Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 13/24
Tenor
für Recht erkannt:
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Sie wird zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie ihre eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 212 Abs. 1 StGB
1
Gründe:
2A.
3Prozessuales
4Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
5B.
6Feststellungen
7I.
8Zur Person
91.
10Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person der Angeklagten.
112.
12Die Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
13II.
14Zur Sache
151. Vorgeschichte
16a) Anfang des Jahres 2024 machte der Nebenkläger auch gegenüber der Geschädigten Andeutungen, dass eine Trennung der Eheleute eine gangbare Alternative zu ewigen Streitereien sein könnte. Die Angeklagte fühlte sich zunehmend abgelehnt und unzureichend, sie umtrieb die Angst vor Obdachlosigkeit, da der Nebenkläger der Alleinverdiener der Familie war. Im Februar 2024 erfuhr sie dann, dass sie die bevorstehende Abschlussprüfung nicht bestehen und ihre Ausbildung nicht regelgerecht würde beenden können. Für die Angeklagte war die berufliche Zukunft nun wieder ungewiss, was sie umso mehr in ein Gefühl der Aussichtslosigkeit versetzte und ihre depressive Krise verstärkte. Dies wurde auch ihrem unmittelbaren Umfeld offenbar, sodass der Nebenkläger gemeinsam mit der in BB lebenden Schwester der Angeklagten telefonische Therapietermine mit der Psychotherapeutin A in G organisierte, mit der die Angeklagte in der Vergangenheit bereits gute Erfahrungen gemacht hatte. Der Nebenkläger kam hierfür finanziell auf. Gemeinsam mit der Therapeutin versuchte die Angeklagte sodann in einem ersten Telefonat Ende Februar, Strategien für einen hoffnungsvollen Blick in die Zukunft zu entwickeln, was auch zumindest vorübergehend Früchte trug. Sie bewarb sich in der Folge als ungelernte Kraft im Einzelhandel bei den Firmen B Drogeriemarkt und C:
17b) Am Sonntag, den 03.03.2024 besuchte der Nebenkläger gemeinsam mit der Geschädigten das Wellenbad in D, was zu den Lieblingsaktivitäten von Vater und Tochter zählte. Die Angeklagte hingegen ging in der Zeit unweit der Wohnung an der Promenade des Rheins spazieren und dachte darüber nach, sich zu ertränken, da sie ihre Situation als aussichtlos empfand. Sie verwarf den Gedanken aber wieder, ohne einen konkreten Plan entwickelt zu haben, weil zu viele Menschen auf der Promenade waren.
18c) Der Morgen des 04.03.2024 ähnelte anderen Wochentagen. Die Geschädigte hatte wie üblich bei der Angeklagten im Ehebett im Schlafzimmer, der Nebenkläger auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen. Nach dem Aufwachen kroch die Geschädigte zu ihrem Vater unter die Bettdecke, um noch etwas zu kuscheln. Die Angeklagte bereitete das Frühstück für die Familie und machte sodann die Geschädigte für den Besuch der Kindertagesstätte fertig. Es kam hierbei erneut zum Streit zwischen der Angeklagten und dem Nebenkläger, der an diesem Tag eine mehrtägige Dienstreise nach E antreten wollte. Kurz vor 9 Uhr brachte die Angeklagte ihre Tochter – wie üblich – in die Kindertagesstätte. Die Angeklagte ging zu Fuß, F fuhr mit ihrem Fahrrad. Zurück in der Wohnung telefonierte die Angeklagte – wie bereits seit einigen Tagen vereinbart – zwischen 10:06 Uhr und 11:07 Uhr mit ihrer Psychotherapeutin in G. In diesem Telefonat ging es erneut um die von der Angeklagten als belastend empfundene berufliche Perspektivlosigkeit als auch die private Krise und mögliche Lösungsansätze. Nach dem Gespräch hatte die Angeklagte die Idee, der Nebenkläger könne sie in seinem Ein-Mann-Unternehmen anstellen und sie könne dort für ihn arbeiten. Als der Nebenkläger, der seine unmittelbar bevorstehende Dienstreise vorbereiten wollte, sich nicht bereitfand, hierüber gemeinsam nachzudenken, kam es abermals zum Streit zwischen den Eheleuten. Gegen 14:30 Uhr brach der Nebenkläger dann mit dem Auto in Richtung E auf.
19d) Am Nachmittag ging die Angeklagte gegen 16 Uhr zur Kindertagesstätte und wollte dort die Geschädigte abholen. Diese aber wollte nicht mit der Angeklagten nach Hause, sondern – wie bereits öfter in der Vergangenheit – mit zu ihrer besten Freundin H gehen. Hierbei gab sie an, sie wolle nicht mitkommen, weil sich ihre Eltern am Morgen gestritten hätten. Die Angeklagte gab schließlich dem Wunsch ihrer Tochter nach, die daraufhin mit ihrer Freundin H und deren Mutter mitging. Die Angeklagte ging alleine mit Fs Fahrrad zurück in ihre Wohnung und fühlte sich wie ohnmächtig. Ihr Ehemann hatte nicht mit ihr über eine berufliche Zukunft in seinem Unternehmen reden wollen und nun hatte sie sich noch nicht einmal gegenüber ihrer sechsjährigen Tochter durchsetzen können. Zuhause angekommen versuchte sie jedoch nach vorn zu schauen, wie sie es am Morgen in dem Telefonat mit ihrer Therapeutin besprochen hatte. Sie telefonierte gegen 17 Uhr kurz mit ihrer Mutter in G. Ab 18:07 Uhr rief sie auf ihrem Mobiltelefon im Internet Webseiten einer Jobbörse sowie des Bildungsportals Rheinland-Pfalz auf, um sich mit ihrer beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Zudem informierte sie sich auf der Webseite der Bundesstadt O über die Themen Erziehungsberatung und Familienberatung sowie Erziehungsbeistandschaften. Sie suchte entsprechend der Empfehlung ihrer Therapeutin Auswege aus ihrer Perspektivlosigkeit.
20e) Anschließend bereitete sie das Abendessen für sich und ihre Tochter vor. Sie hatte noch vom Vortag Fisch und Reis übrig und ergänzte dies mit Erbsen und Möhren.
21f) Um 19:06 Uhr telefonierte die Angeklagte mit Hs Vater, dem Zeugen I, um diesen zu fragen, um welche Uhrzeit er F nachhause bringen würde. Dieser kündigte an, dass F um19:30 Uhr zuhause sein würde.
22F hatte den Nachmittag zunächst mit ihrer besten Freundin auf dem Spielplatz unter Aufsicht der Mutter von H verbracht. Nachdem gegen 18 Uhr Hs Vater nach der Arbeit dazu gestoßen war, waren sie zu viert bei J eingekehrt, wo H und F Chicken Wings aßen. Wie von ihm angekündigt, setzte der Zeuge I die Geschädigte gegen 19:30 Uhr zuhause ab, wo er die Klingel der Familie K betätigte und wartete, bis F in die Wohnung zu ihrer Mutter gegangen war.
232. Tatgeschehen
24Die Geschädigte griff sich, nachdem sie die Wohnung betreten hatte, unmittelbar ihr Tablet und setzte sich hiermit auf die Couch im Wohnzimmer. Die Nutzung elektronischer Medien war schon länger ein Streitthema zwischen der Angeklagten und der Geschädigten. Die Angeklagte empfand ihre Tochter häufig als weggetreten und wie in Trance, wenn sie am Tablet oder Handy spielte. Sie nahm ihr deshalb an diesem Abend das Tablet weg, woraufhin F trotzig zu ihrem Handy griff. Hierauf nahm die Angeklagte ihrer Tochter auch das Handy weg. Es war spät und sie wollte mit F - wie geplant - zu Abend essen. Die Geschädigte aber war wütend darüber, dass ihre Mutter ihr das Handy weggenommen hatte, schrie sie an und warf alle fünf auf der Couch des Wohnzimmers befindlichen Kissen nach ihr, die auf dem Boden landeten. Die Angeklagte ging in die Küche, um dort das Essen aufzuwärmen und zu portionieren. Als F ihr kurze Zeit später in die Küche gefolgt war, kam es dort wieder zum Streit. F wollte nichts essen, entweder, weil sie immer noch wütend war, dass ihre Mutter ihr Tablet und Handy weggenommen hatte, oder, weil sie nicht hungrig war, denn sie hatte kurz zuvor mit der Familie ihrer Freundin H bei J Chicken Wings gegessen. Die Angeklagte aber konnte die Widerworte ihrer Tochter nicht länger ertragen. Egal was sie an dem Tag von F – ebenso wie zuvor vom Nebenkläger gewollte hatte – bekam sie nicht. Sie war es leid zu diskutieren, sie war es leid zu scheitern. Als ihre Tochter vor ihr stand und sie von Angesicht zu Angesicht stritten, legte sie beide Hände um den Hals des Kindes und drückte mit aller Kraft den Hals ihrer Tochter zu. Die zum Tatzeitpunkt 1,28 m große und 32 kg schwere F versuchte sich gegen die 1,56 m große Mutter zur Wehr zu setzen, ob mit Schlägen oder indem sie nach ihren Händen griff, konnte die Kammer nicht feststellen. Doch auch der Todeskampf ihrer Tochter hielt die Angeklagte, die dem Kind hierbei ins Gesicht schaute, nicht davon ab fortzufahren. In dem Wissen um die Lebensgefährlichkeit ihres Handelns, denn die Kräfte der Geschädigten ließen schrittweise nach, würgte sie das sechsjährige Kind minutenlang mit beiden Händen bis es ruhig wurde, in sich zusammensackte und schließlich leblos auf dem Küchenboden zum Liegen kam. Die Angeklagte legte sich neben ihre Tochter, schaute sie an und strich ihr durchs Haar.
253. Nachtatgeschehen
26a) Die Angeklagte war fassungslos über das Geschehene und überlegte, sich in der Badewanne das Leben zu nehmen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte zunächst ins Badezimmer ging, Wasser in die Badewanne füllte und das Ende eines stromführenden Verlängerungskabels hineinwarf, was allerdings nur dazu führte, dass der Fehlerstromschutz-Schalter den Stromkreis unterbrach. Fest steht indes, dass die Angeklagte zeitnah ihren Rucksack nahm und die Wohnung verließ. Sie ging zum wenige Hundert Meter entfernten Rheinufer. Dort legte sie ihren Rucksack und ihre Jacke ab und ging ins Wasser. Sie ließ sich zunächst stromabwärts auf dem Rücken treiben, drehte sich aber auch immer wieder auf den Bauch in der Hoffnung zu ertrinken. Dann wiederum drehte sie sich zurück auf den Rücken und schluchzte. Dies hatten der Zeuge L und seine Ehefrau, die an der Rheinpromenade spazieren gingen, beobachtet. Der Zeuge L folgte der etwa fünf bis zehn Meter vom Ufer entfernt im Rhein treibenden Angeklagten für etwa 100 Meter und lief am Ufer entlang neben ihr her, redete auf sie ein und wollte sie dazu bewegen, wieder ans Ufer zu schwimmen, während seine Ehefrau den Notruf wählte.
27b) Der Zeuge L reichte der Angeklagten auch einen Stock, den sie allerdings nicht ergriff, sie wollte sterben. Der Zeuge M wiederum war an dem Abend mit seinem Fahrrad am Rhein unterwegs, als er auf die Szene am Rheinufer aufmerksam wurde. Er erkannte schnell, dass die im Rhein treibende Frau die Hilfestellungen des auf sie einredenden Zeugen L nicht wahrnahm. Er fuhr deshalb mit dem Fahrrad etwas stromabwärts, stellte es ab und zog sich bis auf die Unterhose aus. An einem Bootsanleger stieg er in den Fluss und hangelte sich – ohne dass er im Wasser stehen konnte – an einer eisernen Kette des Anlegers so weit in den Rhein hinein, dass er die Angeklagte, als sie den Bootsanleger passierte, zu greifen bekam und zog sie zum Anleger, wo der Zeuge L sie aus dem Wasser zog. Die Angeklagte wehrte sich nicht gegen die Männer, die sie aus dem Wasser zogen, half aber auch nicht mit. Sie sagte immer wieder „Ich will nicht. Ich habe mein Kind umgebracht“, ging aber mit dem Zeugen L zur Promenade. Auf Befragen des Zeugen L gab sie auch ihren Namen und ihre Adresse an, die dieser wiederum den eintreffenden Polizeibeamten mitteilte.
28c) Als die Rettungskräfte sowie die ersten Polizeibeamten gegen 21:30 Uhr an der Wohnung der Angeklagten und des Nebenklägers in der N-straße 00 in O eintrafen, fanden sie die Geschädigte leblos auf dem Küchenboden in Rückenlage vor. Die Rettungskräfte versuchten sie zu reanimieren und brachten sie unter Aufrechterhaltung der Reanimationsmaßnahmen ins Uniklinikum O, wo schließlich ihr Tod festgestellt wurde. Die Geschädigte hatte durch das Würgen ein massives Hirnödem erlitten und war infolgedessen erstickt.
29d) Die Angeklagte wurde wegen der Gefahr einer Aspirationspneumonie zunächst ins Uniklinikum O verbracht, weil die Rettungskräfte fürchteten, dass sie Wasser eingeatmet haben könnte. Am 05.03.2024 wurde sie von da aus zur Verkündung des Haftbefehls in dieser Sache ins Amtsgericht O und hiernach in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt P verbracht.
30e) Seit dem Tattag hat die Angeklagte jeden Lebenswillen verloren und mehrmals versucht, sich in der Justizvollzugsanstalt P als auch im Justizvollzugskrankenhaus Q, wo sie zwischenzeitlich untergebracht war, das Leben zu nehmen, etwa indem sie ihren Kopf mehrmals mit Wucht gegen einen Heizkörper schlug oder indem sie sich versuchte, sich mit ihrer Bettdecke zu ersticken.
31C.
32Einlassung
33Die Angeklagte hat sich zur Sache in der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen:
34Sie habe in der Nacht zuvor wieder kaum geschlafen. Am Morgen habe sie sich mit ihrem Ehemann gestritten. Er habe ihr Vorwürfe gemacht und sie angeschrien. F habe erneut zu ihr gesagt, dass sie die Situation nicht mehr aushalte. Schließlich habe sie ihre Tochter zur Kindertagesstätte gebracht.
35Sie könne sich auch noch daran erinnern, dass sie am Vormittag ein telefonisches Therapiegespräch mit ihre Psychotherapeutin A gehabt habe, an den Inhalt könne sie sich aber nicht genau erinnern. Im Grunde sei es erneut um ihre Angst vor Obdachlosigkeit gegangen.
36Mittags sei ihr Ehemann aus beruflichen Gründen nach E aufgebrochen. Hiernach habe sie F aus der Kita abholen wollen. Diese aber habe sich geweigert, mit ihr mitzugehen. F habe sie geschubst und geschrien, dass sie nur mit nachhause kommen würde, wenn sich ihre Eltern aufhörten zu streiten. Schließlich sei F mit zu ihrer besten Freundin H nachhause gegangen. Sie habe sich ohnmächtig gefühlt ob des Umstands, dass sie sich noch nicht einmal mehr gegenüber ihrer Tochter habe durchsetzen können.
37Am Abend habe Hs Vater F nachhause gebracht. F habe dann zunächst im Wohnzimmer mit ihrem Tablet gespielt. Dies habe sie aber nicht gewollt und Joana das Tablet weggenommen. Kurz danach habe sie gesehen, dass F mit ihrem Handy gespielt hätte, welches sie ihr hierauf auch weggenommen habe. F habe darauf Couchkissen nach ihr geschmissen, habe sich auf den Boden geworfen und sie angeschrien.
38Sie sei dann in die Küche gegangen und habe das bereits vorbereitete Abendessen warmgemacht. F aber habe nichts essen wollen und sie stattdessen angeschrien, sie wolle ihr Handy haben. In dem Moment habe sie Rot gesehen und ihre Tochter gewürgt. An Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern, nur daran, dass F irgendwann ruhig und ihr Blick starr geworden sei. Sie habe sich dann neben ihre Tochter auf den Boden gelegt. Diese habe nicht mehr geatmet und leblos dagelegen.
39Nachdem sie eine Weile neben ihrer Tochter gelegen habe, sei sie mit dem Wunsch, nicht weiterleben zu wollen, ins Bad gegangen. Sie habe dort Wasser in die Badewanne eingelassen und habe sich mit einem Stromschlag töten wollen. Zu diesem Zweck habe sie ein Verlängerungskabel in die Badewanne geworfen, woraufhin aber der Strom ausgefallen sei. Sie habe deshalb die Wohnung verlassen, sei zum Rhein gegangen und in den Fluss gestiegen, um darin zu ertrinken.
40D.
41Beweiswürdigung
42I.
43Zur Person
44Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten gründet die Kammer weitestgehend auf ihre Einlassung sowie ihre Angaben, die sie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. R während der Exploration gemacht hat und die jener in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Ergänzend hat die Kammer auch den Nebenkläger zur Person der Angeklagten gehört. Dessen Bekundungen decken sich mit ihren Angaben. So hat er der Kammer berichtet, dass er die Angeklagte im Jahr 2013 als lebenslustige und weltoffene Frau kennengelernt hat, die sich aber etwa ein halbes Jahr nach der Geburt der gemeinsamen Tochter verändert habe. Seitdem habe sich auch ihre Beziehung verändert. Die Angeklagte habe zeitweise mit der Versorgung der Geschädigten und der Haushaltsführung überfordert gewirkt, der Verlust der Arbeitsstelle habe sie schwer getroffen. Die sich anschließende Ausbildung zur Erzieherin habe ihr ebenso wenig Erfüllung gebracht. Stattdessen habe sich die Angeklagte ein eigenes Haus und ein zweites Kind gewünscht. Beides habe der Nebenkläger nicht für realistisch gehalten. Für ein Haus in O habe es ihnen an den finanziellen Mitteln gefehlt, nicht zuletzt, weil er sich erst 2020 selbständig gemacht und die Angeklagte im Jahr 2021 ihre Arbeitsstelle verloren hätte. Ein zweites Kind habe er sich nicht vorstellen können, da er die Angeklagte schon mit einem Kind als überfordert ansah.
45Das Verhältnis der Angeklagten zur Geschädigten beschrieb der Nebenkläger als liebevoll und eng. Hierzu passt das liebevoll eingerichtete Kinderzimmer. Die Kammer hat den Tatortbefundbericht auszugsweise verlesen und die Lichtbilder der Wohnung der Familie K in Augenschein genommen. Ergänzend hat sie den Tatortbeamten der Mordkommission, KHK S, gehört, der der Kammer die von der Wohnung gefertigten Lichtbilder eingehend erläuterte. Auf den Lichtbildern vom Kinderzimmer sind ein Hochbett mit einer Rutsche sowie ein Spielhaus als auch jede Menge weiterer Spielsachen neben einem Kleiderschrank erkennbar. Aber auch im Wohnzimmer finden sich Spielsachen der Geschädigten wie etwa einer Staffelei mit Maltafel, was davon zeugt, dass sich die Angeklagte und der Nebenkläger mit der Geschädigten liebevoll beschäftigt haben. Die Kammer hat auch aus der Vernehmung der Nachbarn in der Hauptverhandlung, dem Ehepaar X, keinen anderen Eindruck gewonnen. Zwar hätten die Zeugen öfter Streit zwischen den Eheleuten wahrgenommen, es habe aber keine Auffälligkeiten der Angeklagten im Umgang mit der Geschädigten gegeben. Die Zeugen beschrieben sie als herzlich und freundlich, wenn sie sie mit der Geschädigten im Hausflur oder auf dem in der Nähe gelegenen Spielplatz gesehen hätten.
46Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen die Feststellungen ergänzend auf dem Inhalt der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.08.2024.
47III.
48Zur Sache
491. Tatvorgeschehen
50a) Die Angeklagte hat der Kammer weiter dargelegt, dass sich ihre subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit im Februar 2024 weiter zugespitzt habe, nachdem sie erfahren hatte, dass sie das Ausbildungsjahr nicht erfolgreich würde abschließen können. Dies deckt sich mit den Angaben des Nebenklägers, der den Gemütszustand der Angeklagten jedoch als „Winterdepression“ beschrieb und als wiederkehrendes Phänomen der dunklen Jahreszeit empfand. Dennoch organisierte er mithilfe der Schwester der Angeklagten telefonische Unterstützung durch die schon bewährte Psychotherapeutin A. Er berichtete der Kammer auch von den Bewerbungen der Angeklagten im Einzelhandel.
51b) Die Feststellungen zum Sonntag vor der Tat als auch zum Tatvorgeschehen am eigentlichen Tattag stützt die Kammer vollumfänglich auf die detaillierten Angaben der Angeklagten und des Nebenklägers, die das Geschehen am 03.03.2024 und am Morgen des 04.03.2024 übereinstimmend geschildert haben. Ergänzend hat die Kammer die Handyauswertung durch KHK T in der Hauptverhandlung verlesen, aus der sich ein etwa einstündiger telefonischer Kontakt mit einer bulgarischen Rufnummer ergibt, was zu dem geschilderten Telefonat mit der Therapeutin A passt.
52a) Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum Ablauf des Nachmittags des Tattages ebenfalls auf die glaubhafte Einlassung der Angeklagten. Die Angaben der Angeklagten werden gestützt von den Bekundungen des Zeugen I, des Vaters der Freundin H. Dieser hat angegeben, die Geschädigte sei von der Kindertagesstätte aus mit seiner Tochter H und seiner Lebensgefährtin auf den Spielplatz gegangen. Dieses sei nicht ungewöhnlich gewesen, da die Kinder auch in der Vergangenheit häufig nach dem Besuch der Kindertagesstätte zusammen gespielt hätten. Er selbst sei nach der Arbeit dazu gestoßen, woraufhin sie gemeinsam zu J gegangen seien, denn F und H hätten so gern Chicken Wings gegessen. Das Telefonat über die Uhrzeit der Übergabe und die Übergabe der Geschädigten selbst an die Angeklagte seien wie immer verlaufen, an dem Abend habe es nichts Ungewöhnliches gegeben. Aus der Auswertung des Mobiltelefons durch KHK T ergibt sich zudem, dass die Angeklagte am Nachmittag kurz mit ihrer Mutter telefoniert hat und im Internet sowohl Webseiten von Jobbörsen als auch die Webseite der Stadt O mit Hilfsangeboten für Familien aufgerufen hat.
532. Tatgeschehen
54a) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen stützt die Kammer vollumfänglich auf die belastbaren Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, die sich mit ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. R während der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen decken. Die Angeklagte hatte auch bereits gegenüber KHK T während der Fahrt vom Universitätsklinikum O zur Haftbefehlsverkündung im Amtsgericht O am 05.03.2024 angegeben, dass sie sich mit ihrer Tochter sowohl um das Handy als auch um das Abendessen gestritten hätte und sie ihre Tochter dann fest gepackt habe. Die Kammer hat den Zeugen T hierzu gehört, der angegeben hat, die Angeklagte habe auf seine Frage, wie sie ihre Tochter gepackt habe, erklärt, dass sie sie vor ihr stehend am Hals gepackt habe. Sie habe diese Bewegung hierbei mit ausgestreckten Händen nachgeahmt. Ihre Hände hätten hierbei – passend zu der geringeren Größe der Tochter - nach unten gezeigt und die Daumen seien abgespreizt gewesen.
55b) Hierzu passen die fundierten und detaillierten Ausführungen des forensischen Sachverständigen U, Arzt am Institut für Rechtsmedizin der Universität O, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannt ist. Die Kammer schließt sich seiner Wertung an, dass die Geschädigte erwürgt wurde und schlussendlich erstickt ist, wodurch das Geständnis der Angeklagten gestützt wird. Der Sachverständige U hat überzeugend dargestellt, dass die Unterblutungen der geraden Kehlkopfmuskulatur, mehr rechtsseitig, mit einem längerfristigen Würgen der Geschädigten vereinbar sind. Hiergegen spreche auch nicht, dass Kehlkopf und Zungenbein der Geschädigten noch intakt gewesen seien. Denn diese seien bei einem Kind noch elastisch, so dass auch nicht zu erwarten stünde, dass sie – auch bei einem kraftvollen Würgen – brechen. Die deutlichen petechialen Einblutungen sowohl in Augenlid- und Bindehäute als auch in die inwendige Kopfschwarte würden zudem belegen, dass durch längerfristiges – minutenlanges – Würgen die Halsvene der Geschädigten abgedrückt worden sei, weshalb das Blut aus dem Kopf nicht zurück zum Herzen habe fließen können, was schließlich zum Platzen von Blutgefäßen und den für ein Würgen typischen petechialen Einblutungen geführt habe. Geplatzte Blutgefäße im Gehirn aber würden den Sauerstoffaustausch hindern und zu einer Flüssigkeitsansammlung im Gehirn, einem Hirnödem, führen, wie es in massiver Ausprägung auch bei der Obduktion der Geschädigten festgestellt werden konnte. Durch das Hirnödem aber werde das Gehirn zusammengedrückt, wodurch es seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne. Hierdurch sei schließlich das Atemzentrum ausgefallen und die Geschädigte erstickt.
56c) Die rechtsmedizinische Untersuchung hat nach den umfangreichen Ausführungen des forensischen Sachverständigen U keine Hinweise auf eine relevante Beeinflussung der Geschädigten durch pharmakologisch bzw. toxikologisch wirkende Substanzen zum Todeszeitpunkt ergeben, die ihre Handlungsfähigkeit in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt hätten. Deshalb geht die Kammer nach eigener Würdigung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Geschädigte in einem mehrminütigen Todeskampf, in dem die Kräfte schrittweise schwanden, versucht haben muss, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen, wenngleich die Angeklagte sich hieran nicht konkret erinnert. Sie konnte lediglich schildern, dass sie ein Bild im Kopf habe, wie sie vor ihrer Tochter stehend ihre Hände um ihren Hals gelegt und zugedrückt habe. Die Ergebnisse der Obduktion sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen U auch mit einem Tatgeschehen im Stehen vereinbar. Zwar habe die Geschädigte auch Widerlagerverletzungen erlitten, die für einen Druck auf den liegenden Körper auf einer harten Unterlage sprächen. Diese könnten aber auch von den durch die eingesetzten Polizeibeamten PK V und PK Y beschriebenen massiven Reanimationsmaßnahmen der Rettungskräfte vor Ort verursacht worden sein.
573. Nachtatgeschehen
58a) Zur Einlassung der Angeklagten, sie habe sich zunächst mit einem Verlängerungskabel in der Badewanne töten wollen, passt, dass bei Eintreffen der Rettungskräfte und ersten Polizeibeamten vor Ort der Strom in der Erdgeschosswohnung der Familie K sowie im unteren Teil des Treppenhauses ausgefallen war. Die Einsatzkräfte konnten ermitteln, dass der Fehlerstrom-Schutzschalter den Stromkreis unterbrochen hatte. Indes hat der Tatortbeamte der Mordkommission, der am Tattag 23:25 Uhr vor Ort gewesen war, dargelegt, dass es im Badezimmer keine Hinweise auf eine kurze Zeit zurückliegende Nutzung der Wanne gegeben hätte. Die Badewanne sei trocken gewesen, es habe kein Kabel herumgelegen. Die Angeklagte konnte keine weiteren Angaben zu dem behaupteten Suizidversuch in der Badewanne machen, da sie sich hieran nicht erinnert. So wusste sie nicht, ob sie sich mit oder ohne Kleidung in die Wanne gelegt haben will und ob sie das Wasser hiernach wieder abgelassen hatte. Die Kammer kann diesen Teil des Nachtatgeschehens indes offenlassen.
59b) Denn fest steht, dass die Angeklagte jedenfalls gegen 21 Uhr versuchte, sich im Rhein zu ertränken. Das Geschehen am Rhein haben die Zeugen L und M, die in der Hauptverhandlung ersichtlich noch unter dem Eindruck der Geschehnisse vom Abend des 04.03.2024 standen, übereinstimmend und detailreich geschildert. Beide Zeugen haben angegeben, die im Rhein treibende Frau habe nicht den Eindruck gemacht, gerettet werden zu wollen, als sie sie aus dem Wasser gezogen hätten. Sie habe aber unmittelbar angegeben, sie habe ihre Tochter getötet. Der Zeuge L erinnerte sich daran, dass er die Angeklagte habe beruhigen wollen, weil er ihre Äußerung zunächst nicht ernst genommen habe. Allerdings habe sie die Aussage so oft wiederholt, dass er ihren Namen und ihre Anschrift erfragt habe, um sie den eintreffenden Polizeibeamten mitzuteilen. Diese konnten aus dem Rucksack den Wohnungsschlüssel der Angeklagten bergen und hiermit ein Einsatzmittel zur Anschrift der Angeklagten entsenden, wie PK AA der Kammer berichtete. Der Zeuge erklärte der Kammer auch, dass die Angeklagte nach dem Suizidversuch zunächst nicht gewahrsamsfähig gewesen sei und in das Uniklinikum O verbracht wurde, um eine Aspirationspneumonie auszuschließen. KHK T bekundete, dass er sie gemeinsam mit KHKin W am Tag darauf zum Amtsgericht O transportiert habe, wo ihr der Haftbefehl verkündet wurde.
60c) Die Feststellungen zur Suizidalität der Angeklagten seit der Tat stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie die Bekundungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R, der die Angeklagte nicht nur im Justizkrankenhaus Q zur Vorbereitung der Hauptverhandlung exploriert, sondern auch Einsicht in die von der Justizvollzugsanstalt P und dem Justizvollzugskrankenhaus Q geführte Krankenakte genommen hat.
61E.
62Rechtliche Würdigung
63Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen eines Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
64I.
65Indem die Angeklagte die Geschädigte mit beiden Händen würgte, bis diese sich nicht mehr wehrte, hat sie den Tod ihrer Tochter mit direktem Tötungsvorsatz verursacht. Sie handelte hierbei rechtswidrig.
66II.
67Die Angeklagte handelte auch schuldhaft.
68Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 – 2 StR 599/18) weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Die Angeklagte war bei Begehung der Tat weder wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung noch wegen einer anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
691. Insbesondere war zum Tatzeitpunkt keine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB gegeben.
70Zwar leidet die Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig bekannt ist, seit Jahren unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Hierbei lassen sich in der Biografie der Angeklagten seit 2012 auch immer wieder depressive Episoden ausmachen, deren Schweregrad variierte.
71Doch ist diese depressive Erkrankung entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen – denen sich die Kammer anschließt – nicht so stark ausgeprägt, dass sie das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erfüllt. Zwar habe sich die Angeklagte auch Anfang 2024 in einer depressiven Episode befunden. So habe sie unter Schlafstörungen gelitten und eine Tendenz zur Erschöpfung beschrieben. Andererseits sei die depressive Episode noch nicht so schwer ausgeprägt gewesen, dass die Angeklagte ihren Alltag nicht mehr habe bewältigen können. Die Angaben der Angeklagten als auch des Nebenklägers belegen zur Überzeugung der Kammer, dass ihr die Haushaltsführung und die Versorgung der sechsjährigen Tochter möglich waren, wenngleich sie sich hierdurch belastet fühlte.
72Insbesondere hätte aber nach den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in eigener Wertung anschließt, keine wahnhafte Ausprägung der Depressivität vorgelegen. Denn nur in dem Fall sei bei einer depressiven Erkrankung die Schwelle zur krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB überschritten. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass aggressives Verhalten von Menschen mit einer depressiven Erkrankung vornehmlich nach innen und nicht nach außen gegen Dritte gerichtet sei. Eine Ausnahme stelle allenfalls der versuchte Mitnahmesuizid auf Basis einer wahnhaften Form der Realitätsinterpretation dar. Doch habe die Angeklagte selbst keine konkreten Suizidabsichten vor der Tat geschildert, schon gar nicht im Sinne eines Mitnahmesuizids, der sich auf die Geschädigte bezog. Aber auch die übrige Beweisaufnahme – insbesondere die ausführliche Befragung des Nebenklägers zur psychischen Verfassung der Angeklagten in den Tagen und Wochen vor der Tat – hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die Angeklagte unter irreal-katastrophierenden Vorstellungen litt.
73In der Tat spiegeln sich die sich impulsiv und extrem entwickelnden Gefühle der Hilflosigkeit gegenüber der sich widersetzenden Tochter sowie das diffuse Ohnmachtsgefühl, sich niemandem gegenüber durchsetzen zu können, weder ihrer Ausbilderin, noch ihrem Ehemann, noch ihrer Tochter gegenüber. Diese Gefühle brachen sich in Form einer normalpsychologischen reaktiven Wut Bahn und gründeten mitnichten auf einer Realitätsverkennung.
742. Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass eine bei der Tat bestehende tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit einhergehenden Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten auszuschließen ist. Ein im Rahmen des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Schuld ausschließender oder mindernder Affekt als ein Zustand höchster Erregung, in dem ein besonnenes Abwägen von Für und Wider nicht mehr stattfindet, habe nicht vorgelegen. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an.
75Für eine Affekttat spricht zwar das mit einer schweren Erschütterung verbundene Folgeverhalten der Angeklagten, die sich versucht hat das Leben zu nehmen, indem sie in den Rhein gestiegen ist.
76Indes fehlt es an einem typischen Affektaufbau, der sich plötzlich entlud. So hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die Angeklagte zwar im Vorfeld der Tat immer wieder Ausgrenzungserfahrungen machen musste, etwa im Konflikt mit ihrer Ausbilderin, ihrem Ehemann und auch ihrer Tochter. Sie habe aber nicht in einer spezifischen Beziehung zu einer Bezugsperson immer wieder Herabwürdigung bzw. Ausgrenzung erlebt, die sich aufgebaut habe. Denn sowohl die Angeklagte selbst als auch die benachbarten Zeugen X beschrieben, dass der Nebenkläger und die Angeklagte den ehelichen Streit auch lautstark lebten. Der Zeuge I berichtete der Kammer zudem, dass die Angeklagte auch die Stimme gegenüber ihrer Tochter erhob, wenn diese sich der Mutter widersetzte, sie den Konflikt mithin nicht scheute.
77Aber auch die Tatbegehung an sich zeugt zur Überzeugung der Kammer, die sich dem psychiatrischen Sachverständigen auch in diesem Punkt anschließt, von der durchgängigen Steuerungsfähigkeit der Angeklagten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Angeklagte die Geschädigte mehrere Minuten lang gegen deren Widerstand gewürgt hat. So hat der forensische Sachverständige U dargelegt, dass selbst wenn sich die Geschädigte nicht gewehrt hätte, es mehrere Minuten gedauert hätte, bis sie durch das Hirnödem schlussendlich verstorben wäre. Der natürlich einsetzende Todeskampf der Geschädigten dürfte es der Angeklagten indes erschwert haben, konstant die Halsvene abzudrücken, was die Tathandlung verkompliziert und verlängert haben muss. Ein minutenlanges Tatgeschehen aber spricht nach den Ausführungen des Sachverständigen gegen eine vorübergehende Bewusstseinstrübung.
783. Die Angeklagte leidet schließlich auch nicht an einer Intelligenzminderung oder einer anderen schweren seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB. Die Kammer schließt sich auch insoweit der Wertung des psychiatrischen Sachverständigen an. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung mit aggressiver Spannung ergeben.
79F.
80Strafzumessung
81I.
82§ 212 Abs. 1 StGB sieht für den Totschlag einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor, in besonders schweren Fällen ist gemäß § 212 Abs. 2 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe nach § 213 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
83Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist oder wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
84Für die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB muss der Unrechts- und Schuldgehalt des Totschlags wertungsmäßig einem Mord entsprechen. § 211 StGB, der ebenfalls die lebenslange Freiheitsstrafe als absolute Strafandrohung enthält, gibt insofern Hinweise für die Auslegung. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergewöhnlich groß ist. Hierbei ist nicht erforderlich, dass Umstände vorliegen, welche Mordmerkmalen nahe kommen. Andererseits genügt die bloße Nähe der Umstände zum Mordmerkmal ebenso wenig. Es müssen vielmehr schulderhöhende Gesichtspunkte hinzukommen, die besonders gewichtig sind und das Minus, welches sich im Zurückbleiben des Tötungsdelikts hinter den Mordmerkmalen zeigt, durch ein Plus an Verwerflichkeit auszugleichen vermögen (BGH NStZ 2024, 572 Rn. 38).
85II.
86Nach Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten ist die Kammer weder zur Annahme eines minder schweren noch eines besonders schweren Falles des Totschlags gekommen.
87Ein Anwendungsfall des § 213 Alt. 1 StGB liegt ersichtlich nicht vor.
88Bei der Prüfung eines unbenannten minder schweren Falles i.S.v. § 213 Alt. 2 StGB war strafmildernd zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Tat gestanden hat und ihr Handeln aufrichtig bereut. Sie trägt schwer an dem Geschehenen und hat nicht nur am Tattag selbst, sondern seitdem viele Male in der Justizvollzugsanstalt versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Angeklagte hat die Tat bereits frühzeitig gestanden und zur Überzeugung der Kammer in der Hauptverhandlung so detailliert geschildert wie es ihr Erinnerungsvermögen und ihre psychische Verfassung zulassen. Zugunsten der Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass sie in einer affektbeladenen Situation gehandelt hat, wenngleich auch nicht in einem für die Steuerungsfähigkeit relevanten Affektsturm. Zudem befand sich die Angeklagte zur Tatzeit in einer depressiven Phase, wenngleich auch ihre Erkrankung keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit hatte. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin mit einer depressiven Erkrankung besonders haftempfindlich.
89Zu Lasten der Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass sich die Tatbegehung und mithin der Todeskampf der Geschädigten einige Minuten hingezogen hat. Hinzu kommt, dass die erst sechsjährige Geschädigte ein vulnerables Opfer darstellte, dessen Wohl und Wehe der Angeklagten als ihrer Mutter anvertraut war.
90Die Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt, dass das Tatbild nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falles geboten wäre. Es überwiegen zwar die strafmildernden Umstände. Diese wiegen aber gerade vor dem Hintergrund des hohen Ranges des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes des Lebens und dem langen Todeskampf der Geschädigten nicht derart schwer, dass sie die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen würden.
91Hingegen wiegt die Schuld der Angeklagten auch nicht derart schwer, dass die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 212 Abs. 2 StGB zu ahnden ist.
92Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Tatbegehung eine Nähe zum Mordmerkmal der Heimtücke i.S.d. § 211 StGB aufweist. Denn die Geschädigte, die bis zur Tat keinerlei Gewalt von der Angeklagten erfahren hatte, ist zuhause von einer der Personen angegriffen worden, denen sie am meisten vertraute, von ihrer Mutter. Sie war nach den Feststellungen der Kammer mithin arglos, als die Angeklagte ihre Hände um ihren Hals legte und zudrückte. Ihre Wehrlosigkeit beruhte indes nicht lediglich auf dieser Arglosigkeit, sondern jedenfalls auch auf dem ungleichen Kräfteverhältnis der 1,56 m großen Angeklagten und der nur 1,28 m großen Geschädigten. Zudem fehlte es an dem Bewusstsein der Angeklagten, eine etwaige aufgrund der Arglosigkeit eingeschränkte Wehrlosigkeit auszunutzen, als sie ihrem Ohnmachtsgefühl in der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter durch tödliche Gewalt zu entkommen versuchte und die Geschädigte - wütend über deren Widerspruch - erwürgte.
93Die Kammer konnte keine Nähe zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe i.S.d. § 211 StGB feststellen. Zwar war der Streit der Angeklagten mit der Geschädigten um die Nutzung elektronischer Medien und das Abendessen augenscheinlich eine Alltagssituation und ein nichtiger Anlass. In der reaktiven Wut der Angeklagten brach sich jedoch das intensive Gefühl der Hilflosigkeit in der Auseinandersetzung mit der sich widersetzenden Tochter sowie das grundsätzliche Gefühl der Ohnmacht in Konflikten sowohl mit ihrer Ausbilderin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter Bahn. Die Angeklagte wollte der Situation entfliehen, indem sie die Geschädigte zum Schweigen brachte.
94Dass der Angeklagten als Beschützergarantin der Geschädigten deren Wohl und Wehe in besonderer Art und Weise anvertraut war und sich die Geschädigte in der körperlichen Auseinandersetzung mit ihrer Mutter einem ungleichen Gegner ausgesetzt sah, muss sich zur Überzeugung der Kammer in der Strafzumessung deutlich zulasten der Angeklagten auswirken. Es vermag aber in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Tötung der Geschädigten um eine Spontantat handelte, keine besondere Verwerflichkeit zu begründen, die die Tötung einem Mord gleichstellt und eine lebenslange Freiheitsstrafe rechtfertigt.
95Demnach war gemäß § 212 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von fünf Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Aspekte eine Freiheitsstrafe von
96elf Jahren
97als tat- und schuldangemessen angesehen.
98G.
99Kosten
100Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 4x
- StGB § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 4x
- StGB § 211 Mord 3x
- StGB § 212 Totschlag 7x
- 2 StR 314/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 599/18 1x (nicht zugeordnet)