Urteil vom Landgericht Braunschweig (3. Zivilkammer) - 3 O 2290/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Wertstufe bis 30.000,00 €

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit dem sog. Abgas-Skandal von der Beklagten als Herstellerin im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe ihres 2013 bei einem Autohaus gebraucht gekauften Fahrzeugs.

2

Die Klägerin erwarb am 26.02.2014 beim Autohaus ... in ... einen zuvor auf das Autohaus zugelassenen ... 1,6 l TDI 77 kW (105 PS) Baujahr 2013 zum Kaufpreis von 30.000,00 €, der am 26.07.2013 an die Klägerin übergeben und am 02.08.2013 auf sie zugelassen wurde.

3

Der streitgegenständliche Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 EU5 ausgestattet. Mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 15.10.2015 - ... - (Bl. 89 d. A.) stellte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) fest, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet sind, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist.

4

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2016 (Anlage K 7) zur Schadensbeseitigung im Wege der Nachbesserung bis zum 21.07.2016 auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 08.07.2016 (Anlage K 8), in dem sie erläuterte, dass die mit dem KBA abgestimmten technischen Maßnahmen "in mehreren Wellen" erfolgten und deshalb noch kein konkreter Termin für den ... mitgeteilt werden könne. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2016 (Anlage K 9) zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 05.08.2016 auf. Die Beklagte lehnte eine Rücknahme des Fahrzeugs mit Antwortschreiben vom 28.07.2016 (Anlage K 10) ab.

5

Mit Bescheid vom 14.12.2016 bestätigte das KBA unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 15.10.2015 (bei der Datumsangabe 14.10.2015 handelt es sich um einen internen Übertragungsfehler), dass für die betroffenen Fahrzeugtypen aus Cluster 10, Verkaufsbezeichnungen: u. a. ..., der geforderte Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagte informierte die Klägerin davon mit Klageerwiderung vom 05.01.2017 und teilte des Weiteren mit, dass die technische Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Software-Update und Einbau eines Strömungsgleitrichters damit unmittelbar bevorstehe. Die Klägerin, die den ... weiterhin ohne Einschränkungen nutzt, hat davon bislang keinen Gebrauch gemacht.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2916 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs ..., Fahrgestell-Nr. ..., nebst einer Nutzungsentschädigung, die sich wie folgt errechnet: 30.000,00 € multipliziert mit dem Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte, dividiert durch die zu erwartende Gesamtleistung von 250.000 km;

9

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs im Verzug ist;

10

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte meint, bei der in Frage stehenden Software handele es sich schon nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Sie habe die Klägerin aber jedenfalls weder vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht noch sei der Klägerin ein Schaden entstanden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Mangels Begründetheit der Hauptforderung sind auch die Klageanträge zu 2. und 3. unbegründet.

17

Zwar hat die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet, die aufgrund des Bescheides des KBA vom 15.10.2015 zu beseitigen ist. Dieser Gesetzesverstoß als solcher reicht jedoch für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht aus (1.). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung der Klägerin durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung scheidet ebenfalls aus, weil es an einer entsprechenden Offenbarungspflicht der Beklagten fehlte (2.).

1.

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, sind Verwaltungsakte in den Grenzen ihrer Bestandskraft für andere Gerichte und Behörden bindend (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH NJW-RR 2007, 398, 399 m. w. N.). Gerichte haben Verwaltungsakte deshalb, auch wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, d. h. ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zu Grunde zu legen. Durch die bestandskräftigen Bescheide des KBA vom 15.10.2015 und vom 14.12.2016 ist in diesem Sinne bindend festgestellt bzw. geregelt,

19

- dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt;

20

- dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, diese unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist;

21

- dass für die betroffenen Fahrzeuge dieser Nachweis inzwischen geführt wurde und dass die von der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen;

22

- dass das KBA dabei folgende Sachverhalte mit folgenden Ergebnissen überprüft hat: keine unzulässige Abschalteinrichtungen mehr, vorhandene Abschalteinrichtungen zulässig, Grenzwerte und andere Anforderungen an emissionsmindernde Einrichtungen eingehalten, ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchwerte und CO2-Emissionen in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt, bisherige Motorleistung und maximales Drehmoment unverändert sowie bisherige Geräuschemissionswerte unverändert.

23

Aus diesen Feststellungen und Regelungen ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung,

24

- dass es sich bei der unzulässigen, zu beseitigenden Abschalteinrichtung um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt;

25

- dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch Software-Update und Einbau eines Strömungsgleitrichters geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16 -, juris Rn. 37) und

26

- dass der Klägerin im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung die Rechte aus § 440 BGB zustehen.

27

Für einen daneben direkt gegen die Beklagte als Herstellerin bestehenden Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB reicht indes allein der Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr schon 1985 entschieden (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, juris Rn. 15 m. w. N.), dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann.

28

Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der verletzten EU-Verordnung ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm.

2.

29

In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hier deshalb allein unter dem Gesichtspunkt einer Täuschung der Klägerin über die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung. Da die Klägerin eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten ihr gegenüber selbst nicht dargetan hat, verbleibt nur eine mögliche Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung.

30

Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Selbst innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist: Jeder möchte möglichst viel für sich selbst rausholen. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N.).

31

Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, jedoch allein durch ein Software-Update und den Einbau eines Strömungsgleitrichters zu beseitigenden Abschalteinrichtung einen wertbildenden Faktor darstellt, dem der Markt ein ganz besonderes Gewicht beimisst, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit lediglich auf einen verbleibenden merkantilen Minderwert verwiesen, den sie aber auch nicht weiter konkretisiert hat. Die dazu angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens würde somit auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Dies deshalb, weil der Kraftfahrzeugmarkt schon grundsätzlich sehr transparent ist (vgl. die monatlichen sog. Schwacke-Listen) und zudem gerade die Auswirkungen des streitgegenständlichen "Abgas-Skandals" auf das Marktgeschehen Gegenstand regelmäßiger Marktbeobachtungen und Presseveröffentlichungen sind, so dass es der Klägerin ohne Weiteres möglich wäre, etwaige Wertverschiebungen, die gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung und nicht etwa darauf zurückzuführen sind, dass Dieselfahrzeuge aus anderen Gründen in der Gunst des Marktes nachgelassen haben, bezogen auf ihr konkretes Auto darzulegen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017 - 11 O 4/17 -, juris Rn. 19). Daran fehlt es hier.

II.

32

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

III.

33

Die im Beschlusswege erfolgte Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 48 GKG, § 3 ZPO.

 


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