Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 189/23

Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klägerin wie nachstehend aufgelistet mit Hilfe der A-Business-Tools zu verarbeiten:

a)              auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klägerin, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

              E-Mail der Klägerin

              Telefonnummer der Klägerin

              Vorname der Klägerin

              Nachname der Klägerin

              Geburtsdatum der Klägerin

              Geschlecht der Klägerin

              Ort der Klägerin

              Externe IDs anderer Werbetreibender (von der A "external_ID" genannt)

              IP-Adresse des Clients

              User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)

              interne Klick-ID der A

              interne Browser-ID der A

              Abonnement-ID

              Lead-ID

              anon_id

              die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der A "madid" genannt)

sowie folgende personenbezogene Daten der Klägerin

b)              auf Webseiten

              die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten

              der Zeitpunkt des Besuchs der "Referrer" (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),

              die von der Klägerin auf der Webseite angeklickten Buttons sowie

              weitere von der A "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klägerin auf der jeweiligen Webseite dokumentieren

c)              in mobilen Dritt-Apps

              der Name der App sowie

              der Zeitpunkt des Besuchs

              die von der Klägerin in der App angeklickten Buttons sowie

              die von der A "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klägerin in der jeweiligen App dokumentieren.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche im Tenor zu 1.a) genannten, seit dem 25.05.2018 gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klägerin die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche im Tenor zu 1.b) und 1.c) genannten, seit dem 25.05.2018 gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin vollständig zu anonymisieren oder wahlweise - nach Wahl der Beklagten - zu löschen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 498,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2023 zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 € freizustellen.

5.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 7/10 und der Beklagten zu 3/10 auferlegt.

7.              Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, und zwar:

-              hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 1.500,00 €,

-              hinsichtlich des Tenors zu 3., 4. und 6. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

              Der Tenor zu 2. hat wegen der dortigen Bezugnahme auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinen der vorläufigen Vollstreckbarkeit zugänglichen Inhalt (§ 704 Alt. 1 ZPO).

8.              Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen