Urteil vom Landgericht Darmstadt (13. Zivilkammer) - 13 O 195/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Orderschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches Kunden in allen Fragen der Vermögensbildung, Vermögenssicherung und Vermögensübertragung berät und ihnen Vermögensanlagen vermittelt. Die Klägerin verfügt über eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut nach § 32 KWG, so dass sie auch zu einer Vermittlung von verbrieften Vermögensanlagen entweder direkt oder über gebundene Händler gem. § 2 Abs. 10 KWG berechtigt ist.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, in das die Firma "A GmbH" am 01.07.2013 hineinverschmolzen wurde.

Die Gesellschaften der B-Gruppe betreiben Datenbanken mit Wirtschaftsinformationen über Unternehmen zum Abruf für ihre Kunden. Die zugrunde liegenden Daten stammen zum überwiegenden Teil aus öffentlichen Registern, wie dem Bundesanzeiger, dem Handelsregister, dem Vereinsregister oder dem Schuldnerverzeichnis. Darüber hinaus erhebt die Beklagte - vorrangig im Wege von Telefoninterviews - Daten direkt bei den betroffenen Unternehmen. Die Wirtschaftsinformationen können Einschätzungen über die Bonität eines Unternehmens enthalten. Diese Bonitätseinschätzungen werden durch vollautomatisierte mathematisch-statistische Berechnungsmodelle ermittelt. Das berechnete Risiko wird mit einem Risiko-Indikator abgebildet, der wiederum auf einem Score basiert, der ein statistisch ermittelter Wert ist. Er wird auf der Basis statistischer Verfahren berechnet und prognostiziert das Risiko, ob ein Unternehmen innerhalb der nächsten 12 Monate entweder insolvent oder seine Geschäftstätigkeit einstellen wird, ohne alle Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Berechnung des Scores basiert auf vielfältigen Kriterien, die in unterschiedlichen Gewichtungen in das Ergebnis einfließen, woraus sich der Score mit einer Bandbreite von 1 (höchstes Ausfallrisiko) bis 100 (niedrigstes Ausfallrisiko) ergibt. Alle Prozesse laufen bei der Beklagten automatisiert, maschinell und ohne weitere menschliche Analyse und Prüfung ab.

Sobald ein Kunde einen Score über sein Benutzerkonto abruft, aktualisiert das automatische System der Beklagten den Score und versendet ihn an den jeweiligen Benutzer.

Auf der Webseite der Beklagten heißt es u.a.:

"...Der Bonitätsindex ist ein statistisch ermittelter Wert, der in Zahlen das Risiko von Unternehmen erfasst innerhalb der nächsten zwölf Monate entweder insolvent zu werden oder die Geschäftstätigkeit ganz einzustellen...

Mit dem B Bonitätszertifikat zeigen Sie, dass Sie ein zuverlässiger, gut wirtschaftender Partner sind und lassen sich Ihre stabil wirtschaftliche Unternehmenssituation bestätigen. Das B Bonitätszertifikat wird unter strengsten Bedingungen vergeben. Nur wenn Firmen in den letzten 12 Monaten einen Bonitätsindex von 1 nachweisen und ihre Bewertung in der B Datenbank stabil sehr gut ist, haben Sie die Chance das Zertifikat zu erwerben - und Ihren guten Namen für sich sprechen zu lassen...

...Kunden und Lieferanten erkennen so auf einen Blick, dass Sie ein vertrauenswürdiger und zuverlässiger Geschäftspartner sind. Als Besitzer des B Bonitätszertifikats können Sie das Zertifikat in Ihren Geschäftsräumen ausstellen oder als Banner in Ihren Online-Medien."

Die A GmbH vertrieb ihre Auskunftsprodukte unter dem Namen "CreditCheck". Die Unternehmensberichte enthielten einen Score, der als "Bonitätsindex" bezeichnet wird und einen Wert auf einer Scala von 1,0 bis 6,0 haben kann, wobei 1,0 die Note für die bestmögliche Bonitätsbewertung ist.

Die Beklagte weist in § 16 ihrer Geschäftsbedingungen darauf hin, dass sie keine Ratings im Sinne der Verordnung (EG) 1060/2009 erstellt und darauf, dass ihre automatisiert erstellte Bonitätsbewertung nur eines von vielen möglichen Prognoseinstrumenten ist und keinesfalls unternehmerische Entscheidungen nur vom Inhalt einer solchen durch die Beklagte erstellten Bewertung abhängig gemacht werden sollen. Darüber hinaus weist die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass sie ihre Produkte auf der Grundlage von Datenquellen Dritter erstellt und für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten, die für das Ergebnis des Credit-Scorings der Beklagten als Grundlage dienen, keine Gewähr geben kann.

Die Beklagte sowie deren Rechtsvorgängerin verpflichtete sich gem. § 30 der AGB gegen Bezahlung eines Kaufpreises dazu, halbjährlich anhand der vorhandenen Unternehmensdaten und der A-Bewertungskriterien zu überprüfen, ob die C KG aA die Voraussetzungen für die Auszeichnung "TOP Rating" erfüllt.

Die Firma A bzw. die Beklagte stellte die C KG aA im Juli 2012 als zu den 4,8 % und im Juli 2013 unter der Firma der Beklagten zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen gehörend in Deutschland dar. Insoweit ist in dem ausgestellten Bonitätszertifikat u.a. formuliert: "A GmbH hat 4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet, wobei die "I" für ein Unternehmen das bestmöglich zu erreichende Ergebnis ist." Es wird auf die Anlagen K 1 und 2 Bezug genommen.

Die Beklagte vergab der C KG aA in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die besondere Kategorie des Silberzertifikats.

Die Firma C KG aA veröffentlichte auf ihrer News-Seite vom 19.07.2012 u.a.:

"Die C KG aA hat von der unabhängigen Ratingagentur A GmbH wiederholt ein TOP-Rating erhalten. Mit Erreichung der Bestnote gehört das Dresdner Emissionshaus zu den obersten 4,8 % der Wirtschaftsunternehmen in Deutschland. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Erhebung der als Fachverlag bekannten A-Gruppe über den hauseigenen CreditCheck. Die Risiko- und Bonitätsanalysen werten Informationen zu mehr als 4,7 Mio. Unternehmen in Deutschland systematisch aus. In dem mehrstufigen Verfahren nehmen die Experten sowohl statische als auch dynamische Parameter und führen Daten unter die Lupe. Hierzu gehören unter anderem die Branchenzugehörigkeit, die Rechtsform, das Gründungsjahr oder der Firmensitz. Darüber hinaus fließen das Zahlungsverhalten und sämtliche Finanzdaten in die Bewertung ein."

Zudem warb die C KG aA in ihrem Halbjahresbericht 2013, welcher am 01.08.2013 veröffentlicht wurde, damit, dass sie von der Ratingagentur A für ihre überdurchschnittliche Eigenmittelausstattung mit der TOP-Ratingnote "1" honoriert wurde.

Mit dieser Bewertung bewarb die C KG aA den Vertrieb ihrer Orderschuldverschreibungen, wozu sie aufgrund einer gesonderten Zertifizierungsvereinbarung mit der Ratingagentur A und ihrer Rechtsnachfolgerin auch berechtigt war.

Die Firma C KG aA emittierte laufend Serien von Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und am Schluss auch Nachrangdarlehen mit einem jeweils begrenzten Emissionsvolumen von jeweils 1 Mio. € oder 2 Mio. €, einer Laufzeit von 30 Tagen bis zu 10 Jahren und einer Festverzinsung von 5 bis 8 Prozent pro Jahr. Seit Unternehmensgründung bis Juni 2013 zeichneten die Anleger Zeitungsberichten zufolge Anleihen über 1,8 Milliarden Euro. Die von der C KG aA herausgegebenen Orderschuldverschreibungen unterscheiden sich lediglich in ihrer Mindestlaufzeit, in der Höhe der geforderten Mindestanlage, in der Höhe des Zinssatzes sowie in der Frage, ob ein laufender Zins oder ob eine endfällige erhöhte Kapitalrückgewähr geschuldet war.

Die Klägerin empfahl über ihre Mitarbeiter oder ihren gebundenen Vermittlern den Erwerb von Orderschuldverschreibungen der C KG aA, wobei der Anleger ausweislich des Basisemissionsprospektes 2011/2012, welcher sich inhaltlich in der Folgezeit nicht mehr änderte, die Möglichkeit hatte, nach Ablauf einer vertraglichen Mindestlaufzeit von 90 Tagen die Orderschuldverschreibung mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zu kündigen.

Am 05.11.2013 durchsuchten die Ermittlungsbehörden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Dresden die Geschäftsräume der C KG aA sowie weitere Geschäftsräume von Unternehmen, welche mit der C KG aA konzernrechtlich verbunden waren, wegen des Verdachts der Kapitalanlagebetruges, des Betruges und der Bilanzfälschung. Die Manager des Konzerns wurden inhaftiert und ihnen vorgeworfen, geworbene Anlegergelder nach Art eines Schneeballsystems in Lebensversicherungen und Goldsparplänen investiert und dabei über verdeckte Provisionsabreden erhebliche Teile der von Dritten bezahlten Provisionen im Konzern vereinnahmt zu haben, ohne dies den Anlegern offenzulegen.

Nachdem sämtliche Konten der C KG aA durch die Ermittlungsbehörden vorläufig gesperrt wurden, stellte die C KG aA am 13.11.2013 beim Amtsgericht Dresden einen lnsolvenzantrag, woraufhin das Amtsgericht Dresden am 14.11.2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnete.

Mit Beschluss vom 01.04.2014 wurde durch das Amtsgericht Dresden über das Vermögen der C KG aA das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt D zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Klägerin empfahl unmittelbar nach Bekanntwerden der Durchsuchung sämtlichen Anlegern, die auf ihre Empfehlung hin Orderschuldverschreibungen an der C KG aA erworben hatten, die sofortige Kündigung der Orderschuldverschreibungen.

Da wenige Tage nach der Razzia der Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens für die Firma C KG aA gestellt hatte, wurden nach dem 05.11.2013 keine Rückzahlungsforderungen der Anleger mehr bedient.

Die Klägerin ließ sich bis heute von einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzforderungen in einer Gesamthöhe von 5.795.200,00 € gegen die Beklagte fiduziarisch abtreten. Die Klägerin soll u.a. gemäß § 6 Abs. 2 der Abtretungsvereinbarung sämtliche Erlöse auskehren und darf die Abtretung nur gemäß § 2 Abs. 2 nur für die Forderungseinziehung verwenden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die Abtretungserklärungen, Anlage zur Akte, Bezug genommen.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, bis spätestens 04.06.2014 die Erklärung abzugeben, dass sie vollständig die Forderung in Höhe von seinerzeit 5.663.400,00 € Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher lnsolvenzforderungen der Anleger bezahlen wird. Weiterhin wurde die Beklagte dazu aufgefordert, bis zum 24.06.2014 den seinerzeit bezifferten Betrag in Höhe von 5.663.400,00 € zu überweisen.

Mit Anwaltsschreiben vom 03.06.2014 legitimierten sich die Beklagtenvertreter.

Die Klägerin ist der Ansicht,

die Beklagte habe sich ohne als Ratingagentur registriert gewesen zu sein in der Vergangenheit als Ratingagentur geriert und die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der C KG aA in den Jahren 2012 und 2013 auf nicht belastbare Informationen gestützt.

Es sei insoweit für die Registrierungspflicht unerheblich, ob ein Credit-Scoring-Verfahren oder einen Ratingprozess vorliege, da an das "Produkt" statt an das "Verfahren" anzuknüpfen sei.

Es gäbe auch keine Unterschiede zwischen dem Ratingergebnis der Beklagten und dem Ratingergebnis einer registrierten Ratingagentur.

Selbst wenn die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 b) der Verordnung EG Nr. 1060/2009 zugunsten der Beklagten alle Verfahren erfassen würde, bei denen auf eine Analysetätigkeit verzichtet werde, so wären auch diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt, da das von der Beklagten eingesetzte Bewertungsverfahren auch vor- und nachgelagerte Analysetätigkeiten erfordere.

Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 b) beinhalte die Einschränkung, dass sich solche Bewertungen auf Verpflichtungen beziehen müssen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben, was vorliegend nicht der Fall sei.

Nach dieser Vorgabe würden Kreditpunktebewertungen oder Credit-Score-Systeme bereits deshalb aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 herausfallen, weil sie keine Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Schuldners, sondern nur über sein vergangenes Zahlungsverhalten gewähren würden.

Das Verfahren der Beklagten erschöpfe sich nicht in der Auswertung des vergangenen Zahlungsverhaltens des bewerteten Unternehmens, sondern berücksichtige zusätzlich auch demografischen Daten und Finanzdaten des zu bewertenden Unternehmens und beziehe die hieraus gewonnenen Erkenntnisse in die Erstellung des Ratingergebnisses ein.

Auch ein vollautomatisiertes, mathematisch-statistisches Berechnungsmodell komme nicht ohne Analysetätigkeit aus, da die Erstellung der als "Scorecard" bezeichneten Rechenformel gerade auf der zeitlich vorgelagerten Analyse von Datenbeständen durch Ermittlung allgemeiner Korrelationen und Signifikanzen beruhe. Anschließend werde aus dieser Rechenformel mit einer Anzahl von Variablen durch das Einsetzen von personenbezogenen Daten des Betroffenen in die Variablen ein personenbezogener Scorewert ermittelt.

Die Beklagte müsse sich zumindest aus Rechtsscheingesichtspunkten wie eine Ratingagentur behandeln lassen.

Sie habe es insbesondere schuldhaft versäumt, die Jahresabschlüsse der C KG für die Jahre 2012 und 2013 auf deren Plausibilität hin zu überprüfen.

Die Firma A und die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin hätten bei pflichtgemäßer Durchführung der von ihr geschuldeten Analysehandlung erkennen müssen, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der C KG aA in den Jahresabschlüssen der Jahre 2011 und 2012 unzutreffend dargestellt gewesen sei.

Bereits durch das Lesen des Anhangs und des Lageberichts hätten erhebliche Zweifel an der zutreffenden Bewertung des im Sachanlagevermögens unter dem Posten "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" in Höhe von 156,2 Mio. € ausgewiesenen Edelmetallbestandes aufkommen müssen, nachdem bereits 141,4 Mio. € auf vorperiodische Anschaffungsnebenkosten (hier Provisionen der Tochtergesellschaft) entfallen seien.

Auch im Jahresabschluss der C KG zum 31.12.2011 hätte bereits der hohe Anteil der Anschaffungsnebenkosten am ausgewiesenen Goldbestand auffallen müssen. Nachdem der Buchwert der tatsächlich vorhandenen Edelmetallbestände im Falle des Einzelabschlusses 90,5 % und im Fall des Konzernabschlusses 90,2 % niedriger als der ausgewiesene Buchwert gelegen habe, hätte selbst bei einer kursorischen Plausibilitätsprüfung auffallen müssen, dass die bilanzielle Bewertung der Edelmetallbestände der C KG unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt vertretbar gewesen sei.

Wären die Buchwerte bei der Bewertung des Edelmetallbestandes herangezogen worden, wäre die C KG im Falle eines Einzelabschlusses mit 75,9 Mio. € und im Konzernabschluss mit 125,6 Mio. € überschuldet gewesen.

Ohne die angegebene "Investition" in Edelmetallsparpläne und die dargestellten Auswirkungen dieses "Geschäftsmodells" im Jahresabschluss 2012 wären die Konzernumsätze um ca. 81 Mio. € niedriger ausgefallen, so dass der Konzern keinen Gewinn, sondern vielmehr einen hohen Verlust hätte ausweisen müssen. Der operative Cashflow wäre ebenfalls in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages negativ ausgefallen.

Die Beklagte sei daher auf ein völlig unvertretbares Ratingergebnis gelangt, auf dessen Grundlage die Klägerin ihre Kauf- und Investitionsempfehlung für die zedierenden Anleger abgegeben habe.

Die Kaufempfehlung sei mit der Zielsetzung erfolgt, auf negativen Geschäftsentwicklungen innerhalb der C KG schnell mit einer Kündigung des Vertragsverhältnisses, notfalls auch vor Ablauf der avisierten lnvestitionsdauer von mindestens einem Jahr, reagieren zu können.

Die Kaufempfehlung der Klägerin sei von der Vergabe der Ratingnote "1" der Ratingagentur A und/oder der Beklagten als ihre Rechtsnachfolgerin für die Jahre 2012 bzw. 2013 maßgeblich beeinflusst worden, zumal aus der Sicht der Klägerin und deren Beratern das Bonitätsrisiko das einzig erkennbare Investitionsrisiko der Anleger dargestellt habe.

Hätte die Klägerin Kenntnis davon erlangt, dass die Ratingnote "1" für die Jahre 2012 und/oder 2013 auf nicht belastbare und nicht plausible Informationen gestützt worden sei und infolgedessen hätte erheblich herabgestuft werden müssen, dann würde die Klägerin bzw. Vermittler zum einen den Anlegern die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht zum Kauf empfohlen und diesen die Empfehlung ausgesprochen haben, die Orderschuldverschreibungen innerhalb der 30-tägigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Hinsichtlich der Anleger, die zu einem Zeitpunkt Orderschuldverschreibung der C KG erworben hätten, als die zertifizierte Ratingnote "1" für das Jahr 2012 noch nicht veröffentlicht gewesen sei, hätte die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter und gebundenen Berater in der Folgezeit darauf vertraut, dass die von der Ratingagentur A zertifizierte Ratingnote "1" für die Jahre 2012 und 2013 gewissenhaft und sachkundig anhand von belastbaren Informationen ermittelt worden sei, so dass vor dem 05.11.2013 nicht die Empfehlung ausgesprochen habe werden können, die Orderschuldverschreibungen kündigen.

Hinsichtlich der Anleger, die zu einem Zeitpunkt die Anlage getätigt hatten, als die Ratingnote "1" bereits vergeben gewesen wäre, würde die Klägerin 30 Tage vor der Razzia empfohlen haben, die erworbenen Orderschuldverschreibungen zu kündigen.

Hinsichtlich der Anleger, welche vor der Razzia in den Geschäftsräumen der C KGaA am 05.11.2013 vertraglich noch gebunden gewesen wären, hätte keine Möglichkeit bestanden, Orderschuldverschreibungen noch ordentlich vor dem 05.11.2013 zu kündigen.

Zudem sei die Beklagte nach der Verordnung Nr. 1060/2009 verpflichtet gewesen, sich bei der ESMA als Ratingagenturen registrieren zu lassen.

Dass es sich hierbei lediglich um ein bloßes Credit-Scoring handeln könnte, welches nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 1060/2009 fällt, gehe aus den veröffentlichen Informationen zu den Ratingergebnissen nicht hervor.

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hafte.

Insbesondere sei ein etwaige Haftung gegenüber Dritten auch im Hinblick auf das Ausmaß ausreichend erkennbar gewesen, da die Firma A und die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin vor dem Verkauf des Bonitätszertifikats hätte in Erfahrung bringen können, wie hoch das zum Bewertungszeitpunkt existierende Emissionsvolumen gewesen wäre und über welchen Nennbetrag neue Anleihen mit Hilfe des Bonitätszertifikats im folgenden Jahr neu platziert hätten werden sollen.

Die Anleger seien auch schutzbedürftig, insbesondere da sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Klägerin selbst hätten, da sie sich ohne eigene Prüfung auf die Bewertung der Beklagten habe verlassen dürfen, zumal sie selbst nicht unter Art. 4 der Verordnung 1060/2009 vom 16.09.2009 falle.

Die Beklagte hätte selbst in der Hand gehabt, den werblichen Einsatz der "TOP Rating"-Auszeichnung und des Ratingergebnisses auf bestimmte Anleihenprodukte mit einem bestimmten Anleihenvolumen zu begrenzen, zumal eine derartige Haftungsbeschränkung sowohl angemessen als verhältnismäßig und damit nach Art. 35 a) Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auch möglich gewesen wäre.

Die Kreditrisikoaufklärung ihrerseits sei grundsätzlich auf die Mitteilung des aktuellen Ratings beschränkt gewesen, da seit dem letzten Ergebnis keine neuen Entwicklungen ersichtlich gewesen seien, die eine Neubeurteilung der Kreditwürdigkeit erforderlich gemacht hätten, da sie keine besseren Erkenntnisse über die Kreditwürdigkeit habe besitzen können als die Beklagte als Rating-Agentur und deren Zugang zu vertraulichen Emittenteninformationen.

Weiterhin ist sie der Ansicht, dass die Beklagte gegen die Verordnung 1060/2009 vom 16.09.2009 und damit ein Schutzgesetz verstoßen habe, da sie entgegen ihrer Verpflichtung nicht als Ratingagentur eingetragen gewesen sei und sie auch keinen Antrag auf Eintragung - wozu sie verpflichtet gewesen wäre - jemals gestellt habe.

Die Kläger hat ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 5.604.400,00 € Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Insolvenzforderungen gegen den Insolvenzverwalter der C KG aA, welche die in der Liste 1 und 2 a) und b) zu diesem Antrag aufgeführten Anleger (Anlage K 9, K 10 und K 11) an die Klägerin abgetreten haben, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juni 2014 zu bezahlen.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2016, Bl. 85f. f. A., unter Klageerweiterung beantragt sie nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 5.795.200,00 € Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Insolvenzforderungen gegen den Insolvenzverwalter der C KG aA, welche die in der Liste 1 und 2 a) und b) und 3 zu diesem Antrag aufgeführten Anleger (Anlage K 9, K 10, K 11 und K 23) an die Klägerin abgetreten haben, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Juni 2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

die Klage sei unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht vorliegen würden und es sich bei der fiduziarischen Abtretung nur um eine Einziehungsermächtigung handele.

Die zwischen der Klägerin und den jeweiligen Anlegern abgeschlossenen Abtretungsvereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam, da sie die Zedenten nicht darüber aufgeklärt und ihnen gegenüber vorwerfbar verschwiegen habe, dass sie Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen die Klägerin selbst haben könnten.

Die Klage sei schon unschlüssig, da die vorgelegten Kopien teilweise selbst kopiert seien und daher die Echtheit nicht erkennbar wäre.

Sie behauptet bzw. ist der Ansicht,

sie vergebe nur "credit-scores" und sei daher keine eintragungspflichtige Ratingagentur, so dass sie auch nicht dieselben Prüfpflichten wie eine solche habe.

Weder die Beklagte noch die A GmbH seien jemals als Ratingagentur aufgetreten, hätten sich als solche bezeichnet oder Tätigkeiten einer Ratingagentur ausgeführt.

Das Zertifikat sei kein Unternehmensbericht und enthalte auch keine Detailinformationen zu dem bezogenen Unternehmen. Es diene lediglich der Bestätigung, dass das betreffende Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der A GmbH besonders gut bewertet worden sei.

Sie treffe nur Aussagen zur statistischen Ausfallwahrscheinlichkeit von Unternehmen mit vergleichbaren Merkmalen. Es handele sich also um eine abstrakte Wahrscheinlichkeitsbetrachtung und nicht um das Ergebnis konkreter Auftragsgutachten oder Einzelfalluntersuchungen.

Sie sei damals ebenso wie die Klägerin, die bestätigenden Wirtschaftsprüfer und letztlich die Anleger von den Verantwortlichen der C KG getäuscht worden.

Sie sei lediglich eine Wirtschaftsauskunftei, die Kreditbewertungen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) 1060/2009 in der durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 sowie (EU) 462/2013 geänderten Fassung über Unternehmen erstelle.

Die von der Beklagten vergebenen Kredit-Zertifikate 2012 (Anlage K 1) und 2013 (Anlage K 2) seien nicht geeignet gewesen, die Zedenten zu täuschen, da auf den Zertifikaten selbst vermerkt sei, dass es sich um eine Bewertung der Kreditwürdigkeit handele. Darüber hinaus seien die Kredit-Zertifikate jeweils überschrieben mit "A Credit-Check", woraus sich ergebe, dass es sich nur um ein Scoring handele.

Die Bilanzierung von vorperiodischen Anschaffungsnebenkosten sei nicht fehlerhaft gewesen, da auch vergebliche Anschaffungskosten solche darstellen würden. Erst wenn feststehe, dass das Anschaffungsgeschäft gescheitert sei, seien die aktivierten Anschaffungsnebenkosten auszubuchen.

Nach den Informationen, die aus den Abschlüssen des Geschäftsjahres 2012 zu entnehmen gewesen seien, habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der werthaltige Ausweis vorperiodischer Anschaffungsnebenkosten im Jahresabschluss 2012 zu beanstanden gewesen wäre.

Hinsichtlich der Klassifizierung des Policenportfolios als Anlagevermögen führe selbst ein Verkauf von Teilen des Policenportfolios, wie im Geschäftsjahr 2012 erfolgt, sowie ein möglicherweise tatsächlich nicht endfälliges Halten der Policen nicht dazu , dass das Policenportfolio nicht als Anlage- sondern als Umlaufvermögen auszuweisen wäre.

Es bestehe auch keine Schutzbedürftigkeit der Anleger, da diese gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche besäßen. Gerade die Klägerin hätte die C KG aA bzw. den Basisprospekt überprüfen und nicht pauschal auf die Bewertung der Beklagten vertrauen dürfen. Als Anlageberater der Zedenten sei es ihre eigene Aufgabe gewesen, eine Bewertung der C KG aA und der von ihr emittierten Orderschuldverschreibungen vorzunehmen sowie deren Angemessenheit und Geeignetheit für die potentiellen individuellen Anleger zu prüfen.

Die Beklagte habe bei der Erstellung der Bewertung der C KG nicht ansatzweise vorhersehen können, wie hoch der Höchstbetrag des potentiell zu ersetzenden Schadens im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte sein könnte, da diese das Volumen jederzeit hätte ändern bzw. zu einem späteren Zeitpunkt weitere Orderschuldverschreibungen habe emittieren können.

Es handele sich bei der Verordnung Nr. 1060/2009 um kein Schutzgesetz, da der Gesetzgeber bei Erlass der Norm erkennbar einen Schadensersatzanspruch angestrebt haben müsse, was insoweit nicht der Fall sei.

Die Verordnung Nr. 1060/2009 diene lediglich dem Schutz und der Integrität des Finanzsystems und damit aufsichtsrechtlichen Zwecken.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Insbesondere ist die Klägerin berechtigt, die hier geltend gemachten Forderungen im eigenen Namen einzuklagen.

Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich hier um eine sog. Inkassozession oder lediglich um eine Einziehungsermächtigung handelt, da die Klägerin im Sinne einer Prozesstandschaft jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran besitzt, die Forderungen im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen, welches sich nicht alleine auf die Vermeidung von Prozesskosten richtet. Sie hat als ehemalige Anlagevermittlerin, die die streitgegenständlichen Anlagen empfohlen hat, das Interesse, dass diese Anleger im Hinblick auf das Anleihekapital keinen oder einen möglichst geringen Schaden haben, zumal sie - und darauf stützt sich die Beklagte gerade - dazu durch ihre gegebenenfalls nicht sorgfaltsgerechte Anlageberatung beigetragen hat. Relevant ist insoweit nicht nur, dass sich die Kundenbeziehung mit den Anlegern durch die Risikoübernahme bezüglich dieses Rechtsstreits nicht (weiter) verschlechtert, sondern wohl verbessert wird, sondern, dass die Klägerin bereits in diesem Rechtsstreit dem einheitlich gegen sie gerichteten Vorwurf der fehlerhaften Beratung unmittelbar entgegentreten kann, was sie im Falle einzelner Klagen einer Vielzahl von Anlegern effektiv nur im Falle einer Streitverkündung und einem folgenden Beitritt tun könnte, was schon wegen der Vielzahl der Einzelfälle äußerst ungewiss ist. Eine mögliche Nebenintervention der Klägerin wiederum hinge davon ab, dass sie von den jeweiligen bzw. allen Rechtsstreitigkeiten ausreichende Kenntnis haben müsste, was aufgrund der Vielzahl der Anleger unwahrscheinlich ist.

Die Abtretungen der Anleger an die Klägerin sind auch nicht im Hinblick auf § 242 BGB unwirksam, soweit die Klägerin die Anleger vor bzw. im Rahmen der Abtretungsvereinbarung nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie ihr gegenüber einen Schadensersatzanspruch haben könnten und daher nach Abtretung der Ansprüche an die Beklagten ein solcher gegen die Beklagte selbst untergehen bzw. nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, ist dieses Vorgehen jedenfalls nicht als treuwidrig anzusehen, zumal die Klägerin in diesem Fall einem (gegebenenfalls weiteren) Anspruch nach §§ 280, 241 Abs. 2 iVm. dem Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag gegenüber den Anlegen im Hinblick auf eine nicht erfolgte Beratung über diese etwaige Rechtsfolge als Nebenpflichtverletzung ausgesetzt wäre.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegenüber der Beklagten besitzt, insbesondere nicht wegen eines Anspruchs aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. dem Verstoß gegen ein Schutzgesetz.

Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da es sowohl an dem Merkmal der Erkennbarkeit bzw. Gläubigernähe als auch an dem der Schutzbedürftigkeit fehlt.

Es liegt ein Vertragsverhältnis vor, in dessen Rahmen Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bestehen, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sich die Beklagte sowie deren Rechtsvorgängerin gem. § 30 ihrer AGBen gegen Bezahlung eines Kaufpreises dazu verpflichtete, halbjährlich anhand der vorhandenen Unternehmensdaten und der A-Bewertungskriterien zu überprüfen, ob die C KG aA die Voraussetzungen für die Auszeichnung "TOP Rating" erfüllt.

Ob eine Pflichtverletzung der Beklagten gem. § 241 Abs. 2 BGB vorliegt, indem sie entgegen ihres Vorbringens und entsprechend des Vortrags der Klägerin ein Rating und nicht nur ein "Credit-Score" im Sinne der Verordnung 1060/2009 hinsichtlich der inzwischen insolventen C KG aA abgegeben hat, kann genauso dahinstehen wie die Frage, ob die Beklagte unter den Wortlaut des Art. 2 b) der Verordnung fällt, bzw. ob sich die Beklagte zumindest aus Rechtsscheingesichtspunkten wie eine Ratingagentur behandeln lassen muss, da die weiteren Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches nicht gegeben sind.

Zum einen fehlt es an dem Merkmal der Gläubigernähe bzw. Erkennbarkeit.

Grundsätzlich sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch Dritte einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 133, 168; WM 2006, 1052; 1987, 257, 259 m.w.N.). Für die Annahme einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden.

Insoweit ist nicht nötig, dass der Beklagten bei der Erstellung des Ratingergebnisses die Namen der Anleger bekannt waren, da dem Schutzpflichtigen grundsätzlich die Zahl oder den Namen der zu schützenden Personen nicht bekannt sein muss. Es genügt, dass der Beklagten bekannt war, dass ihre Bewertung für potentielle Käufer bestimmt war (BGH, NJW 1995, 392 ; NJW 1987, 1760 ), was vorliegend der Fall war.

Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezogenen nur auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll. Wesentlich ist insoweit, dass das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar bleiben und er daher die Möglichkeit haben muss, sein Risiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll vielmehr für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (BGH, WM 2009, 1128; WM 2006, 1052; NJW-RR 2006, 611; BGHZ 138, 257; 159, 1; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (BGH, NJW-RR 2006, 611 ).

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass eine Absicherung des Haftungsrisikos durch eine Versicherung nicht möglich ist, was bereits gegen eine derartig weite Haftung spricht. Ansatz für eine Haftung kann auch nicht der Umstand sein, dass die Beklagte gem. § 30 der AGBen im Vertrag mit der Beklagten für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhält, da nicht ersichtlich ist, dass in diese Vergütung eine Prämie für die Übernahme einer Haftung gegenüber der Klägerin einkalkuliert wäre. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Wille der Vertragsparteien, die Anleger in den Schutzbereich der Vereinbarung einzubeziehen, im Hinblick darauf, dass das Haftungsrisiko der Beklagten in erheblicher und so unkalkulierbarer Weise gesteigert worden wäre, dennoch darauf gerichtet war. Vielmehr kann ohne konkreten Anlass gerade nicht angenommen werden, dass die Beklagte ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit war, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Anlegern in den Schutzbereich ergäbe. Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass der Beklagten klar gewesen wäre oder hätte sein müssen, dass von ihr auch und gerade im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung einer geschuldeten Prüfpflicht bzgl. des Vorliegens der Voraussetzungen eines Bonitätszertifikats hinausgeht (vgl. BGH, WM 2009, 1128; BGHZ 167, 155; WM 2008, 2244).

Zudem war das Haftungsrisiko vorliegend nicht schon durch das Emissionsvolumen begrenzt, da bei Abschluss des Vertrags nicht feststand, für welche - gegebenenfalls verschiedenen - Anlagen und insbesondere in welcher Höhe ein solches Emissionsvolumen vorliegen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris). Soweit die Klägerin vorträgt, dass das Haftungsrisiko seitens der Beklagten insoweit erkennbar gewesen wäre, wenn sich diese ausreichende Informationen über das jeweilige Emissionsvolumen hätte verschaffen können, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass hatte, dies nachzuprüfen. Dieses Zertifikat wird nach seiner Erteilung im Hinblick auf das weiterhin gegebene Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen regelmäßig überprüft, so dass sich daher die Beklagte dauerhaft bzw. jederzeit darüber hätte informieren müssen, ob und wenn ja welche Anlagen mit welchem Volumen damit beworben würden, was so nicht zumutbar erscheint. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Falle der Annahme einer Schutzwirkung der Geschäftsbesorgungsverträge auf alle Anlageinteressenten und Anleger die Gefahr bestünde, dass die in den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne angelegten Haftungsbegrenzungen unterlaufen werden, indem ein Nicht-Prospektverantwortlicher allein aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu Rechtssubjekten innerhalb des Anlageprojektes in die Haftung gegenüber den Anlegern genommen würde (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2006, Az. I-6 U 162/03, zitiert nach juris)

Soweit sich die Klägerin auf § 242 BGB stützt und dies damit begründet, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, eine Haftungsgrenze mit der Vertragspartnerin zu vereinbaren, bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls kein Anlass dazu, zumal es - bis heute - keine und erst recht nicht höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gab und gibt, dass eine solche Verpflichtung bestehen würde, so die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt auch nicht dazu veranlasst sehen musste, eine solche Haftungsreduktion vertraglich festzulegen. Zudem sind alle Entscheidungen des BGH (s.o.), die zu einer restriktiven Anwendung der Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geführt haben, nicht davon ausgegangen, dass eine solche nicht erfolgte Begrenzung für die Ablehnung der Haftung problematisch sein könnte, obwohl dies in diesen Fällen genauso möglich gewesen wäre wie im vorliegenden Fall.

Letztlich ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine andere Sichtweise, wenn anhand der Verordnung 1060/2009 und deren Hintergrund auf eine erweiternde Haftungsmöglichkeit rekuriert wird, da für den Zeitpunkt der Zeichnung durch die Anleger nicht davon auszugehen ist, dass ein derart umfassender Anlegerschutz bereits bezweckt gewesen wäre, der die vom BGH aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar erscheinen ließe.

Soweit im Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 formuliert ist, "...Daher ist es wichtig, einen angemessenen Entschädigungsanspruch für Anleger vorzusehen, die sich in vertretbarer Weise auf ein Rating verlassen haben, das gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt (...) Der Anleger und der Emittent sollten die Ratingagentur für Schäden haftbar machen können, die durch eine das Ratingergebnis beeinflussende Verletzung der genannten Verordnung verursacht wurden. Während Anleger und Emittenten, die eine vertragliche Beziehung zu einer Ratingagentur eingegangen sind, bereits aufgrund von Vertragsverletzung Ansprüche gegen die Ratingagentur geltend machen können, sollten alle Anleger und Emittenten unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung zwischen ihnen und einer Ratingagentur besteht, die Möglichkeit haben, bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EG-Nr. 1060/2009) Schadensersatz zu verlangen...", ist dies erst im Jahre 2013 und damit nach der Zeichnung der Zedenten so erstmalig und ausdrücklich formuliert worden.

So lautete es noch im Erwägungsgrund 43 zu der originären Verordnung 1060/2009: "Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Ratingagenturen, die in der Gemeinschaft Ratings abgeben, einer Registrierungspflicht unterliegen. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Abgabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu aufsichtsrechtlichen Zwecken verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sollten einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt werden." Aufgrund dessen handelt es sich nicht nur um eine reine Klarstellung, sondern vielmehr um eine allenfalls ab diesem Zeitpunkt wirkende Erweiterung der Verordnungsziele, was sich im Übrigen auch darin zeigt, dass auch erst im Nachgang ein eigener Schadensersatzanspruch nach Art. 35a Abs. 1 der Verordnung (EG) 1060/2009 im Juni 2013 mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 in den alten Verordnungstext eingefügt wurde.

Da wie dargetan weitergehende Ziele in im Hinblick auf die originäre Verordnung nicht genannt sind und erst später sowohl als Erwägungsgrund angeführt als auch als Norm umgesetzt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung zur Restriktion einer Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Vielmehr verweist selbst die spätere Verordnung darauf, dass hinsichtlich weitergehenden anzuwenden Rechts auf die jeweilig anwendbare nationale Rechtsnorm des Mitgliedstaats abzustellen ist (Art. 35a Abs. 3 der Verordnung 1060/2009).

Zum anderen fehlt es am Merkmal der Schutzbedürftigkeit, da den Anlegern bzw. Zedenten zumindest ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin zusteht.

Nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wäre eine Haftung nur anzunehmen, wenn die Anleger bzw. Zedenten schutzbedürftig sind, d.h. dass ihnen kein gleichwertiger anderer vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz zusteht (BGH BeckRS 2014, 6127; NJW 2004, 3630; OLG Stuttgart BeckRS 2012, 39), wobei insoweit Ansprüche aus Prospekthaftung nicht als adäquater Ausgleich anzusehen sind (BGH, NJW 2004, 3420 ).

Vorliegend besitzen die Anleger jedoch einen eigenen Schadensersatzanspruch gegenüber der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611 BGB, da die Klägerin bzw. die für sie tätigen Vermittler im Rahmen des Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrages selbst eine Pflichtverletzung begangen haben, die zu dem kausalen (Anlage-) Schaden der Zedenten geführt hat.

Denn gem. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1060/2009 hätte sich die Klägerin nicht pauschal und geprüft auf das Zertifikat der Beklagten als Rating im Sinne dieser Verordnung verlassen dürfen, sondern insbesondere eine eigene Risikoprüfung vornehmen müssen, da die Beklagte nicht als Ratingfirma gemäß der Verordnung eingetragen war und es sich bei der Klägerin um eine Wertpapierfirma handelt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1060/2009 sind Wertpapierfirmen alle Unternehmen, die als solche gemäß der Richtlinie 2004/39 eingestuft werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39 sind Wertpapierfirmen alle juristischen Personen, die im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringen, wobei diese gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2004/39/EG jede in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten darstellen und insoweit als solche Dienstleistungen u. a. unter die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung und die Anlageberatung erfassen. Die Klägerin besitzt eine Erlaubnis gemäß § 32 KWG für die Finanzdienstleistungen Anlageberatung und Anlagevermittlung und hatte bis zum 15. Juli 2015 ferner die Erlaubnis zum Betreiben der Abschlussvermittlung, so dass sie die Kriterien erfüllt und daher als Wertpapierunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1060/2009 qualifizieren ist.

Ebenfalls muss gem. Art. 4 Abs. 1, 2. Teilabsatz dafür gesorgt werden, dass ein Prospekt eine klare und unmissverständliche Information darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurde, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde. Da sich ein solches nicht im Prospekt der Firma C KG findet, durfte die Beklagte auch deshalb nicht davon ausgehen und die entsprechende Information an die Kunden weitergeben.

Selbst wenn aber die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1060/2009 nicht vorliegen würden, hätte die Klägerin auch deshalb eine Pflichtverletzung iSd. § 241 Abs. 2 BGB begangen, da sie vor der Zugrundelegung der Bewertung der Beklagten für die Anlageempfehlung unabhängig von einer ausdrücklich normierten Verpflichtung auch im Allgemeinen hätte zwingend nachprüfen müssen, ob es sich tatsächlich seitens der Beklagten überhaupt um ein Rating in Sinne der Verordnung handelt und insbesondere, ob die Firma A als Ratingagentur registriert ist. Dies ihren Kunden - ungeprüft - so zu vermitteln, ist nach Ansicht der Kammer sogar als grob fahrlässig einzustufen.

Zudem ist auch der Wortlaut des Zertifikats wie bereits ausgeführt nicht ausreichend, um einen solchen Rechtsschein zu setzen, der dazu geeignet gewesen wäre, von jedweden weiteren Verifizierungsmaßnahmen seitens der Klägerin Abstand nehmen zu können. Ebenfalls ist hierfür zu berücksichtigen, dass weder auf ihrer Internetseite noch auf dem Zertifikat selbst oder in anderen Unterlagen sich die Beklagte als Ratingagentur geriert hat. Vielmehr hat sie in § 16 ihrer AGBen ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie keine Ratings abgebe und ist damit der Ziffer 22 der Leitlinie der ESMA gefolgt. Diese AGBen sind als Einwand gegen eine solche Haftung auch zu berücksichtigen, da im Rahmen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter § 334 BGB entsprechende Anwendung findet (BGHZ 127, 378; Palandt, § 328 Rn. 18), so dass es umso mehr die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, dies nachzuprüfen und bei ihrer Anlageempfehlung zu berücksichtigen, was nach Ansicht der Kammer leicht überprüfbar gewesen wäre.

Dafür spricht überdies die Wertung des erst nach den Empfehlungen der Klägerin und daraus folgenden Anlagen der Zedenten mit Änderung vom 20.05.2013 eingeführten Art. 5a der Verordnung 1060/2009, der klar stellt, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen eigene Kredit- und Risikobewertungen vornehmen müssen bzw. sich nicht "ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen" dürfen. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass vorher auch im Allgemeinen jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Klägerin zu stellen waren, als dies der Verordnungsgeber nachträglich vorsah, zumindest aber durfte sich die Klägerin nicht ungeprüft und pauschal darauf verlassen.

Letztlich besteht auch kein Anspruch gem.v § 823 Abs. 2 BGB iVm. der Verordnung 1060/2009 als Schutzgesetz, da es sich bei allen von der Klägerin in Betracht gezogenen Normen dieser Verordnung nach Ansicht der Kammer nicht um solche Regelungen handelt, die einen sachlichen und persönlichen Schutz für die Anleger bewirken sollten, sondern zumindest zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen lediglich aufsichtsrechtlichen Charakter hatten.

Soweit dazu in der Rechtsprechung soweit ersichtlich dazu noch keine Entscheidungen existieren, verneint die einhellige Auffassung in der Literatur die Schutzgesetzeigenschaften der Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, mit dem Verweis darauf, dass dies lediglich aufsichtsrechtliche Normen darstellen (Wojcik NJW 2013, 2385, Berger/Stemper WM 2010, 2289, 2293; Haar NZG 2010,1281, 1285).

Wie zur Erkennbarkeit bzw. zur restriktiven Anwendung der Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgeführt, spricht die Entstehungshistorie insbesondere auch bezüglich der Erwägungsgründe der originären Verordnung 1060/2009 und deren erst nachträglich erfolgten Abänderungen dafür, dass zum relevanten Zeitpunkt der Zeichnungen der Anleger kein individualschützender Charakter mit dem Zweck, dass auch einzelne Anleger bereits bei einem Verstoß gegen die Verordnung, insbesondere gegen die Eintragungs- bzw. Registrierungspflicht gem. Art. 14 der Verordnung 1060/2009 einen eigenen Schadensersatzanspruch erhalten sollten, bestand. Vielmehr ist mit der Literatur davon auszugehen, dass die Verordnung - zumindest in ihrer originären und für den streitgegenständlichen Zeitraum relevanten Version - nur aufsichtsrechtlichen Charakter besitzt, der einen eigenen Schadensersatzanspruch der Zedenten als Anleger im Sinne der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht ergibt.

Soweit die Klägerin insbesondere auf Normen des Anhangs III (Abschnitt I., Ziffer 42, Ziffer 54) abstellt, sind diese bzw. der Anhang selbst nicht als schutzgesetzliche Regelungen anzusehen, da hiernach lediglich Verstöße gemäß Art. 24 und Art. 36a Verordnung Nr. 513/2011 konkretisiert werden sollen. Der Anhang Ill wurde mit der Verordnung Nr. 513/2011 vom 11.05.2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 1060/2009 eingeführt, wobei Art. 24 der Verordnung Nr. 513/2011 Maßnahmen der ESMA als Aufsichtsbehörde regelt und hat daher nur aufsichtsrechtlichen Charakter besitzt. Art. 36a Verordnung Nr. 513/2011 wiederum regelt einen Rahmen für zu verhängende Geldbußen durch die ESMA, welches ebenfalls nur aufsichtsrechtliche Zwecke verfolgt und nicht als individualschützend anzusehen ist.

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 35a der Verordnung 1060/2009 besteht ebenfalls nicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, da diese erst im Juni 2013 mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 nachträglich in die Verordnung Nr. 1060/2009 eingefügt wurde, daher zum Zeitpunkt der Anlagezeichnung durch die Zedenten noch nicht existierte und aufgrund dessen auch nicht rückwirkend anwendbar ist.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin vollumfänglich unterliegt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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