Urteil vom Landgericht Bonn - 41 O 25/23

Tenor

1.               Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung im Versicherungsvertrag des Klägers mit der Versicherungsnummer 000/000000000 im Tarif X123-XX zum 01.01.2018 unwirksam ist und der Kläger vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages in Höhe von 59 EUR verpflichtet war.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2023 zu zahlen.

3.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.               Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

5.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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