die intimen Vorgänge zu sprechen, trotzdem war sie erkennbar um eine detaillierte Schilderung bemüht. So hat sie das gesamte festgestellte Geschehen in einem ausführlichen Tatsachenbericht geschildert. Dabei war sie einerseits um eine geordnete Darstellung bemüht, sprang aber auch zwischen dem Tatgeschehen, dem Rahmengeschehen und Nebensächlichkeiten hin und her, wenn ihr Fragen gestellt wurden oder ihr weitere Details in die Erinnerung kamen. Auf Nachfrage war sie zudem jederzeit in der Lage ihren Bericht um weitere Einzelheiten, die sich in das zuvor Berichtete einfügten, zu ergänzen, und war dabei bemüht, differenziert und präzise zu antworten. Auch Nachfragen der Verteidigerin hat sie offen und direkt beantwortet.
107Bei ihrer Aussage war die Nebenklägerin nach dem Eindruck der Kammer zudem ersichtlich um die Wahrung ihrer Fassung bemüht, zeigte aber dennoch Reaktionen, die zu dem jeweils Berichteten passten. So berichtete sie über das anale Eindringen mit dem Finger nur sehr leise und mit gesenktem Blick und erklärte dazu, dass sie dieses Detail nach wie vor sehr beschäme und sie darüber nicht gut offen reden könne. Auch begann sie bei ihrer Vernehmung mehrmals zu weinen, so bei der Beschreibung des Eindringens mit dem Penis in Rücklage und die Möglichkeit einer ungeschützten vaginalen Penetration. Dabei war sie stets darum bemüht, dennoch weiter zu sprechen und ihr Weinen zu unterdrücken. Auf den Vorhalt der Angaben des Angeklagten, sie habe am Morgen des 07.12.2019 an dem Angeklagten Oralverkehr ausgeübt, verneinet sie dies kurz und knapp, wobei sie mit einem konsternierten Gesichtsausdruck leicht den Kopf schüttelte. Das Verhalten der Nebenklägerin während der Vernehmung wertet die Kammer ebenfalls als Zeichen dafür, dass sie die Wahrheit gesagt hat. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Nebenklägerin dieses nur vorgetäuscht und geschauspielert hat.
108Schließlich spricht für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch ihr Verhalten unmittelbar nach der Tat, insbesondere das Verweisen des Angeklagten aus ihrer Wohnung unter Androhung der Verständigung der Polizei, wie dies übereinstimmend auch der Angeklagte beschrieben hat und das zu dem von ihr geschilderten Geschehensablauf passt. Nachvollziehbar hat sie zudem geschildert, dass sie sich an die Zeugen B, C und D gewendet habe, aber auch auf deren Drängen zunächst von einer Strafanzeige absehen wollte, in der Hoffnung die Sache eigenständig verarbeiten zu können. Ebenso nachvollziehbar erläuterte sie in der Hauptverhandlung, dass sie die anonyme Spurensicherung und die Untersuchung im Krankenhaus auf Drängen ihrer Freunde in Anspruch genommen habe und sich hierbei von dem Argument der Notwendigkeit einer Untersuchung im Hinblick auf sexuell übertragbare Krankheiten habe überzeugen lassen, was die Zeuginnen C und D bestätigten.
109Für das Erleben der geschilderten Tat sprechen auch die Tatfolgen, namentlich die bis heute andauernden erheblichen psychischen Beeinträchtigungen nach der Tat, welche bis heute eine – auch medikamentöse – Behandlung bedürfen. Diese Tatfolgen wurden seitens der Zeuginnen E, C und D so wie festgestellt bestätigt. Dass sie diese Beeinträchtigungen vorspielt – auch gegenüber Fachleuten – kann die Kammer ausschließen – angesichts der Art der Beeinträchtigungen erfordert dies eine für einen Laien nicht nachvollziehbare schauspielerische Leistung, für welche die Kammer keinerlei Anhaltspunkte hat.
110bb)
111Die Kammer hat ferner die Aussagekonstanz der Angaben der Nebenklägerin in den Blick genommen. Auch diese spricht gleichermaßen für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ihre Angaben zu dem Tatgeschehen waren mit wenigen Ausnahmen konstant. Soweit sich Abweichungen in den Schilderungen ergeben haben, können diese Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht begründen.
112Die Nebenklägerin hat sich zunächst nach dem Vorfall zum einen gegenüber ihren Freunden - den Zeugen B, D und C - und zum anderen im Rahmen der anonymen Spurensicherung zu dem Geschehen geäußert, wobei ihre Angaben bei der Untersuchung in dem ärztlichen Untersuchungsbogen für Opfer von Sexualstraftaten niedergelegt wurden. Insoweit hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung von sich aus eingeräumt, dass sie das Geschehen in der Seitenlage, insbesondere auch das vaginale und anale Eindringen des Angeklagten mit dem Finger, sowohl bei der Untersuchung im Krankenhaus als auch gegenüber ihren Freunden verschwiegen und zunächst behauptet habe, sie sei erst wach geworden, als sie bereits auf dem Oberkörper des Angeklagten gelegen habe. Dies erklärte sie indessen nachvollziehbar damit, dass ihr besonders die Schilderung des analen Eindringens peinlich gewesen sei. Hinzugekommen sei - so die Nebenklägerin-, dass bei der anonymen Spurensicherung im hospital ein männlicher Arzt anwesend gewesen sei. Diese Angaben decken sich damit, dass die Nebenklägerin auch bei ihrer Aussage in der Hauptverhandlung ersichtlich Probleme mit der Schilderung des analen Eindringens hatte. Auch hat die Zeugin C in der Hauptverhandlung übereinstimmend zu den Angaben der Nebenklägerin bestätigt, dass diese bereits unmittelbar nach der Untersuchung im Krankenhaus mitgeteilt habe, ihr sei die Anwesenheit des männlichen Arztes unangenehm gewesen. Auch ein Grund für ihre falsche Darstellung – so die Nebenklägerin weiter – sei gewesen, dass sie sich selbst bereits unmittelbar nach der Tat ihre Untätigkeit im Verlauf des Tatgeschehens vorgeworfen habe. Von solchen fortdauernden Selbstvorwürfen der Nebenklägerin hat auch die Zeugin E bei ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet und dazu erläutert, dass diese davon im Rahmen der psychologischen Behandlung immer wieder gesprochen habe und dadurch sehr belastet gewesen sei. Darin fügt sich ein, dass die Nebenklägerin - so hat sie es in der Hauptverhandlung bekundet - ihren Freundinnen sodann im Zusammenhang mit der Feststellung der Infektion mit Darmbakterien durch die Frauenärztin von sich aus berichtet hat, dass sie schon früher wach geworden sei. Dabei habe sie ihnen auch von dem Geschehen in der Seitenlage erzählt und insbesondere berichtet, dass der Angeklagte dabei mit dem Finger anal und vaginal in sie eingedrungen sei. Dies haben die Zeuginnen C und D bestätigt und dabei übereinstimmend berichtet, dass die Nebenklägerin sich wegen ihres Unvermögens, sich zur Wehr zu setzen, selbst Vorwürfe gemacht habe.
113Für die Richtigkeit der insoweit korrigierten Angaben der Nebenklägerin zu dem Tatgeschehen spricht, dass die Nebenklägerin den Z1-Chatverkehr, aus welchem sich ebenfalls ergibt, dass die Nebenklägerin zunächst angab, erst erwacht zu sein, als sie bereits auf dem Oberkörper des Angeklagten gelegen habe, schon bei der Polizei selbst vorgelegt hat. Darüber hinaus ist auch nicht plausibel, warum die Nebenklägerin im Falle einer falschen Anschuldigung ihre Angaben ohne Anlass ändern sollte. Ein solches Verhalten wäre bei einer Falschbelastung gerade nicht zu erwarten.
114Auch hinsichtlich der Angaben der Nebenklägerin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zeigen sich keine Widersprüche, die die Verlässlichkeit ihrer Angaben insgesamt in Frage stellen könnten. Zwar hat die Nebenklägerin bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch angegeben, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach ihrem Erwachen in der Seitenlage neben dem Finger auch mit seinem Penis versucht habe, vaginal und anal in ihren Körper einzudringen, was insbesondere anal auch funktioniert habe. In der Hauptverhandlung hat sie ein solches Eindringen mit dem Penis in der Seitenlage hingegen nicht beschrieben. Auch hat sie bei der Polizei angegeben, der Angeklagte sei, als sie rücklings auf dem Oberkörper des Angeklagten gelegen habe, auch in dieser Position anal mit seinem Penis in ihren Körper eingedrungen. Dem gegenüber hat sie in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie an ein solches Eindringen keine Erinnerung mehr habe.
115Diese Abweichungen sind indessen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin aufkommen zu lassen. Bei einem mehraktigen Geschehen wie dem vorliegenden, in welchem sich das Opfer innerhalb kurzer Zeit mehrfach gegen unterschiedliche sexuelle Übergriffe erwehren muss bzw. diese Übergriffe zu erdulden hat, ist aus erinnerungspsychologischer Sicht nicht ungewöhnlich, dass mit fortschreitendem Zeitablauf nicht mehr sämtliche Einzelheiten des belastenden Ereignisses im Detail erinnert werden. Zudem hat die Nebenklägerin betreffend das Eindringen mit dem Penis in der Seitenlage ihre Angaben schon bei der Polizei dahingehend relativiert, dass dieses „nicht so doll“ gewesen sei und der Angeklagte in dieser Position „weniger gestoßen“ habe als in der Rückenlage. Darin fügt sich ein, dass sie sowohl in der Seitenlage als auch in der Rückenlage von Schwierigkeiten bezüglich des Eindringens mit seinem Penis berichtet, und ihre Schilderungen insgesamt eine Unbeholfenheit der Versuche des Angeklagten wiedergeben, die sich insoweit auch mit der Darstellung des Angeklagten decken. Hinzu kommt, dass die Nebenklägerin bei ihren Angaben in der Hauptverhandlung betreffend die Frage des analen Eindringens in der Rücklage ersichtlich von Rückschlüssen geleitet war. So erklärte sie dazu in der Hauptverhandlung, dass sie sich an ein solches Eindringen nicht mehr erinnere, zumal sie keine Schmerzen in Erinnerung habe, welche sie jedoch bei einem analen Eindringen vermuten würde.
116cc)
117Die Kammer kann schließlich auch ausschließen, dass die Nebenklägerin sich den von den Angaben des Angeklagten abweichenden Teil des Geschehens ausgedacht hat, und mithin den Angeklagten bewusst zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt.
118Zunächst ist schon kein Motiv ersichtlich, weshalb die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht falsch belasten sollte. Weder hatte die Nebenklägerin zur Tatzeit einen Beziehungspartner, noch ist sonst ersichtlich, dass sie sich vor Dritten für eine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten hätte rechtfertigen müssen. Soweit theoretisch denkbar ist, dass die Nebenklägerin sich auf die sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten eingelassen hat, obwohl ihr dies innerlich widerstrebte, und sie nun deshalb aus Scham oder Reue vor sich selbst das Geschehen als nicht einvernehmlich beschreibt, schließt die Kammer auch dies aus. Dagegen spricht bereits, dass die Nebenklägerin im Hinblick auf die bei dem Zeugen B getätigten Anrufversuche, schon unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr konspirative Pläne der Belastung des Angeklagten entwickelt haben müsste.
119Die Kammer kann auch ausschließen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten unbewusst fälschlich belastet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in der Tatnacht unter einer eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit gelitten haben könnte. Weder bestehen Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete psychische Erkrankung der Nebenklägerin, noch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sie zuvor Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert haben könnte, was auch der Angeklagte nicht behauptet.
120Ebenso kann die Kammer ausschließen, dass sich die Erinnerungen der Nebenklägerin im Rahmen der Verarbeitung eines rückblickend als unangenehm empfundenen einvernehmlichen Ereignisses verändert haben oder sie frühere Erlebnisse nachträglich auf das Geschehen in der Tatnacht übertragen haben könnte. Gegen erstes spricht bereits der zeitliche Ablauf nach dem Tatgeschehen, da die Nebenklägerin nur wenige Stunden nach dem Geschehen ihren Freunden von dem Vorfall berichtet hat. Für frühere Erlebnisse, die die Nebenklägerin auf den Angeklagten projiziert haben könnte, hat die Kammer hingegen keinerlei Anhaltspunkte.
121c)
122Auch die Angaben der Zeugin H in der Hauptverhandlung stehen diesem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegen.
123Die Zeugin H hat vor der Kammer glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihr schon im Dezember 2019 sowohl über die Entwicklung der Beziehung zu der Nebenklägerin, insbesondere aber auch am Mittag des 21.12.2019 über das Geschehen aus der vorherigen Nacht berichtet. Hierbei habe er ihr auch die Reaktion der Nebenklägerin und den Rausschmiss aus der Wohnung am frühen Morgen des 21.12.2019 geschildert. Den Angeklagten habe sie im Rahmen des mit ihm geführten Gesprächs am 21.12.2019 als ersichtlich mitgenommen erlebt und gemeinsam hätten sie versucht den Geschehensablauf der vorangegangenen Nacht zu rekonstruieren. Hierbei habe der Angeklagte die sexuelle Interaktion mit der Nebenklägerin als einvernehmlich beschrieben. Nach seinen Angaben sei es zwischen ihm und der Nebenklägerin zu Kuscheleinheiten gekommen, die Nebenklägerin habe sich auf den Angeklagten gesetzt, ihn geküsst und im Anschluss sei es sehr intim geworden. Sie sei dann aufgestanden und ins Bad gegangen und dann habe sie gesagt, dass sie es nicht gewollt hätte und er die Wohnung verlassen solle. Ein Grund für den Stimmungswechsel der Nebenklägerin sei für ihn nicht ersichtlich gewesen und habe nicht in die Situation gepasst. In dem gemeinsamen Gespräch am 21.12.2019 sowie auch bei später dazu geführten Unterhaltungen habe sie den Eindruck gehabt, dass sich der Angeklagte wiederholt hinterfragt habe, an welcher Stelle er mögliche Signale der Nebenklägerin falsch gedeutet haben könnte. Dies sei auch mehrfach Thema von Unterhaltungen gewesen. Er habe auch im Freundeskreis erzählt, dass er ein Mädchen getroffen habe und nachts die Situation entstanden sei, dass sie intim geworden seien und sie danach gesagt habe, dass sie es nicht gewollt habe.
124Welche weiteren Einzelheiten der Angeklagte ihr über den Geschehensablauf berichtet hat, konnte die Zeugin H nicht mehr sagen, sondern erklärte dazu, dass ihr diese vermutlich wegen des Zeitablaufes nicht mehr in Erinnerung seien. Daran, dass die Nebenklägerin bei seinem Eintreffen ausgerufen haben soll, dass er wieder fahren könne, wenn er für Sex gekommen sei, könne sie sich nicht erinnern.
125Zwar spricht insoweit für den Angeklagten, dass er das Geschehen einer vertrauten dritten Person gegenüber schon kurze Zeit danach als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geschildert hat. Indessen kann dies allein das Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkte nicht entkräften. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Anlass für das Gespräch mit der Zeugin H ein Mitteilungsbedürfnis des Angeklagten gewesen sein kann, dass auch im Falle der Täterschaft des Angeklagten nachvollziehbar ist. Der Angeklagte sah sich schon durch die Reaktion Nebenklägerin im Zusammenhang mit dem „Rauswurf“ aus der Wohnung mit einem Vorwurf nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs konfrontiert, wobei er den Vorwurf der Vergewaltigung aufgrund der Konfrontation mit der Nebenklägerin selbst formuliert hat. Dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund Rückhalt bei einer Freundin suchte und das Geschehen für ihn günstig geschildert hat, ist nachvollziehbar. Darin fügt sich ein, dass der Angeklagte der Zeugin H die Entwicklung der Beziehung zu der Zeugin A ersichtlich beschönigend geschildert hat. So hat er – wie die Zeugin H bekundet hat – dieser zwar von dem Treffen am Nikolauswochenende berichtet, dabei aber nie erwähnt, dass die Nebenklägerin noch an demselben Wochenende eine intime Beziehung zu ihm offen ausgeschlossen hat. Letzteres hat der Angeklagten selbst eingeräumt. Vielmehr ist bei der Zeugin aus den Erzählungen des Angeklagten der Eindruck entstanden, dass eine solche nach wie vor im Raum stand. Auch hat er weder von der Übelkeit der Nebenklägerin am 06.12.2019, noch - daran konnte sich die Zeugin jedenfalls nicht erinnern - von dem von ihm behaupteten Oralsex mit der Nebenklägerin anlässlich dieses Treffens berichtet, obwohl er einen Kuss an diesem Wochenende geschildert hat, der der Zeugin noch erinnerlich war.
126Auch die Geschehnisse in der Nacht des 21.12.2019 hat der Angeklagte der Zeugin H - schon betreffend die von ihm selbst eingeräumten Umstände - unvollständig geschildert. So konnte sich die Zeugin ersichtlich nicht daran erinnern, dass der Angeklagte ihr von dem Ausruf der Nebenklägerin bei seinem Eintreffen berichtet hat. Indessen wäre es angesichts einer vermeintlichen detaillierten Rekonstruktion und Analyse des Geschehens zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte diesen wesentlichen Umstand berichtet. Dass der Angeklagte dies erzählt und die Zeugin H das vergessen haben könnte, schließt Kammer vor dem Hintergrund der Gesamtumstände aus. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte ihr zeitnah von dem Gespräch mit dem Zeugin B und auch von der Untersuchung der Nebenklägerin im Krankenhaus berichtet hat. Im Übrigen konnte die Zeugin H auch lediglich zusammenfassend berichten, was ihr der Angeklagte in diversen Gesprächen, die sich über einen erheblichen Zeitraum nach dem Vorfall hinzogen, berichtet hat, ohne genau einordnen zu können, wann der Angeklagte ihr welche ihr bekannten Einzelheiten des Geschehens geschildert hat.
127Insgesamt liegt daher nahe, dass der Angeklagte, der bereits frühzeitig mit der Möglichkeit strafrechtlicher Konsequenzen konfrontiert war, bei den Gesprächen mit der Zeugin H das Geschehen – vermeintlich um eine Aufklärung bemüht – so dargestellt hat, als dass er von ihr Unterstützung und die Bestätigung betreffend einer Einordnung des Geschehensablaufs als einvernehmlich bzw. nicht erkennbar gegen den Willen der Nebenklägerin erwarten konnte.
1284.
129Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei der Tat vorsätzlich gehandelt hat.
130Die Gesamtumstände lassen allein den Rückschluss zu, dass der Angeklagte sich des entgegenstehenden Willens der Nebenklägerin bewusst war. Dafür spricht schon ihre unmissverständliche „Ansage“ bei Betreten ihrer Wohnung, er könne, wenn er für Sex gekommen sei, direkt wieder fahren. Deutlicher konnte die Nebenklägerin nicht ausdrücken, dass sie an sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten kein Interesse hat. Dem steht auch das anschließende Einverständnis der Nebenklägerin damit, noch einen Film zu schauen und sich dafür auf ihr Bett zu setzen, nicht entgegen. Dies allein kann nicht als Sinneswandel hinsichtlich sexueller Handlungen verstanden werden, was im Übrigen auch der Angeklagte selbst nicht behauptet.
131Auch ein Missverständnis ist ausgeschlossen. Dem stehen zwar die Schilderungen des Angeklagten zu Oralsex, Petting sowie dem von ihm vor dem Tatgeschehen geschilderten Verhalten der Nebenklägerin nicht zwingend entgegen, denn er könnte diese deshalb erfunden haben, weil er befürchtet hat, ohne solche Einzelheiten würde man ihm das Einverständnis, von dem er tatsächlich ausgegangen ist, nicht abnehmen. Indessen steht einem solchen Missverständnis entgegen, dass der Angeklagte jedenfalls ausgenutzt hat, dass die Nebenklägerin schlief. Zudem kann die Kammer auch ausschließen, dass die Nebenklägerin sich - nachdem sie wach geworden ist - im Rahmen des Tatgeschehens in irgendeiner Weise so verhalten hat, dass der Angeklagte von einem Einverständnis hätte ausgehen können. So hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass die Nebenklägerin sich nicht bewegt oder gesprochen habe, was sich mit deren Schilderungen, sie habe sich schlafend gestellt, deckt.
1325.
133Die unter A.,II., 4. dargestellten Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen C und D sowie des Zeugen B.
134Diese habe jeweils aus ihrer Perspektive das Geschehen geschildert, soweit sie dazu Wahrnehmungen machen konnten und haben sich dabei auch wechselseitig ergänzt. Widersprüche haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zu den nächtlichen Kontaktversuchen der Nebenklägerin bei dem Zeugen B sowie der Kommunikation am nächsten Tag - auch mit den Zeuginnen C und D vor deren Eintreffen in der Wohnung der Nebenklägerin - werden bestätigt durch die verlesenen bzw. im Rahmen des Selbstleserverfahrens eingeführten Screenshots der jeweiligen Kommunikationsverläufe vom 21.12.2019 über die Messagingdienste von Z1 bzw. Z2, deren Inhalt die Zeugen auch auf Vorhalt bestätigten. Zudem haben der Angeklagte und der Zeuge B in der Hauptverhandlung weitgehend übereinstimmend über das Telefongespräch vom 21.12.2019 berichtet. Dazu hat der Zeuge bekundet, dass die Nebenklägerin ihn am Abend des 21.12.2019 gebeten habe, bei dem Angeklagten anzurufen, um diesem zu verdeutlichen, dass er sich nicht mehr bei der Nebenklägerin melden solle. Im Rahmen des rund 15-minütigen Gesprächs habe der Angeklagte geweint sich für sein Verhalten entschuldigt, was auch der Angeklagte bestätigt hat. Ferner habe der Angeklagte – so der Zeuge B weiter - eingeräumt, dass er einen großen Fehler gemacht habe und habe erklärt, dass er sich dafür hasse, was geschehen sei. Er habe dann den Angeklagten auch darüber informiert, dass A noch am 21.12.2019 ins Krankenhaus gefahren sei. Der Angeklagte habe ihm dann zugesagt, sich nicht mehr mit der Nebenklägerin in Verbindung zu setzen und ihre Kontaktdaten zu löschen. Letzteres hat auch der Angeklagte selbst so bestätigt.
135Über die unter A., II., 5. und 7. festgestellten Folgen der Tat hat die Nebenklägerin glaubhaft berichtet. Diese war bei der Schilderung der Schwere und Dauer ihrer Beschwerden nach dem Eindruck der Kammer ersichtlich um eine objektive Darstellung bemüht. Ihre Angaben werden insbesondere bestätigt durch die Bekundungen der sachverständigen Zeugin E, bei der sich die Nebenklägerin seit dem 20.08.2020 bis heute, aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine mittelgradigen depressiven Episode in psychologischer Behandlung befand und noch befindet.
136Die Zeugin E hat der Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Nebenklägerin zunächst bis Dezember 2020 fünf probatorische Sitzungen wahrgenommen habe. Im Rahmen der ersten Sitzungen habe die Nebenklägerin latente suizidale Gedanken, Ängste und eine depressive Symptomatik geschildert. Die Nebenklägerin sei affektlabil gewesen und habe viel geweint. Auch habe sie von massiven Schlafstörungen und Albträumen sowie von nächtlichen akustischen und optischen Halluzinationen berichtet. Dieser Zustand habe sich zunächst auch im Jahr 2021 fortgesetzt, ohne dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten sei. Die angstlösenden Medikamente und die Verordnung eines Antidepressivums durch den Hausarzt hätten zunächst keine wesentliche Linderung der Beschwerde bewirken können. Den weiteren Verlauf der Therapie und die ersten wesentlichen Therapieerfolge durch die im Sommer 2021 absolvierte stationäre Rehabilitation und den Umzug in eine andere Wohnung, berichtete die sachverständige Zeugin E dabei ebenso wie festgestellt, wie auch die durch den Beginn des Strafverfahrens erneut eingetretene erhebliche psychische Belastung der Nebenklägerin.
137Von den psychischen Folgen der Tat haben übereinstimmend auch die Zeuginnen C und D berichtet. Dabei haben die Zeuginnen bestätigt, dass die Nebenklägerin zu Beginn des Jahres 2020 unter selbstverletzendem Verhalten und nächtlichen akustischen und optischen Halluzinationen sowie Albträumen litt. So hat die Zeugin D beispielsweise berichtet, dass die Nebenklägerin sie nachts mehrfach angerufen und ihr von Stimmen und Schatten in ihrer Wohnung berichtet habe. Auch schilderte die Zeugin, dass die Nebenklägerin bei einem gemeinsamen Kochabend aus dem Nichts die Sorge geäußert habe, dass sie - die Zeugin D - ihr mit dem Küchenmesser ihr etwas antun könne.
138Die Feststellungen zu dem polizeilichen Ermittlungsgang beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen Kriminaloberkommissarin I und Kriminalhauptkommissarin J. Von dem Inhalt der Angaben der Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 08.02.2021 konnte sich die Kammer durch die ergänzende Inaugenscheinnahme der audio-visuellen Vernehmung ein Bild machen.
139C.
140I.
141Der Angeklagte ist den Feststellungen nach der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2. Nr. 1 StGB schuldig.
1421.
143Indem er die zunächst schlafende Nebenklägerin mit seiner Hand am Gesäß und im Intimbereich berührt hat, hat er eine sexuelle Handlung an der Nebenklägerin i.S.d. § 177 Abs. 1, 2 StGB vorgenommen. Die schlafende Nebenklägerin war bei Tatbeginn nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden.
144Indem er dann im weiteren Verlauf, bei welchem die Nebenklägerin von seinen Berührungen erwacht war, zunächst seinen Finger abwechselnd vaginal und anal in den Körper der Nebenklägerin eingeführt hat und sie anschließend mit ihrem Rücken auf seinem Bauch liegend auf sich gezogen und so den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er weitere sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Sowohl das Eindringen mit seinem Finger in den Körper der Nebenklägerin als auch der anschließende vaginale Geschlechtsverkehr verwirklichen neben den Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB auch das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB. Da die Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten bereits bevor sie eingeschlafen ist unmissverständlich mitgeteilt hat, dass sie sexuelle Handlungen mit ihm ablehnt, hat der Angeklagte, auch nachdem die Nebenklägerin erwacht war, gegen ihren erkennbaren Willen gehandelt.
145Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und wenn ja, wann im Verlauf des vorangegangenen Geschehens der Angeklagte erkannt hat, dass die Nebenklägerin durch seine sexuellen Aktivitäten erwacht ist. Denn jedenfalls wollte der Angeklagte sich im Verlauf des Geschehens über den entgegenstehenden Willen auch der erwachten Nebenklägerin hinwegsetzen.
1462.
147Der Angeklagte handelte bei der Tat auch vorsätzlich. Die Feststellungen lassen - wie oben ausgeführt – allein den Rückschluss zu, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin auch kannte. Angesichts des glaubhaft von der Nebenklägerin geschilderten und von der Kammer festgestellten Ablaufs kann der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des Geschehens von einem Einverständnis der Nebenklägerin ausgegangen sein.
1483.
149Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikation des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB lagen indessen nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
150Zwar hat der Angeklagte die mit dem Rücken auf seinem Oberkörper liegende Nebenklägerin mit seinen Armen umschlungen und festgehalten, als diese versuchte, von ihm herunterzurollen, um diese so in der eingenommenen Position zur Vollziehung des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu halten. Auch genügt für die Annahme von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB jede Krafteinwirkung gegen den Körper des Opfers, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Indessen genügt für Gewalt noch nicht der bei jeder sexuellen Handlung „an“ einer anderen Person vorausgesetzte Körperkontakt. Die Umstände lassen hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Rückschluss zu, dass der Angeklagte die Seitwärtsbewegung der Nebenklägerin als deren Versuch erkannt hat, sich der Situation zu entziehen. Die Kammer konnte mithin nicht ausschließen, dass es sich bei dem „Umschlingen“ der Nebenklägerin mit seinen Armen, nicht um ein Festhalten zur Durchsetzung des weiteren Geschlechtsverkehrs, sondern vielmehr um eine Interaktion im Rahmen der sexuellen Handlung selbst gehandelt hat.
151II.
152Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder zu diesem Zeitpunkt gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.
153D.
154Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von den folgenden Erwägungen leiten lassen:
155I.
156§ 177 Abs. 1 und 2 StGB sieht für sexuellen Übergriff bzw. sexuellen Missbrauch und Nötigung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in dem - hier vorliegenden und allein in Betracht kommenden - besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren vor.
157Den anzuwendenden Strafrahmen hat die Kammer vorliegend der Vorschrift des § 177 Abs. 6 StGB entnommen. Dabei hat sie geprüft, ob trotz des Eindringens mit dem Finger in den Körper der Nebenklägerin und der Vollziehung des Beischlafs durch den Angeklagten die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfällt.
158Die Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels ist dabei auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
159Auf Grundlage dieser Abwägung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der seiner Tat innewohnenden und sie begleitenden sowie voraus - und nachgehender Umstände überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte bei der Tat des Angeklagten nicht in einem solchen Umfang und Gewicht, dass ein Absehen von der Regelwirkung des besonders schweren Falls angezeigt wäre. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hatte die Kammer - neben den bei der konkreten Strafzumessung unten unter D., II. näher aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte - insbesondere im Blick, dass er mehrfach und in zwei Körperöffnungen der Geschädigten eingedrungen ist, indem er sowohl seine Finger anal und auch vaginal in den Körper der Nebenklägerin eingeführt hat, als auch den vaginalen Beischlaf durchgeführt hat, und damit mehrere Handlungen ausgeführt hat, die jeweils für sich den Tatbestand des Regelbeispiels erfüllen.
160Die Indizwirkung des Regelbeispiels entfällt auch nicht im Hinblick auf den fakultativen Strafmilderungsgrund eines Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat sich der Angeklagte um einen Ausgleich mit der Nebenklägerin bemüht, indem er sich im Rahmen eines mit ihr in der Hauptverhandlung abgeschlossenen Adhäsionsvergleichs zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 6.000 € verpflichtet hat. Der Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleich steht indessen entgegen, dass der Angeklagte nach wie vor keine Verantwortung für die Tat übernimmt, sondern auch auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt hat, dass er bei seiner Darstellung der Geschehensverlaufes verbleibt, insbesondere dabei, dass die sexuellen Handlungen nicht gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin, sondern einvernehmlich erfolgt seien. Zudem fehlt es an dem erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer. Die bloße – unter Aufrechterhaltung der eigenen abweichenden Darstellung – gegenüber der Nebenklägerin ausgesprochene Entschuldigung für die „missglückte gemeinsame Nacht“ reicht dafür nicht aus. Das bloße Eingehen der Nebenklägerin auf die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten bedeutet - gerade angesichts der gravierenden Schadensfolgen - im Übrigen auch nicht, dass diese den Vergleich als einen hinreichenden friedensstiftenden Ausgleich ansieht.
161Die Tat stellt sich in ihrer Gesamtschau und unter besonderer Berücksichtigung ihrer Folgen für die Nebenklägerin mithin nicht als vom Regelfall des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB derart abweichend dar, dass die Anwendung des Strafrahmen unangemessen hart erschiene.
162II.
163Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
164- das Eindringen in den Körper jeweils verhältnismäßig kurz andauerte;
165- er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist;
166- er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist;
167- er sich im Rahmen eines mit der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abgeschlossenen Adhäsionsvergleichs zu einer Zahlung von 6.000 € verpflichtet hat;
168- die Tat inzwischen drei Jahre zurückliegt;
169- die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es sich um eine situationsbedingte Spontantat gehandelt hat.
170Ein strafmildernd zu berücksichtigendes Mitverschulden der Nebenklägerin in Form eines ambivalenten Opferverhaltens hat die Kammer hingegen nicht gesehen. Zwar hat die Nebenklägerin, obwohl für sie keine Beziehung in Frage kam, den Angeklagten, als er am 07.12.2019 geweint hat, in den Arm genommen und einen Kuss erwidert, ihn vom 07.12. auf den 08.12.2019 noch in ihrem Bett übernachten lassen, ist danach noch telefonisch mit ihm in Kontakt geblieben und hat ihn auch am 21.12.2019 in ihre Wohnung und auf ihr Bett gelassen. Allerdings stellt diese Verhaltensweise nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die Bereitschaft zu sexuellen Kontakten kein ambivalentes Verhalten dar. Dies gilt umso mehr, als die Nebenklägerin sich im Verhältnis zu dem Angeklagten stets unmissverständlich körperlichen Annäherungen entzogen bzw. diese abgelehnt hat. Soweit sie am 07.12.2019 einen Kuss des Angeklagten erwidert hat, hat sie dazu zeitnah ein klärendes Gespräch mit ihm geführt.
171Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass
172- er - wenn auch jeweils nur kurz - mehrfach und in zwei Körperöffnungen der Nebenklägerin eingedrungen ist, indem er mit dem Finger sowohl anal als auch vaginal eingedrungen ist und auch den vaginalen Beischlaf durchgeführt hat, und damit mehrere Handlungen ausgeführt hat, die jeweils für sich den Tatbestand des Regelbeispiels erfüllen;
173- er den vaginalen Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeübt hat und so die Gefahr einer Schwangerschaft in Kauf genommen hat, auch wenn er nicht im Körper der Nebenklägerin zum Samenerguss gekommen ist und zudem durch das ungeschützte Eindringen ein gewisses Gesundheitsrisiko eingegangen ist;
174- die Geschädigte aufgrund der Tat unter psychischen Beeinträchtigungen litt, die überdurchschnittlich schwer waren und deshalb auch nach wie vor trotz des Zeitablaufes in psychologischer Behandlung ist und Medikamente einnehmen muss.
175Die Kammer hat sodann die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und erachtet in Ansehung der Feststellungen die Freiheitsstrafe von
176drei Jahren
177als tat- und schuldangemessen.
178E.
179Diesem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.
180F.
181Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 1x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 10x
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 1x
- 2 Uhr und 2.30 1x (nicht zugeordnet)