Urteil vom Landgericht Darmstadt (11. Große Strafkammer) - 11 Ks 400 Js 7185/21 (7/23)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 (Az. 1 KLs 10/12 559 Js 5181/12) verhängten Freiheitsstrafe zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

verurteilt.

Die mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird aufrechterhalten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Gruppe 3 Fall 2, 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1, 2 StGB.

Gründe

I.

Der Angeklagte … wurde am … in … als das vierte von sechs Kindern geboren.

Sein Vater … arbeitete bei der Firma … als Küchenschreiner. Er starb im Jahr 2008. Seine Mutter, … arbeitete in einem Lebensmittelgeschäft. Sie starb im Jahr 2022.

Im Alter von 2 Jahren zog er mit seiner Familie von … nach … in den …. Dort lebten sie zunächst zusammen in einer Wohnung. Später mietete die Familie eine zusätzliche Wohnung gegenüber an. In diese zog der Angeklagte im Alter von 12 Jahren mit seinen Geschwistern …, … und … sowie den Eltern, während die älteren Geschwister … und … in der alten Wohnung blieben.

Bereits als Kind zeigte sich sein großes Interesse an Fußball. Er spielte zusammen mit seinem Bruder … im Verein ….

Der Vater … Junterlag einem umfangreichen Alkoholkonsum. Regelmäßig ging er nach der Arbeit in Kneipen und betrank sich dort. Anschließend ging er nach Hause, wo er die Schwestern des Angeklagten, … und …, sexuell missbrauchte. Er war oft jähzomig und schrie viel.

Unter anderem wegen des exzessiven Alkoholkonsums des Vaters waren die finanziellen Verhältnisse der Familie … sehr angespannt. Urlaube und Ausflüge waren selten; wenn, dann fuhr die Familie zusammen ans Felsenmeer im nahegelegenen Odenwald. Zu Weihnachten erhielten alle Kinder einen Teller Gebäck und beispielsweise Socken. Zu Geburtstagen wurden alle Kinder lediglich mit Kleinigkeiten beschenkt.

Mit 6 Jahren wurde der Angeklagte in die …-Grundschule eingeschult. Im Anschluss an die vierte Klasse besuchte er die …-Hauptschule. Dort hatte er mit dem Schulstoff, insbesondere im Fach Mathematik, erhebliche Probleme. Abgesehen vom Fach Sport hatte er in allen Fächern die Noten Vier bis Sechs gehabt.

Nachdem der Angeklagte die Schule im Juli 1978 daher ohne Abschluss verließ, begann er bei der Firma … eine Ausbildung zum Weißbinder (Maler, Lackierer, Gerüstbauer), die er über seinen Vater vermittelt bekam. Die Ausbildung schloss er jedoch nicht ab, da er hierzu keine Motivation fand. Er arbeitete aber im Betrieb anschließend als Bauhelfer weiter.

1980 zerbrach das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Schwester …, nachdem er auf deren Bankschecks ihre Unterschrift fälschte, um sich so Geld auszahlen zu lassen. Auch das Verhältnis zu seiner restlichen Familie verschlechterte sich mit der Zeit immer mehr, da es immer wieder zu Streit zwischen der Familie und dem Angeklagten kam.

1981 bis 1982 leistete er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab, während dem er seine Truppe einmal eigenmächtig verließ, da er keine Lust mehr auf seinen Dienst hatte und er deshalb von Feldjägern zurückgebracht werden musste.

Während seiner Bundeswehrzeit lernte er … kennen, mit der er eine Beziehung einging. Nach seinem Wehrdienst lebten beide zusammen im … in …. Da der Angeklagte dort eine Unterkunft gefunden hatte, sah er keine Notwendigkeit mehr zu arbeiten, sodass er nicht zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitrug. 1982 wurde die gemeinsame Tochter … geboren. Wie stets nur um seinen Vorteil bemüht, übernahm er jedoch keine Verantwortung für sie, trennte sich von … und ließ beide zurück, ohne Unterhalt für seine Tochter zu zahlen. Unterstützung für … erhielt … lediglich in Zeiten, in denen der Angeklagte Sozialhilfe bezog und der Kindesunterhalt direkt von seinen Leistungen abgezogen wurde. Allerdings arbeitete der Angeklagte auch oft schwarz.

So etwa wieder in der Firma …. Er verrichtete dort Putzerarbeiten, meistens in … oder …. Im Rahmen seiner Arbeit stahl er öfters Gegenstände, meistens Zigaretten, jedoch auch ein Fahrrad, welches er verkaufte. Er trat jedoch nicht offen aggressiv auf, da er, wie er wusste, von den Gesellen im Betrieb in seine Schranken gewiesen worden wäre.

In der Folgezeit des Jahres 1982 lernte der Angeklagte … kennen. Diese wohnte in … Der Angeklagte zog am 15.07.1983 bei ihr ein. Allerdings beteiligte er sich auch in dieser Beziehung nicht am Verdienst des Lebensunterhaltes, während … arbeitete, um Miete, Strom und Lebensmittel zu bezahlen. Dies, obwohl er schwarz als Bauhelfer und „Drücker, also als Zeitschriftenwerber, arbeitete. In der Beziehung kam es oft zu lauten Streitigkeiten und Gewalt von Seiten des Angeklagten, im Rahmen derer er … auch aus der eigenen Wohnung aussperrte und auf dem Hof stehen ließ. Diese Konflikte erreichten ein solch häufiges und lautstarkes Ausmaß, dass die Schläge des Angeklagten und die Schreie der … von der damaligen Nachbarin … wahrgenommen wurden, was ihr bis heute in Erinnerung geblieben ist.

Nach einer verbüßten Haftstrafe wohnte der Angeklagte mit … der bei den nunmehr in der …-Straße… in … Er arbeitete in kurzen Abständen wiederholt bei der … GmbH Großbuchbinderei und der … GmbH & Co KG. Er arbeitete zusätzlich schwarz in Drückerkolonnen an verschiedenen Orten in Deutschland.

In der darauffolgenden Zeit trennte sich … vom Angeklagten aufgrund dessen Gewalt und seines Unwillens, trotz seiner Erwerbstätigkeit den gemeinsamen Lebensunterhalt mitzufinanzieren und zog ohne ihn um.

Nachdem er nach der Trennung zeitweise keinen festen Wohnsitz hatte, wohnte der Angeklagte daher wieder einige Zeit lang bei seinen Eltern.

Vom 05.02.1987 bis zum 21.05.1987 arbeitete der Angeklagte bei der … GmbH in …. In dieser Zeit wohnte er bei seinem Onkel, … in … da es zu Hause mit seinen Eltem zu anhaltenden Konflikten gekommen war und sein Onkel und seine Tante jemanden benötigten, der auf ihre Kinder aufpassen konnte, während sie im Urlaub waren. In dieser Zeit entwickelte sich auf die Initiative des Angeklagten hin ein sexuelles Verhältnis zwischen diesem und seiner Cousine.

Im Übrigen war das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Cousins und Cousinen konfliktgeprägt. Im Juni 1987 etwa, rang er seinen Cousin …, welcher unter geistigen Beeinträchtigungen leidet, an einem Bahngleis zu Boden und hielt ihn dort fest. Noch bevor sich jedoch ein Zug nähern konnte, ließ er wieder von ihm ab, da … und … sowie weitere Personen hinzukamen.

Noch im selben Jahr zog der Angeklagte nach Hamburg.

Am 26.07.1988 zog der Angeklagte weiter nach Kiel, wo er im Jahr 1989 … kennenlernte. 1990 wurde der gemeinsamer Sohn … geboren. Nachdem die Beziehung zunächst harmonisch verlief, gab es in späterer Zeit Reibereien mit seiner Partnerin. Der Angeklagte trieb sich nachts umher und ließ seine Partnerin mit dem Kleinkind allein zu Hause. Er war nachts mit Fußballfreunden unterwegs und hatte auch Beziehungen zu anderen Frauen. Nachdem es deswegen zunächst zu einer Trennung gekommen war, konnte der Angeklagte … dazu bewegen, ihm noch einmal eine Chance zu geben, sodass beide ab Herbst 1991 wieder zusammenlebten. Dies hielt jedoch nicht lange an.

Nach seiner Haftentlassung am 28.06.1995, während seiner Haft heiratete er … am … 1992 und am …. 1992 wurde sein zweiter Sohn … geboren, zog er zu seiner Frau und seinen Kindern in den … in … Die Verbüßung der Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 27.06.1999 festgesetzt und dem Angeklagten unter anderem die Auflage erteilt, wöchentliche Therapiegespräche mit einem Sexualtherapeuten zu führen.

In der Ehe kam es nach relativ kurzer Zeit erneut zu Spannungen, die trotz der Bemühungen des Bewährungshelfers und der freiwilligen Familienhelferin nie gelöst werden konnten.

Zudem kam es zu einer Beeinträchtigung des Sexuallebens des Ehepaares … war ihrerseits am … 1994 vergewaltigt worden. Der sexuelle Verkehr mit ihrem Mann machte ihr danach Schwierigkeiten. Der Angeklagte wusste um diesen Vorfall und die sich daraus für seine Frau und mittelbar für ihn entwickelnden Probleme. Dies war einer der Gründe, weshalb der Angeklagte seine Frau erneut wiederholt betrog. Seit seiner Haftentlassung suchte er regelmäßig Prostituierte auf. Daneben hatte er weitere kurzfristige Frauenbekanntschaften.

Zu Beginn des Jahres 1996 zog der Angeklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Er schlief in der Folgezeit bei verschiedenen Bekannten und zwischenzeitlich auch einmal in einer Obdachloseneinrichtung. Gelegentlich nächtigte er auch in der ehelichen Wohnung. Der Angeklagte bezog zu dieser Zeit Arbeitslosenhilfe. Daneben ging er im größeren Umfang der Schwarzarbeit nach.

Während einer seit dem Jahr 1997 verbüßten Haftstrafe kam es zur Scheidung zwischen dem Angeklagte und …. Später lernte er über mehrere Ecken die Mutter eine Mitgefangenen, … kenne, zu der er Briefkontakt hielt. Mit dieser führte er einige Monate eine Beziehung. In der JVA Lübeck absolvierte er eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, allerdings arbeitete er nie in diesem Beruf.

Am 28.04.2008 wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen. Es wurde Führungsaufsicht für 4 Jahre angeordnet. Der Angeklagte wurde unter anderem angewiesen, eine während der Haft begonnene Medikation mit dem triebdämpfenden Androcur fortzuführen und mindestens einmal im Monat therapeutische Beratungsgespräche zu führen.

In der Folgezeit lernte der Angeklagte über die Internetplattform „Jappy“ seine heutige Ehefrau … kennen, zu der er Anfang des Jahres 2009 zog und die er 2010 heiratete. Seitdem arbeitete er zusammen mit ihr als Brief- und Postzusteller.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 befindet sich der Angeklagte seither im Maßregelvollzug nach § 63 StGB in der … forensische Psychiatrie und Psychotherapie in … in …

Die Persönlichkeit des Angeklagten ist durch seine Dissozialität gekennzeichnet. Er und seine eigenen Bedürfnisse stehen für ihn im Mittelpunkt, die Unterordnung in hierarchische Strukturen gelingt ihm kaum. Sein Lebensstil ist durch das Bemühen gekennzeichnet, sich bei gleichzeitiger Pflichtvergessenheit bei seinen Gegenübern dergestalt beliebt zu machen, bzw. diese zu beeindrucken, dass er versucht, deren von ihm vermuteten Erwartungen an ihn über Gebühr zu erfüllen, da er sich hiervon Vorteile erhofft. Er versucht, seine Gegenüber zu seinem Vorteil zu manipulieren. Dies führt insbesondere dazu, dass er andere Menschen in Bezug auf seine Vita anlügt. Lebenssachverhalte erfindet und Narrative perpetuiert, bzw. ausschmückt, wenn ihm dies opportun erscheint.

So hat er eine Neigung zu aggressiven Sexualpraktiken, ohne dass sich diese aber dergestalt verfestigt hat, dass sie Auswirkungen auf die Lebensführung des Angeklagten hat. Er weist eine deviant getönte Sexualität mit Neigung zu dominanten und erniedrigenden Muster verbunden mit einem hohen Triebpotenzial auf. Die Ausübung von Gewalt empfindet der Angeklagte als positiven Stimulus; sie erregt ihn sexuell. Festgelegt ist er auf diese Muster aber nicht. Vielmehr findet in diesen Mustern lediglich eine zusätzliche Befriedigung zu seiner sonst voll erlebnisfähig ausgeprägten heterosexuellen sexuellen Aktivität ohne deviante Muster statt. Es hat sich bei ihm auf dem Boden der dominanzorientierten devianten Muster mit sadistischen Zügen keine triebdynamische Ausweglosigkeit entwickelt. Er kann seine Triebe beherrschen und konnte dies durchgehend. So stellt sich das Sexualleben des Angeklagten mit seinen Ehefrauen durchgehend im nichtsadistischen Kontext dar. Durch seine Neigung ist der Angeklagte in seinem sonstigen Leben nicht eingeschränkt. Ein diagnostisch relevanter sexueller Sadismus liegt beim Angeklagten hingegen nicht vor.

Diese Neigung schildert der Angeklagte im Rahmen seiner Therapiegespräche aber als unwiderstehlichen Drang und erklärte dies damit, dass er sich oft gedemütigt und zurückgewiesen fühlt. Dieses Gefühl müsse er dann zurückgeben. Als Ursprung dieser Dränge benennt der Angeklagte einen regelmäßigen Missbrauch im Kindesalter durch seinen Vater und seine jüngere Schwester, wobei beides in Wirklichkeit nie stattgefunden hat. Auch berichtete er immer wieder davon, das schwarze Schaf" in der Familie gewesen zu sein, das absichtlich schlechter behandelt worden sei, als die anderen Kinder, nicht mit in Urlaube fahren durfte und zeitweise sogar in ein Kinderheim abgegeben worden sei. Auch dies war tatsächlich nicht der Fall. Vielmehr behandelten … und … ihre Kinder alle gleich.

Von diesen Erzählungen erhofft sich der Angeklagte Vorteile und Lockerungen, etwa im Rahmen seiner Unterbringung in der … da er sich so vordergründig mit seinen Taten und seiner mutmaßlichen Persönlichkeitsstörung auseinandersetzt, was seinen Therapeuten den Eindruck von Krankheitseinsicht sowie Therapiebereitschaft und -fortschritten vermitteln soll. Sein festes Ziel war es zuletzt, im Jahr 2024 aus der … entlassen zu werden.

So gab der Angeklagte im Rahmen seiner Therapiegespräche und gegenüber Gutachtern auch an, dass sich sein Leben vor Einnahme des triebhemmenden Medikaments Salvacyl zu 99% um Sexualität gedreht habe. Dies sei nach der Einnahme des Medikaments aber nicht mehr der Fall, Seine Sexualität sei „auf null“; er habe weder sexuelle Gedanken, noch Erektionen.

Dies ist tatsächlich aber nicht der Fall. So bezieht der Angeklagte Werbeprospekte für Potenzmittel, in denen dem Leser „Erektionen, die monströs, brutal, massiv, gnadenlos und absolut unverwüstlich“ seien, versprochen werden und Wirkungen in Aussicht stellen, die „die prüdeste Partnerin in eine echt heiße Braut verwandeln werde, die hungrig nach Sex ist und bereit, die unaussprechlichsten Wünsche zu erfüllen“.

Beim Angeklagten besteht lediglich eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Darüber hinaus zeigt er eine deviant getönte Sexualität mit Neigung zu dominanten und emiedrigenden Musten, ohne dass bei ihm die Diagnose eines sexuellen Sadismus vorliegen würde.

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

Mit Urteil vom 16.12.1977 (Az 2 Js 27883/77), rechtskräftig seit dem 16.12.1977, hat das Amtsgericht Darmstadt dem Angeklagten wegen Diebstahls am 11.08.1977 verwarnt und richterliche Weisungen auferlegt.

Mit Urteil vom 01.12.1981 (Az. 172 Js 55157/81 LS), rechtskräftig seit dem 01.12.1981, hat das Amtsgericht Speyer den Angeklagten wegen Eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe am 19.05.1981 zu einer Woche Jugendarrest verurteilt und eine Geldauflage verhängt.

Mit Entscheidung vom 24.10.1982 (Az. 172 Js 55157/81 LS), rechtskräftig seit dem 20.11.1982 hat das Amtsgericht Spoyer wegen Nichterfüllung der Auflage 2 Wochen Jugendarrest gegen den Angeklagten verhängt. Mit Urteil vom 30.03.1984 (Az. 3 Js 24.313/81-21 Ls 1 Ns), rechtskräftig seit dem 07.041984 hat das Landgericht Darmstadt den Angeklagten wogen versuchter sexueller Nötigung in Tatcinheit mit Hausfriedensbruch, Beleidigung und tateinheitlich begangener versuchlet Nötigung vom 28.07.1983 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt. Mit Wirkung zum 19.10.1990 wurde der Strafrost erlassen.

Mit Urteil vom 26.04.1988 (Az. 3 Js 38360.0/8621 LS-), rechtskräftig seit dem 26.04.1988, hat das Amtsgericht Darmstadt den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 26.04.1988 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Strafe ist mit Wirkung zum 22.05.1991 erlassen worden.

Mit Urteil vom 02.09.1988 (Az. 586 Js 28804/88), rechtskräftig seit dem 22.09.1988, hat das Amtsgericht Plön den Angeklagten wegen Diebstahls vom 31.05.1988 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10DM verurteilt.

Mit Urteil vom 02.04.1992 (Az. 554 Js 40721/91), rechtskräftig seit dem 22.04.1992, hat das Amtsgericht Kiel den Angeklagten wegen Betruges vom 14.08.1991 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.

Mit Urteil vom 27.07.1992 (Az KLs 581 Js 9035/92), rechtskräftig seit dem 04.08.1992, hat das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vom 20.02.1992 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Strafe ist seit dem 03.03.2000 erledigt.

Mit Urteil vom 10.07.1997 (Az. I KLs 571 Js 49445/96), rechtskräftig seit dem 17.12.1997, hat das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung vom 29.11.1997 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe ist seit dem 28.04.2008 erledigt.

Mit Urteil vom 26.11.2012 (Az. KLs 10/12 559 Js 5181/12), rechtskräftig seit dem 04.12.2023, hat das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vom 26.01.2012 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 24.03.2023 festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Darmsladt vom 28.03.2023 (Az. 25 Gs 1687/23 wurde gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet.

II.

Infolge seiner Vorliebe im (devianten) Ausleben seiner Sexualität, bei der es ihn schon in jungen Jahren besonders orregte, dic Frauen nicht nur zu dominieren, sondem insbesondere auch erniedrigt zu erleben, suchte und fand der Angeklagto außerhalb seiner normalen" Bozichungen immer wieder Opfer, um diese gegen deren Willen zu soxuellen Handlungen jedweder Art zu zwingen, die Frauen dabei auch zu fesseln und sie nicht nur physisch, sondern vielmehr auch psychisch beherrschen zu können. Vaginale und anale Vergewaltigungen, ebenso wie der von seinen Opfern erzwungene Oralverkehr wollte und gebrauchte er zu deren Erniedrigung, im so stimulierten Nutzen und im Erleben dessen zur eigenen Befriedigung.

Dies zeigte sich bereits früh im Leben des Angeklagten in seinen Taten, wegen deren er verurteilt wurde:

In der Woche vom 18.07.1983 bis zum 23.07.1983 übte der Angeklagte erfolglos eine Tätigkeit als …-Beraters aus.

Der Angeklagte suchte als solcher am 18.07. und 19.07.1983 den „Bauhaus-Komplex“ in der … auf. Hierbei sah er am zweiten Tag auf dem Laubengang im 4. Stockwerk eine Frau entlanglaufen, die ihn aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes interessierte. Der Angeklagte sah sie in ihre Wohnungstür verschwinden. Er schaute sodann auf den Namen des Klingelschildes “…” und führte sodann über die Haussprechanlage mit … ein Gespräch, wobei …-Produkte anbot. Diese lehnte die Angebote des Angeklagten bestimmt, aber nicht unhöflich ab.

Nachdem der Angeklagte bereits nach einer Woche seine Tätigkeit als …-Berater zu wegen Erfolglosigkeit abgebrochen hatte, deswegen 50 DM, an die Firma … zu zahlen hatte und deshalb sehr verärgert war, erinnerte er sich am 27.07.1983 an …. Er beschloss, seine Erniedrigungs- und Kontrolifantasien an dieser auszuleben, indem er sie vergewaltigen wollte.

Daher fuhr er am 28.07.1983, in den “Bauhaus-Komplex” und klingelte um 9:45 Uhr von der … aus bei … und behauptete, er habe einen Eilbrief oder ein Telegramm für ihren Ehemann. …, die unverheiratet war, sagte ihm zunächst, dass dies nicht der Fall sein könne, erklärte sich aber auf seine Aussage, dass der Brief an … adressiert sei, dazu bereit herunterzukommen. Während … zur Sprechanlage herunterging, fuhr der Angeklagte mit dem Fahrstuhl hoch und begab sich auf den Balkon in unmittelbare Nähe der Wohnungstür der …, wo er bis zu deren Rückkehr verweilte. …, die an der Sprechanlage vergeblich nach einem Briefträger Ausschau gehalten hatte, kehrte daraufhin zu ihrer Wohnung zurück. Als sie in Begriff war, ihre Wohnung zu betreten und gerade die Wohnungstür öffnete, eilte der Angeklagte herbei und drängte die mit dem Rücken zu ihm stehende Frau in die Wohnung. Nachdem beide in den Wohnungsflur gelangt waren, kam es zu einem Gerangel, wobei der Angeklagte versuchte, sie zu überwältigen und beabsichtigte unter Ausnutzung der so geschaffenen Situation … zu vergewaltigen. Durch den Lärm im Wohnungsflur aufgeschreckt – … beschimpfte den Angeklagten auch - eilte dann aber der Freund der …, aus dem Badezimmer herbei. Als der Angeklagte diesen bemerkte, ließ er von … ab und flüchtete.

Der Angeklagte, noch immer sexuell erregt und durch das Erscheinen des Freundes besonders verstört, versuchte seiner Erregung zunächst vergeblich in einer Spielhalle in … Herr zu werden, fuhr dann aber ca. 1 Stunde nach dem Vorfall mit seinem Fahrrad nach Hause und schrieb, da er sein Fehlschlagen nicht akzeptieren konnte, … einen Brief, in dem es hieß:

„Du alte Ficksau, Du hattest Glück, daß Dein Alter da war. Aber keine Angst, ich bekomme Dich so oder so und wenn ich Dich habe, dann geht es Dir dreckig, da ich mit Dir dann schlafen werde. Du wirst mir einen blasen (französisch). Dann werde ich Dir in den Arsch ficken und zum Schluß in Deine schöne Vagina (Loch). Dann werde ich ihn herausziehen und Dir wieder ins Maul stecken zum Blasen. Dann wirst du mein ganzes Sperma fressen und wenn Du es nicht machst, dann bringe ich Deinen Freund, den alten Wixer, mit meiner Pistole um.

P.s.

Komm heute mittag um 15:00 Uhr an den Hauptbahnhof ohne Polizei. Da werde ich sehen, wie gut Du blasen kannst. …, Schwanz lecken. Täter M.S.O.P.R.? Dich kriege ich, verlass Dich drauf. M.S.O.P.R.?“

Da er die von ihm gewollte Erniedrigung der … nicht durch die eigentlich geplante Vergewaltigung verwirklichen konnte, wollte der Angeklagte dies durch diesen Brief erreichen. Daher fuhr er mit diesem Brief sodann nach … und warf ihn in den Briefkasten der … ein.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landgericht Darmstadt den Angeklagten mit Urteil vom 30.03.1984 wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Beleidigung und Tateinheitlich begangener versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt, welche er bis zum 12.08.1985 verbüßte.

Im Juni 1986 arbeitete der Angeklagte wie bereits öfter in der Vergangenheit bei der ... GmbH und Co KG.

Am 29.06.1986, dem Tag des Endspiels der Fußball-WM zwischen Deutschland und Argentinien, hielt sich der Angeklagte in ... in der Nähe des Schwimmbades auf. Diese Umgebung war ihm gut bekannt, da er bereits als Kind an Ausflügen seiner Schulklasse nach ... teilgenommen hatte, im Rahmen derer er mit seiner Schulklasse im nur wenige Hundert Meter entfernten ... untergebracht war.

An diesem Tag fuhren die 15-jährige ... das spätere Opfer der hier abgeurteilten Tat, und ihre Mutter ... in das Schwimmbad in ..., wo sie zwischen 12:00 und 13:00 Uhr ankamen. ... plante, dort den Nachmittag mit ihren Freunden zu verbringen. Ihre Mutter bot ihr noch am Eingang des Schwimmbades an, dass sie, wenn sie zurück nach Hause wolle, über das Telefon des Schwimmbades bei ihr anrufen möge, dann würde sie sie mit dem Auto abholen, was ... jedoch ablehnte.

Wie geplant verbrachte ... den Nachmittag mit ihren Freunden ... im Schwimmbad in ... Gegen 16:30 Uhr entschied sich ..., nach Hause zu gehen. ... ging mit ihr zum Kiosk am Ausgang des Schwimmbads. Dort bot ... die Frau des Bademeisters, die zu diesem Zeitpunkt die Kasse bediente, an, dass ... ihr Telefon benutzen könne, um ihre Mutter anzurufen, damit diese sie abholen konnte. Dies lehnte sie jedoch mit den Worten „bis die da ist, bin ich schon hochgelaufen,“ ab.

... verlies gegen 16:45 Uhr das Schwimmbad und trat auf den Parkplatz, ... wo sie noch auf ... und ... traf. Sie ging an diesen vorbei, den Waldweg ... der über 430 Meter in Richtung des ... in ... führt, hinauf. Sie trug ein blaues Kleid, darunter einen Bikini. An ihren Füßen trug sie weiße, aus Leder geflochtene Schuhe. Ihre Badematte aus Bast trug sie in einer Adidas-Sporttasche mit sich.

Im Bereich des Waldweges hielt sich gegen 16:45 Uhr auch der Angeklagte auf. Noch aus einiger Entfernung sah er ..., die ihm äußerlich sehr gefiel. Daraufhin kam im Angeklagten der Entschluss auf, seinem sexuellen Verlangen zügellos freien Lauf zu lassen und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, um seine Kontroll- und Erniedrigungsfantasien, die er ansonsten gut zu verbergen wusste, rücksichtslos auszuleben. Die zierlich wirkende ... erschien ihm hierfür als geeignetes Opfer.

Da er aufgrund seiner Tat vom 28.07.1983 wusste, dass ein unüberlegtes und unvorbereitetes Vorgehen gegebenenfalls zu einem Kampf führen könnte, durch den andere Menschen angelockt werden würden, wollte er ... so schnell wie möglich unter seine Kontrolle bringen und sie vom Weg in den dicht bewachsenen Wald weg zu zerren, sodass sie keine Gelegenheit haben würde, um Hilfe rufen zu können. Um dies zu erreichen, vergewisserte er sich unversehens seines von ihm mitgeführten Messers. Er wollte es nutzen, um das Messer ... vorhalten und sie unter (Todes-) Drohungen in den Schutz des Dickichts des Waldes hineinbewegen zu können. Im Anblick des Messers und der ausgestoßenen Drohungen sollte es seinem zudem überraschten und körperlich weit unterlegenen Opfer nicht gelingen, sich ihm zu widersetzen. Die Vorstellung hiervon erregten den Angeklagten bereits so sehr, dass er sich nunmehr endgültig dazu entschloss, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen. Da es ihm alleinig darauf ankam, seine Gewaltfantasien – auch im Erleben seiner Macht über das Opfer und in der Erniedrigung dessen – auszuleben zu können, verschwendete er zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Gedanken daran, sein Opfer im Anschluss an seine Tat töten zu müssen oder gar zu wollen. Vielmehr und entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit durfte er es für möglich halten, sein Opfer dermaßen einschüchtern zu können, dass sie entweder aus Angst nichts würde sagen oder ihn (deshalb) jedenfalls später nicht würde wiedererkennen können, und er unerkannt vom Tatort würde flüchten können.

Sigur, iată și această parte a textului cu barele negre înlocuite cu "...":

Etwa um 16:49 Uhr befand sich ..., sie war den Weg inzwischen etwa 306 Meter hochgelaufen, kurz vor einer Abzweigung, welche nach 320 Meter hoch in einen Weg zum Friedhof von ... und geradeaus weiter in Richtung ... straße führt. Der Angeklagte wusste, dass er spätestens jetzt handeln musste, wenn er seinen Plan in die Tat umsetzen wollte, da sein Opfer auf seinem Weg nach oben anderenfalls bald den belebten Ortseingang erreichen würde.

Nachdem er sich umgesehen und sichergestellt hatte, dass sich keine weiteren Personen in Sichtweite befanden, trat der Angeklagte in der Absicht, seinen Plan nun in die Tat umzusetzen, seine sexuellen Gewalt- und Erniedrigungsfantasien an ... auszuleben und sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, an diese heran. In der Hand hielt er ein Messer, welches er ... unmittelbar an den Hals drückte. Er befahl ihr, nicht den leisesten Ton von sich zu geben und zu tun, was er verlangte, andernfalls werde er sie töten.

Das junge Mädchen wurde von dem unvermittelten Angriff völlig überrascht, erschreckt und war daher kaum zu einer Gegenwehr fähig.

Sie war zwar eine trainierte Judo-Sportlerin. Allerdings wusste sie auch, dass dies im Angesicht eines Angreifers mit einem Messer keinen sicheren Ausweg bedeuten würde, weshalb sie der Aufforderung des Angeklagten aus Angst um ihr Leben nachkam. Der Angeklagte umklammerte sie und zog sie mit aller Kraft rechts in das Waldstück „... hinein. Dabei verlor ... einen ihrer Schuhe, und ihre Badematte fiel aus ihrer Sporttasche. Beides blieb am Waldessrand, etwas abseits des Weges verstreut liegen. Dies bemerkte auch der Angeklagte; jedoch war er sich bewusst, dass er sein Opfer so schnell wie möglich außerhalb der Sichtweite von Passanten, die jederzeit auf dem Waldweg erscheinen konnten, in den Schutz des dort des dicht bewachsenen Waldes ziehen bzw. verbringen musste. Um der Gefahr zu begegnen, ließ er Schuh und Badematte zurück und zog sein Opfer in den Wald hinein.

Währenddessen ging gegen 17:00 Uhr ... mit ihrer kleinen Tochter vom Schwimmbad aus den Waldweg hoch, wobei sie da sie einen Kinderwagen über den unebenen Waldweg schieben musste, und ihre Tochter immer mal wieder stehen blieb, nur sehr langsam vorankam. ... erreichte mit ihrer Tochter um etwa 17:10 Uhr den Ort, an dem nunmehr Badematte und Schuh der ... lag. Sie nahm diese Gegenstände jedoch nicht wahr, da ihre ganze Aufmerksamkeit ihrer Tochter galt. Ebenso deutete für sie nichts auf eine nahe Anwesenheit weiterer Personen abseits des Weges im dichten Bewuchs des Waldes hin.

Mit einigem Abstand folgte ihr .... Diese war auf der Suche nach ..., mit dem sie eigentlich zum Mittagessen verabredet gewesen war, der jedoch nicht zu dieser Verabredung erschienen war. Auf dem Weg nach oben sah sie die Badematte und den Schuh der ... liegen. Sie beließ beide Gegenstände jedoch dort, wo sie gelegen waren.

Nachdem der Angeklagte mit ... etwa 70 Metern in das Waldstück vorgedrungen gewesen war, hielt der Angeklagte an. Das Messer weiterhin an den Hals von ... gedrückt, blickte er zurück in Richtung des Weges und stellte fest, dass diese Position aufgrund der Entfernung und der dichten Sträucher und Belaubung der Bäume keinen Blick mehr zuließ. Er gewann die Gewissheit, dass auch ... und sein Opfer vom Weg aus nicht mehr wahrzunehmen waren.

Dem Angeklagten wurde nun bewusst, dass er seine sexuellen Fantasien nicht ohne Weiteres ... wird ausleben können, ohne zumindest für eine kurze Zeit seinen Griff zu lockern oder das Messer von ihrem Hals zu nehmen. Er benötigte eine anderweitige Möglichkeit, ... an der Flucht zu hindern. Da fiel sein Blick auf den Gürtel, den sie um die Hüfte trug. Dieser erschien ihm das geeignete Hilfsmittel für seine Tat. Unter dem Eindruck des Messers und weiterer Drohungen, still zu sein und ihn gewähren zu lassen, zog er dem Mädchen den Gürtel vom Kleid, legte ihn zwei Mal um ihren Hals. Es gelang ihm, den Dorn der Gürtelschnalle ohne merkliche Gegenwehr seines Opfers durch das 10. Riemenloch zu führen, so dass der Gürtel mit einem Durchmesser von etwa 10,2 cm bzw. einem Umfang von 32 cm so eng und lose zugleich um den Hals zu schlingen, ohne diesen zu komprimieren. In Verfolgung seiner Absichten sollte das Mädchen bei seinen beabsichtigten sexuellen Handlungen nicht sein Bewusstsein verlieren. Das Mädchen sollte seine überlegene Macht bei vollem Bewusstsein erleiden, um dem eigenen (sexuellen) Verlangen des Angeklagten nach Erniedrigung seiner Opfer zu entsprechen.

Der Angeklagte ergriff den Gürtel mit der freien Hand und war sich der vollständigen Kontrolle über ... nun sicher. Dabei erregte es ihn besonders, dass er ... über den Gürtel und das Messer vollständig unter seine Kontrolle gebracht hatte.

Er zwang sein Opfer nun auf den Boden, sodass sie auf dem Rücken lag und schob ihr Kleid nach oben. Anschließend nutzte er, außer ihr kniend, sein Messer, um das Bikiniunterteil von ... zu durchschneiden, um so ihren Genitalbereich freizulegen. Hierzu zerschnitt er das Bikiniunterteil an der Vorderseite von oben nach unten sowohl etwa 3 cm rechts der Mitte leicht schräg nach rechts unten und vom linken Rand der Vorderseite unterhalb der Naht zum linken Seitenteil quer über den vorderen Teil des Bikinīs, sodass das rechte Seitenteil vom etwa in der Mitte quer durchschnittenen Vorderteil getrennt wurde.

So nahm er gegen den Willen der ... sexuelle Handlungen an ihr vor, wobei es ihn, entsprechend seiner Vorliebe für das Erniedrigen von Frauen, besonders erregte, sein Opfer über den Gürtel fixieren zu können, während es ihm hilflos ausgeliefert war und er hemmungslos seine Fantasien ausleben konnte. Im Rahmen dieses Geschehens kam der Angeklagte zum Samenerguss und sein Sperma gelangte (zumindest) auch auf den unteren Rückensteil des Kleids der .... Ob es dabei auch zu vaginalen, analen oder oralen Penetrationen kam, konnte die Kammer nicht mehr feststellen.

Nachdem der Angeklagte seine Fantasien und Triebe befriedigt hatte, ließ er von ... ab. Das Mädchen schluchzte auch vor Schmerzen. Trotz der erlittenen Qualen und der Pein wagte sein Opfer sich nicht dem Zugriff seines Peinigers zu entziehen. Die Angst vor dem Angeklagten war ungebrochen. Er befand sich über ihr und hielt sein Messer griffbereit, mit dem Gürtel konnte er sie fixieren. Fluchtversuche blieben zwecklos, in Todesangst verharrte ... an Ort und Stelle und blickte angstverzerrt zu dem Angeklagten auf.

Dies war die Situation, in der der Angeklagte ernüchterte und andererseits realisieren musste, worauf er beim Anblick des den ... auf ihn zukommenden Mädchens zur Erlangung seiner sexuellen Bedürfnisse weniger Gedanken hatte verschwenden wollen. Wie sollte er sich jetzt verhalten, um unentdeckt vom Tatort flüchten zu können, und für ihn, den Angeklagten, wichtiger noch, von seinem Opfer später als Täter nicht identifiziert werden zu können. Entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit versuchte er noch, auf sein Opfer einzureden und es davon zu überzeugen, wegen der Tat nicht zur Polizei zu gehen. Einen solchen Versuch gab er schnell wieder auf. Bei der Reaktion von ... und den Schmerzen und der Pein, die er ihr bereitet hatte, wich dieser Versuch schnell der Einsicht, dass sein Opfer niemals dazu bereit sein konnte und würde, vielmehr die Tat anzeigen musste, sobald sie sich seinem Zugriff entzogen fühlen konnte und die Möglichkeit hierzu haben würde. Bei dieser Erkenntnis sprachen die weiteren Fakten für sich und bestimmten jetzt auch seine Gewissheit, würde ... zur Polizei gehen, würden sie ihn auch als Täter wiedererkennen und identifizieren (können). Sie hatte ihn für längere Zeit beobachten können und er war als verurteilter Sexualstraftäter gerade erst, wenige Monate zuvor aus der Strafhaft entlassen worden.

Daher entschloss sich der Angeklagte nun, ... zu töten, um die Entdeckung der soeben begangenen Tat zu verhindern. In Ausführung dieses Planes drehte er ... leicht auf die Seite und stieß, um sie zu töten, sein mitgeführtes Messer mindestens einmal in deren oberen Rückenbereich, welcher noch durch das hochgeschlossene Kleid frei lag. Der Stich verursachte dabei eine glattrandige Einkerbung an einer linken Rippe und verletzte tiefer unter der Haut gelegene Blutgefäße. Der Angeklagte zog das Messer in einer hebelartigen Bewegung wieder aus dem Rücken der .... Durch dieses Hebeln brach die eingekerbte Rippe an der Einkerbung gegenüberliegenden Seite. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, starb ... infolge dieser Verletzungen.

Motivation für die sexuellen Handlungen des Angeklagten waren seine Triebe und Erniedrigungsfantasien. Diese waren aber zu keinem Zeitpunkt in einem solchen Ausmaß vorhanden, dass er sich in einem Zustand triebdynamischer Ausweglosigkeit befand. Vielmehr konnte er zu jedem Zeitpunkt, insbesondere während der sexuellen Handlung an und der Tötung der ..., das Unrecht seiner Tat einsehen und auch entsprechend dieser Einsicht handeln.

Nachdem der Angeklagte sich vergewissert hatte, dass ... tot war, wurde ihm klar, dass er so schnell wie möglich flüchten musste, um unentdeckt zu bleiben. Da er befürchtete, auf dem Waldweg, von dem er gekommen war, auf andere Menschen zu treffen, stieg er den Hang nach oben hinauf, bis er nach etwa 60 Metern zu einer Hütte kam. Diese Hütte hatten ... und ... die auf dem angrenzenden Grundstück in ... wohnten, erbaut.

In nur wenigen Metern Entfernung zur Hütte, an einem alten Brunnen, bemerkte der Angeklagte einen alten Mann, ..., der dort eingekotet, mit blutigen Kratzern an Armen und Beinen und offensichtlich verwirrt auf dem Boden saß und den Angeklagten seinerseits jedoch nicht zu bemerken schien. ... war am Abend zuvor auf dem Weg von der Gaststätte ... in ... nach Hause vom Weg abgekommen und hatte sich im Waldstück verlaufen.

Der Angeklagte musste nun befürchten, dass nicht nur nach seinem Opfer, ..., sondern auch nach diesem alten Mann gesucht werden würde. Auf der Suche nach dem alten Mann, mutmaßlich oder jedenfalls möglicherweise in demselben Gebiet stand die schnellere Entdeckung des Leichnams seines Opfers zu befürchten. Sobald dieser vermisst werden würde, war das Risiko der Entdeckung des Leichnams erheblich erhöht. Bei diesen Überlegungen fasste der Angeklagte, der insbesondere die blutenden Verletzungen des ... bemerkt hatte, den Entschluss, die Leiche von ... zielstrebiger verstecken zu müssen, um ihre Entdeckung möglichst zu verhindern oder zumindest so lange wie möglich hinauszuzögern.

Dabei fiel sein Blick wieder auf die Hütte, die er betrat. Sie war mit alten Teppichen ausgekleidet und bis auf verschiedene Werkzeuge leer. Beim Anblick des Werkzeuges, u.a. von zwei Spaten. Unwillkürlich kam dem Angeklagten in Verfolgung seiner Gedanken die Idee, die Leiche von ... unter die Erde zu vergraben. Hierzu nahm er zwei Spaten aus der Hütte an sich und trat wieder ins Freie.

Diese Spaten gehörten ... und .... Sie stammten aus der Werkstatt ihres Vaters, ... wurden jedoch in dessen Sanitärbetrieb verwendet.

Der Angeklagte stellte erleichtert fest und vergewisserte sich, dass der alte und offensichtlich desorientierte Mann, ..., ihn immer noch nicht bemerkt hatte und offensichtlich in seiner Verfassung hierzu auch nicht in der Lage zu sein schien. Er sah sich die beiden Spaten im abendlichen Sonnenlicht nun genauer an und entschied sich dafür, den neueren der beiden für seinen Plan zu verwenden. Den älteren Spaten warf er vor der Hütte auf den Boden und begab sich wieder den Hang hinunter zum Leichnam der .... Dort angekommen sah er sich noch einmal genau um, um sicher zu gehen, dass er, insbesondere vom Waldweg und der Hütte aus, nicht zu sehen war, und begann nun damit, den Leichnam, der in einer Bodensenkung lag, mit Erde zu bedecken. Nach etwa 30 Minuten hatte er den Leichnam dergestalt mit Erde bedeckt, dass dieser luftdicht im feuchten Untergrund abgeschlossen vergraben war. Um die Spuren seines Grabens zu verbergen, bedeckte der Angeklagte nun die zugeschüttete Bodensenke noch mit Blättern, Zweigen und Ästen, die er in der näheren Umgebung fand, sodass von außen betrachtet nichts mehr auf seine Tat hindeutete.

Mit dem Ergebnis seiner Arbeit zufrieden verließ er mit dem Spaten und ... Sporttasche unbemerkt das Waldstück. Beide Gegenstände entsorgte er mitsamt dem Messer in der Folgezeit.

Die Kurgästin ..., betrat gegen 18:00 Uhr den Waldweg vom Schwimmbad aus und ging diesen nach oben. Um etwa 18:10 Uhr erreichte ... die Abzweigung und ruhte sich vom Aufstieg aus. Da entdeckte sie die Matte und den Schuh und entschloss sich dazu, die Matte mitzunehmen. An der Abzweigung, an der der Angeklagte ... in den Wald gezerrt hatte, fand sie die Badematte und den Schuh, die ... im Gerangel mit dem Angeklagten verloren hatte. Die Matte nahm sie an sich und übergab sie in der darauffolgenden Zeit der Polizei. Den Schuh hingegen ließ sie liegen. Zu diesem Zeitpunkt stattfindende Tat bemerkte sie nicht, da aufgrund des dichten Waldes die Sicht in das Waldstück verdeckt war.

Als ... im Verlauf des Abends und auch nach 20:00 Uhr, nachdem ihr Vater ... und ihr Bruder ... zu Hause angekommen waren, nicht zu Hause erschien, machte sich ihre Familie zunehmend Sorgen um sie. ... und ... gingen noch am selben Abend den Waldweg ab, jedoch nicht in das Waldstück hinein, sodass ihre Suche erfolglos blieb. Noch am selben Abend riefen sie bei Freunden und Bekannten an, ob ... bei ihnen sei, was diese jedoch nur verneinen konnten.

Nachdem ... am Montagmorgen immer noch nicht zu Hause war, suchte die Familie ... mit ... und ... einem weiteren Freund von ... den Waldweg erneut ab. Diesmal gingen sie auch abseits des Weges durch den Wald; allerdings hatte der Angeklagte den Leichnam so gut unter Erde, Blättern und Zweigen verborgen, dass niemandem auffiel, was diese Stelle verbarg.

... und ... fanden jedoch den immer noch in unmittelbarer Nähe am den Brunnen sitzenden ... der auf sie einen verwirrten Eindruck machte und mit einem Stock im Boden herumstocherte.

Noch am selben Tag meldete die Familie ... als vermisst, woraufhin das gesamte Waldstück von Feuerwehr und Polizeibeamten abgesucht wurde. Doch auch diese konnten die verscharrte Leiche nicht finden. Alle in der Folgezeit durchgeführten Suchaktionen, bei denen teilweise auch Leichenspürhunde zum Einsatz kamen, verliefen ohne Erfolg.

Da der Angeklagte nach der Tat so gut wie möglich untertauchen wollte, meldete er sich ab dem nächsten Tag, dem 30.06.1986 bei seinem Arbeitgeber krank und erschien dort auch nicht mehr zur Arbeit, lebte jedoch weiterhin in der Umgebung um Darmstadt.

So nahm er vom 15.09.1986 bis zum 26.09.1986 noch an einer Wehrübung der Bundeswehr in Darmstadt teil. Im Jahr 1987 wohnte er noch bis zum Sommer bei seinem Onkel .... Erst nach dem Bahnschienenunfall mit dem Cousin des Angeklagten im Sommer 1987 zog letzterer nach Hamburg.

Am 10.02.1988, ging ... in ... mit seinen beiden Hunden gegen 17:00 Uhr spazieren. Zunächst ging er den ... Schwimmbadparkplatz hinunter. Von dort ging er durch eine Viehweide den gleichen Verbindungsweg hinauf, den auch ... am 29.06.1986 auf ihrem Heimweg benutzt hatte. Auf einmal zogen seine beiden Hunde rechts in das Waldgrundstück hinein und führten ... zu der Stelle, in der der Angeklagte ... vergraben hatte.

In den vergangenen 1,5 Jahren war der Leichnam der ... durch die Witterung und Tierfraß teilweise wieder freigelegt worden, sodass unter den noch über der Erde liegenden Ästen vereinzelte Knochen aus dem Boden herausragten. ... hielt diese Knochen zunächst für Überreste von Tieren. Als er sich diesen jedoch näherte, die Knochen genauer betrachtete und auch blaue Stofffetzen bemerkte, musste er sofort an die immer noch vermisste ... denken. Sofort ging er den Waldweg zurück zum Schwimmbad und berichtete dem Bademeister ... von seinem Fund. Dieser rief daraufhin gegen 17:30 Uhr den Jagdpächter ... zu sich. Zu dritt gingen sie den Verbindungsweg wieder hinauf zum Fundort. ... schickte seinen ebenfalls anwesenden Sohn noch einmal zurück zum Schwimmbad, um einen Spaten zu holen. Auf dem Weg dorthin traf dieser auf den Polizeibeamten ..., der ebenfalls mit zum Fundort ging. Dort angekommen legte ... mit dem Spaten den skelettierten Schädel der ... frei.

Noch am selben Abend wurde der Fundort durch Beamte des Kriminalkommissariats Heppenheim abgesperrt und gesichert.

Anhand des Zahnstatus konnte ... am 12.02.1988 identifiziert werden.

Im Rahmen der Spurensicherung kam ... am 11.02.1988 auf Kriminalhauptmeister ... zu. Bereits 1986 war ihm aufgefallen, dass, als er aus einem Urlaub zurückkam einer seiner Spaten verschwunden war und der andere vor der Hütte lag, obwohl er vor seiner Abreise beide Spaten in der Hütte gelagert hatte. Bei dem vor der Hütte liegenden Spaten handelte es sich um den Spaten, den der Angeklagte zwar mit vor die Hütte genommen, jedoch nicht zum Vergraben der ... verwendet hatte. Der Umstand, dass der Spaten vor der Hütte lag, hatte ... zu diesem Zeitpunkt keine besondere Bedeutung zugemessen; jedoch nun, nach dem Auffinden der Leiche, fielen ihm auch rötliche Anragungen am Spaten, die er fälschlicherweise für Blut hielt, auf, weshalb er KHM ... den Spaten übergab.

Dieser nahm den Spaten an sich. Am 18.02.1988 wurde der Spaten zusammen mit Kleidresten unter der Nr. 077 asserviert. Mit Gutachtenauftrag des Kriminalkommissariats des Kreises Bergstraße vom selben Tag wurde der Spaten an die Abteilung IV des Hessischen Landeskriminalamtes übersandt, wo er am 19.02.1988 eintraf. Dort verblieb der Spaten bis zur Gutachtenerstellung am 13.02.1990. Im Rahmen der Begutachtung des Spatens wurde dieser beim Landeskriminalamt im Fachbereich Textilkunde im Jahr 1988 mit 4 Spurensicherungsfolien – Folie 1 IV/3-40/88; Spaten: Stiel (bis zum Ansatz des metallenen Spatenteils), Folie 2 IV/3-40/88; Spaten: hinterer Teil der Schaufel, Folie, Folie 9 IV/3-40/88; Spaten-Stiel (ca 25 cm Länge) – abgeklebt. Diese Folien wurden in Pergamenttütchen gepackt, in einer weiteren Folie zugeklappt, beschriftet, beim Landeskriminalamt in der Asservatenkammer gelagert und in der Folgezeit auch nicht mehr geöffnet.

Mit dem Gutachten wurde der Spaten an das Kriminalkommissariat zurückgesendet.

Im Januar 1992, als der Angeklagte bereits mit ... zusammen in Kiel wohnte, traf er auf die Versicherungsvertreterin ..., die eigentlich den ... antraf. Der Angeklagte schloss bei ihr eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung ab.

Im Anschluss an ein Telefonat zwei Wochen später, bei dem er sich bei ... erkundigte, was er tun müsse, um ..., die sich erneut von ihm getrennt hatte, nachdem der Angeklagte vom Sparbuch seiner Frau Geld abgehoben und ausgegeben, dies aber ihr gegenüber abgestritten hatte, aus der Versicherung herauszunehmen, entschloss er sich dazu, seine sexuellen Fantasien von Erniedrigung und Kontrollausübung erneut auszuleben und ... zu vergewaltigen. Um diesen Plan umzusetzen, rief er sie unter dem Vorwand, nun eine Lebensversicherung für seinen Sohn abschließen zu wollen, am Abend des 19.02.1992 zu sich in die Wohnung. Bereits tagsüber malte sich der Angeklagte in seiner Fantasie aus, wie er ... vergewaltigen könnte und legte sich ein Tapeziermesser und Paketband griffbereit in der Wohnung zurecht. Da ihm seine Tat zum Nachteil der ... Jahr 1986 unter Drohung mit einem Messer und Fixierung seines Opfers erfolgreich gelungen war, wollte er genauso wie damals vorgehen und sich ... zunächst unter Drohung bemächtigen und sie anschließend fesseln und vergewaltigen.

Diese erschien beim Angeklagten gegen 20:45 Uhr. Der Angeklagte bat ..., sich die Wohnung anzusehen. Daraufhin nahm er das Tapeziermesser, welches er sich zuvor bereitgelegt hatte, von der Wäscheanrichte unbemerkt in der Absicht an sich, das Messer als Drohmittel einzusetzen und sie zu vergewaltigen. Unter dem Vorwand, sie möge sich doch einmal ansehen, ob die Versicherung etwas übernehmen würde, bat der Angeklagte ..., in das Schlafzimmer. Dort hatte der Angeklagte Styroporplatten an die Decke geklebt, die teilweise wieder heruntergekommen waren. Sie begab sich mit ihm ins Schlafzimmer und äußerte sinngemäß, dass dies von der Hausratsversicherung nicht gedeckt sei. Für sie unvorhergesehen versetzte ihr der Angeklagte, um sein Opfer wehrunfähig zu machen, einen solch starken Schlag ins Genick, dass ihr schwarz vor Augen wurde und sie unwillkürlich in die Hose urinierte. Anschließend nahm er sie in den Schwitzkasten, warf sie auf die dort befindliche Matratze vor dem Heizkörper und nahm ihr die Gaspistole weg, von der er wusste, dass sie sie bei sich trug. Bei ihrem ersten Treffen hatte er ihr nämlich eine Gaspistole zu ihrem Schutz gegeben, um so ihr Vertrauen gewinnen zu können.

... befand sich auf der Matratze in einer Lage, in der ihr Kopf in Richtung Fenster bzw. Heizung lag. Der Angeklagte fesselte ..., ihr in Umsetzung seiner Vorliebe für das Fesseln, Erniedrigen und Vergewaltigen, mit der zurechtgelegten Paketschnur die Hände. Er hielt ihr das Tapeziermesser unter die Nase und an den Hals und äußerte, wenn sie sich ruhig verhalte, würde ihr nichts passieren. Mit Hilfe von Teilen eines zerschnittenen T-Shirts und Mullbinden knebelte er ..., sodass diese keine Luft durch den Mund mehr bekam und Angst hatte, ersticken zu müssen. Dies versuchte sie ihm zu verdeutlichen. Der Angeklagte, den die Atemnot der ... nur noch mehr erregte, da so ihre Hilflosigkeit und Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten für diesen besonders zum Ausdruck kam, äußerte aber, sie könne durch die Nase atmen. Er band ihr ferner ein Paketband um den Hals und befestigte das andere Ende an der Heizung. Dies zerschnitt der Angeklagte nach einiger Zeit aber wieder mit dem Tapeziermesser, nachdem er merkte, dass sie so in ernsthafte Luftnot geriet und er eine Tötung zwecks seiner Befriedigung nicht wollte. Der Angeklagte zog ihr dann Schuhe und Strümpfe aus und band ihr linkes Bein an die Heizung. Anschließend zerschnitt er mit dem Tapeziermesser ihren Pullover, öffnete die Druckknöpfe ihres Jeanshemdes und zerschnitt an der Vorderseite den BH. Anschließend zog er ihr über das freie Bein die Hose und die Strumpfhose aus und zerschnitt ihren Slip an beiden Seiten im vorderen Bereich zum Übergang der Seitenteile. Durch den Anblick seines gefesselten, wehrunfähigen und nach Luft ringenden Opfers besonders erregt, drückte er ihr rechtes Bein zur Seite und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.

Anschließend löste er den Mundknebel und fesselte die Füße von ... mit einem Elastikverband und redete für fast eine halbe Stunde auf sie ein. Der Angeklagte war davon überzeugt, ... so manipulieren zu können, dass sie wegen der Vergewaltigung nicht zur Polizei gehen würde. Er äußerte daher, er würde wegen der Tat seinen Sohn verlieren. Dem Angeklagten, wie so oft ausschließlich auf seine Befindlichkeit fixiert, ohne dabei auf sein Opfer zu achten, stiegen deshalb die Tränen in die Augen, wodurch er Mitleid erregen wollte. Um sie einzuschüchtern sagte er, dass er sie jetzt eigentlich umbringen müsste und schlug vor, sie solle stattdessen unterschreiben, dass sie das freiwillig mit ihm gemacht habe. Aus Angst sagte Frau ..., sie werde nicht zur Polizei gehen. Der Angeklagte, der sie nicht umbringen wollte, aber damit rechnete, dass sie entgegen ihrer Angabe gleichwohl zur Polizei gehen werde, beschloss, dass er sie dann auch noch ein weiteres Mal vergewaltigen könne. Er band deshalb, in rücksichtsloser Auslebung seiner Fantasien, mit einer Elastikbinde ihre Hände zusammen und befestigte diese direkt an der Fußfesselung, sodass sich Frau ... in einer weitgehend bewegungsunfähigen Bückstellung befand. Er legte sie auf die rechte Seite und führte von hinten den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei es wiederum zum Samenerguss in die Scheide kam. Anschließend holte er ein Tuch und wischte ihren Scheidenbereich ab. Danach löste er ihre Fesseln und redete auf sie ein, ohne dass er zunächst aufgrund ihres seelischen Zustandes zu ihr durchdringen konnte. Er wollte sein Opfer weiterhin davon zu überzeugen, ihn nicht anzuzeigen. Erst nach einiger Zeit war sie in der Lage, Antworten zu geben. Sie lehnte das Angebot des Angeklagten, bei ihm zu baden, ab. Sie zog die Kleidungsstücke, soweit sie nicht zerschnitten waren, an und bat, auf dem Balkon frische Luft schnappen zu dürfen, was ihr der Angeklagte erlaubte, sich allerdings dabei neben sie stellte. Die zerschnittenen Sachen steckte er in eine Aldi-Tüte. Er ließ sie zum Schluss aus der Wohnung gehen, wobei sie wieder versprach, nicht zur Polizei zu gehen. Der Angeklagte, der nun glaubte, seine Manipulationen und Einschüchterungen seien erfolgreich gewesen und sich daher in Sicherheit wog, übergab ... ihre Versicherungsunterlagen und auch die Gaspistole. Diese wollte so schnell wie möglich von dem Angeklagten wegkommen und mit ihrem Wagen davonfahren. Dieser erbot sich, sie nach Hause zu fahren, da sie dies in ihrem Zustand schlecht könne. Dies lehnte sie ab. Nachdem sie den Wagen bestiegen und den Verriegelungsknopf sofort gedrückt hatte, erbot sich der Angeklagte, das Eis von der Windschutzscheibe abzukratzen. Dies erlaubte ..., indem sie das Fenster einen Schlitz weit aufdrehte und den Kratzer herausreichte. Der Angeklagte reinigte dann den Kunststoffkratzer auf gleiche Weise zurück. Abschließend sagte er noch, er wolle doch noch die Lebensversicherung abschließen, worauf sie erwiderte, sie werde wiederkommen und dann aber einen Kollegen mitbringen, worauf der Angeklagte entgegnete, das sei ihm recht, sie könne 100 Kollegen mitbringen. Der Angeklagte wurde noch in der gleichen Nacht festgenommen.

Aufgrund dieser Tat verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

Diese Haftstrafe hielt den Angeklagten jedoch nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Einige Zeit nach Verbüßung dieser Haftstrafe fuhr der Angeklagte am 28.11.1996 gegen 20:30 Uhr mit einem Taxi in die ... in der ... straße. Dort angekommen, traf der Angeklagte die ihm aus einigen vorherigen Besuchen dieser Gaststätte bekannte 53-jährige ..., die dort gelegentlich – wie auch an diesem Tage – als Tresenkraft bediente. Der Angeklagte unterhielt sich im Verlauf des Abends mit ... und anderen Gästen. Gegen 23:00 Uhr rief der Angeklagte bei seiner Ehefrau an und bat sie, ihm seine Gaspistole und einen 50-DM-Schein zu schicken. Er wolle die Waffe einem bekannten Namens ... „...“, der zufällig auch in der Gaststätte sei, verkaufen. Tatsächlich wollte er die Waffe nutzen, um sich ... gefügig zu machen. Auf den Vorhalt seiner Frau, er habe doch genug Geld dabei, erklärte er ihr, dass er auch seinen „Deckel“, also die über einige Zeit angewachsene Zeche, begleichen wolle. Frau ... erwähnte ihren Mann, mit der Gaspistole „keinen Scheiß zu machen“, der Angeklagte beruhigte sie aber und erklärte, dass er die Waffe doch nur verkaufen wolle. Nach diesem Telefonat wickelte Frau ... die Waffe in Zeitungspapier ein und packte diese zusammen mit einem 50-DM-Schein, den sie in einen Briefumschlag legte, in eine braune Plastiktüte, die sie einem von ihr verständigten Minicarfahrer übergab. Nachdem sie den Minicarfahrer bezahlt hatte, überbrachte dieser die Tüte dem Angeklagten. Mittlerweile war es etwa 23:30 Uhr geworden.

In der folgenden Zeit leerte sich nach und nach die Gaststätte. Ab 1:30 Uhr war der Angeklagte der letzte Gast, ..., wollte die Gaststätte nunmehr schließen. ... hinter dem Tresen stehend, war gerade damit beschäftigt, die Tageseinnahme nach Papier- und Hartgeld zu sortieren und das Papiergeld – ca. 1.000 DM – in einem braunen DIN A5-Umschlag zu verstauen, als plötzlich der Angeklagte auf sie mit seiner Pistole zukam und ihr diese an den Kopf hielt. Spätestens jetzt war der Angeklagte endgültig entschlossen, Frau ... anzutun und sie unter Einsatz der Waffe und Schlägen zur Duldung und Vornahme von sexuellen Handlungen zu zwingen, um rücksichtslos seine Gewalt- und Vergewaltigungsfantasien auszuleben.

Der Angeklagte fasste ... fest an den Arm und kommandierte sie mit dem Wort: "Abschließen!", zur Tür. Dort verschloss sie die Außentür und löschte auf seinen Befehl "Licht aus!", die Außen- und Gastraumbeleuchtung, so dass lediglich im hinteren Bereich der Gaststätte brannte. Bereits während der Aufforderung, die Tür zu verschließen und das Licht zu löschen, schlug der Angeklagte ... mit der freien Hand ins Gesicht, weil ihm das Ganze nicht schnell genug ging. Vom Lichtschalter dirigierte er ... mit der Waffe an ihrem Kopf in den hinteren Bereich der Gaststätte. Er zerrte sie schließlich an den Haaren in die dort gelegene kleine Küche und befahl ihr mit den Worten "Ausziehen" und "Ich erschieß' Dich", sich auszuziehen. ... entkleidete sich nach seinen Vorstellungen nicht schnell genug, so dass sie weitere Ohrfeigen bekam. Immer noch bedroht mit der Waffe zog sich Frau ... schließlich aus, den BH riss ihr der Angeklagte weg.

Dass er ... wiederholt schlug und sie mit der Waffe bedrohte, erregte den Angeklagten besonders. Unter dem Druck der vorgehaltenen Waffe und nach Erhalt weiterer Schläge kniete Frau ... sodann auf Aufforderung des stehenden Angeklagten vor diesem nieder, zog ihm die Hose hinunter und vollzog auf seine Anweisung hin mit ihm den Oralverkehr, ohne dass es dabei zum Samenerguss kam. Der Angeklagte beschimpfte sie unterdes mit "Du alte Fotze", wodurch er sie besonders demütigen wollte. Sodann zerrte der Angeklagte Frau ... in den zwischen dem Gastraum mit dem Tresen und der Küche gelegenen Vorraum und zwang sie unter weiterem Vorhalt der Waffe seinen After zu lecken und schließlich an diesem mit ihrem Finger zu spielen. Auch hierbei schlug er sie. Sodann befahl er ihr, sich hinzuhocken und hierbei "versaute Worte" zu sprechen. Frau ... fiel außer "geil" nichts ein, woraufhin sie weitere Schläge vom Angeklagten erhielt. Der Angeklagte versuchte in dieser Position mit seinem erigierten Glied in ihren After einzudringen, was ihm nicht gelang. Auch während dieses Vorganges hatte er die Waffe in der Hand und hielt sie Frau ... zeitweise an den Kopf.

Nun befahl der Angeklagte Frau ..., sich auf den Rücken zu legen. Er forderte sie unter Vorhalt der Waffe und mit weiteren Schlägen auf, zu stöhnen, während er sein Glied, ohne hierbei ein Kondom zu benutzen, in ihre Scheide einführte. Dort kam er nach einiger Zeit zum Samenerguss. Auch während dieses Vorganges beschimpfte er sie und hielt weiterhin die Waffe in seiner Hand. Danach erhob er sich, ging in den Gastraum und zog sich dort wieder vollständig an. Sodann ging er wieder zu Frau ....

Etwa einen halben Meter von ihr entfernt hielt er dann mit beiden ausgestreckten Armen die Waffe im Anschlag, zielte auf ihren Kopf und rief: „Jetzt erschieß’ ich Dich!“ Frau ... verspürte Todesangst und bettelte und flehte um ihr Leben. Sie versprach beim Leben ihrer Kinder und ihrer Enkel, dass sie ihn nicht anzeigen wolle, wenn er sie nur leben ließe. Nach einiger Zeit rief der Angeklagte, dem es genau hierauf ankam, dass sie sich anziehen solle, forderte sie erneut zum schnellen Handeln auf und unterstrich dies mit Ohrfeigen.

Gegen 3:10 Uhr verließ der Angeklagte die ... und ging in ein Hotel, von wo aus er sich mit einer Prostituierten verabredete, die gegen 5:30 Uhr zum Angeklagten in das Hotel kam und mit der der Angeklagte Oral- und Geschlechtsverkehr ausübte. Nach einem gemeinsamen Frühstück und zwei vergeblichen Versuchen, gegen 7:00 Uhr seine Ehefrau telefonisch zu erreichen, verließ der Angeklagte das Hotel. Gegen 11:00 Uhr erschien er bei seinem Bewährungshelfer .... In dem Gespräch mit Herrn ... gab der Angeklagte vor, dass er am Vorabend zu Hause etwa eine Flasche Baccardi getrunken habe und dann das Haus verlassen habe. Er habe einen Filmriss gehabt und sei morgens im Bahnhofsbereich aufgewacht. Ihm fehlten ungefähr 4 Stunden, was ihn außerordentlich beunruhige. Im Übrigen sei so etwas bei ihm noch nie vorgekommen, er habe ein schlechtes Gefühl, dass irgendetwas vorgefallen sein könnte. Dem Vorschlag des Herrn ..., doch bei der Polizei einmal nachzufragen, ob irgendetwas vorgefallen sei, wies der Angeklagte zurück.

Vom Büro seines Bewährungshelfers aus führte er sodann ein Telefonat mit seiner Ehefrau. Er bat sie, ihm zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr den älteren Sohn ... zur Mitfahrzentrale beim Hauptbahnhof zu bringen, da er gegen 13:00 Uhr eine Mitfahrgelegenheit nach Darmstadt habe. Frau ... wusste zwar, dass ihr Mann mit ... nach Darmstadt fahren wollte. Sie war aber über den frühen Abfahrtstermin überrascht, da sie damit erst abends gerechnet hatte. In dem Telefonat fragte ... ihren Ehemann, wo er denn letzte Nacht gewesen sei. Er erklärte daraufhin, dass er versackt sei und gar nicht wisse, wo er gewesen sei, er habe einen Filmriss gehabt.

Vom Bewährungshelfer begab sich der Angeklagte sodann zur Mitfahrzentrale. Dort traf kurz vor 13:00 Uhr auch seine Ehefrau mit ... und einer für den Angeklagten auf dessen Bitte hin gepackten Tasche mit Kleidungsstücken ein. Der Angeklagte war sehr still, gleichwohl aber unruhig und lief ständig rein und raus. Als der Fahrer erschien, fuhr der Angeklagte mit seinem Sohn mit diesem in Richtung Darmstadt und erreichte wegen eines Staus erst sehr spät Frankfurt am Main, von wo aus er gegen Mitternacht seine Ehefrau anrief. Diese konnte ihm mitteilen, dass zwischenzeitlich die Polizei dagewesen sei und nach ihm gefragt habe. Auf ihre Frage, was los sei, sagte er, dass nichts los sei. Er werde das alles klären. Sodann fuhr der Angeklagte mit dem Zug von Frankfurt aus nach Darmstadt, wo er – es war mittlerweile der 30. November 1996 geworden – die Pension ... aufsuchte. Von dort aus telefonierte er mit seinem Bruder ... und übergab diesem später seinen Sohn. Die Pension verließ der Angeklagte in den Morgenstunden und begab sich zum Darmstädter Hauptbahnhof. Von dort aus führte er gerade ein Gespräch mit seiner Ehefrau, als er am 30. November 1996 gegen 11:30 Uhr verhaftet wurde.

Aufgrund dieser Tat hat das Landgericht Kiel den Angeklagten mit Urteil vom 10.07.1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

In der Folge wurde auch die Aussetzung der zuvor zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe widerrufen.

Da dem Angeklagten die Einnahme des Androcurs, welches er seit den während dieser Haftstrafe begonnenen Therapiesitzungen einnahm, zunehmend lästig erschien, entschied er sich entgegen dem von ihm eingeholten ärztlichen Rat gegen Ende der Führungsaufsicht zur baldmöglichsten Absetzung. Nachdem die zuständige Strafvollstreckungskammer ihm dies mit Beschluss vom 22.08.2011 bei gleichzeitiger Verlängerung der Führungsaufsicht genehmigte. Durch die Aussetzung der Weisung, die antihormonelle Behandlung mit dem Medikament Androcur fortzuführen, sollte dem Angeklagten – seinem Wunsch entsprechend – noch im geschützten Rahmen der Führungsaufsicht die Möglichkeit gegeben werden zu erproben, welche körperlichen und psychischen Veränderungen mit einem Absetzen des Medikaments verbunden sind.

Nur wenige Monate später im Januar 2012 schaltete der Angeklagte auf der Internetplattform „Ebay Kleinanzeigen“ eine Anzeige, nach der er auf der Suche nach einer Babysitterin für seine dreijährige Tochter sei. Der Angeklagte war jedoch weder auf der Suche nach einer Babysitterin, noch hatte er eine dreijährige Tochter. Vielmehr suchte er so Kontakt zu einer Frau, an der er erneut rücksichtslos seine Sexual- und Gewaltfantasien ausleben konnte.

Auf die Anzeige meldete sich die Studentin .... Am 24.01.2012 traf der Angeklagte diese, vordergründig, zunächst um ihre Eignung zu überprüfen. Nachdem er sie sah und kurz kennenlernt, entschied der Angeklagte, dass diese ein geeignetes Opfer darstellte. Daher ließ sich der Angeklagte am 26.01.2012 von ... gegen 13:30 Uhr zu der Wohnung von ... fahren. Der Angeklagte führte in einer Tasche eine Rolle Klebeband, Handschellen, Gleitgel und einen „Analfinger“ mit sich. Diese Utensilien hatte er sich tags zuvor zwecks Durchführung seiner geplanten Tat gebraucht. Bei ... angekommen erklärte er, dass seine Tochter bald gebracht werde. Nach einer Stunde Wartezeit, während der er erfuhr, dass die Mitbewohnerin der Studentin erst abends zurückkäme und die Wohnung nicht hellhörig sei, trat der Angeklagte unvermittelt von hinten auf die auf einem Stuhl sitzende Studentin heran und drückte ihr seine Hand auf ihren Mund und ihre Nase. Mit der anderen Hand sprühte er ihr aus kurzer Distanz ein ebenfalls mitgeführtes Tierabwehrspray ins Gesicht, sodass ihre Augen stark zu brennen begannen. Gleichwohl warf sie sich zu Boden, wehrte sich heftig und befreite sich schließlich aus dem Griff des Angeklagten, indem sie ihm kräftig in den rechten Ringfinger biss. Vom Angeklagten losgekommen, schrie sie laut um Hilfe und flüchtete zur Wohnungstür. Der Angeklagte versuchte sie noch aufzuhalten. Es gelang ihr jedoch, die Tür zu öffnen, in den Hausflur zu flüchten und laut um Hilfe zu rufen. Als Nachbarn ihre Türen öffneten, erkannte der Angeklagte, dass er ... nicht mehr vergewaltigen konnte. Daher äußerte er, er müsse ... helfen, ging zurück in die Wohnung, nahm seine Tasche und verließ das Haus.

Der Angeklagte warf die Tasche auf seiner Flucht weg. Am nächsten Tag entschloss sich der Angeklagte dazu, die Flucht nach vorne zu ergreifen, rief bei seiner Bewährungshelferin ... an und deutete an, dass etwas Schlimmes passiert sei. Auf entsprechende Vereinbarung hin erschien der Angeklagte bei ... im Büro, wo er ihr von dem Vorfall erzählte, ihn jedoch dergestalt schilderte, dass alles ein Missverständnis gewesen sei. Er sei lediglich gestolpert, wodurch das Pfefferspray losgegangen sei. Die Frau hätte dann geschrien, woraufhin er geflüchtet sei.

Wegen dieser Tat verurteilte das Landgericht Kiel den Angeklagten mit Urteil vom 26.11.2012 wegen versuchten besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Zur Begründung der Unterbringung führte das Landgericht aus, dass der Angeklagte eine deutlich ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Persönlichkeitsanteilen aufweise. Seine Sexualpräferenz sei gestört. Er weise eine stabile, deviante Entwicklung zur Paraphilie und zum Sadismus auf. [...] Seine Fantasie sei so dranghaft gewesen, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. [...] Der Sachverständige Dr. ... als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie habe den Angeklagten exploriert und festgestellt habe, dass dieser an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leide und dass dadurch die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei. Ferner habe er festgestellt, dass infolge seines Zustandes von dem Angeklagten gleichartige, rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er nach wie vor hochgefährlich sei. Für ein hohes Rückfallrisiko spräche die stabile sexuelle Deviation des Angeklagten, ein Missbrauch bei ihm selbst im Kindesalter, die parasitäre Ausgestaltung seiner Beziehung zu seiner Ehefrau, die hohe Deliktfrequenz, der Waffengebrauch, die Bereitschaft zur Verletzung von Opfern kommt seine Neigung zu manipulativen Verhalten und extrem bagatellisierende Schilderungen seiner Tat.

Seither befindet sich der Angeklagte in der ... Klinik für forensische Psychiatrie.

Im Jahr 2020 untersuchte das Hessische Landeskriminalamt die Spurensicherungsfolien, mit denen der Spaten im Jahr 1988 abgeklebt wurde, auf Auftrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt erneut.

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Pergamenttüten erstmalig wieder geöffnet. An der „Folie 1 IV/3-40/88; Spaten: Stiel (bis zum Ansatz des metallenen Spatenteils)“ wurden 10 auswertbare Probenansätze gefunden, die einer DNA-analytischen Untersuchung unterzogen wurden. Dabei konnte ein Partikel mit der Spurennummer 25 dem Angeklagten zugeordnet werden, dessen DNA aufgrund seiner Verurteilungen in der DNA-Analysedatei (DAD) gespeichert war.

Aufgrund dieser Übereinstimmung geriet der Angeklagte im Jahr 2021 in den Fokus der Ermittlungen. Ein Abgleich der Sozialdaten ergab auch, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch in der Umgebung von Darmstadt gelebt hatte, aber Ende des Jahres 1987 nach Hamburg gezogen war.

Unter anderem wurde der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (VE 01) beschlossen. Dieser sollte im Sommer 2021 in einem Tierheim, in dem der Angeklagte im Rahmen seiner Lockerungen in der ... einmal im Monat Hunde ausführte, Kontakt zu diesem aufnehmen. Dabei trat er einmal unter dem Namen ... auf. Teil der Legende war es, dass er in dem Tierheim Sozialstunden ableisten musste. VE 01 sollte unter anderem herausfinden, wo sich der Angeklagte am 29.06.1986, dem Tag des WM-Endspiels und der Tat, aufhielt.

Nachdem bei einer ersten Begegnung eine Kontaktaufnahme durch Begleitpersonal des Angeklagten verhindert wurde, kam es im November 2021 zu einem ersten Gespräch zwischen VE 01 und dem Angeklagten. Dabei zeigte sich VE 01 erheblich beeindruckt von der Fähigkeit des Angeklagten im Umgang mit dem Hund „Elliot“. Der Angeklagte plante, im Falle seiner Entlassung aus der ... Klinik, Elliot bei sich aufzunehmen. Bei den darauffolgenden Treffen freundeten sich der Angeklagte und VE 01 immer weiter an. Im weiteren Verlauf wurde VE 01 auf Betreiben des Angeklagten dessen „Vertrauensperson“, in dessen Beisein es die Klinik erlaubte, dass der Angeklagte ohne weiteres Begleitpersonal das Klinikgelände verlassen durfte. Dabei gab es aber zu keiner Zeit Absprachen zwischen den Ermittlungsbeamten und der Klinikleitung dergestalt, dass erstere Einfluss auf erfolgte Lockerungen nahmen.

Neben dem Thema „Hunde“ war auch das Thema „Fußball“ in den Gesprächen der beiden allgegenwärtig, da der Angeklagte schon seit seiner Kindheit großes Interesse daran hatte und auch immer noch die Spiele der Mannschaft des „SV Darmstadt 98“ verfolgte. VE 01 ermöglichte es dem Angeklagten auch, auf seinem Tablet Computer der Marke „Apple iPad“ solche Spiele gemeinsam zu sehen und schenkte ihm einen Schal dieser Mannschaft.

In einem Gespräch am 28.12.2022 nahm VE 01 den Sieg Argentiniens bei der Fußball-WM in Katar zum Anlass, über die WM 1986 zu sprechen, bei der der ebenfalls Argentinien gewonnen hatte. In diesem Gespräch berichtete der Angeklagte darüber, zu dieser Zeit nicht mehr bei seiner Familie gewohnt zu haben, und dass er das Spiel in der Wohnung seiner damaligen Freundin ... gesehen habe, wohlwissend, dass er an diesem Abend nicht das Fußballspiel gesehen hatte, sondern ... getötet hatte.

Weiterhin war die Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ fester Bestandteil der Kontakte zwischen VE 01 und dem Angeklagten. Nach Ausstrahlung einer solchen Folge sprachen beide oft über die Sendungen, die sie hin und wieder getrennt voneinander verfolgten. Im Anschluss daran tauschten sie Nachrichten über die Sendungsinhalte aus. So redeten sie auch einmal über einen „Cold Case“ aus dem Jahre 1988 mit Tatort Köln, der die Ermordung einer Frau zum Gegenstand hatte, als über die Festnahme des Täters berichtet wurde. Im Rahmen dieses Gesprächs äußerte der Angeklagte, dass der Täter einen Fehler begangen hätte, indem er nach der Tat in der Stadt geblieben wäre. Er selbst hätte nach einer solchen Tat die Stadt auf jeden Fall verlassen, wäre weit weg gegangen; „nicht ins Inland, aber auf jeden Fall weit weg.“ Dabei dachte der Angeklagte an seinen eigenen Umzug von Darmstadt nach Hamburg, der damals dementsprechend motiviert gewesen war, als er Ende Juni 1987 zufällig in der Fernsehzeitschrift „Hör Zu“ von der Vorankündigung des Falles von ... in der XY Sendung gelesen hatte.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde beschlossen, den Angeklagten mittels einer Sendung Aktenzeichen XY mit dem Fall ... zu konfrontieren. Hiervon erhoffte man sich Reaktionen des Angeklagten, die weitere Hinweise auf dessen Täterschaft liefern sollten. Dazu sollten in der Sendung Hinweise auf einen Täter gegeben werden, dessen Beschreibung zu dem Angeklagten passten. Zu diesem Zweck wurde ab dem Sommer 2022 ein entsprechender Fernsehbeitrag produziert, der am 22.03.2023 ausgestrahlt werden sollte. VE 01 verabredete sich mit dem Angeklagten für diesen Abend, um gemeinsam zu Abend zu essen und Aktenzeichen XY zu sehen.

VE 01 holte den Angeklagten daher am 22.03.2023 gegen 17:00 Uhr aus der ... Klinik ab und beide gingen gemeinsam noch Spazieren. Um 18:30 Uhr erreichten sie ein für den Abend angemietetes Ferienhaus. Ziel war es gewesen, zunächst eine möglichst positive, lockere Stimmung zu erzeugen. Hierzu kochte VE 01 das Lieblingsessen des Angeklagten, was diesen sehr freute. Weiterhin erzählte VE 01 dem Angeklagten um 19:45 Uhr, dass er, VE 01, eine wichtige Prüfung bestanden habe, woraufhin der Angeklagte sich sehr für VE 01 freute. Man lachte, umarmte sich, tanzte vor Freude sogar ein bisschen. Um kurz vor 20:00 Uhr teilte VE 01 dem Angeklagten mit, dass er eine Überraschung für ihn habe. Daraufhin überreichte er ihm eine vermeintliche Urkunde, wonach VE 01 gegen ein Entgelt ein Mitspracherecht bei der Vergabe des Hundes Elliot habe und dieser nicht ohne seine Zustimmung vom Tierheim weggegeben werden könne. Der Angeklagte, der sich nun ausmalte, dass er Elliot auf jeden Fall bekommen werde, sobald er aus der ... Klinik entlassen werden würde, umarmte VE 01 zum Dank und musste sogar vor Freude weinen.

Mit dieser positiven Stimmung begannen beide, die Sendung Aktenzeichen XY zu sehen. Gleich zu Beginn wurde der Fall ... vorgestellt. In der Wahrnehmung von VE 01 verschwand schon bei Beginn des Intros die heitere Stimmung des Angeklagten unversehens: Nahezu wortlos starrte der Angeklagte auf den Fernsehser und verfolgte den Beitrag 15 bis 20 Minuten. Dabei wirkte er sehr angestrengt und knetete immer wieder seine Hände aneinander. Seine einzigen Worte des Angeklagten während des Beitrages beschränkten sich auf den kurzen Kommentar, dass „er den Ort ... kennen würde, er sei aber noch niemals dort gewesen.“ Damit beantwortete er die entsprechende Frage von VE 01, nachdem der Ort ... im Verlaufe des Beitrages genannt worden war.

Als jedoch das Wort „Sexualstraftäter“ gefallen war, lachte der Angeklagte auf. Damit wollte er sich, entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit, gegenüber VE 01, dem er von seinen vergangenen Verurteilungen erzählt hatte, selbstbewusst präsentieren, damit dieser nicht auf die Idee kommen würde, dass er etwas mit dem Fall zu tun hätte. Allerdings gelang ihm dies nicht überzeugend und sein Lachen klang auffallend künstlich und aufgesetzt. Mit diesem aufgesetzten Lachen und den Worten „Alles in Ordnung!“ erneut kurz und knapp, aber ebenso Überzeugung heischend quittierte er damit die Frage des VE 01, „ob es ihm gut gehe?“ Diesem schien es, als „wirke der Angeklagte angespannt.“

Nach dem Videobeitrag besprach die Ermittlungsführerin KHK’in ... mit dem Moderator, ... weitere Details ihrer polizeilichen Ermittlungen und deren jüngeren Ergebnisse. Dabei erläuterte sie, dass man „brandneue Erkenntnisse“ gewonnen habe. Man habe Angaben zum Motiv, zum Tathergang und auch zur Täterpersönlichkeit herausgefunden. Man habe alle Hinweise erneut überprüft und es sei ein erstaunlich klares Bild und eine ganz neue Spur entstanden. Aufgrund dieser Spur habe man den Täterkreis ganz genau eingrenzen können. Die Ermittlungen hätten danach ergeben, dass es sich um einen Sexualstraftäter handeln müsse, der Rechtshänder sei, ortskundig gewesen und daher aus dem südhessischen Raum, der Gegend um Darmstadt, Heppenheim und Odenwald gekommen sei. Er sei bei der Tat Mitte zwanzig Jahre alt gewesen und habe blaue Augen, blonde Haare und helle Haut gehabt; inzwischen könnten die Haare auch ergraut sein.

Auf diese Beschreibung reagierte der Angeklagte erneut mit einem „künstlichen Lachen.“ Der Angeklagte verstand, dass diese Beschreibung auf ihn zutraf. Instinktiv und seiner manipulativen Persönlichkeit entsprechend fühlte der Angeklagte sich aufgerufen, „den Selbstsicheren zu geben,“ um bei VE 01 erst gar keinen Verdacht aufkommen zu lassen. Dabei ging er so weit in die Offensive, dass er KHK’in ... bloßstellen wollte: „Woher wollen die das denn wissen? Die ist zielstrebig, giftig. Das nimmt sie persönlich!“

Da VE 01 aus dem bisherigen Beitrag noch nicht genügend Anhaltspunkte sah, sprach er den Angeklagten zunächst nicht weiter auf die Sendung an. Auffällig blieb ihm jedoch, dass der Angeklagte im Unterschied zu früheren Sendungen erstmals Kommentare dieser Art abgegeben hatte.

Dieser Eindruck von VE 01, dass der Angeklagte erstmals mit einem entsprechenden Erklärungsbedürfnis aufwartete, bestätigte sich, als im Verlaufe der Sendung gegen 20:54 Uhr ein Zwischenfazit im Fall ... gezogen worden war. KHK’in ... hatte nämlich gerade erklärt, man habe „eine konkrete Spur hätten,“ die nach Norddeutschland führen würde.“

Daraufhin reagierte der Angeklagte erneut mit den Worten: „Wo kommt das denn jetzt her?“

Am Ende der Sendung erschien ... vor der Kamera. Mit diesem hatte KHK’in ... zuvor abgesprochen, dass er am Ende der Sendung resümieren würde, dass es im Ermittlungsverfahren ... einen Hinweis geben würde, dementsprechend ... der Name ... eine Rolle spielen solle.“ Nach Befragung durch den Moderator Rudi Cerne fasste dieser Alfred Hettmer zusammen, dass „es eine konkrete und vielversprechende Information in diesem Fall gäbe. Es läge die Mitteilung vor, dass der Name ... wohlmöglich eine bedeutende Rolle spielen könnte. Es sei auf alle Fälle eine neue Spur, vielleicht sogar eine heiße Spur, das müsse noch abgewartet werden.“

Auf diesen Hinweis hin zeigte sich VE 01 gegenüber dem Angeklagten erstaunt. Wiederum reagierte der Angeklagte mit dem wiederholt gezeigten

Erklärungsbedürfnis. Er wollte in die Offensive gehen, um bei „...“ erst gar nicht in Verdacht geraten zu können. Im Bemühen, diesen zu manipulieren, provozierte er ihn mit den Worten: „Was ist denn jetzt los ..., was willst du mir damit sagen?“ heraus. Dieser zählte daraufhin die in der Sendung genannten Umstände auf: „Dein Heimatort in der Nähe, Sexualstraftäter, es wird von einem Rechtshänder mit blauen Augen gesprochen, eine Spur nach Norddeutschland und der Name ... Sag du mir, was ich denken soll!“

Der Angeklagte erwiderte darauf: „... ganz ehrlich. Wenn ich der Mörder wäre, würde ich doch so entspannt hier sitzen? Wenn die das hätten, würde doch das Telefon hier klingeln und ich hätte den Anruf bekommen, ich soll sofort zurückkommen.“ Der forensisch erfahrene Angeklagte versuchte den Verdacht weiter von sich abzulenken, indem er erläuterte, dass, da er ein Sexualstraftäter sei, seine eigene DNA gespeichert wäre. Im dem „Cold Case“ gäbe es eine DNA Spur an einer Jogginghose, da hätte es einen Treffer geben müssen, wenn er der Täter wäre.

Dabei bezog sich der Angeklagte jedoch bewusst auf einen anderen Beitrag aus der Sendung, in der Hoffnung, dass dies VE 01 nicht auffallen würde. Wie er genau wusste, hatte es im Fall ... in der Sendung keinen Hinweis auf einen DNA Treffer an einer Jogginghose gegeben. Bei diesen Erklärungen war der Angeklagte nämlich (noch) davon ausgegangen, dass es im Fall ... gerade keine (ihn belastende) DNA Spur geben konnte, weil unter der Annahme des unweit gelegentlich „das Telefon (schon) bei ihm geklingelt hätte!“ Der in der Sendung genannte „Hinweis auf einen ... in Nordrhein-Westfalen“ musste folglich eine andere Begründung haben.

Beide sprachen etwa 25 - 30 Minuten über den Fall, wobei auch noch mal der Tatort zur Sprache kam. Um weiterhin den Eindruck zu vermitteln, dass er auf keinen Fall der Täter sein könnte, stellte sich der Angeklagte besonders naiv und tat gegenüber VE 01 (jetzt) so, als könne er sich gar nicht mehr an den Namen des Ortes erinnern: „irgendwas mit ... Daraufhin gab VE 01 ihm zu verstehen, dass er ihm diese Naivität nicht abnehmen könne; zumal der Name ...“ bestimmt 6 Mal genannt worden sei?! Der Angeklagte wollte – ganz im Unterschied zu seiner ersten Erklärung zu Beginn des Beitrags, als er noch offen einräumen wollte (und konnte), „den Ort ... zwar zu kennen, aber niemals vor Ort gewesen zu sein“ – von seiner zur Schau getragenen Unwissenheit keinen Abstand nehmen: „... ich versteh dich, aber ich habe damit nichts zu tun. Beruhig’ dich!“

VE 01 fragte den Angeklagten jetzt, „... wann er nach Norddeutschland gezogen sei?“ Mit seiner Antwort wollte der Angeklagte sich ein Alibi zu verschaffen, (nämlich) dass „er zum Tatzeitpunkt doch schon längst nicht mehr in Darmstadt gewohnt habe.“ Daraufhin hielt ihm VE 01 vor, dass er doch im Dezember (noch) gesagt habe, das WM Endspiel Argentinien Deutschland „in der Wohnung seiner Freundin in ... gesehen zu haben?“ Schnell begriff der Angeklagte, dass er sich korrigieren, seine Angaben zumindest relativieren musste, jedenfalls zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung sei er längst im Norden gewesen.“

Zum Ende des Gesprächs – (noch) in der Gewissheit, dass die Ermittlungsbehörden über keine ihn belastende DNA Spur verfügen konnten – beschied der Angeklagte den ...: „Du kannst ganz beruhigt die Nacht durchschlafen, ich werde das auch tun.“ VE 01 fuhr den Angeklagten an diesem Abend noch zurück in die ... Klinik.

Nach der Sendung und in der Zeit, bevor der Angeklagte wieder zurück in die Klinik musste, sowie später am selben Abend auch dort noch recherchierte der Angeklagte auf seinem Handy im Internet. Entgegen seinen ausweichenden Bemerkungen von gerade eben, die den ... lediglich beruhigen und zufrieden stellen sollten, drängte es den Angeklagten, Näheres in Erfahrung zu bringen, welche Hinweise bzw. Spuren genannt wurden, (die ihm gefährlich werden konnten). So rief er zwischen 22:19:17 und 23:40:17 Uhr mehrfach in der „ZDF Mediathek“ die Sendung Aktenzeichen XY auf. Zwischen 22:20:59 und 23:31:48 Uhr suchte der Angeklagte neben den Beiträgen zu „... “, „...“, „...“, „...“ und „...“ insbesondere zu (weiteren) Details und Spuren im Fall ... von „...“.

Nachdem der Angeklagte gegen 23:00 Uhr auf seine Station in der ... Klinik zurückgekommen war, war er von Pflegekräften und einem weiteren verdeckten Ermittler, dem VE 02, in Empfang genommen worden. Dieser war auf Wunsch der Klinikleitung, die von den Ermittlungsbeamten in den Plan, dem Angeklagten die Sendung zu zeigen, eingeweiht war, vor Ort. Denn die Klinikleitung hatte zuvor ihre Sorge zum Ausdruck gebracht verbunden mit der Befürchtung einer Eskalation, soweit der Angeklagte in Wahrnehmung der Sendung XY „getriggert“ werden und es dann zu Ausschreitungen kommen könne. VE 02 sollte für diesen Fall als wehrhafter Polizeibeamter zur Verfügung stehen. Er war unter der Legende vor Ort als „Sicherheits-Audits“ eingeschleust worden.

Als der Angeklagte einen Alkoholtest machte, klingelte das Handy einer Stationspflegerin, woraufhin der Angeklagte äußerte: „Die rufen doch jetzt nicht wegen mir an?“ Denn im Gegensatz zu dem, wie er sich gegenüber VE 01 noch in der Ferienwohnung gegeben hatte, war der Angeklagte tatsächlich angespannt und befürchtete, dass die Polizei aufgrund der Sendung bereits nach ihm suche.

Später auf der Station sprach der Angeklagte mit dem Stationspfleger ... über seine Diskussion mit .... ... sagte dieser dem Angeklagten gesagt habe, dass die Täterbeschreibung aus der Sendung, „... blonde Haare, blaue Augen“, auf ihn passen würde. Der Angeklagte wies den Verdacht aber entschieden von sich, den Verdacht des ... könne er nicht nachvollziehen, da es viele Menschen gäbe, die ... hießen.

Die Sendung und der Verdacht, dass er nach 37 Jahren doch noch für seine Tat belangt werden könnte, ließen den Angeklagten nicht mehr los. Um 23:34:03 Uhr las der Angeklagte den Artikel „Aktenzeichen XY: ZDF-Zuschauer außer sich – Widerlich! - DerWesten.de“, der über den Beitrag über den Fall ... berichtete. Um 23:34:50 Uhr las der Angeklagte den Artikel „Mord am Schwimmbad: Kamen die Täter aus Alzey?“, der ebenfalls von der Sendung handelte. Die gleiche Website rief der Angeklagte um 23:40:17 Uhr erneut auf. Zu seiner Beruhigung konnte der Angeklagte keine ihn kompromittierenden Hinweise oder Spuren finden, jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine aufgefundene DNA Spur, für ihn Entlastung bzw. Beruhigung und Sorge zugleich. Er spekulierte, dass es da vielleicht andere weniger aussagekräftige Hinweise gegeben haben müsse. Vielleicht war er nur denunziert worden als in Betracht kommender und verurteilter Sexualstraftäter, womöglich von einem seiner Familienmitglieder.

Am nächsten Tag, am 23.03.2023, holte VE 01, wie zuvor vereinbart, den Angeklagten von der Klinik ab und sie fuhren erneut gemeinsam zum Ferienhaus. Der Angeklagte achtete bewusst darauf, so gelassen und gut gelaunt, wie nur möglich zu erscheinen, und fragte VE 01, ob dieser genauso gut geschlafen habe wie er. Im Ferienhaus wollte VE 01 die Sprache auf den vorhergehenden Abend zu bringen, was der Angeklagte jedoch abblockte. Daher beschränkten sich ihre Gespräche auf Smalltalk und Fußball.

Gemeinsam gingen beide spazieren, als VE 01 vom Stationspsychologen der ... Klinik ... einen Anruf erhielt. VE 01 stellte die Lautsprecher seines Handys an, sodass der Angeklagte das Gespräch mithören konnte. Wie im Vorfeld des Telefonates mit den ermittelnden Beamten und ... abgesprochen gewesen war, fragte letzterer, ob jemand mithören könne, was VE 01 verneinte. Daraufhin sagte ..., dass VE 01 den Angeklagten zurück zur Klinik bringen solle. Es seien Polizeibeamte dort; „es gehe um eine DNA-Spur in Verbindung mit einer Straftat.“ Der Angeklagte hörte diese Nachricht mit Entsetzen. Denn die Annahme dessen, das er bisher (aufgrund „seiner als Sexualstraftäter gespeicherten DNA“) noch für ausgeschlossen gehalten hatte und halten durfte – zumal „wegen ihm das Telefon noch nicht geklingelt hatte“ – verkehrte sich in sein Gegenteil, wurde vielmehr unvermittelt real und bahnte sich Platz in seinen Gedanken einer wachsenden Unsicherheit und zerstörte schließlich seine zur Schau getragene Fassade. VE 01 nahm unweigerlich den Stimmungsumschwung bei dem Angeklagten wahr. Dessen zur Schau getragener guter Laune wisch (erkennbare) Nervosität. Denn der Angeklagte vermochte sich jetzt kaum mehr zu beherrschen. Von der vorherigen Selbstsicherheit und den von ihm gezeigten vielfältigen und wortreichen Beschwichtigungsversuchen blieb Ihm nichts mehr übrig. Vielmehr ernüchterte der Angeklagte, dass „ihm grade ganz anders werde!“ In Erkenntnis der Realitäten telefonierte er unmittelbar und noch vor Ort mit seinem Rechtsanwalt. Diesem sagte er sinngemäß: „Man will mir den Mord an einer 15-Jährigen in die Schuhe schieben!“

Sogleich danach auf dem Weg zum Auto telefonierte der Angeklagte um 16:12 Uhr mit .... Diese erzählte ihm, dass Beamte des Landeskriminalamts aus Wiesbaden bei ihr gewesen seien und ihr gesagt hätten, es sei eine DNA-Spur von ihm, dem Angeklagten, im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt aus dem Jahr 1986 aufgetaucht. Der Angeklagte erwiderte, dass er den Fall, um den es gehen würde, gestern im Fernsehen gesehen habe. Dabei wollte er sich jedoch gegenüber ... als unwissend präsentieren. Er suchte auch sie davon zu überzeugen, dass er auf keinen Fall etwas mit dem Fall zu tun habe. Deshalb sagte er, wie schon am Abend zuvor gegenüber VE 01, dass sich der Fall in der Nähe von Darmstadt ereignet habe. Er kenne den genauen Ortsnamen aber nicht, „irgendwas mit ...“ Das Gegenteil dessen, nämlich der Name ..., war dem Angeklagten bestens (aus seinen umfangreichen Recherchen am Abend und in der Nacht zuvor und wie er anfangs gegenüber VE 01 sagte; den Ort ... zu kennen, ohne jemals da gewesen zu sein) bekannt gewesen. Dies mochte er jedoch nicht eingestehen, um auch gegenüber seiner Ehefrau jeden aufkommenden Verdacht verleugnen zu wollen. Erstmals bei diesem Telefonat wurde auch darüber gesprochen, dass die Polizeibeamten auch mit einem Bruder sprechen wollten.

Auf dem Rückweg in die ... Klinik sprachen VE 01 und der Angeklagte über die Aussage von ..., dass es „um DNA gehe.“ Dabei äußerte der Angeklagte, der sich wieder etwas gefangen hatte, und jetzt wieder kaum an eine von ihm Tatort gefundene DNA Spur glauben wollte. Unter dieser Annahme, wie er jetzt wieder gegenüber VE 01 äußerte, wäre er doch längst festgenommen worden. Er wolle zurück in die Klinik, um dies zu klären.

VE 01 sagte dem Angeklagten, dass er unter diesen Umständen aber eine Erklärung für die Anwesenheit seiner DNA am Tatort benötigen würde. Der Angeklagte überlegte einen Moment. Die Nüchternheit seiner Gedanken brachen sich wieder Bahn. An den Realitäten im Wissen um seine Täterschaft und seiner tatsächlichen Anwesenheit am Tatort gab es jedenfalls vor sich selbst nichts zu leugnen. Sonach im momentanen Eingeständnis, dass seine DNA am Tatort oder an der Leiche gefunden worden sein konnte, und mutmaßlich (nach dem Inhalt der Telefonate ... und mit seiner Ehefrau) auch musste, blieb Leugnen zwecklos. Im Eingeständnis dessen vermochte er vor sich selbst in Hinblick auf seine Anwesenheit am Tatort gegen seine Täterschaft die vorhandene Spur mit seinen DNA Merkmalen losgelöst von der Tat erklären. In Verfolgung dieser neuen (angepassten) Verteidigungslinie erklärte er gerichtet an VE 01, dass „... er am 29.06.1986 (zwar) in dem Wald gewesen sei und vielleicht eine Zigarette weggeworfen habe. Er sei aber nicht im Schwimmbad gewesen und habe das Mädchen nicht gekannt.“

VE 01 fuhr den Angeklagten zurück in die Klinik und brachte ihn noch bis zur Pforte. Auf dem Weg dorthin wurde der Angeklagte an der Pforte von einem Polizeibeamten angesprochen, der ihm mitteilte, dass gegen ihn ermittelt werde, er solle sich am nächsten Tag um 11:00 Uhr bereithalten. Da werde eine Sachbearbeiterin vorbeikommen und ihm Fragen stellen. Der Angeklagte ging um etwa 16:50 Uhr in die Klinik und verabschiedete sich von VE 01 mit den Worten: „Siehst du ... die haben nichts gegen mich.“ Vielleicht war doch keine DNA Spur von ihm am Tatort gefunden worden, wie der Angeklagte erwog und sich trotz der Gewissheit seiner Täterschaft jetzt wieder erhoffte, weil es einfach außerhalb seiner Vorstellung blieb, dass er im gegenteiligen Falle nicht längstens als Sexualstraftäter damit konfrontiert worden wäre. Aber irgendwelche (neue) Hinweise, die für seine Täterschaft sprechen müssten, musste es geben, dessen war sich der Angeklagte sicher. Seine Überlegungen und Spekulationen vom Vorabend kamen zurück; zumal seine Ehefrau, ... in dem Telefonat vom Nachmittag, davon berichtet hatte, man wolle auch noch mit seinem Bruder sprechen wollen.

Für den Angeklagten keimte Hoffnung, dass es vielleicht von einem seiner Brüder als in Betracht kommender und verurteilter Sexualstraftäter (nur) denunziert worden sein könnte.

Nach kurzem, flüchtigem Kontakt mit dem Angeklagten, sah sich ... die Sendung Aktenzeichen XY vom vorigen Tag an.

Um 17:11:21 Uhr rief der Angeklagte erneut die ZDF Mediathek der Sendung Aktenzeichen XY auf. Um 17:12:00 Uhr las er den Beitrag „Mord an Mädchen 15: Jährige verschwindet nach Freibadbesuch – ZDFmediathek“, der vom Fall ... handelte.

Um 17:27 Uhr rief der Angeklagte ... an. Er erzählte ihr von der Mitteilung der Polizei und dass er vermute, mutmaßlich würden alle Sexualstraftäter überprüft werden. Er habe 1986 auch noch in Darmstadt gelebt und müsse nachschauen, wann er nach Norddeutschland gezogen sei.

Da der Angeklagte andererseits sicher sein konnte, dass gegen ihn ermittelt wurde, informierte er sich ab 17:37:43 Uhr auf dem Justizportal Niedersachsen über Einleitung und Ablauf eines Ermittlungsverfahrens und auf den Internetseiten „www.die-anwaltskanzlei.de“ und „www.anwalt.de“ über Verhaltensempfehlungen für Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens.

Der Angeklagte telefonierte gegen 18:17 Uhr erneut mit ... und erklärte seine jüngsten Vermutungen, dass er von einem seiner Brüder denunziert worden sein müsse.

Anschließend las der Angeklagte um 18:16 Uhr erneut den Artikel „Aktenzeichen XY: ZDF-Zuschauer außer sich – Widerlich! - DerWesten.de“.

Der Angeklagte wollte sich so gut wie möglich darüber informieren, was über den Fall bekannt gewesen war, weshalb er zwischen 18:49:14 Uhr und 19:04:31 Uhr auch die Internetforen www.allmystery.de (Seite 141 und 142) und „www.het-forum.de“ (S. 5) aufrief, auf dem sich Nutzer über den Fall ... austauschten. In dieser Zeit las er auch den Artikel „Mord am Freibad weiter ungeklärt“ auf der Website „www.wnoz.de“. Um 18:08 Uhr rief er erneut den Artikel „Aktenzeichen XY: ZDF-Zuschauer außer sich – Widerlich! - DerWesten.de“ auf, ebenso um 19:10:41 Uhr. Im Rahmen seiner Recherche rief er auch auf der Seite „www.filmdienst.de“ das Profil der Schauspielerin ... auf, die jedoch in keiner Verbindung zu diesem Fall steht. Um 19:14:16 Uhr rief der Angeklagte den Artikel „Fall ... aus ... in ‚Aktenzeichen XY‘: Polizei sucht Mörder nach 37 Jahren“ der Hessenschau auf. Um 19:14:35 Uhr las er auf der Seite „www.polizei.hessen.de“ den Beitrag „Polizei Hessen - Cold Case aus Hessen: Ungelöster Mordfall aus dem Jahr 1986“. Um 19:16:46 Uhr besuchte der Angeklagte die Seite der ZDF Mediathek und rief dort den Beitrag zur Sendung vom vorherigen Abend auf. Um 19:20:13 Uhr rief der Angeklagte die Website „www ... .de/tourismus/schwimmbad“ auf. In keiner dieser Recherchen gab es Hinweise auf eine DNA Spur oder auch nur im Hinblick auf seine Täterschaft. Nach diesen Recherchen beruhigte sich der Angeklagte und hoffte (wieder), dass es bei der (neuen) Spur nur so gewesen sein konnte, dass er von einem seiner Brüder denunziert wurde.

Der Angeklagte suchte, obwohl er wusste, dass er 1986 noch in Darmstadt gelebt hatte, in seinen Unterlagen auch nach Dokumenten, aus denen hervorgehen könnte, dass er 1985 bereits nach Hamburg gezogen war. Wenn sich sein Verdacht, dass seine DNA trotz seiner Recherchen doch am Tatort gefunden worden war, bestätigen würde, müsste er sich anders entlasten können. Er erinnerte seiner früheren Angaben im Rahmen eines Explorationsgespräches, in dem er (wahrheitswidrig) angegeben hatte, bereits 1985 nach Hamburg verzogen zu sein. Er fand das entsprechende Gutachten in seinen Unterlagen.

Im Raucherraum der Station sah er gegen 20:30 Uhr VE 02 sitzen. Dass sich nach der Sendung Aktenzeichen XY, dem Anruf von ... und der Ansprache durch den Polizeibeamten nun auch ein fremder, externer Prüfer nachts auf der Station befand, weckte die Argwohn des Angeklagten. Spätestens jetzt regte sich in ihm der Verdacht, dass es sich bei VE 02 um einen verdeckten Polizeibeamten handeln könnte. Daher entschloss er sich, (erneut) in die Offensive zu gehen. Er rief VE 02 mit den Worten zu sich: „Herr Praktikant, kommen Sie mal her!“ zu sich. Dieser setzte sich zum Angeklagten, der ihm in seinen Unterlagen auszugsweise ein Gutachten vom 19.12.2015 zeigte. Aus diesem Schriftstück ergab sich, dass der Angeklagte 1985 nach Hamburg und 1987 nach Kiel verzogen sei. Der Angeklagte sagte VE 02, dass „sich die Tat 1986 ereignet habe. Also könne er damit beweisen, dass er nichts mit der Tat zu tun haben könne.“ Dann ging der Angeklagte wieder. Einen Auszug dieses Gutachtens übermittelte der Angeklagte anschließend elektronisch auch an VE 01, von dem er inzwischen auch dachte, dass dieser ein Polizeibeamter sein könnte. Dies tat er, um sich zu entlasten. Dabei war dem Angeklagten der Widerspruch mit seinen vielfältigen und teils widersprüchlichen Angaben zum Tag des WM Endspiels bzw. zu seinem Umzug nach Norddeutschland, („längstens“) vor der Wiedervereinigung,“ in Vergessenheit geraten. Demgegenüber berichtigte VE 01, dass die Angaben im Gutachten in Widerspruch zu den früheren Angaben des Angeklagten standen.

Aufgrund seiner Anspannung ging der Angeklagte die Gänge der Station auf und ab. Der stationsleitende Pfleger ... fragte ihn, was ihn belaste. Der Angeklagte berichtete ihm, dass „ihn die Polizei angesprochen und ihm mitgeteilt habe, dass gegen ihn ermittelt werde. Es gehe um einen Mord aus dem Jahre 1986 in der Nähe von Darmstadt. Er habe gestern zufällig einen Bericht darüber im TV gesehen.“

Der Angeklagte wollte sich, entsprechend seiner manipulativen Persönlichkeit, möglichst empört über den Vorwurf, er könne der Täter sein, präsentieren und zeigte sich erkennbar entsetzt: „Er könne gar nicht der Täter gewesen sein; schließlich sei er 1985 nach seiner Haftentlassung nach Hamburg gezogen.“

Sodann berichtete er ... weiter über den Fall, wobei er vorgab, (nur) die Inhalte der Sendung wiederholen zu wollen. Dies gelang dem Angeklagten jedoch lediglich bedingt. In seiner Erinnerung vermochte er nämlich eigenes Wissen als Täter seiner Tat an jenem 29.06.1986 nicht von dem zu trennen, was nach dem Inhalt in dem Beitrag der XY Sendung hinsichtlich der Umstände, Modalitäten bzw. Details der Tat zum Nachteil von ... bekannt gegeben worden ist bzw. ausgestrahlt wurde:

Insbesondere erklärte der Angeklagte dem ..., dass „das Mädchen mit einem Messer getötet worden sei.“ Davon war in der XY Sendung nichts berichtet worden; (zumal die ersten Sektionsergebnisse noch von einem fraglichen Angriff gegen den Hals als Todesursache ausgegangen waren).

Weiterhin erzählte er ..., dass „der 91-jährige Mann blutverschmiert ca. 10 - 15 Meter vom Tatort entfernt aufgefunden worden sei.“ Auch von diesen Details war in dem Beitrag von XY nicht berichtet worden.

Ansonsten äußerte der Angeklagte seine Sorge, dass er aufgrund der Ermittlungen Einschränkungen in seinen Lockerungen und seiner weiteren Therapie erfahren könnte. Der Angeklagte ging daraufhin wieder auf sein Zimmer.

Weil ... bei diesen Erzählungen des Angeklagten auffällig blieb, dass in dem Beitrag der XY Sendung ein Messer nicht erwähnt worden war, und ebenso wenig, dass der alte Mann geblutet habe und 10 - 15 Meter vom Fundort entfernt gefunden worden sei, schaute er erneut noch nachts und gemeinsam mit VE 02 den entsprechenden Beitrag in der Mediathek an. Sie sahen die Vermutung von ... bestätigt, dass weder das Messer, noch die Entfernung des alten Mannes vom Tatort sowie dessen Verletzungen im Beitrag erwähnt worden waren. Hierüber sprach ... auch mit der Pflegerin ..., die ebenfalls Teile des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und ... mitbekommen hatte.

Auch am nächsten Tag beschäftigte sich der Angeklagte mit dem Fall .... Am 24.03.2023 rief der Angeklagte um 8:53:20 Uhr erneut den Artikel „Fall ... aus ... in ‚Aktenzeichen XY‘: Polizei sucht Mörder nach 37 Jahren“ aus der Hessenschau auf.

III.

A.

Der Angeklagte hat sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch ohne Zweifel von der Täterschaft des Angeklagten und den Feststellungen im getroffenen Sinne überzeugt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften und ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. ..., der den Angeklagten explorierte sowie den verlesenen Urteilen des Landgerichts Darmstadt vom 30.03.1984 (Az. 3 Js 24.313/81 – 21 Ls – 1 Ns) und des Landgerichts Kiel vom 27.07.1992 (Az. I KLs 581 Js 9035/92), 10.07.1997 (Az. I KLs 571 Js 49445/96) und 26.11.2012 (Az. I KLs 10/12 559 Js 5181/12). Die Feststellungen zu den weiteren Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Hinweis auf Gesamtstrafenbildung v. 04.02.1993 des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.

Weiterhin haben die Zeugen ..., ... und ... zu dem Lebenslauf des Angeklagten Angaben gemacht.

Die Feststellung zu den Arbeitsverhältnissen und Wohnorten des Angeklagten beruhen auf den verlesenen Mitteilungen des Bürger- und Ordnungsamts Darmstadt vom 12.11.2020, der AOK Gesundheitskasse Hessen vom 05.03.2021 und Deutschen Rentenversicherung Nord vom 30.03.2021 und 31.03.2021 sowie einer verlesenen EWO Personensuche über den Angeklagten vom 24.08.2023.

B.

Zunächst steht in Hinblick auf den Tatortbefund, die Auffindesituation des Leichnams, ihrer Verletzungen entsprechend dem Obduktionsbefund und der vorgefundenen Beschädigungen an ihrer Bekleidung, insbesondere dem im Schambereich des Mädchens mittels eines scharfen Werkzeugs zerschnittenen Slip, ihrer abseits des Schwimmbadwegs am Waldesrand aufgefundenen Gegenständen, ihres einen Schuhes und der Badematte, und den zeitlichen Verhältnissen – wie dies im Einzelnen Alles festgestellt ist – dass ... am 29.06.1986 zunächst Opfer eines Sexualdeliktes und unmittelbar im Anschluss daran getötet und ihr Leichnam danach komplett mit Erde bedeckt worden ist:

(1)

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nämlich davon überzeugt, dass die Geschädigte ... am 29.06.1986 um etwa 16:45 Uhr vom Schwimmbad in ... den Waldweg in Richtung des ... betrat.

Die Zeugin H... hat angegeben, dass sie an diesem Tag mit ihrer Tochter ... in das Schwimmbad in ... gefahren sei. Diese habe ein blaues Kleid und weiße Schuhe getragen und eine helle Tasche mit einem Badetuch dabeigehabt.

Dies bestätigend hat die Zeugin ... ausgesagt, dass sie die Frau des Bademeisters des Schwimmbades gewesen sei und ... an diesem Tag gesehen habe, wie die Geschädigte ... mit ihrer Mutter zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr in das Schwimmbad gekommen seien.

Die damaligen Freunde der Geschädigten ... haben mit diesen Aussagen übereinstimmend bestätigt, mit ihr den Mittag und frühen Nachmittag mit ihr im Schwimmbad verbracht zu haben. Die Zeugen ... gaben übereinstimmend an, zusammen mit der Geschädigten im Schwimmbad gewesen zu sein.

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass die Geschädigte dann früher als die anderen nach Hause habe gehen wollen. Wann das genau war, wisse sie jedoch nicht mehr. Ebenso hat der Zeuge ... ausgesagt, dass die Geschädigte am Nachmittag noch vor allen anderen aus der Gruppe gegangen sei. Auch die Zeugin ... gab an, dass die Geschädigte alleine nach Hause habe gehen wollen.

Auch die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit diesen Aussagen darüber hinaus angegeben, dass die Geschädigte ... zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr abgegangen sei. Sie habe ihr noch angeboten, ihre Mutter anzurufen, damit diese sie abholen könne. Die Geschädigte habe jedoch abgelehnt, da sie in der Zeit, in der ihre Mutter ans Schwimmbad gefahren wäre schon nach Hause gelaufen sei.

Der Zeuge ... hat diesen Zeitpunkt bestätigt. Er hat ausgesagt, dass die Geschädigte gegen 17:00 Uhr gegangen sei.

Der Zeuge ... gab einen ähnlichen Zeitraum an. Er hat ausgesagt, dass er mit seiner Familie ebenfalls im Schwimmbad gewesen sei und er an der Treppe geparkt habe, die direkt zum Waldweg hinaufführe, den die Geschädigte genommen habe. Dies sei gegen 17:00 Uhr gewesen. Auf Nachfrage, ob es vielleicht auch 18:00 Uhr gewesen sein könnte, gab er an, dass es so spät eigentlich nicht gewesen sei. Vielleicht sei es aber auch so gewesen.

In Übereinstimmung hiermit hat auch die Zeugin ... ausgesagt, dass sie an der Treppe zum Schwimmbad gestanden habe, als die Geschädigte an ihnen vorbeigegangen sei. Die Zeugin ... habe sie nicht gesehen. Diese habe ihr aber im Nachhinein gesagt, dass sie um 18:00 Uhr dort gewesen sei, da sie zu dieser Zeit mit ihrem Mann verabredet gewesen sei.

Jene Zeugin ... hat hingegen angegeben, bereits um kurz nach 17:00 Uhr vom Schwimmbadweg losgegangen zu sein. Sie sei ebenfalls den Waldweg hochgegangen und wegen ihrer Tochter, die Steine oder Blätter gesammelt habe und immer wieder in den und aus dem Kinderwagen hätte steigen wollen, nur sehr langsam den leeren Weg hinaufgekommen. Auf dem Weg habe sie auch einmal, etwa auf der Mitte des Weges, zurückgesehen und da eine Frau in einiger Entfernung wahrgenommen; sie denke, dass es sich um die Geschädigte ... handeln könnte.

Daher geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin ... entgegen der Aussage der Zeugin ... nicht um 18:00 Uhr, sondern um 17:00 Uhr das Schwimmbad verließ.

Bei der Frau, welche die Zeugin ... auf dem Weg gesehen hat, handelte es sich jedoch nicht um die Geschädigte, sondern um die Zeugin .... Diese hat ausgesagt, dass sie den Waldweg an diesem Tag hochgelaufen sei. Dabei habe sie weit weg vor sich auch eine Frau mit Kinderwagen gesehen; später habe sie erfahren, dass es sich dabei um ... gehandelt habe. Weiterhin habe sie auf dem Boden eine Badematte mit blauer Umrandung und einen Schuh liegen sehen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin ... den Schuh und die Badematte bereits zu diesem Zeitpunkt dort lagen, nicht wahrgenommen hat. Dies ist ohne weiteres dadurch erklärbar, dass die Zeugin ... mit ihrer Tochter den Waldweg hochlief und aufgrund dessen abgelenkt war. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, dass sie den Weg nur langsam hochgekommen sei, weil sie andauernd Pausen hätte machen müssen, weil ihre Tochter Steine oder Blätter gesammelt hätte und immer wieder hätte in den Buggy ein- und aussteigen wollen.

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass sie an diesem Sonntag um etwa 18:00 Uhr den Weg hochgegangen sei, wobei sie sich aber auch nicht sicher sei, was die Uhrzeit betreffe. Dabei habe sie niemanden gesehen. Als sie sich habe setzen müssen, um sich von dem steilen Anstieg zu erholen, habe sie dann einen weißen Schuh und eine Bastmatte gefunden.

Nach diesen Zeugenaussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass zuerst die Geschädigte um etwa 16:45 Uhr den Waldweg betrat, gegen 17:00 Uhr, nachdem die Geschädigte bereits außer Sichtweite war, die Zeugin ... hinter ihr in einigem Abstand die Zeugin ... und zuletzt die Zeugin ... um 18:00 Uhr, als die Zeugen ... und ... den Weg bereits verlassen hatten.

Denn der Zeuge ... hat ausgesagt, dass die Geschädigte zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr an ihnen vorbeigelaufen sei. Die Zeugin ... hat ausgesagt, kurz nach 17:00 losgelaufen zu sein. Dann hätte sie die Geschädigte jedoch auf dem Weg sehen müssen, oder die Geschädigte müsste zeitlich wesentlich nach ihr losgelaufen sein. Letzteres schließt die Kammer jedoch aus, da die Zeugin ... angab, sowohl die Zeugin ... als auch den Schuh und die Bastmatte gesehen zu haben. Die Geschädigte kann somit nicht nach der Zeugin ... losgelaufen sein.

Die Zeugin ... hielt es auch für möglich, dass die Geschädigte schon ab 16:00 Uhr, somit wesentlich vor der Zeugin ... gegangen sei, auch dann hätten die Zeugen ... und ... ihren Schuh und ihre Matte finden können. Allerdings steht dies nicht im Einklang mit der Zeitangabe der Zeugin ..., die wiederum angab, dass die Zeugin ... ihr später gesagt habe, dass sie gegen 18:00 Uhr dort gewesen sei, was wiederum nicht mit der Angabe der Zeugin ... in Einklang zu bringen wäre, wonach diese um 18:00 Uhr losgelaufen sei und niemanden gesehen habe.

Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Erinnerung der Zeugen nach 38 Jahren nicht unwesentlich verblasst ist. Die Aussagen der Zeugen lassen sich aber in Einklang bringen, wenn ... um etwa 16:45 Uhr losgegangen ist. Dies steht im Einklang mit der Aussage der Zeugin ..., wonach die Geschädigte zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr losgegangen sei. Dann hätte die Geschädigte auch ausreichend Vorsprung vor der Zeugin ... gehabt, sodass sie von dieser gegen 17:00 Uhr nicht gesehen worden wäre. Die Zeugin ..., die hinter der Zeugin ... gelaufen sein soll, hätte dann bereits Matte und Schuh finden können und als die Zeugin ... ihrer Aussage nach gegen 18:00 Uhr loslief, konnte sie aufgrund der vergangenen Zeit niemanden mehr sehen. Dem steht dann auch nicht die Angabe des Zeugen ... wesentlich entgegen, wonach die Geschädigte gegen 17:00 Uhr an ihm vorbeigelaufen sei, da hierbei nur eine unwesentliche Abweichung bestehen würde. Alleine die Angabe der Zeugin ..., die Zeugin ... habe ihr im Nachhinein gesagt, sie sei um 18:00 Uhr losgelaufen, stünde dem entgegen. Dies hält die Kammer jedoch angesichts der anderen Aussagen nicht für plausibel. Auch hätte die Zeugin ... dann um 18:00 Uhr die Zeugin ... sehen müssen.

Die Kammer hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Geschädigte ... vor 16:45 Uhr vom Schwimmbad losgelaufen ist. Allerdings widerspricht ein zu früherer Zeitpunkt der Aussage des Zeugen ..., dass er sie um 17:00 Uhr gesehen habe. Auch die Möglichkeit, dass die Geschädigte nach der Zeugin ... losgegangen ist und diese überholt haben könnte, schließt die Kammer aus. Zum einen hätte dies die Zeugin ..., auch wenn sie gegebenenfalls mit ihrer Tochter abgelenkt war, bemerkt. Weiterhin hätte die Zeugin ..., die in einigem Abstand zur Zeugin ... lief, dies ebenfalls bemerken müssen. Daher kann die Geschädigte ... auch nicht zwischen der Zeugin ... und der Zeugin ... gelaufen sein. Ebenso wenig hinter der Zeugin ..., da diese bereits Bastmatte und Schuh gesehen hatte.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin ... ausgesagt hat, dass sie die Frau, die sie gesehen habe, als sie sich umgedreht habe, für die Geschädigte hielt. Denn die Zeugin ... hat die Zeugin ... mit ihrem Kinderwagen gesehen. Bei der Frau, die die Zeugin ... sah, musste es sich daher um die Zeugin ... gehandelt haben, da laut Aussagen aller Zeugen sonst niemand auf dem Weg gewesen sei.

Ausgehend hiervon ergibt sich, dass der Täter die Geschädigte um etwa 16:49 Uhr angegriffen haben muss. Die Kammer geht davon aus, dass der Täter an der Stelle, an der Matte und Schuh gefunden wurden, er sich der Geschädigten auch bemächtigte, da es sich in einer solchen Situation, in der er sein Opfer möglichst außer Sichtweite von Spaziergängern bringen muss, in keiner Weise erschließt, mit diesem noch auf dem Weg entlangzulaufen. Vielmehr wird er die Geschädigte direkt am „Zugriffsort“ in den Wald gezerrt haben.

Dieser Ort ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme einer Skizze des Waldweges. Auf dieser ist der Bereich bei und vor der Abzweigung, die als „kleiner Fußweg“ bezeichnet ist, zu sehen. Einige Meter unterhalb der Abzweigung sind am Wegesrand bei einem Trampelpfad ein Schuh, eine Badematte und zwei Betonpfosten, von denen einer als umgestürzt gezeichnet ist, zu sehen. Diese Skizze wurde von KK Klein gefertigt und soll, so ist auf ihr vermerkt, auf den Angaben der Zeugin ... beruhen.

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass diese Skizze die Auffindeörtlichkeit von Schuh und Matte gut wiedergebe. Sie sei an dem Tag den Waldweg hochgelaufen. Da dieser sehr steil gewesen sei, habe sie sich irgendwann setzen müssen. An der Abbiegung Friedhof-Stadt habe sie sich daher auf einen Baumstamm gesetzt und dort dann Schuh und Badematte gesehen.

Ebenso hat der Zeuge ... bestätigt, dass der Bademattenfundort auf Höhe des Trampelpfades gewesen sei. Er sei damals Kriminalbeamter im Kommissariat Heppenheim gewesen und sei unter anderem damit beauftragt gewesen, die Auffindesituation von Badematte und Schuh nachzustellen.

Auf Grundlage dieser Angaben haben KHK’in ... und KHK ... verschiedene Gehzeiten auf dem Waldweg bestimmt, welche im verlesenen Vermerk „Gehzeiten Verbindungsweg“ von KHK’in ... vom 15.08.2023 festgehalten wurden. Danach seien beide den Weg in unterschiedlichen Geschwindigkeiten sowohl bergauf, als auch bergab gegangen und hätten dabei selbstständig die Zeiten gemessen. Danach habe KHK'in ... bei zügigem Gehen vom Ausgang des Schwimmbades bis zur Bastmatte 4:17 Minuten, bis zur Gabelung zum Friedhof 4:30 Minuten und bis zum ... weg 6:20 Minuten gebraucht. Bei mittlerer Geschwindigkeit habe sie 4:31 Minuten (Bastmatte), 4:45 Minuten (Gabelung) und 7:02 Minuten (... weg) gebraucht und bei langsamem Gehen, wie mit einem Kleinkind an der Hand habe sie 10:48 Minuten, 11:27 Minuten und 15:40 Minuten zu den jeweiligen Zielpunkten gebraucht. KHK ... habe bei zügigem Gehen ebenfalls 4:17 Minuten und 4:30 Minuten bis zur Badematte, bzw. zur Gabelung 5:46 Minuten bis zum ... weg. Bei mittlerer Geschwindigkeit habe die Gehzeit 4:37 Minuten bis zur Bastmatte, 4:56 Minuten bis zur Gabelung und 6:53 Minuten bis zum ... weg betragen. Bei langsamem Gehen habe er bis zur Matte 6:16 Minuten, bis zur Gabelung 6:37 Minuten und bis zum ... weg 9:15 Minuten gebraucht.

Auf Grundlage dieser glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen und des Vermerks hat der Sachverständige ... unter Hinzuziehung von tachymetrischen Vermessungen des Waldgrundstücks aus dem Jahr 1988 sowie aktuellen 3D Vermessungen die Entfernungen der jeweiligen Punkte bestimmt. Danach sei der gesamte Weg vom Schwimmbad bis zum ... weg 430 Meter lang. Bis zur Abzweigung zum Friedhof seien es 320 Meter und bis zur Fundstelle des Schuhs und der Bastmatte 306 Meter.

Es sind dabei keine Umstände erkennbar, die Anlass geben würden, an diesen Messungen zu zweifeln.

Unter Zugrundelegung einer zügigen bis normalschnellen Gangart, wie im Vermerk beschrieben und einer Startzeit von etwa 16:45 Uhr, lässt sich demnach eine Ankunft am Fundort der Matte und des Schuhs um etwa 16:49 Uhr ohne weiteres nachvollziehen. Die angegebenen benötigten Gehzeiten hält die Kammer auch für plausibel. Beim Zurücklegen einer Entfernung von 306 Metern in 4 Minuten ergibt sich eine ungefähre Durchschnittsgeschwindigkeit von 4,6 km/h. Dies entspricht einer normalen Gehgeschwindigkeit, wie von KHK'in ... und KHK ... im Vermerk angegeben.

Auch der Umstand, dass die Zeugin ... die Tat nicht bemerkt hat, spricht bereits für ein Erreichen des späteren Fundortes zu dieser Zeit. Denn um 16:49 Uhr war die Zeugin noch nicht losgelaufen. Unter Zugrundelegung einer langsamen Geschwindigkeit aufgrund ihres Kindes von 6 bis 10 Minuten, wie im Vermerk in zwei Versuchen angegeben, ergäbe sich eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 1,8 – 3 km/h, was die Kammer für absolut nachvollziehbar erachtet angesichts der Schilderung der Zeugin, aufgrund ihrer Tochter immer mal wieder kurz angehalten haben zu müssen.

Dann hätte die Zeugin ... den Fundort der Matte und des Schuhs zwischen 17:06 Uhr und 17:10 Uhr erreicht, mithin fast 20 Minuten, nachdem der Täter die Geschädigte in seine Gewalt gebracht hat. In dieser Zeit wäre es diesem ohne weiteres möglich gewesen, die Geschädigte in den Wald zu zerren und außer Sichtweite des Weges zu bringen.

(2)

Nach Auffassung der Kammer können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem Schuh und der Bastmatte um jene der Geschädigten gehandelt hat.

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass ihre Tochter ein Badetuch, eine Tasche und ... weiße Schuhe dabei gehabt hätte.

Die Zeugin ... die Schwester der Geschädigten, hat darin übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei den Schuhen der Geschädigten um weiße, geflochtene Pumps gehandelt habe.

Die Zeugin ... hat bezüglich der Schuhe übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem von ihr gefundenen Schuh um einen weißen Mädchenschuh, einen weißen, aus Leder geflochtenen Ballerina gehandelt habe.

Zwar haben die Zeuginnen verschiedene Schuharten beschrieben: Diese unterscheiden sich jedoch lediglich darin, dass Pumps im Gegensatz zu Ballerinas

einen Absatz haben. Diese Unterscheidung ist nicht so wesentlich, dass sie Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Zeuginnen ... und ... den selben Schuh beschrieben haben.

Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte ... Matte und Schuh auf dem Weg nach oben verloren haben muss. Zwar mag theoretisch die Möglichkeit bestehen, dass diese Gegenstände jemand anderem gehören. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass nur ein Schuh gefunden wurde. Das Verlieren nur eines Schuhs würde einer Person, die lediglich den Waldweg entlangläuft, sicherlich auffallen. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum diese Person dann ihren Schuh liegenlassen würde. Auch, wenn sich jemand seiner Schuhe im Wald entledigen wollen würde, wäre es nicht nachvollziehbar, warum er dies nur mit einem Schuh tun sollte.

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Schuh einer Person gehört hat, die diesen unfreiwillig verloren haben muss. Hierfür kommt, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeuginnen ... alleine die Geschädigte ... in Frage, die an diesem Abend auf dem Weg vom Schwimmbad nicht mehr zu Hause ankam.

Letzteres ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der Zeugen ...

Die Zeugin ... gab an, dass die Geschädigte auch gegen 19:30 Uhr / 20:00 Uhr, als ihr Mann zurück nach Hause gekommen sei, noch nicht vom Schwimmbad zurück gewesen sei.

Damit übereinstimmend hat auch der Zeuge ..., der Vater der Geschädigten ausgesagt, dass noch am selben Abend sein Sohn und ein Freund der Geschädigten auf der Suche nach dieser den Waldweg heruntergelaufen seien, jedoch nichts gefunden hätten.

Auch der Bruder der Geschädigten, der Zeuge ..., hat ausgesagt, dass noch am Abend, als er mit seinem Vater von einer Trike-Veranstaltung zurückgekommen sei, darüber gesprochen worden sei, dass die Geschädigte noch nicht zurück gewesen wäre. Sie seien auch am selben Abend noch den Weg zum Schwimmbad ein Stück heruntergelaufen.

Diese Aussagen der Zeugen werden weiterhin durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt. Dieser hat angegeben, dass er vom Verschwinden der Geschädigten noch am selben Abend erfahren habe. Er habe da im Gemeinschaftshaus in ... das Fußballspiel gesehen. Da habe die Oma eines Freundes angerufen, die wiederum von der der Zeugin ... informiert worden sei.

Aufgrund dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die Geschädigte ... an diesem späten Nachmittag am 29.06.1986 nicht mehr nach Hause kam.

Wenn somit feststeht, dass der Schuh der Geschädigten gehört haben muss, so erschließt sich ohne weiteres, dass Gleiches für die aufgefundene Bastmatte gilt.

(3)

Dass ... kurz vor der Abzweigung des Waldweges rechts in den Wald gewaltsam hineingezerrt wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der aufgefundenen Bastmatte und dem danebenliegenden Schuh.

Denn das Verlieren eines Schuhs und Fallenlassen einer Bastmatte, bzw. das Herausfallen der Matte aus der Tasche der Geschädigten, setzt voraus, dass die Geschädigte mit einer erheblichen Kraft und Grobheit gegen ihren Willen in das Waldstück gezerrt wurde. Warum die Geschädigte (oder sonst eine Person) einen Schuh freiwillig am Wegesrand mit einer Matte ablegen würde, erschließt sich nicht. Wäre die Geschädigte freiwillig oder ohne die Ausübung körperlicher Gewalt in das Waldstück gegangen, hätte sie Schuh und Matte nicht verloren.

Damit in Einklang steht auch ein Vorgehen des Täters dergestalt, dass er, um seinen Plan in die Tat umsetzen zu können, die Geschädigte so schnell wie möglich vom Waldweg verbringen musste, um nicht von weiteren Personen, die den Weg entlanglaufen, entdeckt zu werden. Hierfür ist ein schnelles Vorgehen, welches auch körperlichen Widerstand überwinden muss, erforderlich. Die Kammer hat an einem solchen Vorgehen keine Zweifel, da die Erforderlichkeit eines solchen derart offensichtlich ist, dass es für ausgeschlossen hält, dass der Täter dies nicht bedacht haben könnte.

Insbesondere auch im Hinblick auf das Beweisergebnis im Übrigen, namentlich die Auffindesituation der ..., die im Wald gewaltsam getötet und anschließend so „luftdicht“ unter die Erde verscharrt worden war, dass sich Fettwachs ausbilden konnte, fügt sich, dass diese diese in ihrer anfänglichen Überwältigung beim Zerren weg vom Waldweg Schuh und Matte verlor.

Darüber hinaus ist die Kammer auch zweifelsfrei davon überzeugt, dass es über die bloße körperliche Gewalt des Täters hinaus auch zu Drohungen gekommen sein musste, die insbesondere verhindern sollten, dass die Geschädigte auf dem stark frequentierten Waldweg um Hilfe rufen würde. Denn die Tatzeit, etwa 16:49 Uhr, und der Tatort in der Nähe eines Schwimmbades, bzw. in der Nähe des ... weges, barg das erhebliche Risiko, dass solche Hilferufe gehört werden würden. Für das Gelingen der Tat war es somit zwingend erforderlich, dass sich der Täter unbemerkt der Geschädigten bemächtigen konnte. Dies lässt sich mittels eine Drohung unter Verwendung eines Werkzeuges oder einer Waffe ohne weiteres erreichen; etwa unter Vorhalt eines Messers.

Keiner der Zeugen hat Hilferufe oder sonstige Schreie wahrgenommen. Lediglich die Zeugin ... hat zunächst ausgesagt, dass auch am selben Abend einen Schrei gehört zu haben, wobei sie auf Vorhalt ihrer früheren Vernehmung, wonach sie keinen Schrei gehört habe einräumte, es nicht mehr sicher zu wissen. Dementgegen hat der Zeuge ... ausgesagt, dass ... oder dessen Frau bei ihrer Vernehmung vom 12.02.1988 ausgesagt hätten, einen Schrei und ein Gurgeln gehört zu haben. Dies lässt sich auch der verlesenen Vernehmung des Verstorbenen ... vom 12.02.1988 entnehmen, wonach diese ausgesagt habe, zwischen 17:50 Uhr und 18:00 Uhr einen Schrei gehört zu haben, der gurgelnd geendet habe.

Aufgrund dieser Zeitangabe kann dieser Schrei zumindest nicht von der Geschädigten stammen, als sie vom Täter in den Wald gezerrt wurde. Darüber hinaus hat die Zeugin ..., welche ausgesagt hat, gegen 18:00 Uhr auf dem Weg gewesen zu sein, einen solchen Schrei nicht bestätigen können. Auch die Zeugin ... hat angegeben, keinen Schrei wahrgenommen zu haben.

Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass es einen solchen Schrei im Zusammenhang mit der Tat nicht gegeben hat und der Täter solche von vornherein unterbunden haben musste.

(4)

Dass es zwischen dem Aufeinandertreffen der Geschädigten und deren Tötung zu erheblichen Gewalthandlungen gekommen sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass der Täter den Leichnam der Geschädigten vollständig und von außen nicht mehr erkennbar vergraben hat, was eine entsprechend zu verdeckende Tat voraussetzt.

Die Feststellungen zu diesem anschließenden Vergraben der Geschädigten beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. .... Dieser hat erläutert, dass sich an der Leiche Fettwachs gebildet habe. Dies ergibt sich so auch aus dem verlesenen Obduktionsbericht der Rechtsmedizin von Dr. ... und Herrn ... vom 12.02.1988. In diesem ist aufgeführt, dass sich im Rückenbereich weitgehende Umwandlung der Haut und des Unterhautfettgewebes in Fettwachs gefunden hätte. Auch die rechte Rippe sei mit Teilen von schmierigen Fettwachsmassen bewesen gewesen. Im Bauchbereich fänden sich Massen zersetzten Gewebes, ebenfalls mit Fettwachs und Schmutz durchmengt. Im Becken befände sich schmierige Massen, dort seien die Beckenorgane weitgehend in Fettwachs umgewandelt. Um den Scheideneingang herum sei die Haut mit Fettwachs bedeckt. Die Wandung des Magens habe ebenfalls Fettwachs aufgewiesen. Von den unteren Extremitäten seien auf beiden Seiten die Oberschenkelbeine vorhanden sowie große Teile der Muskulatur, die in Fettwachs umgewandelt und schmierig zersetzt erschienen seien.

Der Sachverständige Dr. ... hat bezüglich des beschriebenen Fettwachses ausgeführt, dass sich die Fettwachsbildung auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder im Sonderband Lichtbilder nachvollziehen lasse. Typisch für die Fettwachsverteilung sei nämlich, dass die Oberschenkelknochen röhrenartig von einer Hülle umgeben sei. Im Rahmen der bei Gutachtenerstattung vorgeführten und in Augenschein genommenen PowerPoint Präsentation hat der Sachverständige das Lichtbild aus Bl. 84 des Sonderbandes vorgeführt auf dem sich jene Hüllenbildung an den Oberschenkeln der Leiche ohne weiteres nachvollziehen lässt. Zu sehen ist eine Leiche, deren Oberschenkelknochen aus einer Masse herausragen, die in Form und Umfang an Oberschenkel erinnert.

Bei Fettwachs handele es sich, so der Sachverständige Dr. ..., weiter, um eine grauweißliche bis weiße, krümelig-feste bis brüchige Substanz, die nach Wasserentzug vollständig aushärten könne. Im Übergangsstadium fänden sich eine anfangs schmierig-erweichte Konsistenz, die über die Zeit an Festigkeit gewinne. Es entstehe aus Körperfett durch anaerobe bakterielle Hydrolyse in feuchtem Milieu. Daher fänden sich in der Praxis Fettwachsleichen in der Regel bei Wasserlagerung und bei Lagerungen in einem feuchten Erdgrab, etwa in Lehmböden mit natürlichem Wasserzufluss. Für die Entstehung von Fettwachs sei ein weitestgehender Abschluss von Sauerstoff erforderlich. Hingegen reiche es nicht aus, wenn eine Leiche nur mit Ästen oder feuchtem Laub überdeckt werde.

Aufgrund diesen nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen ist die Kammer ohne Zweifel davon überzeugt, dass die Geschädigte vollständig mit Erde bedeckt wurde. Die Kammer schließt sich den umfangreichen Erläuterungen des Sachverständigen an und setzt für die Bildung von Fettwachs einen luftdichten Verschluss, somit ein vollständiges Vergraben der Leiche voraus.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sie dadurch gefunden wurde, dass ihre aus dem Boden ragenden Rippen gefunden wurden.

Nach 1,5 Jahren, bis zum Auffinden der Leiche, erschließt sich ohne weiteres, dass durch Witterungsbedingungen Teile der Erde aufgelockert werden konnten. Diesbezüglich führte der Sachverständige Dr. ... weiter aus, dass dies ausreichend wäre, um Wildtiere durch die dadurch wahrnehmbare Geruchsbildung anzulocken, die die Leiche weiter freilegen könnten. Dafür, dass ein teilweises Freilegen stattgefunden habe, spreche auch, dass der Boden rund um die Leiche abgrenzbar zur Umgebung gewesen sei.

Dem schließt sich die Kammer vollständig an. Diese Abgrenzung ergibt sich nämlich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Sonderbandes Lichtbilder. Auf den Lichtbildern Bl. 28 ff. ist die Auffindesituation der Leiche dokumentiert. Dabei ist zu erkennen, dass der Boden im unmittelbaren Umfeld der aus dem Boden ragenden Knochen im Gegensatz zur weiteren Umgebung nicht mit Blättern bedeckt ist. Sie ist lediglich mit Ästen bedeckt.

Dies lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass der Boden um die Leiche herum nachträglich freigelegt wurde, wobei Tiere als Ursache hierfür sehr plausibel sind.

(5)

Dass der Täter die Geschädigte so weit nach rechts in das Waldstück ... gezerrt hat, dass sie vom Weg aus nicht mehr zu sehen waren, ergibt sich aus dem Fundort der Leiche der Geschädigten und der Belaubung des Waldes.

Letztere ergibt sich aus der Vernehmung des Zeugen .... Dieser hat ausgesagt, am 30.06.1986 nach der Geschädigten im Wald gesucht zu haben. Dabei habe er aufgrund der dichten Belaubung des Waldes etwa nicht von der oberen Hütte im Wald, wo er den alten Mann gefunden habe, die untere Hütte nicht sehen können.

Diese Aussage wird auch durch die Zeugin ... bestätigt. Die angegeben, ebenfalls an einer Hütte im Waldgrundstück gewesen zu sein. Sie sei durch den Wald gegangen, um den Gehstock des ... zu suchen. Den hätte sie auch an einem Holunderbusch hängen gefunden. Dies sei auf etwa der Hälfte der Entfernung zwischen dem Waldweg und einer im Wald stehenden Hütte gewesen. Diese Hütte habe sie vom Weg aus nicht sehen können.

Der Zeuge ... hat ebenso ausgesagt, dass im Wald rechts und links des Weges Gebüsch gewesen sei. Man habe etwa 5-6 Meter in den Wald schauen können. Er habe dies wahrgenommen, als er bei der Suche nach der Geschädigten am 30.06.1986 mitgewirkt habe.

In Übereinstimmung mit diesen Aussagen hat auch der Zeuge ... ausgesagt, dass es sich bei dem Waldgrundstück um unwegsames Gelände handele. Die Hütte, die er mit seinem Cousin in diesem Wald gebaut und die etwa 50-60 Meter vom Waldweg entfernt gestanden habe, hätte man von diesem aus im Sommer nicht sehen können.

Dass der Wald dicht bewachsen war, bestätigte auch der Zeuge ..., der ausgesagt hat, dass man im Sommer nichts im Wald sehen könne.

Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie lassen sich auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbilder zwanglos nachvollziehen. Die Lichtbilder auf Bl. 63-70 zeigen verschiedene Stellen des Waldweges. Diese Aufnahmen sind ausweislich der Bezeichnungen am 01.07.1988 gefertigt worden. Auf dem Lichtbild Bl. 67 ist ein Blick in den Wald hinein zu sehen. Auf dem Boden liegt quer ein Pfeiler.

Aus der Lage des Pfeilers schließt die Kammer, dass auf diesem Lichtbild der Fundort der Matte und des Schuhs abgebildet ist. Denn auf der in Augenschein genommenen Skizze des Waldweges, welche den Fundort zeigt, ist ein solch umgestürzter Betonpfosten bezeichnet. Auf dem Lichtbild ist um den Pfosten herum auf dem Boden üppiges Gestrüpp zu sehen sowie eine Vielzahl von Bäumen, deren Belaubung den Blick lediglich wenige Meter weit reichen lassen, bevor nur noch Laub zu erkennen ist.

Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass dieses Bild etwa 2 Jahre nach dem Verschwinden der Geschädigten aufgenommen worden sein soll. Allerdings geht sie davon aus, dass sich die Vegetation im Wesentlichen im Vergleich zu den Vorjahren nicht verändert hat und die Vegetation im Juli 1988 mit derjenigen im Juni 1986 im Wesentlichen übereinstimmt. Das Lichtbild steht auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen ... und der Zeugin ..., die den Wald auch im Jahr 1986 als dicht beschrieben haben.

Auch die Entfernungen zwischen dem Waldweg und dem Fundort der Geschädigten, bzw. der Hütte oberhalb dieses Fundortes sprechen dafür, dass eine gegenseitige Wahrnehmung nicht möglich war.

Die von den Zeugen beschriebene Hütte befindet sich 62 Meter entfernt vom Waldweg.

Aus der Vermessung des Sachverständigen ... der die Ergebnisse seiner Vermessung in der Hauptverhandlung anhand von Visualisierungen der Entfernungen auf einem Plan des Waldstückes im Waldgrundstück veranschaulicht hat, geht hervor, dass sich die von den Zeugen beschriebene Hütte 62 Meter vom Waldweg entfernt befinde. Die mittlere Entfernung des Fundortes der Geschädigten zum Weg betrage etwa 70 Meter, die Entfernung des Fundortes der Geschädigten zur Hütte 59 Meter.

Diese Erwägungen stehen auch mit der Aussage der Zeugin KHK'in ... überein. Diese hat ausgesagt, dass sie im Rahmend er Ermittlungen auch getestet hätten, ob man Werkzeug zum Vergraben der Leiche benötige, indem sie im Juni 2023 das Vergraben im Waldstück nahgestellt hätten. Dabei sei KHK ... von ihrer Teststelle, welche sich in der Nähe des Fundortes der Geschädigten befunden hätte, auf den Waldweg zurückgegangen, von wo er vom Graben seiner Kollegen weder etwas gesehen, noch gehört habe.

Aufgrund dieser Entfernungen und dichten Belaubung der Bäume zum Tatzeitpunkt steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass am 29.06.1986 vom Waldweg weder die Hütte oberhalb der Fundstelle der Geschädigten, noch der Fundort der Geschädigten selbst zu sehen war, noch von der Hütte oberhalb der Fundstelle der Fundort der Geschädigten und umgekehrt.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Fundort auch der Ort ist, an dem der Täter an der Geschädigte sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vornahm und unmittelbar im Anschluss daran tötete.

Es würde sich unter keinen Umständen erschließen, warum der Täter nach Vortat oder Tötung noch mit der Geschädigten einen anderen Ort aufsuchen sollte. Dies würde ein enormes Risiko der Entdeckung bergen, welches der Täter nicht bereit gewesen sein konnte einzugehen, wie es sich schon aus dem Umstand ergibt, dass er den Leichnam der Geschädigten vergraben und die Stelle anschließend mit Ästen überdeckt hat.

Dafür spricht weiterhin, dass sich das zerschnittene Bikiniunterteil lagegerecht am Gesäß der Leiche befand, als diese gefunden wurde.

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem verlesenen Tat-/Fundortbericht von KHK ... vom 12.02.1988. Danach sei die Leiche dergestalt geborgen worden, dass sie zunächst rundherum freigelegt und mit einer Kunststoffplane unterlegt worden sei. Mit dieser Plane sei sie angehoben und in den bereitstehenden Sarg gelegt worden.

Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass ein Verrutschen des Bikiniunterteils im Rahmen der Bergung nicht erfolgt ist.

Weiterhin ergibt sich aus dem verlesenen Obduktionsbericht des Zentrums für Rechtsmedizin von Dr. ... und Herrn ..., dass eine äußere Besichtigung ergeben habe, dass sich um das Gesäß herum ein Bikiniunterteil befunden habe, welches auf der Rückseite über dem Gesäß intakt gewesen sei.

Dies wird auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbilder bestätigt. Auf dem Lichtbild Bl. 80 des Bandes ist die bereits stark zersetzte Leiche in Bauchlage zu erkennen. Das Bikiniunterteil befindet sich noch am Gesäß.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass es sich bei der Leiche um eine sogenannte Fettwachsleiche handele. Dieses habe eine schmierige, Konsistenz, ähnlich wie warmes Wachs. Dass an solchen Textilien anhaften und in Position verbleiben würden, sei zu erwarten.

Solches Fettwachs entstünde aus Körperfett durch anaerobe bakterielle Hydrolyse in feuchtem Milieu. In der Praxis fänden sich sog. Fettwachsleichen in der Regel bei Wasserlagerung und bei Lagerung im feuchten Erdgrab. Es bedürfe eines Abschlusses von Sauerstoff, damit sich das Fettwachs bilden könne.

Aufgrund der nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Lage des Bikiniunterteils nach dem Vergraben der Geschädigten nicht mehr verändert wurde, da es durch das Fettwachs an Ort und Stelle gehalten wurde.

Daraus schließt die Kammer, dass sich die Geschädigte nach Zerschneiden des Bikiniunterteils nicht mehr erheblich bewegt haben konnte und nach ihrer Tötung auch nicht mehr bewegt wurde, etwa im Rahmen eines Davontragens, da sich ansonsten das zerschnittene Bikiniunterteil nicht mehr am Gesäß befunden hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie nach dem Zerschneiden des Bikiniunterteils an Ort und Stelle verblieb, weshalb die Kammer auch davon überzeugt ist, dass der Täter den Leichnam an Ort und Stelle mit Erde bedeckt hat, ohne ihn noch weiter zu bewegen.

Wenn somit feststeht, dass der Fundort der Leiche der Geschädigten derjenige Ort ist, an dem diese getötet wurde und diese Stelle vom Waldweg aus aufgrund der dichten Bewaldung nicht mehr zu sehen war, so ist die Kammer davon überzeugt, dass der Täter und die Geschädigte vom Waldweg aus nicht mehr zu sehen waren und es diesem gerade hierauf ankam, um unentdeckt zu bleiben.

Dieses Bedürfnis des unentdeckt Bleibens ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Verscharrren der Geschädigten selbst, was eine entsprechende zu verdeckende Vortat voraussetzt, sodass angesichts der vorherigen Gewalttat keine örtliche Veränderung, welche ein erhebliches Entdeckungsrisiko bergen würde, stattgefunden haben kann.

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Darin fügt sich, dass der Täter ein Messer oder einen anderen scharfen Gegenstand bei sich führte und somit die Möglichkeit hatte, Fluchtversuche und Hilferufe von vornherein und dauerhaft durch erhebliche Drohungen unter Vorhalt desselben zu unterbinden. Dies hat sich zur Überzeugung der Kammer aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben.

Denn das gewaltsame Zerren in den Wald – unter Verlust von Schuh und Badematte – hinein, außer Sichtweite des Weges sowie das spätere, von außen nicht mehr zu erkennende Vergraben des Leichnams, wie es sich auch aus dem gebildeten Fettwachs ergibt, sprechen auch für zwischen diesen beiden Momenten liegende erhebliche Gewalteinwirkungen auf die Geschädigte, deren Entdeckung es zu vermeiden galt.

Dass diese Gewalttat nicht mit bloßen Händen erfolgte, sondern unter Zuhilfenahme eines scharfen Gegenstandes, ergibt sich aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme.

Das Bikiniunterteil der Geschädigten wurde nämlich durch einen scharfen Gegenstand durchtrennt. Dies steht ohne Zweifel aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ... sowie aufgrund deren verlesener textilkundlichen Untersuchung vom 23.11.2023 zur Überzeugung der Kammer fest.

Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass sie das Bikiniunterteil, welches vom Leichnam der Geschädigten geborgen wurde, untersucht habe. Dabei sei das Unterteil laut Berichten vom Leichnam entfernt worden, ohne durchtrennt worden zu sein.

Dies deckt sich mit dem verlesenen Tat- /Fundortbericht von KHK ... vom 12.02.1988 und dem verlesenen Obduktionsbericht des Zentrums der Rechtsmedizin von Dr. ... und Herrn ... vom 12.02.1988. Im Fundortbericht wird ausgeführt, dass die Leiche im Ganzen, d.h. mit dem darunter befindlichen Erdboden, geborgen worden sei. Sie sei mittels einer unter der Leiche gezogenen Plane erfolgt. Die Leiche sei mit der Plane angehoben und in einen Sarg gelegt worden.

Laut dem Obduktionsbericht habe sich zum Zeitpunkt der Obduktion am 11.02.1988, 16:30 Uhr, um das Gesäß herum ein Bikini-Unterteil befunden, dass auf der Rückseite über dem Gesäß intakt gewesen sei. Das Unterteil sei dann herausgezogen worden.

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass im Rahmen der Bergung und rechtsmedizinischen Untersuchung zunächst keine zusätzlichen Schnitte, bzw. Entnahmen am Bikiniunterteil erfolgten.

Dem steht auch nicht der Inhalt der verlesenen Asservatenaufstellung entgegen, da ausweislich dieser lediglich das Oberteil zwecks Asservierung zerschnitten worden sei. Im Obduktionsbericht werden auch bereits Beschädigungen geschildert. Auf der linken Seite sei ein lila Verbindungsstück zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil in der Mitte bereits durchtrennt gewesen. In diesem Verbindungsstück sei eine scharfe Durchtrennung mit einer Länge von 0,5 cm vorhanden gewesen. Dort befände sich auf dem Seitenteil ein goldener Buchstabe „M“. Insgesamt hätten sich im Seitenteil sechs Durchtrennungen befunden. Im Bauchbereich vorne hätten sich mehrere Löcher, zum Teil dreieckig, zum Teil schnittartig erscheinend, insgesamt fünf Durchtrennungen befunden.

Anhand der im Rahmen der Obduktion vom 12.02.1988 gefertigten Lichtbilder, die während der Gutachtenerstattung der Sachverständigen ... in Augenschein genommen wurden, habe die Sachverständige ... dann auch geprüft, welche Beschädigungen und Löcher bereits zum Auffindezeitpunkt vorhanden gewesen seien. Diese Differenzierung habe sie in der verlesenen textilkundlichen Untersuchung vom 23.11.2022 festgehalten.

In dieser werden die beschädigten Bereich in Bereich A, B, C und D eingeteilt. Diese Bereiche waren auch auf den Lichtbildern zu sehen, die im Rahmen der Gutachtenerstattung in einer PowerPoint Präsentation in Augenschein genommen wurden und das Bikiniunterteil in aktuellem Zustand zeigen. Aus der Präsentation wurden ebenfalls Lichtbilder in Augenschein genommen, die das Bikiniunterteil zum Zeitpunkt der Obduktion am 11.02.1988 zeigen.

Bereich A zeigt das obere Vorderteil des Bikiniunterteils leicht rechts der Mitte. Direkt unter Bereich A schließt sich Bereich B an, der den mittleren vorderen Bereich rechts der Mitte zeigt. Auf den Bildern wird deutlich, dass durch Bereiche A und B das Bikiniunterteil vollständig durch einen vom oberen Rand aus schräg nach rechts unten verlaufenden Schnitt geteilt ist. Bereich C zeigt das linke Seitenteil des Bikinis, welches vollständig durchtrennt ist. Bereich D liegt links neben Bereich B und zeigt den linken Bereich der Vorderseite des Bikinis am Übergang zum lilafarbenen Seitenteil. Durch Bereich B und D verläuft ein länglicher unregelmäßiger Schnitt vom linken Seitenrand des Bikinis nach rechts, der mit dem vertikal verlaufenden Schnitt, der durch die Bereiche A und B verläuft abschließt.

Im textilkundlichen Gutachten hat die Sachverständige ausgeführt, dass zwischen 1988 bis dato mehrfach Proben für textilkundliche Untersuchungen, bzw. serologische/DNA-analytische Untersuchungen entnommen worden seien.

Anhand der Bilder sei erkennbar, dass eine längliche Beschädigung (Stelle 1) bereits vorhanden war, ebenso wie weitere unregelmäßig ausgeformte Beschädigungen/ Löcher (Stellen 3).

Als Stelle 1 hat die Sachverständige einen Schnitt am linken Seitenteil des Bikiniunterteils bezeichnet, der neben der Naht zum Vorderteil liegt, der sich bereits auf den Lichtbildern aus der Obduktion wiederfindet und im Obduktionsbericht als etwa 0,5 cm langer Schnitt beschrieben wird. Die als Stellen 3 bezeichneten Beschädigungen befinden sich neben und über dem aufgedruckten Buchstaben „N“ – im Obduktionsbericht dürfte diesbezüglich ein Tippfehler vorliegen – und unter der Beschädigung Stelle 1 auf dem linken Seitenteil ebenfalls bereits auf den Bildern der Obduktion.

Weiterhin, so das textilkundliche Gutachten, schließe sich direkt daran (an Stellen 3) eine Probenentnahme, Stelle 2, an. Dabei handelt es sich ausweislich eines Lichtbildes, welches im Rahmen der Gutachtenerstattung in Augenschein genommen wurde, um ein Loch, welches sich unter und neben der Stelle 1 befindet. Auf dem Lichtbild von der Obduktion ist dieses Loch noch nicht zu sehen.

Im textilkundlichen Gutachten wird weiter ausgeführt, dass ein als Stelle 4 bezeichnetes Loch ursprünglich noch nicht vorhanden gewesen sei. Diese Beschädigung befindet sich ausweislich der im Rahmen der Gutachtenerstattung in Augenschein genommen Lichtbilder im Bereich A und B und schließt direkt an die dort verlaufende vertikale Durchtrennung an.

Rechts dieses vertikalen Schnitts befänden sich, so das Gutachten weiter, unregelmäßig ausgeformte Beschädigungen (Stelle 5). Diese sind auf den Lichtbildern rechts neben Bereich A, ebenfalls bereits auf den Lichtbildern der Obduktion zu erkennen. Im Bereich B befinde sich eine im Rahmen der Obduktion nicht erkennbare rechteckige Beschädigung. Auf den Lichtbildern der Obduktion könne nicht erkannt werden, ob diese Beschädigung damals schon vorhanden war. Auf den aktuellen Lichtbildern ist sie jedoch direkt am vertikalen Schnitt angrenzend zu sehen.

Sowohl am Teilstück, als auch an der restlichen Bikinihose seien weitere diverse, meist unregelmäßige, teils v-förmige kleinere Beschädigungen vorhanden. Die Sachverständige ... hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung erläutert, dass es sich bei diesen Beschädigungen um Tierfraß handeln könnte.

Die Sachverständige ... hat weiterhin bezüglich des Bereichs A ausgeführt, dass die Durchtrennung im Bereich „A“, diese ist auf den Lichtbildern unregelmäßig, glattrandig verlaufen auf oberen rechten Rand des Unterteils bis zur rechten Seite des Bikiniunterteils (Bereich B), den Bikini somit vollständig durchtrennend, zu erkennen, von Anfang an vorgelegen habe. Ein direkt an diesen Schnitt angrenzendes dreieckiges Loch (Stelle 4) hingegen sei eine Probenentnahme, da dieses Loch auf den Bildern der Obduktion noch nicht vorhanden gewesen sei. Diese Unterscheidung könne sie auch treffen, da die älteren Durchtrennungen bereits etwas ausgefranst gewesen seien. Darin übereinstimmend hatte die Sachverständige bereits im textilkundlichen Gutachten ausgeführt, dass die Untersuchung der Schnitte teils mikroskopisch durchgeführt worden sei und sich ältere Trennungskanten visuell von jenen Trennungskanten unterscheiden würden, die durch Probenentnahmen entstanden seien.

Dieser Unterschied kann auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Bereiche A und B festgestellt werden. Der vertikal, den Bikini durchtrennende Schnitt weist kleine fransige Stellen auf, während die rechte Schnittkante der Beschädigung Stelle 4 sehr glatt und ohne Fransen festzustellen ist.

Gleiches gelte für den weiteren Verlauf des vertikalen Schnittes im Bereich B, der ebenfalls ausgefranst und daher als alter Schnitt zu werten sei. Die viereckige Beschädigung an diesem Schnitt angrenzend (Stelle 6) sei ebenfalls ausgefranst, könne jedoch nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden.

Bezüglich der Durchtrennung des linken Seitenteils (Bereich C) könne eine unregelmäßige Trennungskante festgestellt werden. Ob hier ein Werkzeug angesetzt worden sei, könne jedoch nicht sicher bestimmt werden. Die Durchtrennung am linken Vorderteil (Bereich D) müsse hingegen aber von einem scharfen Werkzeug verursacht worden sei.

Zusammenfassend sei es so, dass bezüglich der älteren Schnitte, welche bereits bei der Obduktion erkennbar waren (Bereich A, B und D) zweifelsfrei ein scharfes Werkzeug zum Einsatz gekommen sei. Ein Reißen hingegen, so das textilkundliche Gutachten, sei an diesen Stellen auszuschließen.

Dass der Täter ein scharfes Werkzeug hatte wird zur Überzeugung der Kammer über das Gutachten der Sachverständigen ... hinaus auch dadurch bestätigt, dass eine Rippe der Geschädigten eine glattrandige Durchtrennung aufweist.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass an einer linken Rippe, am ehesten zwischen der 4. und 6., eine glatte Durchtrennung zu finden sei, die mit scharfer Gewalteinwirkung in Einklang zu bringen sei.

Für diese Feststellungen sei der Leichnam der Geschädigten im Juli 2023 exhumiert und untersucht worden, für die Grabarbeiten seien Polyethylenschaufeln verwendet worden, um selbst keine Spuren an den Knochen zu verursachen. In dem Grab habe man sowohl einen Sarg mit einem zahnlosen Skelett, als auch daneben Knochen gefunden, die entweder einem alten Mann oder einer Jugendlichen zuzuordnen wären. Hintergrund hierfür sei laut dem dazugehörigen Dokumentationsblatt gewesen, dass 1965 Herr ..., 1988 die Geschädigte und 2006 Frau ... in diesem Grab beigesetzt worden seien.

Man habe die Knochen der jungen Person - bei dem zahnlosen Skelett handelt es sich nicht um die Geschädigte, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Sonderbandes Lichtbilder ergibt, auf denen auch der Schädel der Geschädigte mit Zähnen nebst Zahnspange zu sehen ist - untersucht und an einer Rippe, am ehesten zwischen der 4. und 6. Rippe, festgestellt, dass diese an der Vorderseite eine glattrandige Durchtrennung und an der Hinterseite einen fein-zackiger Bruch aufgewiesen hätte. Ein solches Bild sei grundsätzlich mit einem Hebelbruch in Verbindung zu bringen. Ein solcher entstünde, wenn es zunächst zu einer Einkerbung durch ein Werkzeug komme und dieses danach gehebelt werde.

Bezüglich der Lage dieser Rippe hat der Sachverständige an einer Puppe ausgeführt, dass sich diese in etwa auf Schulter- bzw. Brusthöhe befunden habe.

Vom Erscheinungsbild des Rippenknochens konnte sich die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme zweier Lichtbilder aus der vorgeführten PowerPoint Präsentation machen. Auf diesen ist ein Knochen zu sehen, einmal in Nahaufnahme, einmal eine Aufnahme aus mehreren Zentimetern Abstand. In der Nahaufnahme ist zu erkennen, dass an einer Seite der Knochen glatt durchtrennt ist, während auf der anderen Seite eine unregelmäßige Kante festzustellen ist.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass es sich bei diesem Knochen um einen Rippenknochen, am ehesten zwischen der 4. und 6. Rippe der Geschädigten handele.

Allerdings könne man aus medizinischer Sicht nicht ausschließen, dass diese Verletzung durch die Wiederaufgrabung 2006, bei der die Beerdigung der ... entstanden könnte. Die Baggerschaufel, die damals zum Graben verwendet worden sei, sei nicht mehr zu Untersuchungszwecken vorhanden gewesen.

Eine solche Verursachung der Verletzung durch eine Baggerschaufel im Jahr 2006 schließt die Kammer jedoch aus.

Denn weiterhin wurde am oberen Rückenbereich des Kleides der Geschädigten Blut festgestellt. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. .... Diese hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung ausgeführt, dass das Kleid, welches noch am Leichnam der Geschädigten festgestellt worden sei, im oberen Rückenbereich dunkle, rötliche Antragungen aufgewiesen habe.

Bereits im verlesenen Behördengutachten vom 13.02.1990 ist ausgeführt worden, dass am Bikinioberteil sowie einem blauen Stoffteil mittels eines Porphyrintests Blut nachgewiesen worden sei, wobei eine Untersuchung auf Menschenblut aufgrund der Liegezeit nicht mehr möglich gewesen sei.

Die Sachverständige hat ausgeführt, dass auch im Jahr 2013 erneut ein Blutnachweis mittels Porphyrin gelungen sei. Um wessen Blut es sich dabei handele, könne jedoch nicht bestimmt werden.

Auch auf mehrfache Nachfrage gab die Sachverständige an, dass es sich aufgrund des positiven Porphyrintests bei der rötlichen Anhaftung um „Blut und nichts als Blut“ handele.

Von der großflächigen rötlichen Anhaftung im Rückenbereich hat sich die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme des Kleides selbst (Asservat 63-004088) sowie eines Lichtbildes des Kleides im Rahmen der vorgeführten PowerPoint Präsentation überzeugen können. Es handelte sich dabei augenscheinlich um einen länglichen, stark zerfallenen und verschmutzten Stofffetzen, der an einem Ende, eine großflächige rotbraunliche Antragung aufweist.

Dass es sich bei diesem in Augenschein genommen Kleid um dasjenige der Geschädigten handelt, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit einem in Augenschein genommenen Lichtbild des Kleides im Sonderband Lichtbilder, welches 1988 von KHK ... gefertigt wurde. Dieses befindet sich in einer Lichtbildmappe „Verdacht des Mordes z.N. ...“ unter der Benennung: „Bekleidungsstücke“. Dabei handelte es sich um das gleiche Lichtbild, welches auch in der PowerPoint Präsentation vorgeführt wurde. Sowohl das Kleid auf dem Lichtbild Bl. 102, als auch das in Augenschein genommene Kleid weisen den rot-bräunlichen Fleck im selben Bereich auf, beide Kleider sind stark zerfallen und weisen am Rand den selben unregelmäßigen, zerfetzten Verlauf auf.

Die Sachverständige Dr. ... hat weiter ausgeführt, dass sich neben der großen Antragung auch noch mehrere kleinere rötliche Antragungen an den Seiten befunden hätten. Diese seien auch mittels Porphyrintest untersucht worden. Vier der 80 entnommenen Proben hätten dabei ein positives Ergebnis aufgewiesen. Auch im Jahr 2003 seien an denselben Stellen ebenfalls Proben zwecks Porphyrintests entnommen worden. Von diesen Proben seien zehn positiv ausgefallen. Im Jahr 2008 seien erneut vier positive Proben getestet worden, auch hier habe es sich um einen Porphyrintest gehandelt.

Auch wenn eine Zuordnung des Blutes mittels Untersuchungen nicht möglich war, so ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um das Blut der Geschädigten handelt. Dies deshalb, weil es im Rückenbereich des Kleides der Geschädigten festgestellt wurde. Gegen eine externe Blutquelle spricht die starke örtliche Beschränkung des Flecks. Die rötliche Antragung ist im Wesentlichen auf den oberen Rückenbereich begrenzt, was erheblich für eine lokale Blutquelle spricht. Dass es sich bei dem Blut um dasjenige des Täters handeln könnte, der sein Blut, etwa im Rahmen eines Kampfes, von außen an das Kleid angetragen hat schließt die Kammer daher aus.

Auch die Möglichkeit, dass es sich dabei um Tierblut handeln könnte, welches nachträglich durch Zufallig in dieser Lage verendete Tiere angetragen worden ist, schließt die Kammer aus. Denn aus dem verlesenen Tat- /Fundortbericht von KHK … vom 12.02.1988 geht hervor, dass sich der vergrabene Leichnam bei Fund im Rückenlage befunden habe. Dies wird ebenfalls im verlesenen Bericht über den Einsatz einer Spurensicherungsgruppe von KK ... vom 17.02.1988 beschrieben. Diese Rückenlage ist auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Sonderbandes Lichtbilder zu erkennen. Auf den Bildern Bl. 28 ff. ist die Auffindesituation des Leichnams dokumentiert. Auf den Lichtbildern ist unter anderem zu sehen, dass das Skelett so liegt, dass die Rippen nach oben zeigen. Daher konnte am Rücken nach Vergraben des Leichnams außer Erde nichts mehr angetragen werden.

Der Sachverständige Dr. ... hat bezüglich der Herkunft des Blutes ausgeführt, dass dies nur durch eine dortige Hauteröffnung erklärbar sei. Ein Abfließen des Blutes von einer anderen Stelle sei nicht denkbar, da keine weiteren Bestandteile des Kleides, etwa Kragen oder Ränder beblutet gewesen seien, was bei einem Abfließen zu erwarten wäre. Daher komme als Ursache der großflächigen Blutung am ehesten eine Stichverletzung im oberen Rückenbereich in Frage.

Er schließe dabei insbesondere auch aus, dass Blut im Rahmen des Fäulnisprozesses ausgetreten und an das Kleid geraten sei. Auch in einem solchen Fall wäre die starke lokale Begrenzung der Antragung nicht erklärbar. Auch wäre dann nicht plausibel, dass bei einer Durchtränkung des textilen Gewebes mit Fäulnisflüssigkeit die betroffenen Regionen des Stoffes unterschiedliche Reaktionen im Rahmen des Porphyrintests aufgewiesen hätten.

Diesen nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer vollständig an. Die von der Sachverständigen ... festgestellte Blutanhaftung steht in Einklang mit der Erläuterung des Sachverständigen ..., dass diese durch eine Hauteröffnung am oberen Rücken, am ehesten einer Stichverletzung, verursacht worden sein muss. Dies lässt sich ebenso mit der Feststellung der glattrandigen Durchtrennung der Rippe im Schulter-/ Brustbereich in Einklang bringen.

Dies wird weiterhin dadurch gestützt, dass die Sachverständige ... festgestellt hat, dass das Bikiniunterteil bereits zum Zeitpunkt des Fundes 1988 glattrandige Schnitte aufgewiesen hat, die durch einen scharfen Gegenstand verursacht worden sein müssen, der Täter einen solchen somit zur Hand haben musste.

Gegen eine Stichverletzung im Rückenbereich spricht auch nicht, dass das Kleid der Geschädigten im Rückenbereich keine Perforation aufweist. Dieses war während der Tat soweit nach oben geschoben, dass der Oberkörper der Geschädigten frei lag. Dies ergibt sich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Sonderbandes Lichtbilder. Auf dem Lichtbild Bl. 80 ff. ist der Leichnam in Bauchlage während der Obduktion zu sehen. Das Kleid befindet sich in einer über das Gesäß geschobenen Lage. Aus dem verlesenen Tat- /Fundortbericht von KHK ... vom 12.02.1988 geht hervor, dass die Leiche dergestalt geborgen worden, dass sie zunächst rundherum freigelegt und mit einer Kunststoffplane unterlegt worden sei. Mit dieser Plane sei sie angehoben und in den bereitstehenden Sarg gelegt worden. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Lage des Kleides, wie auf den Bildern von der Obduktion erkennbar, der Lage bei der Bergung des Leichnams entspricht, die Geschädigte daher mit nach oben geschobenem Kleid vergraben wurde.

Dies wird auch durch die weiteren Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbilder bestätigt. Auf den Lichtbildern Bl. 28 ff. ist der noch teilweise mit Erde und Ästen verdeckte Leichnam im Wald zu erkennen. Dabei ragen die Rippen erkennbar vom Kleid unbedeckt aus der Erde hervor. Auf dem Lichtbild Bl. 32 ist ebenfalls zu erkennen, dass Teile des Leichnams nicht vom Kleid bedeckt sind.

Dass das Kleid hochgeschoben und damit auch Teile des Rückens freigelegen habe, wird weiterhin dadurch bestätigt, dass der Täter an der Geschädigte sexuelle Handlungen vornahm, bevor er sie tötete – diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter (8) verwiesen –, wozu ein zumindest teilweises Entkleiden der Geschädigten nötig war, wie dies in Gestalt eines hochgeschobenen Kleides erfolgen kann. Dass die Geschädigte nicht vollständig entkleidet wurde, ergibt sich bereits daraus, dass sich das Kleid und der Bikini noch am Leichnam befanden.

Dass das Kleid trotzdem blutdurchtränkt war, steht dieser Annahme nicht entgegen, da sich ohne weiteres erschließt, dass das Kleid auch anschließend nach den Stichen beim Vergraben des Leichnams wieder über die Einstichstelle(n) fallen konnte.

Sigur, iată și această ultimă parte a textului redată cu "..." în locul cenzurilor negre:

Wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass Blut der Geschädigten an deren Rücken aus einer dortigen Hauteröffnung austrat, was sich aus der lokalen Begrenzung der Antragung ergibt, und dort das Kleid durchtränkte, so steht nach Überzeugung der Kammer ebenso fest, dass dieses Blut aus einer Verletzung am Rücken austrat, die ebenfalls die glattrandige Durchtrennung an der Rippe auf Schulter-/ Brusthöhe der Geschädigten verursacht hat.

Aufgrund dieser Gesamtschau vermag die Kammer daher den möglichen Schluss, dass die Durchtrennung der Rippe durch eine Baggerschaufel im Rahmen der Graböffnung im Jahr 2006 verursacht worden ist, nicht zu ziehen.

Dem steht aufgrund der Gesamtschau dieser Umstände auch nicht entgegen, das im verlesenen Obduktionsbericht vom 12.02.1988 eine Verletzung einer Rippe nicht aufgeführt ist. In diesem werden bezüglich des Brustkorbbereiches keine Aussagen über die knöcherne Beschaffenheit der Rippen getroffen. Hierzu wird lediglich ausgeführt, dass im Brustkorbbereich auf beiden Seiten die Rippen hervorragten würden. Die rechte Rippe sei vom Wirbelkörper abgelöst und mit Teilen von schmierigen Fettwachsmassen und Schmutz verbacken.

Der Obduktionsbericht trifft keine Aussage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer verletzten Rippe. Daher kann dies zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der Gesamtschau aller Umstände keine andere Bewertung der Frage über den Ursprung der Rippenverletzung rechtfertigen.

Wenn danach nun feststeht, dass der Täter ein Messer oder anderen scharfen Gegenstand verwendet hat, so liegt es auf der Hand, dass er dieses auch bereits zu Beginn seiner Tat verwenden konnte und wollte, um Hilferufe der Geschädigten im Vorfeld zu verhindern und jeglichen Widerstand der Geschädigten von vornherein zu unterbinden, da diese um ihr Leben fürchten musste. Nur so konnte die Tat an einem Sonntagnachmittag in der Nähe eines Schwimmbades unbemerkt gelingen.

Dabei hat die Kammer auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Geschädigte sich bereits durch die bloße körperliche Anwesenheit und Drohung des Täters ohne ein Werkzeug hat einschüchtern lassen, dass sie ihn ohne Gegenwehr und Hilferufe hat gewähren und sich in den Wald hat ziehen lassen, diese Möglichkeit jedoch verworfen. Dies gilt ebenso für die Möglichkeit, dass es zu einem Kampf zwischen dem Täter und der Geschädigten kam.

Denn nur durch Ausübung einer möglichst eindrücklichen Drohung konnte der Täter sichergehen, dass die Geschädigte sich tatsächlich fügen würde, ohne laut um Hilfe zu rufen. Nur so konnte seine Tat von vornherein gelingen. Daher musste er von Anfang an auch zum Messer greifen.

(7)

Dass der Täter, nachdem er mit der Geschädigten etwa 70 Meter in das Waldgrundstück vorgedrungen war, dieser ihren Gürtel um den Hals legte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zunächst daraus, dass der Gürtel doppelt umschlungen aufgefunden wurde.

Aus dem verlesenen Tat- /Fundortbericht von KHK ... vom 12.02.1988 ergibt sich, dass kurz vor dem Herausheben der Leiche ein zusammengerollter Gürtel an der Brustseite, unterhalb des linken Armes festgstellt worden sei. Dieser Gürtel sei während des gesamten Bergungsvorganges nicht zu sehen gewesen. Er werde daher davon ausgegangen, dass dieser infolge von Bewegungen und Verschiebungen beim Unterschieben der Kunststoffplane von seiner ursprünglichen Lage -wahrscheinlich Halsbereich- zusammen mit dem Erdboden weggerutscht und so sichtbar geworden sei.

Ähnliches ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk „Einsatz einer Spurensicherungsgruppe am 11.02.88 von KK ... vom 03.03.1988. Danach sei der Gürtel von KK ... mehrfach zusammengerollt in Höhe des linken Beckenbereichs gefunden worden.

Dass dieser Gürtel ursprünglich um den Hals der Geschädigten lag, bestätigt sich dabei unter Berücksichtigung des verlesenen Obduktionsberichtes des Zentrums der Rechtsmedizin vom 12.02.1988 von Dr. ... und Herrn .... In diesem wird ausgeführt, dass der aufgefundene Gürtel doppelt geschlossen auf der linken Seite der Leiche gelegen habe. In ihm hätten sich Haare und der 1. Halswirbelkörper gefunden. Die Haare seien teilweise noch in den Gürtel eingebunden gewesen. Dies lege nahe, dass der Gürtel als Drosselwerkzeug verwendet worden sein könnte.

Der Zustand dieses Gürtels ergibt sich auch aus Bl. 88 - 90 der in Augenschein genommenen Lichtbilder des Sonderbandes Lichtbilder. Auf diesem ist ein doppeltgeschlungener Gürtel zu sehen. An der Gürtelschlinge befinden sind feine Ausfransungen zu sehen, bei denen es sich um die im Obduktionsbericht beschriebenen Haare handeln dürfte.

Dass es sich dabei tatsächlich um Haare handelte, hat auch die Sachverständige Dr. ... erläutert. Diese hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung angegeben, dass die Haare am Gürtel stichprobenartig untersucht worden seien, sich jedoch kein DNA-Befund ergeben habe.

Aus den Lichtbildern ergibt sich weiterhin, dass der Umfang unter keinen Umständen ausreichend gewesen wäre, um an einer Taille gelegen zu haben. Auf den Lichtbildern sind auch Hände zu sehen. Der Umfang der Gürtelschlaufe war gerade so ausreichend gewesen sein, um über die Hand zu passen.

Diesen Eindruck bestätigte auch der Zeuge ..., der ausgesagt hat, dass der Gürtel um einen Hals gepasst hätte. Dementsprechend hat auch der Zeuge ... angegeben, dass der Gürtel gewickelt aufgefunden worden sei.

Der Sachverständige Dr. ... hat in Übereinstimmung mit diesen Aussagen ausgeführt, dass der Umfang der inneren Schlinge 32 cm betragen habe. Dies ergebe dann einen Durchmesser von 10,2 cm. Er habe bezüglich eines durchschnittlichen Taillenumfangs auch entsprechende Studien gefunden (Stolzenberg et al. 2007; Katze et al. 2014), nach denen dieser bei Mädchen im Alter von 15 Jahren bei 69,5 - 71,4 cm (Stolzenberg), bzw. 69,9 - 73,5 cm (Katze) gelegen habe.

Wenn somit der Gürtel zu eng geschlungen war, um an der Taille gelegen zu haben, sich in diesem jedoch Haare befanden und sich an ihm bei Auffinden auch ein Halswirbel befunden hat, lässt dies zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass der Gürtel um den Hals der Geschädigten gelegen haben muss. Dabei erschließt sich unter keinen Umständen, warum die Geschädigte sich den Gürtel freiwillig um den Hals legen und zuziehen sollte. Vielmehr musste dies auf Veranlassung des Täters erfolgt sein.

(8)

Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass es in dem Waldstück zu sexuellen Handlungen zum Nachteil und gegen den Willen der Geschädigten ... kam, wobei sich nicht feststellen ließ, ob es dabei zu einer Penetration kam.

Diesen Schluss zieht die Kammer aufgrund den Ausführungen der Sachverständigen Dr. .... Diese hat erläutert, dass ein Test auf saure Phosphatase am untersuchten Kleid schwach positiv ausgefallen sei. Dieser Test sei ein Hinweis auf vorhandenes Sperma. Es handele sich dabei um einen klassischen Vortest.

Die Kammer schließt dabei aus, dass es sich dabei um ein falsch positives Ergebnis gehandelt hat. Die Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass saure Phosphatase in vielen Geweben vorkomme, allerdings sei die Enzymaktivität in Sperma besonders hoch. So könne der Test auch bei Vaginalsekret positiv ausfallen. Allerdings komme es in einem solchen Fall zu einer andersfarblichen Reaktion. In einem solchen Fall hätte sich eine blau-violette Verfärbung ergeben, vorliegend habe sich jedoch eine rosa Verfärbung gezeigt, was auf das Vorhandensein von Sperma hindeute. Das Testergebnis habe die Sachverständige selbst im Jahr 2008 bei ihrer Untersuchung gesehen.

Damit in Einklang steht auch das zerschnittene Bikini-Unterteil der Geschädigten und das hochgeschobene Kleid, sodass aufgrund des Zusammentreffens dieses Zustandes der Kleidung und der Spermaspur keine Zweifel an einer sexuellen Handlung zum Nachteil der Geschädigten verbleiben.

(9)

Dass die Geschädigte ... mit mindestens einem Messerstich getötet wurde, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. ..., Dr. ... und ....

Wie bereits erläutert, steht danach zur Überzeugung der Kammer fest, dass Blut der Geschädigten an deren Rücken aus einer dortigen Hauteröffnung austrat und am Rückenbereich des Kleides durchtränkte und dass dieses Blut aus einer Verletzung am Rücken austrat, die ebenfalls die glattrandige Durchtrennung an der Rippe auf Schulter-/ Brusthöhe der Geschädigten verursacht hat.

Daraus schließt die Kammer aus, dass die Geschädigte aufgrund des um ihren Hals gelegten Gürtels zu Tode kam. Der Sachverständige Dr. ... hat bezüglich des Gürtels ausgeführt, dass dessen innere Schlinge im aufgefundenen Zustand einen Umfang von 32 cm betragen habe. Dies ergebe dann einen Durchmesser von 10,2 cm. Aus einer in Deutschland durchgeführten Studie von Jürgens (2014) gehe hervor, dass in der Altersgruppe 18 - 25 Jahren ein durchschnittlicher Halsumfang von 33,0 cm (5. Perzentile: 30 cm, 95. Perzentile 38 cm) bei Frauen ermittelt worden sei. Aus einer kanadischen Studie zur Erhebung von Halsumfangdaten lasse sich entnehmen, dass der durchschnittliche Halsumfang der weiblichen Probanden der Altersgruppe 15 - 17 Jahre bei 30,4 cm (95%-Konfidenzintervall: 30,1 – 30,6 cm) gelegen habe. Halsumfänge von 32 cm und darüber seien selbst dabei nur von adipösen Probandinnen erreicht worden. Bei diesen Probandinnen, die einen BMI von 29,9 (95%-Konfidenzintervall: 28,4 – 31,5) aufgewiesen hätten, habe ein Medianwert von 33,8 cm Halsumfang vorgelegen. Der BMI der Geschädigten betrug, folge man Daten aus Vermisstenanzeigen, 17,3, womit sie aus medizinischer Sicht eher einem untergewichtigen Ernährungszustand zuzuordnen gewesen wäre. Dies entspreche auch den Bildern von der Geschädigten. Er schätze den Halsumfang der Geschädigten anhand dieser ihm zur Verfügung stehenden Informationen auf 30,0 – 30,6 cm.

Dem schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Anhand der in Augenschein genommenen Negative und Festfotos lassen sich die Körperproportionen der Geschädigten nachvollziehen. Auf diesen ist eine Ganzkörperaufnahme der Geschädigten zu sehen. Anhand der dünn aussehenden Armen und Beinen erachtet die Kammer den vom Sachverständigen ... erläuterten eher untergewichtigen Ernährungszustand für plausibel. Die Geschädigte weißt auf den Lichtbildern auch keinen überproportional dicken Hals auf. In Anbetracht dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte keinen Halsumfang aufwies, der 32 cm, der Umfang des Gürtels, überstieg. Daher kann es durch das Legen des Gürtels um ihren Hals nicht zur Kompression desselben und in der Folge auch nicht zum Tod der Geschädigten gekommen sein.

Dabei hat die Kammer auch beachtet, dass die Möglichkeit einer zusätzlichen Kompression des Gürtels besteht. Der Sachverständige Dr. ... hat diesbezüglich ausgeführt, dass eine Komprimierung des Halses nur durch Interposition von Gegenständen, etwa einzelner oder aller Finger einer Hand, bzw. durch Verdrehen des Gürtels möglich sei.

Diese Möglichkeit hat die Kammer jedoch verworfen. Denn angesichts der festgestellten scharfen Gewalteinwirkung am Rücken der Geschädigten erachtet sie eine Tötung mittels des Gürtels für nicht plausibel. Warum der Täter der Geschädigten nach der todesverursachenden Drosselung noch eine Stichwunde am Rücken zuführen sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig, warum er dies davor getan haben soll. Denkbar wäre, dass der Täter die Geschädigte zunächst mit einem scharfen Gegenstand habe töten wollen, was jedoch misslang und er deshalb zur Drosselung griff. Jedoch erscheint auch dies nicht plausibel, da nicht nachvollziehbar ist, warum der Täter sein, grundsätzlich ohne weiteres zur Tötung geeignetes, Tatmittel wechseln sollte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Töten mittels des Gürtels erheblich aufwendiger erscheint, als eine solche mittels eines scharfen Gegenstandes, etwa eines Messers.

(10)

Dass die Geschädigte mithilfe eines Werkzeuges vollständig mit Erde bedeckt worden sein musste, ergibt sich zur vollen Überzeugung der Kammer aus dem verlesenen Bericht zur Rekonstruktion durchgeführt ... von KHK'in ... vom 09.08.2023. In diesem wird erläutert, dass das Vergraben der getöteten Geschädigten simuliert worden sei, um festzustellen, ob ein Werkzeug für das Vergraben der Leiche notwendig gewesen war. Dies sei im Waldgrundstück in der Nähe des Fundortes geschehen, da nicht auszuschließen sei, dass durch frühere Grabungen am Fundort andere Bodenverhältnisse herrschen könnten. Den Testpersonen KK ... und PK ... sei der Auftrag erteilt worden, eine Puppe zu vergraben und die Stelle am Ende zu tarnen. Bei dem Versuch sei man zu der Erkenntnis gelangt, dass für ein Vergraben ein Werkzeug erforderlich sei.

Die Zeugin KHK'in ... hat diesbezüglich ausgesagt, dass ein Vergraben weder mit bloßen Händen, noch mit Stöcken oder Steinen als Hilfsmittel möglich gewesen sei. Mit einem Spaten hingegen sei es gelungen, die Puppe innerhalb von 30 Minuten so zu vergraben, dass die Stelle von außen nicht mehr wahrnehmbar gewesen sei. Auch beim Darübergehen habe man nichts feststellen können.

Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte mit Hilfe eines Spatens oder einer großen Schaufel vollständig mit Erde bedeckt worden sein musste. Es erscheint überaus plausibel, dass, wenn der Boden nicht besonders weich und nicht von Wurzeln oder ähnlichem durchsetzt ist, das Verbringen größerer Erdmassen in einem Wald, welches zum Verbergen einer 15-jährigen Person geeignet sein soll, nicht mit bloßen Händen in einer angemessenen Zeit möglich ist. Dass der fragliche Waldboden keine solche Ausnahme darstellt, ergibt sich daraus, dass sich dies bei dem im Vermerk festgehaltenen Versuch bestätigt hat.

Dass es sich bei diesem Hilfsmittel um einen Spaten aus der Hütte der Zeugen ... handelte, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund deren Aussagen mit Blick auf die Beweisaufnahme im Übrigen fest:

Zunächst ist es fernliegend, dass sich ein potentieller Täter an einem Sonntag mit einem Werkzeug, einem Spaten, auf den Waldweg begibt, um ein mögliches Opfer abzufangen, an diesem sexuell motivierte Handlungen vorzunehmen und anschließend zu vergraben.

Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass auf Höhe des Endes des Waldweges im Wald selbst unter ihrem Grundstück die Hütte gestanden habe.

Der Zeuge ... hat bestätigt und weiter ausgesagt, dass er mit seinem Cousin ... die Hütte 1 - 2 Jahre vor dem Vorfall mit Hammer, Nägel und Brettern der Firma ... gebaut hätten. Das Material hätten sie von seinem Onkel, ... bekommen. Sie hätten dabei Hammer, Schrauben, Schraubenzieher, 2 Spaten und eine Schippe benutzt, welche sie aus dem Gartenhäuschen gehabt hätten. 1 - 2 Tage nachdem die Geschädigten verschwunden ist habe er den Spaten, der außerhalb der Hütte gelegen habe, der Polizei gegeben. Da sei sein Cousin ... auch dabei gewesen.

Der Zeuge ... bestätigt, die Hütte gebaut zu haben und hat ausgesagt, dass sich diese etwa 50-60 Meter vom Waldweg entfernt befunden habe. Sie sei etwa 2x4 Meter groß und aus Holz gewesen. Sie hätten sie aus Brettern gebaut, die sie gesammelt hätten und dann mit Teppichstücken von innen ausgekleidet. In der Hütte hätten sie Werkzeug gelagert. Etwa Hammer, Nägel, eine Säge und auch zwei Spaten, einen älteren und einen neueren. Die Spaten seien aus dem Geschäft seines Vaters gewesen. Sie hätten sie aus dessen Werkstatt genommen. Er sei vor dem WM Endspiel mit seinen Eltern in den Urlaub nach Italien gefahren. Als er wieder zurück gewesen sei, habe er das Werkzeug vor der Hütte verstreut liegend vorgefunden. Einer der Spaten sei da jedoch nicht mehr vorhanden gewesen. Die Werkzeuge hätten sie dann vor Ort in der Hütte belassen. Den Spaten habe er dann 1988 bei Fund der Geschädigten der Polizei übergeben.

Auch wenn die Zeugen ... und ... unterschiedliche Angaben bezüglich des Spatens gemacht haben, steht dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht entgegen. Übereinstimmend sagten diese aus, dass sich der Spaten außerhalb der Hütte befunden habe. Bezüglich des Zeitpunktes waren sich die Zeugen zwar uneinig.

Jedoch hat der Zeuge ... ausgesagt, dass ihm der Spaten übergeben worden sei, nachdem die Geschädigte gefunden worden sei. Er habe nach ihrem Verschwinden die Ermittlungen geführt. Nach dem Auffinden der Geschädigten sei ein junger Mann gekommen und habe ihm von dem Spaten erzählt. Er habe ihm erzählt, dass der Spaten vor der Hütte gelegen habe, wo er jedoch nicht hingehöre und dass er rote Anhaftungen aufweise.

Auch die Zeugin ... hat ausgesagt, dass der Spaten vor ... gefunden worden wäre.

Dass der Spaten erst 1988 an die Polizei übergeben wurde, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen ... und ... aus dem verlesenen Nachweis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände des KHK ... vom 18.02.88. In diesem wird aufgeführt, dass am 11.02.88 von KHK … eine Tüte mit Kleiderresten, eine Tüte mit Bikiniunterteil, eine Tüte mit Resten Bikinioberteil, eine Tüte mit Kleidergürtel und ein Spaten sichergestellt worden sei.

Da die Obduktion der Geschädigten ebenfalls am 11.02.1988 um 16:30 Uhr stattfand und sich laut dem verlesenen Obduktionsbericht vom 12.02.1988 dabei der Bikini und das Kleid noch an der Leiche befunden hätte, musste dieser Vermerk anschließend gefertigt worden sein.

In Übereinstimmung hiermit hat auch die Zeugin KHK'in ... ausgesagt, dass der Spaten 1988 zu den Asservaten genommen worden sei.

Wenn der Spaten nach dem Sicherstellungsvermerk am 11.02.88 sichergestellt wurde, so kann die Angabe des Zeugen ... nicht stimmen, den Spaten nach dem Verschwinden der Geschädigten im Jahr 1986 der Polizei übergeben zu haben. Die Kammer schließt aus, dass der Spaten 1986 an die Polizei übergeben wurde und diese dann 1,5 Jahre nichts mit diesem unternahm, um ihn dann 1988 wieder in einem Sicherstellungsvermerk aufzuführen.

Weiterhin ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk „Asservatenlauf des sichergestellten Spatens“ von KHK ... vom 27.07.2023, dass KHM ... am 13.02.1988, also drei Tage nach dem Auffinden der ..., einen Vermerk gefertigt hätte, in dem er geschrieben habe, dass der Zeuge ... bei einer Waldbegehung mitgeteilt habe, dass er mit seinem Cousin ... eine Hütte im Wald gebaut habe. Man habe in der Hütte auch Werkzeug gelagert, unter anderem zwei Spaten.

... sei etwa drei Tage vor dem WM Endspiel (Tag des Verschwindens der ...) mit seinen Eltern in den Urlaub gefahren. Als er 10-12 Tage später wieder an der Hütte gewesen sei, habe ein Spaten vor der Hütte gelegen, der andere Spaten sei verschwunden gewesen.

So hat dies der Zeuge ... auch bestätigt. Er habe mit ... die Hütte gebaut. Er sei dann in den Sommerferien nach Italien in den Urlaub ... sei da nicht mit gewesen, und als er wiedergekommen sei, habe er die Hütte so vorgefunden, dass das Werkzeug verstreut um die Hütte rumgelegen habe. Sie hätten zwei Spaten gehabt, von denen einer noch da, der andere jedoch verschwunden gewesen sei.

Weiter heißt es im Vermerk, dass der Spaten laut Sicherstellungsnachweis vom 18.02.1988 am 11.02.1988 erfolgt sei. Als dort genannten asservierten Gegenstände (Tüte mit Kleiderresten, Tüte mit Bikiniunterteil, Tüte mit Resten Bikinioberteil, Tüte mit Kleidergürtel, Spaten) seien unter der Asservatennummer 077 geführt. Dies ergibt sich genauso aus jenem verlesenen Sicherstellungsnachweis von KHK ... vom 18.02.1988.

Im ebenfalls verlesenen Untersuchungsantrag von KHK ... vom 18.02.1988 hat dieser unter dem Zeichen ZK-Nr. 10142/86 geschrieben, dass er die asservierten Gegenstände (Tüte mit Kleidungsresten, Tüte mit Bikiniunterteil, Tüte mit Resten vom Bikinioberteil, Tüte mit Kleidergürtel, Tüte mit Haarproben, Spaten) an die Abteilung IV des Hessischen Landeskriminalamtes geschickt habe. Es sollte untersucht werden, ob es sich bei den rot-braunen Flecken am Stil des Spatens um Blut handele.

Aus der verlesenen Anlage zum Vermerk über den Asservatenlauf des Spatens, wobei es sich laut dem Vermerk um das Asservatenbuch des PD Bergstraße handele, ist dies auch ersichtlich. Darin heißt es bezüglich der Asservate 077 in der Spalte „7. Übergeben oder ausgehändigt“: „Direkt d. E I an LKA, 18.02.88“

Aufgrund dieser Übereinstimmung ist die Kammer davon überzeugt, dass der Spaten, den der Zeuge ... am 11.02.1988 dem Zeugen ... übergab, am 18.02.1988 an das Landeskriminalamt Hessen übersandt wurde.

Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Spaten durch ... nach dem Fund der Geschädigten beim Zeugen ... abgegeben worden ist und der Zeuge ... den Zeitpunkt von Verschwinden und Fund der Geschädigten verwechselt hat, was angesichts der vergangenen Zeit seitdem nicht verwundert.

Allerdings würde zur Überzeugung der Kammer nicht der übergebene Spaten zum Vergraben verwendet. Nach den aufgeführten Zeugenaussagen steht nämlich fest, dass in der Hütte zwei Spaten vorhanden gewesen seien. Dieser Spaten habe der Zeuge ... nach seinem Italienurlaub dann vor der Hütte liegend aufgefunden, der andere sei verschwunden gewesen.

Es erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, angenommen, der Täter hätte den aufgefundenen Spaten zum Vergraben verwendet, warum dieser ihn dann anschließend wieder zur Hütte zurückbringen und dort ablegen sollte. Nachdem der Täter die Spuren seiner Tat beseitigt hatte, musste er, um unentdeckt zu bleiben so schnell wie möglich das Waldstück verlassen und dabei keine Spuren zurücklassen. Ebenddeshalb ist die Kammer davon überzeugt, dass, wenn zum Vergraben der Leiche ein Spaten verwendet wurde und anschließend der Zeuge ... feststellt, dass ein Spaten aus seiner Hütte abhandengekommen ist, dies deshalb der Fall ist, weil der Täter den Spaten mitgenommen hat, um möglichst keine Spuren zu hinterlassen, was wiederum vor dem Hintergrund erklärt ist, dass er jenen Spaten zum Vergraben der Leiche verwendet hat.

(11)

Für die Kammer bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass es sich bei diesem Täter um den Angeklagten handelte.

a)

Das Verhalten sowie die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem verdeckten Ermittler 01 (VE 01) am Abend des 22.03.2023 und am Tag darauf belegen zweifelsfrei, dass der Angeklagte bewusst versuchte, seine Verbindung zu ... und die auf ihn deutenden Hinweise zu verschleiern oder klein zu reden.

Der Zeuge VE 01 hat ausgesagt, dass er als verdeckter Ermittler im Sommer 2021 mit dem Sachverhalt betraut worden sei. Er habe Kontakt zum Angeklagten aufnehmen sollen, um längerfristig Informationen erlangen zu können. Sein Arbeitsname habe ... gelautet. Da der Angeklagte im Rahmen seiner Therapie einmal im Monat in ein Tierheim habe gehen können, habe die Kontaktaufnahme über dieses unter der Legende erfolgen sollen, dass er dort Sozialstunden ableisten müsse.

So sei es dann im November 2021 zu einem ersten Kontakt mit dem Angeklagten gekommen. Beide hätten sich 10 - 20 Meter vom Begleitpersonal des Angeklagten entfernt unterhalten können. Mit der Zeit hätten sie sich dann auch angefreundet.

Im Rahmen der Ermittlung sei dann beschlossen worden, den Beitrag für die Fernsehsendung Aktenzeichen XY ... zu produzieren. Die Arbeiten an diesem Beitrag hätten im Sommer 2022 begonnen. Diese habe er zusammen mit dem Angeklagten gucken sollen. Hierfür sei der Abend des 22.03.2023 bestimmt worden.

Daher habe er den Angeklagten an diesem Tag um 17:00 Uhr aus der Klinik abgeholt. Sie seien noch spazieren gegangen und gegen 18:30 Uhr im Ferienhaus, wo sie die Sendung schauen sollten, angekommen. Er habe zunächst eine möglichst positive Stimmung erzeugen wollen. Daher habe er auch das Lieblingsessen des Angeklagten gekocht, was diesen sehr gefreut habe. Sie hätten eine lockere Unterhaltung geführt, die Stimmung sei lustig gewesen. Gegen 19:45 Uhr habe er dann eine Nachricht erhalten, dass er eine Prüfung bestanden habe. Dies habe er dem Angeklagten mitgeteilt, welcher sich sehr für ihn gefreut habe. Der Angeklagte sei sogar aufgestanden und habe ihn ein bisschen getanzt und VE 01 umarmt. Um kurz vor 20:00 Uhr habe er dann dem Angeklagten gesagt, dass er eine Überraschung für ihn habe und ihm eine vermeintliche Urkunde des Tierheims übergeben, wonach er bei der Vergabe des Hundes Elliot ein Mitspracherecht habe und der Hund nicht ohne seine Zustimmung weggegeben werden könne. Bei dem Hund Elliot habe es sich um einen Hund aus dem Tierheim gehandelt, den der Angeklagte besonders gemocht hätte und den er gerne zu sich genommen hätte, falls er aus der ... Klinik entlassen worden wäre. Der Angeklagte habe vor Freude fast geweint und sei emotional, überaus glücklich und berührt gewesen. Mit dieser positiven Stimmung hätten sie sich dann vor den Fernseher gesetzt und Aktenzeichen XY ... gesehen.

Bereits beim Abspielen des Intros des Beitrages zum Fall ... sei die komplette Glücksstimmung wie versteinert gewesen. Die ersten 10 - 12 Minuten des Beitrages habe der Angeklagte nahezu wortlos, unfassbar angestrengt auf den Fernseher gestarrt. Dabei habe er seine Hände stark geknetet und von sich aus nicht gesprochen. Als im Beitrag der Ortsname ... fiel, habe er den Angeklagten gefragt, ob er den Ort kenne. Da habe diese geantwortet, dass er ihn kenne, aber noch nie da gewesen sei. Er habe ihn noch zwei Mal gefragt, ob alles gut sei, er wirke angespannt, woraufhin dieser nur antwortete, dass alles gut sei. Als im Beitrag das Wort Sexualstraftäter fiel, habe der Angeklagte extrem künstlich gelacht. Das sei sehr aufgesetzt gewesen. Mit diesem Lachen habe er auch reagiert, als nach dem Beitrag im Gespräch zwischen Frau Becker und Herr Cerne die neuen Informationen fielen, insbesondere Rechtshänder, blond, blauäugig. Darauf habe er mit den Worten: „Woher wollt ihr das denn wissen“ reagiert. Frau Becker habe er mit den Worten: „Die ist zielstrebig, giftig. Die nimmt das persönlich“ kommentiert. Dies habe er zum ersten Mal getan. Bei früheren Sendungen, die er gesehen habe, hätte er solche Kommentare nicht abgegeben.

Später im Zwischenfazit sei dann gesagt worden, dass es einen Hinweis auf Norddeutschland gäbe. Darauf habe der Angeklagte mit den Worten: „Wo kommt denn jetzt her.“ reagiert.

Als dann am Ende der Sendung der Hinweis gekommen sei, dass der Name ... eine Rolle spielen könne, habe er den Angeklagten erstaunt von der Seite angesehen. Seine Reaktion darauf sei gewesen, dass er gesagt habe: „Was ist denn jetzt los, was willst du mir damit sagen?“ Daraufhin habe er dem Angeklagten die Fakten aufgezählt: „Dein Heimatort in der Nähe, Sexualstraftäter, Rechtshänder mit blauen Augen, Spur nach Norddeutschland und der Name .... Sag du mir, was ich denken soll?“ Dass der Angeklagte ein vorbestrafter Sexualstraftäter sei, habe dieser ihm mehrfach bei früheren Treffen erzählt. Daraufhin habe der Angeklagte gesagt: „... ganz ehrlich. Wenn ich der Mörder wäre, würde ich dann so entspannt hier sitzen? Wenn die was hätten, würde doch das Telefon hier klingeln.“ Er habe weiterhin gesagt, dass seine DNA in einer Datenbank registriert sei, da er ein Sexualstraftäter sei, dass es in „Cold Cases“ DNA-Spuren gebe und es da einen Treffer gegeben hätte. Daraufhin habe er dem Angeklagten gesagt, dass in dem Bericht gar keine DNA Spur erwähnt worden sei, woraufhin dieser geantwortet habe, dass an einer Jogginghose DNA gewesen sei. Dies sei aber ein anderer Bericht aus der Sendung von diesem Abend gewesen.

Das Gespräch sei noch etwa 20 – 30 Minuten gegangen. Dabei habe der Angeklagte im Wesentlichen mit der DNA argumentiert und dass er entspannt sei und sich nicht daran erinnern könne. Da er sich nicht erinnern könne, könne er auch nicht der Täter sein. Er habe den Angeklagten dann nochmal auf den Ort aus der Sendung gefragt, woraufhin der Angeklagte komisch gespielt „Irgendwas mit ...“ geantwortet habe. Er habe ihm dann auch gesagt, dass sie das jetzt schon sechs Mal gehabt hätten, der Ort heiße ....

Weiterhin habe der Angeklagte gesagt, dass er zum Tatzeitpunkt bereits in Hamburg gewesen sei. Dies habe der Angeklagte ihm jedoch früher anders erzählt. Fußball sei immer ein zentrales Gesprächsthema zwischen ihnen gewesen; es habe kein Treffen gegeben, an dem sie sich nicht darüber unterhalten hätten. Bei einem Treffen am 28.12.2022 habe er die Fußball WM in Katar, bei der Argentinien gewonnen hatte, zum Anlass genommen, das Gespräch auf die WM 1986 zu lenken, bei welcher Argentinien ebenfalls gewonnen hatte. Er habe erzählt, dass er das Spiel bei seiner Familie gesehen habe, woraufhin der Angeklagte erwidert habe, dass er da nicht mehr bei seiner Familie gewohnt und er das Spiel in der Wohnung seiner damaligen Freundin in Weiterstadt in der Nähe von Darmstadt gesehen habe.

Darauf angesprochen habe der Angeklagte dann 1988 oder 1989 als Zeitpunkt seines Umzuges benannt. Bei der Wiedervereinigung sei er schon längst im Norden gewesen.

Anschließend habe der Angeklagte noch auf seinem Handy recherchiert.

Diese Aussage ist glaubhaft. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass aufgrund der audiovisuellen Abschirmung ohne Offenlegung der wahren Identität des Zeugen nicht ohne weiteres beurteilt werden kann und wesentliche Aspekte einer Würdigung, etwa Deutung von Mimik und Gestik, nicht möglich sind. Nichtsdestotrotz ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussage des Zeugen der Wahrheit entspricht.

Zunächst hat der Zeuge KHK ... bestätigt, dass es bei der Person, die im Rahmen der Hauptverhandlung als VE 01 vernommen wurde auch tatsächlich um die Person handeln würde, die als ebenjener eingesetzt war. Er habe bei der Vernehmung des VE 01 am vorherigen Sitzungstag die Technik unter Kontrolle gehabt und habe die Vernehmung organisiert.

Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen VE 01 von solchem Detailreichtum geprägt, dass die Kammer restlos davon überzeugt ist, dass sich der Abend des 22.03.2023 genauso zugetragen hat, wie von VE 01 erläutert. So schildert er etwa das Kneten der Hände durch den Angeklagten während der Sendung. Dieses Kneten ist auch der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht verborgen geblieben. Dies war insbesondere dann beim Angeklagten zu beobachten, wenn die Sendung Aktenzeichen XY ... Gegenstand der Hauptverhandlung war, etwa bei Inaugenscheinnahme der Sendung, oder als die Sachverständigen ihr Gutachten erstattet und Ausführungen über ... als Tatwerkzeug und die Verletzungen der Geschädigten gemacht haben. Weiter konnte diese Reaktion des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen ... beobachtet werden.

Auch, dass der Angeklagte noch an diesem Abend zu recherchieren begann, wie dies der Zeuge VE 01 geschildert hat, wird durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Aus dem verlesenen Auswertungsbericht B. #1 von POK'in ... vom 04.05.2023 geht hervor, dass im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme am 24.03.2023 das Mobiltelefon Xiaomi Redmi Note II (IMEI: ...) des Angeklagten sichergestellt worden sei. Dieses sei mit der Software CellebriteReader in Augenschein genommen worden. Dabei seien bei Durchsicht des Web-Verlaufs insgesamt 7.107 Einträge festgestellt worden. Hiervon seien 2226 Eintragungen aus dem Zeitraum 22.03.2023 bis 24.03.2023.

Aus der ebenfalls verlesenen Anlage zu diesem Vermerk ergeben sich die besuchten Internetseiten und wann diese besucht wurden, wobei die aufgeführten Uhrzeiten UTC +0 entsprächen, zur Echtzeit somit eine Differenz von +1 Stunde besteht. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Vermerk zu den Zeitstempeln der forensischen Sicherung von POK'in ... vom 29.08.2023. Laut der tabellarischen Auflistung des Verlaufs habe der Angeklagte am 22.03.2023 um 21:19:17 Uhr (UTC+0), somit um 22:19:17 Uhr begonnen, nach Aktenzeichen XY zu suchen.

Der Angeklagte habe nach der Auswertung daher folgende Webseiten aufgerufen:

Aus der Auflistung ergibt sich, dass der Angeklagte in der Zeit von 17:55 Uhr bis 22:19 Uhr keine Webseiten über sein Mobiltelefon abrief. Erst nach dem Ende der Sendung begann er, eine Vielzahl von Internetseiten zum Thema Aktenzeichen XY ... aufzurufen.

Der Zeuge VE 01 hat bezüglich der Sendung angegeben, dass diese um 20:15 Uhr begonnen und 90 Minuten gedauert habe. Ende der Sendung war somit 21:45 Uhr. Wenn VE 01 weiter aussagt, dass sie sich dann noch 20-30 Minuten unterhalten hätten, wäre Gesprächsende 22:05 - 22:15 Uhr. Daher steht die Aussage des Zeugen VE 01, der Angeklagte habe dann begonnen zu recherchieren in Einklang mit den Erkenntnissen aus dem Browserverlauf.

Dabei wird deutlich, dass der Angeklagte umfangreich und ausschließlich zum Thema „Cold Cases“ und Aktenzeichen XY ... recherchierte. Dies ist auch keine für den Angeklagten übliche Verhaltensweise. Die Zeugin PHK'in ... hat ausgesagt, dass sich der Angeklagte etwa auch die Sendung vom 01.02.2023 angesehen, hierzu aber nicht weiter recherchiert habe. Entsprechendes habe sie auch im verlesenen Auswertungsbericht B. #1 festgehalten. Danach habe der Angeklagte im Zeitraum 08.01.2023 bis 21.03.2023 immer mal wieder Internetseiten mit Polizeibezug besucht. Es handele sich dabei um die Seiten von BKA oder die Seiten der verschiedenen Landespolizeipräsidien. Auf diesen Seiten habe er sich zum Beispiel die Fahndungen angeschaut. Nach der Sendung Aktenzeichen XY ... ungelöst vom 08.01.2023 und dem 15.02.2023 habe sich der Angeklagte am 08.01.2023 und am 15.02. jeweils 2 Mal Webseiten, auf denen Aktenzeichen XY ... ungelöst erwähnt worden sei, angeklickt. Nach der Sendung vom 01.03.2023 seien seine Recherchen zu der Sendung durchgeführt worden. Demgegenüber stünden in dem Zeitraum vom 22.03.2023 bis 24.03.2023 insgesamt 2226 Eintragungen, hiervon 64 Aufrufe in der Zeit von 21:19 Uhr bis 22:40 Uhr, die sich der Sendung Aktenzeichen XY ... gewidmet hätten.

Dies bestätigt die Zeugin KHK'in .... Diese hat ausgesagt, dass der Angeklagte seit Juli 2022 im Rahmen einer Verlegung ein eigenes Smartphone hätte haben dürfen, wobei dies eine Entscheidung der Klinik im Rahmen der Lockerung des Angeklagten gewesen sei, die unabhängig von den Ermittlungen erfolgt sei. Auf dieses Smartphone sei eine Onlinedurchsuchung geschaltet worden. Hintergrund sei gewesen zu überprüfen, inwieweit sich der Angeklagte sonst mit Cold Case Fällen beschäftige. Durch die Durchsuchung sei festgestellt worden, dass er dies nicht tue.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Inhalte der Auswertungsberichte korrekt sind. Die Zeugin PHK'in ... hat ausgesagt, dass die Auswertung und Aufbereitung mittels CellebriteReader vorgenommen zu haben. Dafür, dass es hierbei zu Fehlern irgendwelcher Art gekommen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Das vom Zeugen VE 01 beschriebene Verhalten zeigt nach Überzeugung der Kammer die starke emotionale Betroffenheit des Angeklagten angesichts des Sendungsbeitrages. Dass die zuvor euphorische Stimmung des Angeklagten alleine durch Abspielen des Intros über den Fall schlagartig hoher Anspannung weicht, macht deutlich, dass der Angeklagte nicht so gelassen war, wie er sich dem Zeugen VE 01 gegenüber gespielt lachend zu geben versuchte. Auch die Kommentare, die der Angeklagte zu KHK'in ... während der Sendung abgab, tragen zu diesem Bild bei. Während der Zeuge VE 01 erläutert hat, dass der Angeklagte in der Vergangenheit die Sendungen nicht besonders kommentiert habe, habe er sich über den vorgestellten Fall dergestalt geäußert, dass er die Legitimität der Ermittlungen in Zweifel zieht – „Woher wollt ihr das denn wissen? Wo kommt das denn jetzt her“ – oder KHK'in ... zu diskreditieren versucht – „Die ist giftig, nimmt das persönlich“ –, wodurch deutlich wird, dass er den Beitrag nicht als neutraler Beobachter verfolgt.

Dass die Vermutung des Zeugen VE 01, dass der Angeklagte sich nur gespielt locker und sorgenlos gebe, auch tatsächlich zutreffend war, wird durch die verlesene Anlage 1 zu Ziff. 4 Produktliste TKÜ-Auswertung bestätigt. Laut dieser habe der Angeklagte am 23.03.2023 um 18:17 Uhr mit seiner Frau telefoniert. In diesem Telefonat habe diese geäußert, dass sie die Sendung Aktenzeichen XY ... sehe, aber noch nicht am Ende angelangt sei. Der Angeklagte habe daraufhin erzählt, dass er das gestern auch gesehen habe und als sie den Täter mit Persönlichkeitsstörung, in Norddeutschland lebend und mit dem Vornamen ... beschrieben hätten, sei es ihm anders bekommen. Er wisse jetzt schon, dass heute eine scheiß Nacht werde, weil ihm da ganz anders werde. ... habe sich gefragt, was denn hier jetzt abgehe, woraufhin der Angeklagte erwidert habe: „Frag mich mal, frag mich mal. Ich versteh die Welt nicht mehr, was ist denn jetzt los.“

Im Gespräch mit VE 01 über diese Sendung hat sich der Angeklagte darüber hinaus deutlich bemüht gezeigt, nicht in Verbindung mit dem Ort ... in Verbindung gebracht zu werden und den Eindruck zu erwecken, der Beitrag über ... würde ihn nicht sonderlich interessieren, indem er so tat, als könne er sich nicht einmal mehr an den Ort erinnern oder behauptete, zu diesem Zeitpunkt bereits nach Hamburg gezogen zu sein.

Dass letzteres nicht der Wahrheit entspricht, belegt nicht nur die frühere Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen VE 01, er habe das WM-Finale 1986 in Weiterstadt bei seiner Freundin gesehen. Darüber hinaus ergibt sich aus der verlesenen Melderegisterauskunft vom 12.11.2020, dass der Angeklagte durchgehend bis zum 09.06.1987 seine Wohnsitze in Darmstadt und Umgebung bezog. So sei er danach am 01.03.1983 in die ... in ... gezogen, von dort am 01.03.1986 in die ... in 64295 Darmstadt, am 01.09.1986 in die Straße ... in ... und am 29.12.1986 in den ... in 64295 Darmstadt. Am 09.06.1987 habe er sich von der Adresse ... in ... abgemeldet.

Dass der Angeklagte im Jahr 1986 noch im Bereich Darmstadt lebte, ergibt sich auch aus der verlesenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 30.03.2021 und 31.03.2021. Laut dieser sei der Angeklagte vom 07.02.1986 bis zum 08.08.1986 von der Firma ... GmbH & Co KG Zeitarbeit in Darmstadt bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet gewesen. Nach sich an diese Tätigkeit anschließender Arbeitslosigkeit sei er vom 05.02.1987 bis zum 21.05.1987 von der ... GmbH in ... gemeldet gewesen.

Dass die Angaben dieser Auskunft stimmen, wird durch die verlesene Mitgliedsbescheinigung vom 05.03.2021 der ... bestätigt. Aus dieser ergibt sich unter anderem, dass der Angeklagte vom 07.02.1986 bis zum 08.08.1986 und vom 05.02.1987 bis zum 21.05.1987 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversichert gewesen sei. Diese Zeiträume stimmen mit der Beschäftigung des Angeklagten bei der ... GmbH & Co KG und der ... GmbH überein.

Weiterhin hat die Zeugin KHK'in ... ausgesagt, dass bei einer Durchsuchung ein Impfbuch des Angeklagten gefunden worden sei. Aus diesem würde hervorgehen, dass der Angeklagte am 13.06.1986, somit knapp zwei Wochen vor der Tat von einem Dr. ... in ... eine Tetanusimpfung erhalten habe.

Auch die verlesene Mitteilung der Bundeswehr vom 08.07.2022 bestätigt, dass der Angeklagte im Jahr 1986 noch nicht nach Hamburg verzogen war. In dieser antwortet Regierungsoberamtsrätin ... auf eine Anfrage des KHK ... und teilt mit, dass der Angeklagte vom 15.09.1986 bis zum 26.09.1986 als Wehrübender beim ... in Darmstadt Wehrdienst geleistet habe.

Die Aussagen der Cousins und Cousinen des Angeklagten belegen in Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln, dass der Angeklagte 1986 noch nicht in Hamburg gelebt haben konnte.

Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass der Angeklagte auf ihn und seine Geschwister aufgepasst habe, während ihre Eltern im Urlaub gewesen seien. Das sei 1987 gewesen und der Angeklagte habe in dieser Zeit bei ihnen gewohnt.

Gleiches hat auch der Zeuge ... ausgesagt. Es sei 1986 oder 1987 gewesen, als der Angeklagte bei ihnen in ... gewohnt habe.

Auch die Zeugin ... hat den Aufenthalt des Angeklagten bei ihnen bestätigt. Sie könne sich aber nicht mehr an das Jahr erinnern. Es sei jedenfalls vor 1989 gewesen.

Die Zeugin ... hat ebenfalls ausgesagt, dass der Angeklagte auf sie und ihre Geschwister aufgepasst habe, als ihre Eltern im Urlaub gewesen seien. Sie sei da 7 oder 8 Jahre alt gewesen und sei sie 1979 geboren worden.

An der Glaubhaftigkeit dieser übereinstimmenden Zeugenaussagen besteht für die Kammer kein Zweifel. Die Aussagen reihen sich auch in die Melderegisterauskunft, die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung sowie die E-Mail der Regierungsoberamtsrätin ..., ein, sodass nach einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch in der Umgebung von Darmstadt aufhielt.

Dass der Angeklagte bereits nach Hamburg verzogen war und sich regelmäßig, auch für längere Zeit in Darmstadt aufhielt, könnte zwar möglich sein, erscheint der Kammer jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte über mehrere Monate bei der Firma ... GmbH & Co KG Zeitarbeit und der ... GmbH arbeitete, so fernliegend, dass sie diesen Schluss nicht ziehen möchte.

Aus der verlesenen Anlage 1 zu Ziff. 4 Produktliste TKÜ-Auswertung ergibt sich auch, dass der Angeklagte noch genau wusste, 1986 noch bei Darmstadt gewohnt zu haben. Laut der Auflistung habe der Angeklagte am 23.03.2023 um 17:01 Uhr mit seiner Ehefrau telefoniert. In diesem habe er die Vermutung geäußert, dass alle Sexualstraftäter überprüft würden. ... habe daraufhin geäußert, weil das von 1986 sei, woraufhin der Angeklagte geantwortet habe, dass er da noch in Darmstadt gewesen sei.

Daher hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte den Zeugen VE 01 bewusst darüber täuschen wollte, dass er 1986 noch im Raum Darmstadt gelebt habe.

b)

Beim Verhalten des Angeklagten handelt es sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht um eine versehentliche falsche Widergabe seines Lebenslaufes, etwa der Zeit seines Umzuges nach Hamburg. Dieses Verhalten ist vielmehr Ausdruck seiner manipulativen Persönlichkeit.

Dies zeigt sich schon bereits daran, dass der Angeklagte, obwohl ihn bereits am 22.03.2023 der Zeuge VE 01 darauf hingewiesen hat, dass er nach seinen eigenen Angaben 1986 noch in Darmstadt gewohnt haben soll, trotzdem versuchte, Beweise zu finden, die gegenteiliges belegen können.

So gegenüber dem Zeugen VE 02. Dieser hat ausgesagt, dass er als verdeckter Ermittler in der ... Klinik auf der Station des Angeklagten unter der Legende eines Prüfers im Bereich „Controlling“ eingesetzt gewesen zu sein. Aufgrund des Einsatzes des Zeugen VE 01 habe die Klinikleitung, die vom verdeckten Ermittler 01 gewusst und Kenntnis über das Vorgehen am Abend des 22.03.2023 gehabt habe, befürchtet, dass vom Angeklagten nach dem Abend des 22.03.2023 möglicherwise Gefahren ausgehen könnten. Daher sei er zu Sicherheitszwecken eingesetzt worden. Hingegen habe er keinen Auftrag dahingehend gehabt, Informationen vom Angeklagten zu erhalten. Er sei am 22.03.2023 und am 23.03.2023 auf der Station des Angeklagten gewesen. Als der Angeklagte am 23.03.2023 in die Klinik gekommen sei, habe er geäußert, dass er es unangemessen fände, dass die Polizei ihn so offensichtlich angesprochen habe. Dies hätte diskreter erfolgen können. Er sei dann erst einmal gegangen. Er, der Zeuge, sei in den Raucherraum gegangen und gegen 20:30 Uhr sei der Angeklagte mit einer blauen Mappe wiedergekommen. Der Angeklagte habe sich an den gegenüberliegenden Tisch gesetzt, seine Mappe geöffnet und ihn mit den Worten „Herr Praktikant, kommen Sie mal her“ zu sich gerufen. Er sei dann zum Angeklagten gegangen, der ihm ein Schriftstück gezeigt habe. Um was für eines es sich genau gehandelt habe, habe er nicht erkennen können, er habe nur eine Zeile lesen können, die der Angeklagte ihm gezeigt habe. Da habe gestanden, dass er 1985 nach Hamburg verzogen sei. Darauf sei dann 1987 Kiel gefolgt. Der Angeklagte habe gesagt, dass sich die Tat 1986 ereignet habe und er so beweisen könne, dass er damit nichts zu tun habe.

Der Zeuge VE 01 hat ausgesagt, ebenfalls einen Aktenauszug vom Angeklagten erhalten habe. Über WhatsApp habe dieser ihm eine Kopie einer Akte geschickt, aus der hervorgehe, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht mehr dort gelebt habe.

Bei dem Aktenstück, welches der Angeklagte VE 01 und VE 02 zeigte handelte es sich um eine Kopie der verlesenen ärztlichen Unterlagen aus dem Sonderband Digitalforensische Auswertung. Dabei handelt es sich um einen Auszug aus einem als „Gutachten über Herrn ... Für ... i.H./ Az.: ... vom 19.12.2015“ bezeichneten Schriftstücks. In diesem heißt es:

„zur Bewährung ausgesetzt und schließlich, nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr, im Oktober 1990 erlassen.

Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1985 zog Herr ... nach Hamburg, wo er Sozialhilfe bezog und erneut als Zeitschriftenwerber arbeitete. Im Jahr 1987 zog Herr ... nach Kiel, wo er eine eigene Wohnung bezog.

Am Ende Mai 1988 beging Herr ... einen Diebstahl, weshalb er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Im selben Jahr 1988 lernte er seine spätere Ehefrau ... kennen, mit der er ... zusammenzog; am ... 1990 wurde sein erster Sohn ... geboren…“

Dass es sich dabei um das Schreiben handelte, welches der Angeklagte VE 02 zeigte, ergibt sich auch aus den inhaltlichen Übereinstimmungen. Dass er dieses VE 02 am Abend des 23.03.2023 zeigte und ebenfalls VE 01 einen solchen Auszug schickte, spricht erheblich dafür, dass es sich um dasselbe Schreiben handelte. Auch die Zeugin PHK'in ... hat dies bestätigt. Sie hat ausgesagt, dass sie die Auswertung des Handys des Angeklagten vorgenommen habe, nachdem sie es an die Digitalforensik weitergegeben habe. Nach den aufbereiteten Daten habe der Angeklagte einem ... einen Auszug aus einer Krankenakte geschickt. Dabei habe es sich nur um einen Auszug eines bestimmten Datums gehandelt. ... habe geantwortet, dies nicht zu dem passe, was ihm der Angeklagte erzählt habe. Bei dem ... handele es sich um einen eingesetzten verdeckten Ermittler.

Dass die Angaben aus diesem Krankenaktenauszug nicht der Wahrheit entsprechen können, ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus der Melderegisterauskunft, der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung sowie E-Mail der Regierungsoberamtsrätin ... und den Aussagen der Zeugen ... und .... Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben aus dem Gutachten auf falschen Angaben des Angeklagten selbst beruhen müssen, was der Angeklagte gewusst haben muss: da er, wie sich aus dem Telefonat mit seiner Ehefrau ergibt, wusste, zum Tatzeitpunkt noch in Darmstadt gelebt zu haben.

Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass es sich bei dem Zeugen VE 02 um einen verdeckten Polizeibeamten handelte und in dieser Kenntnis versuchte, bewusst mit unrichtigen Angaben Einfluss auf die Ermittlungen zu nehmen. Denn andernfalls wäre nicht erklärbar, warum er einer für ihn völlig fremden Person, die sich erst seit 2 Tagen auf der Station befand, den Aktenauszug mit dem Hinweis zeigen sollte, dass er die Tat nicht begangen haben könne. Der Angeklagte wusste aufgrund der Ansprache vor der Klinik, dass gegen ihn ermittelt wird. Ein Tag zuvor erschien ein externer Controller auf der Station, der sich während der Nachtschicht dort aufhielt. Dass dieser Schluss gezogen werden kann, drängt sich geradezu auf.

Auch der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er und seine Kollegen schon gedacht hätten, dass es sich dabei um einen verdeckten Ermittler handeln könnte. Die Umstände, unter denen diese Person auf die Station gekommen sei, sei ihnen seltsam vorgekommen und aus dem Nichts gekommen.

Die so zu Tage tretende manipulative Persönlichkeit des Angeklagten zeigt sich ebenso im Versuch, seinem Umfeld den Eindruck zu vermitteln, dass er sich nicht einmal an den Namen ... erinnern könne. Dies, wie bereits geschildert, gegenüber dem Zeugen VE 01, der es ihm vorhielt, dass es nicht sein könne, dass er den Namen nicht kenne, sie hätten den jetzt schon 6 Mal benannt. Dennoch hielt der Angeklagte an diesem Versuch fest.

Aus der verlesenen Anlage 1 zu Ziff. 4 Produktliste TKÜ-Auswertung geht hervor, dass der Angeklagte am 23.03.2023 um 16:12:45 Uhr mit seiner Ehefrau telefoniert habe. In diesem habe er ihr erzählt, dass in der Nähe von Darmstadt, er wisse jetzt nicht, wie der Ort hieße, irgendwas mit ..., ein 15-jähriges Mädchen getötet worden sei.

Diese Strategie des sich unwissend Stellens verfolgte der Angeklagte auch in der Klinik. Der Zeuge VE 02 hat angegeben, am 23.03.2023 das Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen ... teilweise mitgehört zu haben. Der Zeuge ... habe den Angeklagten gefragt, ob er den Ort aus der Sendung kenne. Daraufhin habe der Angeklagte einer Antwort angesetzt, mit dem Buchstaben ... begonnen und verschiedene Anfänge eines möglichen Namens mit … genannt, so als hätte er Schwierigkeiten, sich an den Namen zu erinnern. ... habe er nicht ... genannt.

Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte sich nach dem Abend des 22.03.2023 und seiner intensiven Internetrecherche nicht an den Namen ... erinnern konnte, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm bereits vom Zeugen VE 01 der Vorhalt gemacht wurde, dass er ihm diese Unwissenheit nicht abkaufe.

Die umfangreiche Recherche des Angeklagten über den bereits erläuterten Umfang hinaus ergibt sich auch aus dem verlesenen Auswertungsbericht B. #1 von POK'in ... vom 04.05.2023.

Aus diesem ergeben sich folgende weitere Aufrufe von Internetseiten:

Sigur, iată și această ultimă parte a textului redată mit "..." în locul cenzurilor negre:

Der Angeklagte hat sich danach am Abend des 22.03.2023 zwischen 23:27 Uhr und 23:40 Uhr ausschließlich mit dem Fall ... beschäftigt und mehrere Internetseiten hierzu aufgerufen.

Dass der Angeklagte den Inhalt der Sendung und damit auch den Namen ... nicht vergessen hat, zeigt auch, dass er die Sendungsinhalte bei seinem Gespräch mit dem Zeugen ... wiedergab. Dieser hat ausgesagt, Pfleger in der ... Klinik zu sein, in der sich der Angeklagte befand. Am Abend des 22.03.2023 habe er mit dem Angeklagten gesprochen, nachdem dieser von einem Abendessen zurückgekommen sei. Thema dieses Gesprächs sei gewesen, dass es in der Sendung Aktenzeichen XY ... einen Beitrag gegeben habe, in dem die Begriffe „... blonde Haare, blaue Augen“ gefallen sei. Der Begleiter des Angeklagten, ..., habe den Angeklagten darauf angesprochen, dass diese Beschreibung auf ihn passen würde. Dies habe der Angeklagte aber von sich gewiesen.

Warum der Angeklagte diese Details wiedergeben kann, jedoch den Namen des Ortes vergessen soll, erschließt sich, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Recherche, unter keinen Umständen.

Im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Zeugen VE 01 und des Rechercheverlaufs des Angeklagten ist die Kammer ohne Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte den Namen ... nicht vergessen haben konnte. Ein solches Verhalten ist ausschließlich mit dem Versuch des Angeklagten zu erklären, den Eindruck erwecken zu wollen, dem Fernsehbeitrag keinerlei Bedeutung zugemessen zu haben, da er mit diesem Fall in keinerlei Verbindung steht.

Dieses planmäßige, manipulative Verhalten, mit dem der Angeklagte versuchte, den Verdacht von sich zu weisen, zeigt sich weiterhin in seinem Verhalten gegenüber des VE 01 am 23.03.2023.

Hierzu hat der Zeuge VE 01 ausgesagt, dass er den Angeklagten auch an diesem Tag gesehen habe. Dieser sei sehr guter Stimmung gewesen und hätte ihn zur Begrüßung gefragt, ob er ebenso gut geschlafen habe, wie er. Es sei ein krasser Unterschied im Vergleich zum Abend zuvor gewesen. Sie seien dann wieder zum Ferienhaus gefahren und seien dort spazieren gewesen. Er habe geäußert, vom gestrigen Abend irritiert zu sein. Der Angeklagte habe jedoch nur gesagt, dass er damit nichts zu tun habe und dass es das jetzt gewesen sei. Er habe nicht darüber sprechen wollen.

Wie zuvor zwischen dem Stationsarzt ... und dem Zeugen vereinbart, rief ersterer den Zeugen auf seinem Handy an und fragte, ob alles in Ordnung sei, ob er alleine oder Angeklagte dabei sei. Der Zeuge VE 01 habe die Anwesenheit des Angeklagten verneint und sein Handy auf laut gestellt, sodass der Angeklagte habe mithören können. ... habe dann mitgeteilt, dass sie ihren Spaziergang abbrechen und zurück zur Klinik kommen sollten, da die Polizei dort sei. Es gehe um eine DNA-Spur in Verbindung mit einer Straftat.

Der Angeklagte sei schlagartig nervös geworden und habe gesagt, dass ihm ganz anders werde. Er habe sein Telefon genommen und seinen Anwalt angerufen. Diesem habe er gesagt, dass man wolle ihm den Mord an einer 15-Jährigen in die Schuhe schieben.

Auch hieran zeigt sich, dass der Angeklagte den Namen ... nicht vergessen haben konnte. Wenn er sich sogar an das Alter der ... erinnern konnte, spricht auch vieles dafür, dass er auch genau wusste, wie der Ort hieß.

Der Angeklagte habe dann ein paar Minuten mit seinem Anwalt telefoniert. Anschließend habe er gesagt, dass er gar nicht mehr wisse, wo ihm der Kopf stehe. Er wolle aber zurück in die Klinik und die Sache klären. Sie seien dann zurück zum Ferienhaus gegangen und dann zur Klinik gefahren. Auf dem Weg hätten sie wieder über DNA gesprochen. Der Angeklagte habe erneut gesagt, dass er doch schon längst festgenommen worden wäre, wenn seine DNA gefunden worden wäre. Der Zeuge VE 01, habe ihm dann gesagt, dass er das erklären könne, er brauche aber eine Erklärung für die DNA Spur. Da sei ein Moment Ruhe gewesen und der Angeklagte habe dann gesagt, dass er an dem Tag im Wald gewesen sei und vielleicht eine Zigarette weggeworfen hätte. Er sei aber nicht im Schwimmbad gewesen und habe das Mädchen nicht gesehen.

Hieran zeigt sich, dass der Angeklagte zunächst eine Einlassstrategie gegenüber dem Zeugen VE 01 bewusst änderte. Während er zunächst ausschließlich darauf abstellte, nicht der Täter sein zu können, da seine DNA festgestellt worden wäre, er in diesem Fall bereits festgenommen worden wäre und er zum Tatzeitpunkt bereits in Hamburg gelebt habe, musste er, nachdem der Anruf des ... offenbarte, dass es anscheinend doch eine DNA Spur gebe, dazu übergehen, diese zu erklären. Nun erklärte er, dass er nicht nur generell in dieser Zeit in der Gegend von Darmstadt gelebt habe, sondern sogar, dass er an diesem Tag in jenem Wald gewesen sei und seine DNA Spur vielleicht durch eine weggeworfene Zigarette erklärbar sei.

Wäre der Angeklagte tatsächlich nicht der Täter, so hätte kein Grund bestanden, von der ursprünglichen Einlassung abzuweichen. Denn wer tatsächlich nicht im Waldgrundstück war, wie der Angeklagte zunächst behauptet hat, der hätte dort auch keine DNA Spur hinterlassen und keinen Grund gehabt, nun Erklärungsversuche dafür zu bieten, dass solche DNA vorgefunden worden sei. Und derjenige, der sich an diesem Tag im Wald aufgehalten hatte, aber nicht der Täter ist, hätte keinen Anlass gehabt, am Abend zuvor zu behaupten, zu dieser Zeit nicht im Wald gewesen zu sein. So jemand hätte auch am ehesten mit Unverständnis oder Verwunderung über den Beitrag reagiert, aber nicht konfrontativ wie der Angeklagte, der die Ermittlungen in Zweifel zog und KHK'in ... zu diskreditieren versuchte.

c)

Denkbar wäre noch die Möglichkeit, dass der Angeklagte tatsächlich im Wald war, ohne der Täter zu sein und seine Anwesenheit am 22.03.2023 in der Sorge zu verschleiern versuchte, dass man ihn fälschlicherweise verdächtige, da im Beitrag der Sendung sein Name fiel und eine Täterbeschreibung präsentiert wurde, die auf ihn passte.

Dass dem jedoch vorliegend nicht so ist, ergibt sich aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme.

Denn der Angeklagte hat im Gespräch mit dem Zeugen ... erklärt, dass die Geschädigte mit einem Messer getötet worden und dass ein blutverschmierter Mann in der Nähe gewesen sei. Damit hat er Täterwissen offenbart.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Vernehmung des Zeugen .... fest. Dieser hat ausgesagt, dass am 23.03.2023 Spätdienst gehabt zu haben, der um 19:30 Uhr begonnen habe. Bei der Übergabe sei ihm gesagt worden, dass der Angeklagte von der Kriminalpolizei angesprochen worden sei und ihn informiert habe, dass ihm vorgeworfen werde, die Tat von 1986 begangen zu haben. Daraufhin habe sich der Zeuge im Dienstzimmer die Sendung in der Mediathek angesehen.

Im Verlauf des Abends habe der Angeklagte sehr aufgebracht gewirkt und sei viel auf und ab gegangen. Daher habe er ihn angesprochen und ihn gefragt, was denn los sei. Daraufhin habe der Angeklagte von der Sendung berichtet und dass ihm die Tat vorgeworfen werde. Er hätte aber nie jemanden umgebracht. Im Gespräch mit dem Zeugen hätte der Angeklagte auch geäußert, dass der Mord mit einem Messer geschehen sei und dass der 91-jährige Mann 10 - 15 Meter vom Fundort entfernt gewesen sei. Sei dem Zeugen aufgefallen, dass dies in der Sendung nicht gehört habe. Das habe er dann so im Pflegebericht festgehalten.

In diesem, in der Hauptverhandlung verlesenen Pflegebericht, wird die Schilderung des Zeugen bestätigt.

In ihm heißt es:

„Hr. ... geht über den Flur und wirkt angespannt. Ich spreche ihn an und frage, was ihn belastet. Daraufhin erzählt er, dass die Polizei ihn angesprochen habe. Die Polizei hat ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ermittelt wird und dass morgen eine Ermittlerin auf ihn zukommen wird. Es geht um einen Mord im Jahr 1986 in der Nähe von Darmstadt. Der Fall war gestern im TV und er hat den Bericht zufällig mit einem Freund gesehen.

Dann fängt Hr. ... an über den Fall zu sprechen. Er ist entsetzt, dass ihm eine Verbindung vorgeworfen wird. Er sei schließlich nach seiner Entlassung aus der JVA im Jahr 1985 nach HH gezogen. Dort arbeitete er in einer Druckerkolonne und verkaufte Zeitungen an Haustüren. Dann spricht er über das getötete 15-jährige Mädchen aus der Sendung XY ungelöst. Er wiederholt die Inhalte aus der Sendung und fügte hinzu, dass das Mädchen mit einem Messer getötet wurde. Des Weiteren erzählte er, dass der 91-jährige Mann blutverschmiert ca. 10 – 15 Meter vom Tatort entfernt aufgefunden wurde.

Am meisten belastete ihn die Ansprache der Polizei vor dem Haus …. Er befürchtet Einschränkungen seiner Lockerungen und seiner weiteren Therapie.“

Der Zeuge ... hat diesbezüglich noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass er diesen Bericht geschrieben habe.

Teile des Gesprächs mit dem Angeklagten habe auch ein Student oder Praktikant namens ... gehört, der seit zwei Nächten auf der Station gewesen sei. Mit diesem habe er dann noch einmal die Sendung Aktenzeichen XY ... angesehen, um zu überprüfen, ob die Information über das Messer und den blutverschmierten alten Mann und dessen Entfernung vom Fundort in der Sendung genannt wurden. Dabei hätten sich beide darüber unterhalten, dass dem nicht so gewesen sei.

Die Aussage des Zeugen ... ist glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum er im Pflegebericht, dessen Inhalt er bei seiner Vernehmung bestätigt hat, solch detaillierte Angaben fälschlicherweise machen sollte.

Weiterhin wird der Zeuge durch die Aussage der Zeugin KHK'in ... bestätigt. Diese hat angegeben, die Zeugin ... vernommen zu haben. Diese habe ihr gegenüber angegeben, am 23.03.2023 um 19:30 Uhr mit dem Spätdienst begonnen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits darüber gesprochen worden, dass es den Angeklagten sehr beschäftige, dass er von der Polizei vor dem Haus angesprochen worden sei. Er habe zuvor die Sendung mit Herrn ... gesehen. In der sei der Name ... gefallen. ... habe gesagt: „Mensch, du heißt doch auch ...“, was den Angeklagten sehr beschäftigt habe; er habe sehr angespannt gewirkt. Um 20:45 Uhr oder 21:00 Uhr habe sie festgestellt, dass sich der Angeklagte mit dem Zeugen ... auf dem Flur unterhalte. Der Angeklagte habe gesagt, dass er 1985 bereits in Hamburg gewesen sei. 1986 sei er nach Kiel gegangen. Sie habe sich dann entfernt und als sie später wiedergekommen sei, sei der Angeklagte nicht mehr da gewesen. Der Zeuge ... sei besorgt gewesen, weil der Angeklagte zusätzliche Dinge gesagt habe, nämlich, dass das Mädchen mit einem Messer erstochen worden sei und dass er nicht verstehe, dass man den alten Mann gefunden habe, der 10-15 Meter vom Tat- bzw. Fundort entfernt gewesen sein soll, ..., aber nicht .... Sie hätten die Sendung dann zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr nochmals zusammen angeschaut und festgestellt, dass diese Informationen nicht in der Sendung genannt worden seien. Der Zeuge ... habe dann einen Pflegebericht geschrieben.

Weiterhin wird die Aussage durch die Aussage des Zeugen VE 02 vollumfänglich bestätigt. Bei diesem handelt es sich bei der vom Zeugen ... als ... bezeichneten Person.

Als der Angeklagte am 23.03.2023 in die Klinik gekommen sei, habe er geäußert, dass er es unangemessen fände, dass die Polizei ihn so offensichtlich angesprochen habe. Dies hätte diskreter erfolgen können. Er sei dann erst einmal gegangen. Er, der Zeuge, sei in den Raucherraum gegangen und gegen 20:30 Uhr sei der Angeklagte mit einer blauen Mappe wiedergekommen. Der Angeklagte habe sich an den gegenüberliegenden Tisch gesetzt, seine Mappe geöffnet und ihn mit den Worten „Herr Praktikant, kommen Sie mal her“ zu sich gerufen. Er sei dann zum Angeklagten gegangen, der ihm ein Schriftstück gezeigt habe. Um was für eines es sich genau gehandelt habe, habe er nicht erkennen können, er habe nur eine Stelle lesen können, die der Angeklagte ihm gezeigt habe. Da habe gestanden, dass er 1985 nach Hamburg verzogen sei. Darauf sei dann 1987 Kiel gefolgt. Der Angeklagte habe gesagt, dass sich die Tat 1986 ereignet habe und er so beweisen könne, dass er nichts damit zu tun habe.

Im weiteren Verlauf des Abends habe der Zeuge ... vorgeschlagen, zusammen die Folge Aktenzeichen XY ... zu sehen, was sie dann über das Handy des Zeugen getan hätten. Anschließend sei er eine Zigarette rauchen gegangen und als er zurückgekommen sei, habe er mitbekommen, dass sich der Angeklagte und der Zeuge ... unterhalten hätten. Der Angeklagte sagte, dass er das nicht verstehe. Wenn wirklich etwas gegen vorliegen würde, wäre schon längst etwas gegen ihn unternommen worden. Er habe auch über die Sendung geredet und bezüglich des alten Mannes auch gesagt, dass dieser in 10-15 Metern Entfernung blutverschmiert gefunden worden sei.

Nach dem Gespräch habe der Zeuge ... ihn, den Zeugen VE 02, mit großen Augen angesehen und ihm zugeflüstert: „Haben die in der Sendung was mit dem Messer erzählt?“ Dass von einem Messer gesprochen wurde, habe er gar nicht mitbekommen. Deswegen gehe er davon aus, dass der Angeklagte ein solches erwähnt habe, bevor er zum Gespräch hinzugekommen sei. Weder ein Messer, die Entfernung des Mannes, noch der Umstand, dass dieser blutverschmiert gewesen sei, sei in der Sendung erwähnt worden.

Der Zeuge ... habe dann etwas aufgeschrieben, was das war, wisse er nicht.

Daher steht für die Kammer ohne jeden Zweifel fest, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen ... erwähnt hat, dass die Geschädigte mit einem Messer getötet worden und dass der alte Mann blutverschmiert in 10 - 15 Metern Entfernung zum Tatort gewesen sei.

Diese Umstände wurden in dem Beitrag der Sendung Aktenzeichen XY ... tatsächlich nicht erwähnt. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ... sowie der in Augenschein genommenen Folge Aktenzeichen XY ... vom 22.03.2023. In dieser wird der Fall der Geschädigten nachgestellt. Anschließend präsentiert KHK'in ... ein Täterprofil. Der Täter soll Rechtshänder und aus dem Südhessischen Raum um Darmstadt stammen, bei der Tat etwa Mitte 20 Jahre alt gewesen sein und helle Haut, blaue Augen und blonde Haare haben, wobei letztere sicher ergraut seien. Da die Geschädigte tagsüber auf einem gut frequentierten Waldweg abgefangen worden sei, gehe man von einem hohen Triebdruck des Täters aus. Nach weiteren Beiträgen kommt es zu einem Zwischenfazit, in dem eine Spur nach Norddeutschland erwähnt wird und am Ende der Sendung trägt ... vor, dass der Name ... möglicherweise eine Rolle spielen würde. Ein Messer oder ein sonstiger scharfer Gegenstand wurde nicht erwähnt. Ebenso wenig, dass der alte Mann blutete und sich 10 - 15 Meter vom Tatort entfernt aufgehalten hätte.

Dass ein scharfer Gegenstand bei der Tat verwendet worden sein musste, wurde bereits erläutert. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter (4) wird verwiesen. Diese werden daher nur noch weiter bestätigt, wenn der Angeklagte gegenüber dem Zeugen ... erklärt, dass die Geschädigte mit einem Messer getötet worden wäre, ohne dass es hierfür öffentlich bekannte Anhaltspunkte gegeben hat. Der Angeklagte konnte vom Einsatz eines Messers nur wissen, wenn er selbst derjenige war, der die Geschädigte erstochen hat.

Dabei schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt von einem Messer im Zusammenhang mit dem Fall ... gehört hatte. Insbesondere hat sie die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte im Internet von solch einer Möglichkeit gelesen hatte, dies jedoch verworfen.

Die Zeugin KHK'in ... hat nämlich angegeben, dass sie aufgrund der Angaben des Angeklagten Internetforen, die sich mit dem Fall beschäftigt hätten, ausgewertet hätten. In dem Forum „allmystery“ habe es keine Erwähnung eines Messers gegeben. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Vernehmung der Zeugin KHK'in .... Diese hat ausgesagt, dass sie im Rahmen der Ermittlungen hätten vergleichen wollen, inwieweit sich der Angeklagte sonst mit Cold Case Fällen beschäftigen würde. Deshalb hätten sie eine Telekommunikationsüberwachung der Anschlüsse der Mobiltelefone des Angeklagten und dessen Ehefrau vorgenommen. Weiterhin habe man eine Onlinedurchsuchung auf das Mobiltelefon des Angeklagten geschaltet. Dieses habe er seit Juli 2022 gehabt. Diese Ermittlungen hätten ergeben, dass sich der Angeklagte nicht mit dem Thema Cold Case beschäftigte.

Auch die Berichterstattung über den Fall ... in der Presse seien überprüft worden. Auch diese hätte keine Hinweise auf ein Messer enthalten.

Anschließend habe man auch eine Internetrecherche zum Fall ... betrieben und dabei die Foren „het“, „allmystery“ und „du wirst vermisst“ sowie die Plattform „YouTube“ überprüft. Diese habe der Angeklagte am 23.03.2023 aufgerufen. Diese Seiten hätten aber das Wissen über das Messer und den alten Mann nicht wiedergegeben. Man habe auch die Überlegung in Betracht gezogen, dass der Angeklagte an einem Computer der Station recherchierte. Allerdings dürften in der Klinik keine Foren oder sozialen Netzwerke besucht werden. Dies wäre aufgefallen.

Die Zeugin PHK'in ... hat dies ebenfalls bestätigen können und ausgesagt, dass sie zwar nur zwei Seiten eines Forums ausgewertet habe, in diesem jedoch nicht von einem Messer die Rede gewesen sei.

Die Kammer hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte vor seiner Zeit in der ... Klinik zum Fall ... recherchiert hat und so von einem Messer hätte erfahren können. Dies schließt sie jedoch aus, da kein Grund ersichtlich ist, warum der Angeklagte, angenommen, er sei nicht der Täter, zu einem solch alten Fall recherchieren sollte, ohne hierzu irgendeinen Anlass zu haben. Hinzu kommen die von den Zeugen KHK'in ... und PHK'in ... gemachten Ausführungen, dass sie bei ihren Auswertungen solche Angaben weder im Internet, noch der Presse hätten finden können.

Selbst wenn es Artikel gegeben hätte, in denen ein Messer erwähnt wird, hält es die Kammer im Hinblick auf das Beweisergebnis im Übrigen für ausgeschlossen, dass der Angeklagte hiervon Kenntnis genommen hat. Dass der Angeklagte zufällig auf einen solchen Bericht gestoßen ist, der daher ohne tatsächliche Anhaltspunkte über ein Messer als Todesursache spekulierte, dieser Bericht jedoch von den Zeugen KHK'in ..., KHK'in ... und KHK'in ..., die gezielt nach solchen Berichten suchten, nicht gefunden wurde, ist so abwegig, dass die Kammer diese Möglichkeit ausschließt.

Gleiches gilt für die Information, dass der alte Mann, ..., blutverschmiert gewesen sei. Dies konnte der Angeklagte nicht dem Fernsehbeitrag entnommen haben. In diesem wurde nichts über solche Verletzungen gesagt und auch die schauspielerische Darstellung des ... erfolgte ohne größere Verletzungen oder Blutanhaftungen. Lediglich rötliche Schürfwunden sind an den Armen zu erkennen, jedoch nur in solch geringem Ausmaß, dass man dies keinesfalls als blutverschmiert bezeichnen könnte.

Die Zeugin PHK'in ... hat ausgesagt, dass bezüglich des Mannes ein Nutzer in einem Forum geschrieben habe, dass dieser 30 - 40 Meter entfernt gefunden worden wäre. Allerdings sei diese Seite nicht vom Angeklagten aufgerufen worden.

Die Zeugin KHK'in ... hat ausgesagt, dass bei ihrer Recherche auch Thema gewesen sei, ob der alte Mann blutüberströmt gewesen sei. Hierzu habe sie jedoch nichts gefunden.

Dies bestätigt ebenso die Zeugin KHK'in .... Auch sie hat ausgesagt, dass sie bei ihrer Recherche die zusätzlichen Informationen des Angeklagten nicht habe finden können. Es sei nirgendwo erwähnt worden, dass ein alter Mann gefunden worden sei, sonst jedoch nichts.

An der Glaubhaftigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen bestehen für die Kammer keine Zweifel. Daher ist sie davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus dem Internet oder aus der Presse entnommen haben konnte, dass bei der Tat ein Messer verwendet wurde und dass ... geblutet habe. Insbesondere hat er diese Informationen nicht aus den Internetforen. Aus dem verlesenen Auswertungsbericht B. #1 von POK'in ... vom 04.05.2023 ergibt sich, dass er nur wenige Seiten dieser Foren aufgerufen hatten nämlich:

Dass ... auch tatsächlich geblutet hat, wie es der Angeklagte dem Zeugen ... gegenüber angibt, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin .... Diese hat ausgesagt, dass diese am Sonntag, den 29.06.1986 eigentlich mit ... zum Mittagessen verabredet gewesen sei. Zu dieser Verabredung sei dieser aber nicht erschienen, weshalb sie sich Sonntag und Montag auf die Suche nach ihm gemacht habe. Montagmittag sei ihr dann mitgeteilt worden, dass ... gefunden worden und ins Krankenhaus gebracht worden sein. Sie sei dann zu ihm, um ihm seinen Gehstock zu bringen, den sie im Wald an einem Holunderbusch gefunden habe. Er hätte Abschürfungen aufgewiesen. Sein Hemd sei blutig gewesen und seine Kleidung so verdreckt, dass sie sie weggeworfen habe. Wenn sie bei ihrer Vernehmung im Jahr 1988 gesagt habe, dass ... an Händen, Unterarmen, Knie und Rücken Schürfwunden gehabt habe, dann würde das stimmen.

Dies wird auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbildmappe B bestätigt. Diese dokumentiert die Verletzungen an Armen und Beinen bei .... Auf Lichtbild 1 ist ein rechter Arm abgebildet. An dessen Unterarm sind mehrere punktförmige rötliche Abschürfungen zu sehen, an der Unterarmaußenseite zusätzlich eine längliche Rötung, die sich fast über den gesamten Unterarm zieht. Auf der Handaußenseite sind an den Handknöcheln mehrere punktförmige rötliche Abschürfungen zu erkennen. Lichtbild 2 zeigt einen linken Arm mit Hand. Am Handrücken ist eine wenige Zentimeter große rötliche Abschürfung zu erkennen. Lichtbild 3 zeigt zwei Beine. Die Knie und Unterschenkelvorderseite erscheinen stark gerötet.

Die Verletzung konnte auch der Zeuge ... bestätigen. Dieser hat ausgesagt, er sei beim Kommissariat Heppenheim für den Erkennungsdienst verantwortlich gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Geschädigten sei ein ebenfalls vermisster älterer Herr aufgegriffen worden, der geistig verwirrt gewesen sei. Der sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort sei er teilnahmslos gewesen, habe nicht gewusst, dass er sich im Krankenhaus befinde. Er, der Zeuge, habe bei ... offene blutende Hautverletzungen festgestellt. Die seien an Handrücken und Unterarmen gewesen; rechts mehr als links. Als er die Verletzungen gesehen habe, seien sie noch gut sichtbar gewesen. An ihm habe noch getrocknetes Blut gehaftet. Die Haut sei erkennbar verschorft gewesen. Teilweise hätten die Verletzungen auch noch geblutet. Als er ihn aber nach den Verletzungen habe fragen wollen, hätte ... nicht geantwortet.

Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen, die durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt werden, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass ... gut sichtbare, blutende Wunden aufwies, als er im Waldgrundstück ... saß.

Aus dem Beitrag Aktenzeichen XY ... konnte der Angeklagte zwar von ... Anwesenheit gewusst haben, jedoch nicht, dass dieser geblutet hatte, schon gar nicht blutverschmiert gewesen war, wie der Angeklagte dies gegenüber dem Zeugen ... erklärt hat. Dass ... am Abend des 29.06.1986 tatsächlich erheblich blutverschmiert war, steht dabei im Einklang mit den Zeugenaussagen, die Schürfwunden und Blutanhaftungen beschrieben haben, nachdem er bereits im Krankenhaus gewesen sei. Denn am Abend des 29.06.1986 mussten die Verletzungen noch frischer gewesen sein.

Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen ... entgegen, der ... gefunden hat. Dieser hat ausgesagt, sich nicht an Verletzungen erinnern zu können. Die Kammer geht davon aus, dass er sich nach der vergangenen Zeit von fast 40 Jahren lediglich nur nicht mehr daran erinnern kann. Dass ... tatsächlich verletzt war, belegen die Aussagen der Zeugen ... und ..., die in Augenschein genommenen Lichtbilder als auch die davon unabhängige Aussage des Angeklagten gegenüber des Zeugen ....

Auf Grundlage dessen musste der Angeklagte am 29.06.1986 oder am 30.06.1986, bevor ... gefunden wurde, im Waldgrundstück gewesen sein. Ansonsten hätte er nicht vom blutverschmierten alten Mann berichten können.

d)

Dass der Angeklagte im Waldstück gewesen ist, belegt, auch in Übereinstimmung mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme, die Tatsache, dass seine DNA an einem Spaten festgestellt wurde, den der Zeuge ... vor seiner Hütte, welche 59 Meter vom Fundort der Geschädigten stand, gefunden und 1988 dem Zeugen ... übergeben hat.

Zunächst wird bezüglich des Auffindens des Spatens auf die Ausführungen unter (10) verwiesen.

In dem verlesenen Behördengutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 13.02.1990 heißt es unter Bezugnahme auf den Untersuchungsauftrag vom 18.02.1988, ZK-NR.: 10142/86, dass der Spaten zur Untersuchung zur Verfügung gestanden habe und der Spaten nebst Gutachten und der anderen Asservate an das Kriminalkommissariat Heppenheim gesendet worden sei.

In der verlesenen Serologischen /DNA-analytischen Untersuchung der Dr. ... vom 22.08.2023 (4. Teilbericht Spaten) ist dahingehend bestätigend ausgeführt, dass der Spaten bei der Fachgruppe Biologie am 19.02.1988 eingegangen sei.

Aus der Anlage zum Vermerk über den Asservatenlauf ergibt sich, dass die Asservate 077 am 15.02.1989 zurückgegeben worden und am 19.03.1990 an die Staatsanwaltschaft Darmstadt übersandt worden seien.

Aus dem als Anlage zum Vermerk über den Asservatenlauf des Spatens verlesenen Vermerk von KHK ... vom 13.02.2003 ergibt sich weiter, dass der Spaten nebst anderer Asservate am 13.02.2003 von der Staatsanwaltschaft Darmstadt übernommen worden sei und dass zwecks Übersichtlichkeit neue Asservatennummern vergeben worden wären. Der Spaten laufe nun unter „lfd. Nr. 16“.

In dem verlesenen Vermerk „Asservatenauswertung in Verbindung mit der Prüfung der Aktenlage“ der KHK'in ... vom 03.12.2020 führt diese aus, dass sie am 12.08.2020 mit StA'in ... in der Asservatenstelle der StA Darmstadt einen in Plastiktüten eingepackten Spaten (Asservat Nr. 16) nebst weiterer Asservate abgeholt

d)

Dass der Angeklagte im Waldstück gewesen ist, belegt, auch in Übereinstimmung mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme, die Tatsache, dass seine DNA an einem Spaten festgestellt wurde, den der Zeuge ... vor seiner Hütte, welche 59 Meter vom Fundort der Geschädigten stand, gefunden und 1988 dem Zeugen ... übergeben hat.

Zunächst wird bezüglich des Auffindens des Spatens auf die Ausführungen unter (10) verwiesen.

In dem verlesenen Behördengutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 13.02.1990 heißt es unter Bezugnahme auf den Untersuchungsauftrag vom 18.02.1988, ZK-NR.: 10142/86, dass der Spaten zur Untersuchung zur Verfügung gestanden habe und der Spaten nebst Gutachten und der anderen Asservate an das Kriminalkommissariat Heppenheim gesendet worden sei.

In der verlesenen Serologischen /DNA-analytischen Untersuchung der Dr. ... vom 22.08.2023 (4. Teilbericht Spaten) ist dahingehend bestätigend ausgeführt, dass der Spaten bei der Fachgruppe Biologie am 19.02.1988 eingegangen sei.

Aus der Anlage zum Vermerk über den Asservatenlauf ergibt sich, dass die Asservate 077 am 15.02.1989 zurückgegeben worden und am 19.03.1990 an die Staatsanwaltschaft Darmstadt übersandt worden seien.

Aus dem als Anlage zum Vermerk über den Asservatenlauf des Spatens verlesenen Vermerk von KHK ... vom 13.02.2003 ergibt sich weiter, dass der Spaten nebst anderer Asservate am 13.02.2003 von der Staatsanwaltschaft Darmstadt übernommen worden sei und dass zwecks Übersichtlichkeit neue Asservatennummern vergeben worden wären. Der Spaten laufe nun unter „lfd. Nr. 16“.

In dem verlesenen Vermerk „Asservatenauswertung in Verbindung mit der Prüfung der Aktenlage“ der KHK'in ... vom 03.12.2020 führt diese aus, dass sie am 12.08.2020 mit StA'in ... in der Asservatenstelle der StA Darmstadt einen in Plastiktüten eingepackten Spaten (Asservat Nr. 16) nebst weiterer Asservate abgeholt Habe. Es sollte überprüft werden, ob basierend auf modernster DNA-Analytik neue Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Am 26.08.2020 habe eine Besprechung zwischen KHK'in ... und der Sachverständigen Dr. ... stattgefunden, zu dieser KHK'in ... alle Asservate mitgebracht habe. Alle Asservate seien dann am 21.09.2020 in das Geschäftszimmer des Fachbereichs 632/ DNA- und Faseranalyse gebracht und an Dr. ... weitergeleitet worden. Mit Rechercheergebnis vom 18.11.2020 sei durch das Sachgebiet 424 / DNA-Erfassungsstelle mitgeteilt, dass durch das KTI ein Partikel (Nr. 25) einer männlichen Person an der Spur Nr. 16 / Spaten, Spurenmaterial 1, Folie 1 des Spatens gesichert worden sei, welches in 10 Merkmalssystemen zu der männlichen Person ... geb., ... 1961 in ... zutreffe. Diese Folie sei bereits im Rahmen der Untersuchung aufgrund des Auftrages vom 18.02.1988 gesichert worden, der Partikel seitdem aber auf die Folie fixiert gewesen. Das Spurenmaterial sei seitdem lediglich wie beschrieben asserviert, aber nicht entnommen und auch nicht untersucht worden.

Dies steht im Einklang mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. .... Diese hat ausgeführt, den Spaten im Jahr 2020 erhalten zu haben. Neben dem Spaten hätten ihr auch Folien zur Verfügung gestanden, mit denen der Spaten 1988 und erneut 1991 abgeklebt worden sei. Es sei der komplette Stil sowie die Rück- und Vorderseite des Spatens mit einer nessen Spurensicherungsfolie abgeklebt worden. Diese Folien hätten sich bei ihr in der Asservatenkammer in Pergamenttütchen befunden, wobei die Folien aus dem Jahr 1988 getrennt in einer eigenen Tüte von den Folien aus dem Jahr 1991 aufbewahrt worden seien. Die Tüten seien zugeklipst, entsprechend beschriftet und erneut in Folie eingepackt gewesen. 1994 seien dann alle Asservate an die Staatsanwaltschaft Darmstadt zurückgeschickt und in der Folgezeit auch mehrmals an sie zurückgeschickt worden, unter anderem im Jahr 2020. In diesem Jahr habe sie die Folien unter dem Mikroskop auf Hautschuppen untersucht und die so gefundenen einer DNA Analyse unterzogen. Da habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass die Tüten geöffnet worden wären. Sie seien ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Es habe zuvor auch keinen Grund gegeben, die Tüten zu öffnen.

Auch die Zeugin KHK'in ... hat ausgesagt, dass die Folien, mit denen der Spaten abgeklebt worden sei, zunächst nicht mehr angeschaut worden seien.

Die Sachverständige Dr. ... hat weiter ausgeführt, dass, da es sich um einen alten Holzspaten mit angerauter Oberfläche und Vertiefungen gehandelt habe, es auch plausibel sei, dass Hautschuppen auch dann noch am Spaten haften blieben, nachdem der Spaten 1,5 Jahre genutzt worden sei und rumgelegen habe. Auch Witterungsbedingungen wie Schnee oder Regen würden dies nicht ausschließen.

Laut der verlesenen Serologischen /DNA-analytischen Untersuchung der Dr. ... vom 22.08.2023 (4. Teilbericht Spaten) seien in der Zeit vom 19.02.1988 bis zum 17.03.1988 drei Folienabzüge erstellt und wie folgt gekennzeichnet worden:

IV/3-40/88; Spaten: Stiel (bis zum Ansatz des metallenen Spatenteils)

IV/3-40/88; Spaten: vorderer Teil der Schaufel

IV/3-40/88; Spaten: hinterer Teil der Schaufel

Diese seien in dieser Reihenfolge im Jahr 2020 zusätzlich als Folie 1, 2 und 9 bezeichnet worden. Sie seien in einer Tüte, welche mit „IV/3-40/88 Spaten“ gekennzeichnet sei, aufbewahrt worden.

Auswertbare Ergebnisse, so die Sachverständige Dr. ..., hätten lediglich auf der Folie 1 aus dem Jahr 1988 vorgelegen. Von der Folie 1 seien dann unter dem Mikroskop mittels einer Pinzette 400 Partikel entnommen und auf humane DNA untersucht worden. Bezüglich des Partikels 25 habe dann ein Datenbanktreffer zu der Person ... vorgelegen.

Dies wird durch die verlesene Recherche und Erfassung von DNA-Analyseergebnissen in der DNA-Analyse-Datei vom 18.11.2020 bestätigt. Danach läge bezüglich dem Spurenmaterial 1, Partikel 25 Folie 1 (uPm) der Spur-Nr. 16 eine Treffermitteilung vor. Es läge eine Übereinstimmung in allen 10 Kernsystemen (SE33, VWA, D3S1358, D8S1179, D18S51, D2S441, D10S1248, D22S1045, D16S539, D2S1338) vor. Diese passe zu der Person ....

Aus der verlesenen Serologischen / DNA-analytischen Untersuchung von Dr. ... vom 20.07.2021 ist zu entnehmen, dass die DNA-analytische Untersuchung am Übersandten Spurenmaterial „Spaten, Stiel, Folie 1, Partikel 25“ eine Mischspur von mindestens zwei Spurenlegern mit dominierendem Spurenanteil einer unbekannten männlichen Person bzw. Treffermeldung in der DAD zu Herrn ... zum Ergebnis habe.

Dass es sich bei diesem DAD Treffer tatsächlich um den Angeklagten handelt, ergibt sich aus der verlesenen Serologischen /DNA-analytischen Untersuchung von Dr. ... vom 13.04.2023. Danach sei dem Fachbereich 632 (DNA-Analytik: Raub/Diebstahl) eine Vergleichsspeichelprobe des Tatverdächtigen, Herrn ..., “…” zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters übersandt. Aus dieser Vergleichsprobe sei ein DNA-Identifizierungsmuster (in -16- Merkmalsystemen) erstellt worden. Dieses stimme in den vergleichbaren -16- DNA-Merkmalssystemen mit dem bereits in der DAD gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster des Tatverdächtigen, Herr ..., “…” überein.

Aus dem verlesenen Serologischen / DNA-analytischen Untersuchung - Biostatistische Auswertung von Dr. ... vom 17.08.2023 ergibt sich, dass der FB 632 (DNA-Analytik Raub/Diebstahl) des Hessischen Landeskriminalamtes mit einer biostatistischen Bewertung des Datenbanktreffers zwischen der Spur vom Spaten (Partikel 25 von Folie 1, Spaten, Stiel) und dem DNA-Profil des Herrn ..., “…”, beauftragt worden sei. Bei der Spur vom Spaten handele es sich um eine Mischspur von mindestens zwei Personen mit dominierendem Spurenanteil, der mit dem DNA-Merkmalmuster des Herrn ..., “…” übereinstimme. Ein Vergleich dieser Mischspur mit der Vergleichsprobe des Tatverdächtigen habe ergeben, dass die DNA-Merkmale des Tatverdächtigen durchgehend in den vergleichbaren 16 voneinander unabhängigen DNA-Merkmalssystemen in der Mischspur Partikel 25 von Folie 1, Spaten, Stiel, wie folgt hat festgestellt werden können:

Eine biostatistische Bewertung von Mischspuren erfolge über die Berechnung der Ausschlusswahrscheinlichkeit. Dieser Wert gebe an, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine zufällig aus der Bevölkerung ausgewählte Person als Mitverursacher einer vorgefundenen Mischspur ausgeschlossen würde. Für die an dem Spurenmaterial „Partikel 25 von Folie 1, Spaten, Stiel“ festgestellte Mischspur ergebe sich, für 16 untersuchte DNA-Merkmalsysteme, ein Wert für die Ausschlusswahrscheinlichkeit von gerundet 99,999999 %. Das bedeute, 99,999999 % aller zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen aus der hiesigen Bevölkerung wären als mögliche Spurenverursacher ausgeschlossen. Aus sachverständiger Sicht sei es folglich äußerst wahrscheinlich, dass ein Spurenanteil in der Mischspur vom Spaten „Partikel 25 von Folie 1, Spaten, Stiel“ vom Tatverdächtigen, Herrn ..., “…” stamme.

Die Sachverständige Dr. ... hat diesbezüglich ausgeführt, dass daher 1 Person unter 1 Milliarde nicht mit dem Angeklagten verwandten Personen nicht als Spurenverursacher ausgeschlossen werden könnte.

Sie könne jedoch keine Aussage über den Zeitpunkt der Antragung des Partikels treffen.

Aufgrund dieses genau beschrieben Verlaufs des Spatens und dessen Abkleben mit der Spurensicherungsfolie schließt die Kammer aus, dass es nach der Tat zu einer Kontamination des Spatens dergestalt gekommen ist, dass hierdurch die DNA des Angeklagten an den Spaten gelangen konnte. Laut der Sachverständigen Dr. ... sei der Spaten bereits 1988 mit Folien abgeklebt worden. Auf diesen Folien, die seitdem in separaten, zugeklipsten Pergamenttütchen gelagert wurden, wurde das Hautschüppchen Partikel 24 festgestellt, welches in 10 Merkmalsystemen dem Angeklagten zuzuordnen sind.

Auch frühere Übertragung der DNA des Angeklagten auf den Spaten über die Teppichreste in der Hütte, mit denen der Angeklagte zufällig in Berührung gekommen sein könnte, schließt die Kammer aus. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass die Teppiche stammten dem Keller seiner Eltern. Es handele sich dabei um Teppichreste seiner Großmutter, die vom Teppichverlegen übriggeblieben wären. Vom Sperrmüll habe er keine Teppiche verwendet.

Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen ... entgegen, der ausgesagt hat, dass neben ihrem Haus ein altes Hotel gestanden habe und er sich vorstellen könne, dass ... und ... von dort etwas genommen hätten.

Hiervon geht die Kammer angesichts der Aussage des Zeugen ... nicht aus. Dieser hat auch auf wiederholte Nachfragen ausgesagt, dass es sich bei dem Teppich in der Hütte um Reste vom Teppichverlegen handelte. Der Zeuge ... hat hingegen nur die abstrakte Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass der Teppich auch aus dem Hotel stammen könnte.

Weiterhin schließt die Kammer es ebenso aus, dass der Angeklagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit den Spaten in der Hand hatte.

Der Zeuge ... hat ausgeschlossen, dass der Spaten in seinem Betrieb, einer Sanitärfirma, verwendet worden sei. In diesem seien immerhin keine Erdarbeiten verrichtet worden.

Der Zeuge ... hat zwar ausgesagt, dass der Spaten aus der Werkstatt seines Vaters stamme.

Allerdings hat der Angeklagte nie im Betrieb ... gearbeitet, wie sich aus den verlesenen Auskünften der Deutschen Rentenversicherung vom 30.03.2021 und 31.03.2021 ergibt. Nach dieser habe der Angeklagte vom 30.04.1984 bis zum 16.07.1984 bei der Firma ... GmbH in Darmstadt gearbeitet. Vom 02.11.1984 bis zum 14.11.1984 sei er als arbeitslos gemeldet gewesen, woran sich bis zum 30.11.1984 eine Beschäftigung bei der Firma ... GmbH in Darmstadt angeschlossen habe. Nach erneuter Arbeitslosigkeit vom 01.12.1984 bis zum 05.12.1984 habe der Angeklagte erneut bei der ... GmbH, bis zum 31.12.1984 gearbeitet; ebenso in der Zeit vom 01.01.1985 bis zum 11.02.1985. Hieran habe sich bis zum 18.06.1985 eine Tätigkeit bei der ... GmbH in ... angeschlossen. Vom 10.06.1985 bis zum 16.07.1985 habe der Angeklagte auch bei der ... GmbH & Co. KG in Darmstadt gearbeitet; vom 26.06.1985 bis zum 08.08.1985 erneut bei der Firma ... GmbH. Vom 27.08.1985 bis zum 15.10.1985 habe der Angeklagte erneut bei der ... GmbH & Co. KG gearbeitet, anschließend vom 16.10.1985 bis zum 31.10.1985 bei der ... in .... Vom 08.01.1986 bis zum 06.02.1986 sei der Angeklagte arbeitslos gemeldet gewesen, vom 07.02.1986 bis zum 08.08.1986 habe er erneut bei der ... GmbH & Co. KG gearbeitet. Vom 06.11.1986 bis zum 31.12.1986 bis zum 04.02.1987 sei er als arbeitslos gemeldet gewesen. Vom 05.02.1987 bis zum 21.05.1987 habe er bei der ... GmbH in Groß-Gerau gearbeitet.

Diese Angaben lassen sich teilweise durch die verlesene Mitgliedsbescheinigung der ... vom 05.03.2021 bestätigen. Danach sei der Angeklagte im Zeitraum vom 15.11.1984 bis zum 30.11.1984 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (versicherungspflichtig für Arbeiter, Angestellte und zur Berufsausbildung Beschäftigte) versichert gewesen. Die Betriebsnummer des Arbeitgebers sei „....“ gewesen. Gleiches gelte für den Zeitraum 01.12.1984 bis 11.02.1985. Dies entspräche der Tätigkeit des Angeklagten im Jahr 1984 und 1985 bei der Firma ... GmbH. Weiterhin habe er vom 12.02.1985 bis zum 18.06.1985 bei einem Arbeitgeber mit Betriebsnummer ... gearbeitet., was der Tätigkeit bei der ... GmbH entspricht.

Auch die Beschäftigung bei der ... GmbH & Co. KG lässt sich nachvollziehen. Laut der Mitgliedsbescheinigung sei der Angeklagte in der Zeit vom 10.06.1985 bis zum 16.07.1985 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert gewesen. Die Betriebsnummer des beschäftigten Arbeitgebers sei „...“. Die Arbeit des Angeklagten vom 26.06.1985 bis zum 08.08.1985 und vom 27.08.1985 bis zum 15.10.1985 bei der Firma ... GmbH und ... GmbH & Co. KG ist der Mitgliedsbescheinigung ebenso zu entnehmen. Die Beschäftigung bei der ... entspricht einer in der Mitgliedsbescheinigung aufgeführten Versicherung des Angeklagten vom 16.10.1985 bis zum 01.11.1985 beim beschäftigenden Arbeitgeber mit der Nr. „...“.

In der Zeit vom 08.01.1986 bis zum 06.02.1986 sei der Angeklagte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (versicherungspflichtig für Bezieher von Arbeitslosengeld nach SGB III) versichert gewesen, was der in der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung entspricht wonach der Angeklagte in dieser Zeit als arbeitslos gemeldet gewesen sei. In der Zeit vom 07.02.1986 bis zum 08.08.1986 sei der Angeklagte erneut nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig gewesen. Erneut bei dem Arbeitgeber mit der Betriebsnummer „...“ (… GmbH & Co. KG).

Danach steht fest, dass der Angeklagte ausschließlich im Raum Darmstadt, Weiterstadt und Groß-Gerau gearbeitet hat. Lediglich die zweiwöchige Tätigkeit in Ober-Ramstadt sticht diesbezüglich hervor, wobei auch dies nicht in unmittelbarer Nähe zu ... liegt. Eine berufliche Tätigkeit in der Umgebung von ..., insbesondere einer Sanitärfirma ... ist nicht dokumentiert.

Der Angeklagte war zur Überzeugung der Kammer auch sonst nicht in der Gegend um ... beschäftigt, etwa in den Jahren 1980 und 1981. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass die Firma ..., bei der der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt Hilfsarbeiter gewesen sei, eigentlich nur im Bereich um Darmstadt und Weiterstadt tätig gewesen sei. Im Odenwald sei dies eigentlich nicht der Fall gewesen.

Dies steht insoweit auch im Einklang mit den erläuterten übrigen Beschäftigungen des Angeklagten, die sich örtlich um den Bereich um Darmstadt konzentrierten.

Die Kammer hat auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Angeklagte „schwarz“ gearbeitet und in diesem Zusammenhang nach ... gekommen sein könnte und es so zu einer Antragung an den Spaten oder die Teppiche hätte kommen können.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass der Angeklagte ihm gegenüber angegeben habe, nach seiner Bundeswehrzeit 1980 schwarz gearbeitet zu haben. Dabei habe er sein Wissen aus seiner abgebrochenen Ausbildung zum Weißbinder eingesetzt. Er sei nach der Haft 1982 auch in Drückerkolonnen für Zeitschriften tätig gewesen. Da sei er in Bremen, Rotenburg/Wümme, München tätig gewesen.

Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass der Angeklagte auch im Rahmen seiner nicht gemeldeten Tätigkeiten nicht im Bereich ... gearbeitet hat. Dagegen spricht schon, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die angemeldeten Arbeitsverhältnisse des Angeklagten alle im Bereich um Darmstadt gelegen waren, dies bei seinen unangemeldeten Tätigkeiten aber nicht der Fall gewesen sein sollte.

Dagegen sprechen weiterhin die Wohnsitze des Angeklagten aus der verlesenen Melderegisterauskunft vom 12.11.2020. Danach habe der Angeklagte ausschließlich in ... (03.10.1961 - 01.03.1984), ... (15.07.1983 - 01.03.1984), ... (ab 01.03.1984 - 17.03.1986) und erneut in ... (17.03.1986 - 01.09.1986) gewohnt.

Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Zeugin ... ausgesagt habe, dass sie mit dem Angeklagten eine Beziehung geführt habe. In der ... Straße in Darmstadt, wo der Angeklagte vom 17.03.1986 bis zum 01.09.1986 gemeldet war, habe sie jedoch nie mit diesem gewohnt. Als sie aus Griesheim ohne den Angeklagten ausgezogen sei, habe sie schon einen neuen Freund gehabt. Daher geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte vom 17.03.1986 bis zum 01.09.1986 nicht in der ... Straße in Darmstadt wohnte. Angesichts der

Umstände, dass jedoch alle seine sonstigen Wohnsitze, ebenso wie seine angemeldeten Tätigkeiten, in der unmittelbaren Darmstädter Umgebung lagen, geht die Kammer davon aus, dass er auch seine unangemeldeten Tätigkeiten ausschließlich in der Darmstädter Umgebung ausübte.

Hiervon ausgenommen bleibt seine Tätigkeit in der Drückerkolonne, die der Angeklagte, so seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. ..., auch in Bremen, Rotenburg/Wümme, München, somit nicht nur in der Umgebung um Darmstadt, wahrgenommen hat. Die Kammer schließt jedoch aus, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit, dem Verkauf von Zeitschriften, ob mittelbar oder unmittelbar, seine DNA-Spur an dem Spaten hinterließ. Hierfür gibt es keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte.

Vielmehr ist die Kammer daher davon überzeugt, dass die DNA des Angeklagte durch einen unmittelbaren Kontakt zum Spaten an diesem angetragen wurde.

Wenn darüber hinaus feststeht, dass die Geschädigte vollständig vergraben worden sein musste und hierzu ein Werkzeug erforderlich war – auf obige Ausführungen diesbezüglich unter (10) wird verwiesen – so spricht das Vorhandensein der DNA des Angeklagten an dem aufgefundenen Spaten im Rahmen einer Gesamtschau im Zusammenhang mit den anderen Indizien, nämlich der Reaktion des Angeklagten auf die Sendung Aktenzeichen XY ... und seine Äußerung dahingehend, dass bei der Tat ein Messer verwendet worden sein musste und der alte Mann blutverschmiert gewesen sei, erheblich dafür, dass der Angeklagte den Spaten im Zusammenhang mit dem Vergraben des Leichnams der Geschädigten in der Hand gehabt haben muss.

Die Feststellungen dazu, dass letztendlich nicht dieser Spaten verwendet wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen ..., der ausgesagt hat, dass sie zwei Spaten gehabt hätten und nach seinem Urlaub der eine Spaten vor der Hütte gelegen habe, während der andere Spaten nicht mehr auffindbar gewesen sei. Sie seien im Zeitraum 1986 bis Februar 1988 auch nirgendwo sonst mit dem Spaten hingegangen.

Auch der Zeuge ... hat bestätigt, dass sie ursprünglich zwei Spaten gehabt hätten.

Dagegen, dass der Spaten vor der Hütte gelegen hat, spricht auch nicht der Umstand, dass den suchenden Polizeibeamten am 30.06.1986 der Spaten vor der Hütte hätte auffallen müssen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass bei den groß angelegten Suchaktionen der Spaten nicht unverborgen geblieben sein konnte. Zu diesem Zeitpunkt wurde jedoch nicht nach einer vergrabenen Leiche, sondern nach einer vermissten Person gesucht, sodass es nicht verwundert, wenn einem vor einer Hütte im Wald liegenden Spaten keine besondere Bedeutung zugemessen wurde.

Wenn der Zeuge ... somit nach seinem Italien-Urlaub im Sommer 1986 nach seiner Rückkehr feststellt hat, dass einer der Spaten fehlte, so steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass derjenige, der die Geschädigte getötet und vergraben hat, diesen fehlenden Spaten mit sich nahm, um möglichst keine Spuren zu hinterlassen, die auf seine Tat hindeuten würden. Dass der zweite Spaten, mit der DNA des Angeklagten behaftet, vor der Hütte gefunden wurde, so ist dies zwanglos damit zu erklären, dass der Angeklagte mit beiden Spaten die Hütte verließ und, da er nur einen Spaten zum Vergraben benötigte, nur denjenigen Spaten mitnahm, welcher sich dem Augenschein nach eher zum Vergraben eignete.

Die Alternative, dass der Angeklagte die Geschädigte mit dem aufgefundenen Spaten vergraben haben könnte, schließt die Kammer aus. Zum einen ist so nicht das Verschwinden des zweiten Spatens zu erklären. Weiterhin erschließt sich in einem solchen Szenario nicht, warum der Angeklagte, nachdem er mit dem Spaten den Waldweg wieder nach unten gestiegen war und die Geschädigte vergraben hatte, erneut den Waldweg nach oben gehen und dort den Spaten ablegen sollte.

e)

Aus der verlesenen Mitgliedsbescheinigung vom 05.03.2021 der ... ergibt sich weiterhin, dass der Angeklagte in der Zeit vom 09.08.1986 bis zum 10.08.1986 nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankengeld) krankenversichert gewesen sei. Zuvor habe die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende) bestanden.

Unter Berücksichtigung, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält, wozu auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), welche für 6 Wochen der Erkrankung durch den Arbeitgeber gezahlt wird (§ 1 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz damalige Fassung), wird deutlich, dass der Angeklagte am 30.06.1986, den Montag nach der Tat, nicht mehr zur Arbeit erschienen sein muss. Der 09.08.1986 war der letzte Samstag der sechswöchigen Dauer der Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 30.06.1986.

Dies fügt sich als weiteres, für die Täterschaft des Angeklagten sprechende, Indiz in das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme ein, da dies erheblich dafürspricht, dass der Angeklagte nach der Tat untertauchen wollte.

Zwar könnte der Angeklagte auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein, vor dem Hintergrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme und die deutlich für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände, schließt die Kammer dies jedoch aus.

f)

Auch die bisherigen Verurteilungen des Angeklagten fügen sich in das Bild der Täterschaft des Angeklagten nahtlos ein und zeigen ein sich wiederholendes Verhaltensmuster des Angeklagten im Hinblick auf seine Taten.

So zeigt das verlesene Urteil des Landgerichts Kiel vom 27.07.1992, 1 KLs (39/92) 581 Js 9035/92, dass der Angeklagte bei der Tat zum Nachteil der ... ein fast identisches Verhaltensmuster aufwies und insbesondere auch die Unterwäsche der dortigen Geschädigten ... in einem gleichen Muster zerschnitten hatte, wie es vorliegend beim Bikiniunterteil erfolgte. Auf den Seiten 11 ff. des Urteils hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 19.02.1992 die Versicherungsvertreterin ... unter dem Vorwand zu sich in die Wohnung gelockt habe, eine Lebensversicherung für seinen Sohn abschließen zu wollen. Er habe sie dann gebeten, sich die Wohnung anzusehen. Dabei habe er ein Tapeziermesser von der Wäscheanrichte unbemerkt an sich genommen, um dieses als Drohmittel einzusetzen. Unter dem Vorwand, ... möge sich doch einmal ansehen, ob die Versicherung „so etwas“ übernehmen würde, habe der Angeklagte sie in das Schlafzimmer gelockt, wo er Styroporplatten an die Decke geklebt hätte, die teilweise heruntergekommen seien. ... sei in das Schlafzimmer gegangen und habe noch sinngemäß sagen können, dass die Hausratversicherung so etwas nicht übernehmen würde, als der Angeklagte ihr, für sie urplötzlich, einen so starken Schlag ins Genick versetzt habe, dass ihr schwarz vor Augen geworden wäre und sie unwillkürlich in die Hose uriniert habe. Er habe sie dann in den Schwitzkasten genommen und sie auf die im Schlafzimmer liegende Matratze geworfen. Er habe ihr dann das Tapeziermesser unter die Nase und an den Hals gehalten und ihr gesagt, dass wenn sie sich ruhig verhalte, ihr nichts passieren werde. Mit Hilfe von Teilen eines zerschnittenen T-Shirts und Mullbinden habe er ... dann geknebelt, sodass diese keine Luft durch den Mund mehr bekommen habe und Angst gehabt hätte, ersticken zu müssen. Dies habe sie versucht, dem Angeklagten zu verdeutlichen, der jedoch nur gesagt habe, sie könne durch die Nase atmen. Er habe ihr dann Paketband um den Hals gebunden und das andere Ende an der Heizung befestigt. Dies habe er nach einiger Zeit jedoch wieder zerschnitten, als er bemerkt habe, dass ... so in Luftnot gerate. Er habe ihr dann Schuhe und Strümpfe ausgezogen und ihr linkes Bein ebenfalls an der Heizung festgebunden. Anschließend habe er ihr mit dem Tapeziermesser ihren Pullover zerschnitten, die Druckknöpfe ihres Jeanshemdes geöffnet und die Vorderseite ihres BHs zerschnitten. Anschließend habe er ihr über das freie Bein Hose und Strumpfhose ausgezogen und ihren Slip an beiden Seiten zerschnitten. Dann habe er das rechte Bein der Zeugin zur Seite gedrückt und mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen.

Anschließend habe er ihren Knebel gelöst, sie an den Beinen mit einem Elastikverband gefesselt und fast eine halbe Stunde auf sie eingeredet. Bei ihm habe der Gedanke im Vordergrund gestanden, dass er ... vergewaltigt habe. Er habe geäußert, dass er zu 98% deswegen seinen Sohn verliere, wobei ihm Tränen in die Augen gestiegen seien. Er habe gesagt, dass er ... jetzt eigentlich umbringen müsste, aber vorgeschlagen, dass sie unterschreiben könne, dass sie das freiwillig mit ihm gemacht habe. Aus Angst habe sie gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen werde. Der Angeklagte habe trotzdem damit gerechnet, dass sie dies tun würde, und habe beschlossen, dass er sie noch ein weiteres Mal vergewaltigen könne. Daher habe er ihre Hände mit einer Elastikbinde zusammengebunden und diese direkt an der Fußfesselung befestigt, sodass sich ... in einer weitgehend bewegungsunfähigen Bückstellung befunden habe. Er habe sie dann auf die rechte Seite gedreht und von hinten den Geschlechtsverkehr ausgeführt, wobei es wiederum zum Samenerguss gekommen sei.

Diesen Sachverhalt habe das Landgericht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten zum Tatgeschehen, seinen weiteren Angaben sowie der Aussage der Zeugin ... festgestellt.

Diese Feststellungen hat der Angeklagte auch gegenüber der Sachverständigen Dr. ... im Wesentlichen bestätigt, sodass die Kammer überzeugt ist, dass sie zutreffend sind. Der Sachverständige hat erläutert, dass der Angeklagte, auf die Tat aus dem Jahr 1992 befragt, angegeben habe, dass er Interesse am Abschluss einer Versicherung vorgetäuscht habe. Er habe sie vergewaltigen wollen; einen Grund habe es dafür nicht gegeben. Er habe das Bedürfnis gehabt. Sie hätten zuerst im Wohnzimmer gesessen, dann habe er zu ihr gesagt, dass sie die Styroporplatten im Schlafzimmer anschauen solle. Er habe ihr einen Schubs gegeben, aber zu fest, sodass sie gegen den Schrank gefallen und kurze Zeit bewusstlos gewesen sei. Das Paketband habe er extra zum Fesseln im Schlafzimmer deponiert gehabt. Das Messer habe er im Flur für die Tat bereitgelegt. Er habe sie dann auf eine Matratze gelegt, wo sie wieder zu sich gekommen sei. Er habe sie gefesselt und einen Knebel in den Mund gesteckt. Ein Bein habe er hochgebunden und an der Heizung festgebunden, weil er mit Gegenwehr gerechnet habe. Er habe sie dann vom Unterleib abwärts komplett ausgezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Dann habe er sie zur Seite gedreht und nochmal von hinten den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt.

In seinen Schilderungen lässt der Angeklagte jedoch Details aus, nämlich, dass er laut den Feststellungen ... schlug, nicht schubste und dass er ihre Kleidung zerschnitt, sie nicht lediglich auszog.

Dass und wie er die Kleidung zerschnitt, ergibt sich jedoch in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Urteils als auch den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildmappe der Beiakte 571 Js 49445/96. Auf den Lichtbildern 37 - 39 ist eine Unterhose zu sehen. Sie ist an der Vorderseite am rechten und linken Übergang zu den Seitenteilen zerschnitten. Ein Vergleich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der PowerPoint-Präsentation zeigt, dass das Bikiniunterteil der Geschädigten (Folien 26, 27) in einem ähnlichen Muster zerschnitten worden ist. Bezüglich der genauen Lage der Schnitte am Bikiniunterteil - Bereiche A, B und D nach der textilkundlichen Untersuchung der Sachverständigen ... vom 23.11.2022 - wird auf die obigen Ausführungen der Sachverständigen ... und deren textilkundliche Untersuchung vom 23.11.2022 verwiesen.

Auch in der Gewalteinwirkung gegen den Hals zeigt sich ein gleichgelagertes Vorgehen des Angeklagten. Während er ... ein Paketband um den Hals band und sie so an der Heizung fixierte, sodass sie keine Luft mehr bekam, wurde der Geschädigten ... ihr Gürtel um den Hals gelegt, wobei der Umfang nur wenige Zentimeter über dem Halsumfang der Geschädigten betrug.

In dieser Tat zum Nachteil der ... zeigt sich auch die Neigung des Angeklagten zu Fesselungs- und insbesondere Drosselungspraktiken.

Auch wenn der Angeklagte diese, sowie Anwendungen von Praktiken aus dem Bereich des BDSМ gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... abgestritten hat, ebenso wie Gewaltfantasien, so ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ohne Zweifel davon überzeugt, dass er eine starke Vorliebe für jene Praktiken hat.

Neben der Tat zum Nachteil der ... ergibt sich dies nämlich ebenso aus der Tat des Angeklagten zum Nachteil der .... Aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012, 1 KLs 10/12 559 Js 5181/12 ergibt sich, dass das Landgericht festgestellt habe, dass der Angeklagte am 26.01.2012 gegen 13:30 Uhr vereinbarungsgemäß in der Wohnung der ... erschienen sei. Zuvor habe der Angeklagte auf der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen nach einer Babysitterin gesucht, woraufhin der Kontakt zu ... entstanden sei. Er habe eine Tasche mit sich geführt, in der sich eine Rolle Klebeband, Handschellen, Gleitgel und ein „Analfinger“ befunden hätten. Der Angeklagte sei unvermittelt an die auf einem Stuhl sitzende Geschädigte herangetreten und habe ihr eine Hand auf Mund und Nase gedrückt, in der Absicht, sie zu vergewaltigen. Mit der anderen Hand habe er ihr aus kurzer Distanz ein mitgeführtes Tierabwehrspray ins Gesicht gesprüht. ... habe so gerufen, dass nun alle Nachbarn von der Anwesenheit des Angeklagten gewusst hätten, woraufhin dieser, dessen sexuelle Fantasie als Anreiz die Wehrlosigkeit seines Opfers voraussetze, die Flucht ergriff.

Diese Feststellungen des Landgerichts Kiel beruhten auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere der ....

Auch diese Tat hat der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen Dr. ... eingeräumt. Er habe ihr erzählt, dass er über Tage im Internet eine Frau gesucht habe, die er vergewaltigen könne. Er habe im Internet eine Anzeige geschaltet, dass er einen Babysitter für seine Tochter suche. Er habe sich mit der Studentin zweimal getroffen, ihre Wohnung ausgekundschaftet, ob sie einen Freund habe oder ob eine Freundin öfter vorbeikomme. Er habe ihr dann angeboten, die Tochter um 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr vorbeizubringen. Er sei nachmittags vorbeigefahren, weil er Zeitungen habe nachliefern müssen. Einen Tag vorher habe er bei Orion einen Analfinger, Gleitmittel und Handschellen mit Fell sowie Paketband gekauft. Er habe seine Ehefrau gebeten, ihn zum Opfer zu fahren. Dort habe er gemerkt, dass das Opfer stutzig geworden sei, weil er die Tochter nicht dabei gehabt habe. Er habe versucht, Zeit zu schinden. Sie habe am Schreibtisch gesessen, er habe sie dann von hinten mit Pfefferspray besprüht. Sie habe ihn dann in den Finger gebissen und sei raus. Er habe dann gerufen „Sie müssen ihr helfen“, seine Tasche genommen und sei dann geflohen.

Daher hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Feststellungen des Landgerichts zutreffend sind.

Dass der Angeklagte Paketband und Handschellen mit sich führte, zeigt deutlich, dass er auch bei dieser Tat auf das Fesseln seines Opfers aus gewesen war. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten das Fesseln nicht nur zur Kontrollgewinnung über das Opfer diente, sondern es auch seiner sexuellen Neigung entspricht, ihm wehrlos ausgelieferte Frauen zu vergewaltigen und so seine Erniedrigungsfantasien auszuleben.

Der Sachverständige Dr. ... hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte ihm gegenüber Fesselungs- und BDSМ-Vorlieben zwar abgestritten habe. Auf Vorhalt, dass dies seinen früheren Angaben widerspreche, habe er jedoch zugegeben, dass er Gewaltfantasien habe, wenn er von Frauen erniedrigt werde.

Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er stark erregt reagiert. Seine Lippe habe gezittert, er sei blass geworden und habe eine Pause machen müssen.

Dabei zeigt sich in den weiteren Taten des Angeklagten, dass er Gewalt und Fesselungen als Mittel der Erniedrigung einsetzt, um sich so über seine Opfer zu erheben.

Der Umstand, dass der Angeklagte solche Fesselungs- und Kontrollfantasien hat, fügen sich daher ebenfalls in das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ein, da der Geschädigten ein Gürtel um den Hals gelegt wurde, was sich aus dem gemessenen Umfang, dem am Gürtel gefundenen Halswirbels und den Haaren ergibt; auf obige Ausführungen unter (7) diesbezüglich wird verwiesen. Dies, davon ist die Kammer aufgrund der erläuterten Fantasien des Angeklagte, ohne jeden Zweifel überzeugt, auch nicht nur, um die Geschädigte an der Flucht zu hindern, sondern auch in Auslebung eben jener sexuellen Fantasien.

Beim Vergleich mit den früheren Verurteilungen des Angeklagten hat die Kammer nicht außer Acht gelassen, dass er seine anderen Opfer nicht tötete. Allerdings hat er sich mit dieser Möglichkeit und dem Erfordernis hieraus durchaus auseinandergesetzt.

So ergibt sich aus den Feststellungen des verlesenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 27.07.1992, 1 KLs (39/92) 581 Js 9035/92, wie bereits erläutert, dass der Angeklagte, nachdem er mit ... den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen habe, ihren Mundknebel gelöst und ihre Füße mit einem Elastikverband gefesselt habe. Anschließend habe er fast eine halbe Stunde auf sie eingeredet, wobei er ihr gesagt habe, dass er sie jetzt eigentlich töten müsste, sie jedoch unterschreiben könne, das freiwillig gemacht zu haben.

Eine solche Drohung sprach der Angeklagte auch bei seiner Tat zum Nachteil der .... Aus den Feststellungen des verlesenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 10.07.1997, 1 KLs (8/97) 571 Js 49445/96 ergibt sich, dass der Angeklagte am 28.11.1996 gegen 20:30 Uhr in die „...“ in der …straße in ... gefahren sei. Dort habe er ... getroffen, die an diesem Abend als Tresenkraft bedient habe. Der Abend habe sich zunächst fröhlich gestaltet. Gegen 23:00 Uhr habe der Angeklagte seine Ehefrau angerufen und sie gebeten, ihm seine Gaspistole und einen 50 DM Schein zu schicken. Er wolle eine einem Bekannten verkaufen. Frau ... habe die Waffe, eine Schreckschuss-/Gaspistole „SM“, Röhner, Modell SM 80, Kaliber 8, PTB 267, geladen mit einem Magazin mit 8 Reizstoffkartuschen mit CS-Reizstoff HP“, in Zeitungspapier eingepackt und zusammen mit einem 50 DM Schein in einem Briefumschlag in eine braune Plastiktüte gelegt, die sie einem Minicarfahrer gegeben habe. Dieser habe die Tüte samt Inhalt gegen 23:30 Uhr dem Angeklagten in der „...“ übergeben. Ab 1:30 Uhr morgens sei der Angeklagte der letzte Gast gewesen. ... habe die Gaststätte nun schließen wollen. Sie sei gerade hinter dem Tresen gewesen und habe die Tageseinnahmen sortiert, als der Angeklagte mit seiner Pistole auf sie zugegangen sei und ihr diese an den Kopf gehalten habe. Spätestens jetzt sei der Angeklagte entschlossen gewesen, ... Gewalt anzutun und sie unter Einsatz der Waffe und Schläge zur Duldung und Vornahme von sexuellen Handlungen zu zwingen.

Er habe sie fest am Arm gefasst und sie mit dem Wort „Abschließen“ zur Tür kommandiert. Auf seinen weiteren Befehl hin habe sie das Licht gelöscht. Währenddessen habe der Angeklagte ... mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Vom Lichtschalter aus habe der Angeklagte ... mit an den Kopf gehaltener Waffe in den hinteren Bereich der Gaststätte dirigiert. Er habe sie schließlich an den Haaren in die dort gelegene kleine Küche gezerrt und ihr befohlen, sich auszuziehen, wobei er ihr gedroht habe, sie zu erschießen. Da sie seinem Befehl nicht schnell genug nachgekommen sei, habe der Angeklagte ... erneut ohrfeigt. Unter dem Druck der vorgehaltenen Waffe und erhaltener Schläge habe ... auf Aufforderung des stehenden Angeklagten vor diesem niedergekniet, habe ihm die Hose heruntergezogen und auf seine Anweisung hin den Oralverkehr mit ihm vollzogen. Der Angeklagte habe sie dabei mit den Worten „Du alte Fotze“ beschimpft. Sodann habe er sie in den zwischen dem Gastraum und der Küche gelegenen Vorraum gezogen und sie unter Vorhalt der Waffe gezwungen haben, seinen After zu lecken und an diesem mit ihrem Finger zu spielen, wobei er sie ebenfalls geschlagen habe. Dann habe er ihr befohlen hinzuknien und hierbei „versaute“ Worte zu sprechen. ... sei außer „geil“ nichts eingefallen, woraufhin sie weitere Schläge erhalten habe. Der Angeklagte habe versucht, in dieser Position mit seinem erigierten Glied in ihren After einzudringen, was ihm nicht gelungen sei. Auch während dieses Vorganges habe er die Waffe in der Hand gehabt und sie ... zeitweise an den Kopf gehalten. Schließlich habe der Angeklagte ihr befohlen, sich auf den Rücken zu legen. Er habe sie unter Vorhalt der Waffe und mit weiteren Schlägen aufgefordert, zu stöhnen, während er sein Glied in ihre Scheide eingeführt habe. Dort sei es nach einiger Zeit zum Samenerguss gekommen. Auch während dieses Vorgangs habe er sie beschimpft und die Waffe in der Hand gehalten.

Der Angeklagte sei dann nach vorne in den Gastraum gegangen und habe sich dort wieder angezogen. Sodann sei er wieder zu ... gegangen. Etwa einen halben Meter von ihr entfernt habe er dann mit beiden ausgestreckten Armen die Waffe im Anschlag gehalten, auf ihren Kopf gezielt und gerufen: „Jetzt erschieß’ ich Dich!“ ... habe Todesangst verspürt und um ihr Leben gebettelt und gefleht. Sie habe ihm beim Leben ihrer Kinder und Enkel versprochen, dass sie nicht anzeigen wolle, wenn er sie nur leben ließe. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte gerufen: „Anziehen!“ und sie unter Ohrfeigen erneut zu schnellem Handeln aufgefordert. Sie hätten sich dann beide an einen Tisch gesetzt und sich unterhalten. ... habe dem Angeklagten gefragt, ob er wirklich habe schießen wollen, was dieser bejaht habe. Schließlich sei er aufgestanden und habe die Waffe mit den Worten: „Du kannst die auch behalten“ auf den Tisch.

Diese Feststellungen beruhten auf der Aussage der ... sowie deren in der Verhandlung gezeigten Gefühlsregungen, sowie den Aussagen der Zeugen KOK'in ..., die ... die ... polizeilich vernommen habe, und der Zeugen ... und ..., denen ... von der Tat berichtet habe.

Auch diese Tat hat der Angeklagte im Wesentlichen gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... eingeräumt, weshalb die Kammer davon überzeugt ist, dass sich diese Tat wie vom Landgericht Kiel festgestellt ereignet habe. Der Angeklagte habe ihm geschildert, dass es eine Streitigkeit mit der Wirtin gegeben habe, nachdem diese ihn mit ihrer Tochter habe verkuppeln wollen, diese jedoch davon nicht gewusst habe. ... hätte ihn dann im Streit beleidigt. Später habe er bei ... angerufen und sich die Gaspistole bringen lassen. Er habe dann gewartet, bis der letzte Gast das Lokal verlassen habe und dann die Wirtin mit der Gaspistole bedroht. Sie habe das Lokal abschließen und das Licht löschen sollen. Er sei mit ihr hinten in den Raum mit den Getränken gegangen, wo sie sich habe ausziehen sollen. Das sei ihm zu langsam gegangen, weshalb er ihre Ohrfeige gegeben habe. Danach sei es zur oralen Befriedigung gekommen. Er habe sie noch mal geschlagen. Die Vergewaltigung sei auf dem Flur zwischen Gastraum und Lager gewesen. Danach habe er gesagt, sie solle sich wieder anziehen. Sie hätten sich unterhalten und gemeinsam etwas getrunken. Von einer Todesdrohung habe der Angeklagte ihm jedoch nichts gesagt.

Trotzdem besteht für die Kammer kein Anlass zu zweifeln, dass es bei beiden Taten tatsächlich zu den Todesdrohungen gekommen ist. Es stellt sich als überaus unwahrscheinlich dar, dass beide Kammern des Landgerichts Taten feststellen, die der Angeklagte grundsätzlich nunmehr einräumt, aber beide ohne Grundlage eine Bedrohung mit dem Tod durch den Angeklagten feststellen. Vielmehr ist es erneut bezeichnend für die manipulative Persönlichkeit des Angeklagten, welche er schon gegenüber den Zeugen VE 01 und VE 02 zeigte, im vorliegenden Verfahren, in dem Sexualdelikte bereits verjährt sind und als zur verurteilte Tat lediglich ein Mord in Betracht kommt, die Sexualdelikte freimütig einzuräumen, jedoch die dabei ebenfalls ausgesprochenen Todesdrohungen seinerseits zu verschweigen.

Auch die Tat zum Nachteil der ... widerlegt deutlich die Einlassung des Angeklagten, dass er niemals Gewaltfantasien gehabt habe und dass es dem Angeklagten bei seinen Taten auf die Erniedrigung und Kontrollierung von Frauen ankommt. Der Angeklagte hat sich auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Einlassung diesbezüglich zwar eingelassen, dass er „natürlich“ dann Gewaltfantasien habe, wenn er von einer Frau erniedrigt worden sei.

Diese Einschränkung kann ihm jedoch nicht geglaubt werden. In keiner der Taten des Angeklagten kam es im Vorfeld zu irgendeiner Form der Erniedrigung des Angeklagten. ... wollte dem Angeklagten eine Versicherung verkaufen. ... hat an jenem Abend an der Bar bedient. Dass diese ihn ohne nachvollziehbaren Anlass, den Streit um den Verkuppelungsversuch erachtet die Kammer als höchst konstruiert, beleidigt würde, erschließt sich nicht; und seitens ... ist überhaupt keine Demütigung des Angeklagten zu erkennen; diese hatte der Angeklagte unter dem Vorwand, eine Babysitterin zu suchen in ihrer Wohnung aufgesucht.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgesagt, dass ihm der Angeklagte bezüglich der Tat zum Nachteil der ... auch selbst gesagt habe, dass er sie habe vergewaltigen wollen, ohne dass es hierfür einen Grund gegeben habe. Er habe das Bedürfnis gehabt. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der ... habe ihm der Angeklagte gesagt, dass er über Tage im Internet eine Frau gesucht habe, die er vergewaltigen könne.

Der Angeklagte weiß daher selbst genau, dass seine Erklärungen der Taten über die Zurückweisung und Demütigung nur konstruiert sind.

Gestützt wird dies weiterhin durch die Tat des Angeklagten zum Nachteil der ... aus dem Jahr 1983. Diese Tat zeigt ebenfalls, dass es der sexuellen Neigung des Angeklagten entspricht, Gewalt gegen und Kontrolle über Frauen auszuüben.

Aus dem verlesenen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.03.1984, 3 Js 24.313/83 – 21 Ls 1 Ns ergibt sich, dass der Angeklagte in seiner damaligen Eigenschaft als ...-Berater, am 18.07.1983 und 19.07.1983 den „Bauhaus-Komplex“ in der ...straße in Darmstadt aufgesucht und dort erfolglos versucht habe, ...-Produkte zu verkaufen. Dort habe er im 4. Stockwerk eine Frau gesehen, die ihn aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes interessiert habe. Er habe sie in ihrer Wohnungstür verschwinden sehen und auf ihrem Klingelschild den Namen „...“ gelesen. Über die Haussprechanlage habe er versucht, auch ihr Produkte zu verkaufen, was diese jedoch bestimmt, aber höflich abgelehnt habe.

Nachdem der Angeklagte nach einer Woche seine Tätigkeit als ...-Berater wegen Erfolglosigkeit abgebrochen habe und deswegen seine Anzahlung von 50 DM, die er als Einstand an die Firma ... zu zahlen gehabt habe, verfallen war, sei er darüber sehr verärgert gewesen. Er habe sich dann an ... erinnert. Daher sei er am 28.07.1983 erneut zum Bauhaus-Komplex gefahren und habe dann von der ... Straße aus, bei dieser geklingelt. Er habe behauptet, einen Eilbrief oder ein Telegramm für ihren Ehemann zu haben. Da ... unverheiratet gewesen sei, habe sie zunächst gesagt, dass dies nicht sein könne. Auf die Aussage des Angeklagte, dass der Brief an ... adressiert sei, habe sie sich jedoch bereitgefunden, an die Haustür herunter zu kommen. Während sie zur Sprechanlage heruntergegangen sei, sei der Angeklagte mit dem Fahrstuhl nach oben gefahren und habe sich auf einem Balkon in unmittelbarer Nähe der Wohnungstür der ... versteckt, bis diese zurückkam. Als diese wieder in ihre Wohnung hätte zurückwollen, weil sie an der Haustür niemanden angetroffen habe, sei der Angeklagte von hinten herbeigeeilt und habe ..., die mit dem Rücken zu ihm gestanden habe, in die Wohnung gedrängt. Im Wohnungsflur sei es zu einem Gerangel gekommen, wobei der Angeklagte die Absicht gehabt habe, unter Ausnutzung der nunmehr geschaffenen Situation zumindest sexuelle Handlungen an der Zeugin vorzunehmen. Durch den Lärm sei der Freund der ..., ... aus dem Badezimmer herbeigeeilt. Als der Angeklagte diesen bemerkt habe, habe er von ... abgelassen und sei geflüchtet.

Nachdem er ca. 1 Stunde in einer Spielhalle in Darmstadt verbracht habe, sei er nach Hause gefahren und habe der Zeugin einen Brief geschrieben, in dem er sie unter anderem mit Worten wie „alte Ficksau“ beschimpft habe.

Der genaue Wortlaut des Briefes ist im verlesenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 10.07.1997, 1 KLs (8/97) 571 Js 49445/96 erläutert. Danach habe der Brief gelautet:

„Du alte Ficksau, Du hattest Glück, daß Dein Alter da war. Aber keine Angst, ich bekomme Dich so oder so und wenn ich Dich habe, dann geht es Dir dreckig, da ich mit Dir dann schlafen werde. Du wirst mir einen blasen (französisch). Dann werde ich Dir in den Arsch ficken und zum Schluß in Deine schöne Vagina (Loch). Dann werde ich ihn herausziehen und Dir wieder ins Maul stecken zum Blasen. Dann wirst du mein ganzes Sperma fressen und wenn Du es nicht machst, dann bringe ich Deinen Freund, den alten Wixer, mit meiner Pistole um.

P.s.

Komm heute mittag um 15:00 Uhr an den Hauptbahnhof ohne Polizei. Da werde ich sehen, wie gut Du blasen kannst. ..., Schwanz lecken. Täter M.S.O.P.R.? Dich kriege ich, verlass Dich drauf. M.S.O.P.R.?“

Diesen Brief habe der Angeklagte in den Briefkasten der Zeugin ... geworfen. Diese Feststellungen habe das Landgericht aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage der Zeugin ... sowie der verlesenen Aussage des Zeugen ... betroffen.

Auch diese Feststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... eingeräumt. Diesem habe er geschildert, dass er als ...-Berater eine Woche lang eifrig versucht habe, Produkte zu verkaufen. So habe er auch ... seine Sachen anzupreisen. Sie habe aber gesagt, dass sie keine Zeit und keine Lust habe und die Tür zugemacht. Da habe er sich zurückgewiesen gefühlt. Er sei nach Hause gefahren und habe sich überlegt, was er mit seinem Frust und der Zurückweisung machen könne. Da sei ihm der Gedanke gekommen, dass er sie auch erniedrigen könne, indem er versuche, sie zu vergewaltigen. Es sei keine Triebverschiebung, sondern ein Geben und Nehmen. Er habe ihr den Schmerz zurückgeben wollen. Er sei am nächsten Tag in den Bauhaus-Komplex gefahren, habe geklingelt und habe sich als Postbote ausgegeben. Während sie runtergefahren sei, sei er die Treppe hoch und habe im Rücken ihrer Tür gewartet. Er habe sie dann in die Wohnung geschubst und sie vergewaltigen wollen. Dann habe der Freund hinter ihm gestanden. Er habe dann die Flucht ergriffen und den Brief geschrieben.

Der Brief zeigt deutlich die Gewalt- und Beherrschungsfantasien des Angeklagten, der darin schildert, wie er ... unter Androhung, ihren Freund zu töten, zum Geschlechtsverkehr zwingt.

Dabei kann der Einlassung des Angeklagten, dass er die Tat aufgrund einer Zurückweisung seitens ... begangen haben soll, kein Glauben geschenkt werden. Der Angeklagte behauptet selbst, eifrig eine Woche lang versucht zu haben, Produkte zu verkaufen. Dass er die Tätigkeit aufgeben musste, zeigt, dass er dabei nicht sehr erfolgreich gewesen sein konnte. Warum gerade und ausschließlich die Ablehnung der ... nach einer Woche zu dem Vergewaltigungswunsch geführt haben soll, erschließt sich in keiner Weise.

In der Gesamtschau der Taten des Angeklagten kommt die Kammer daher zu der Überzeugung, dass die Taten und damit einhergehenden Gewalt-, Fesselungs- und Beherrschungsfantasien des Angeklagten ihren Ursprung nicht in von ihm erfahrenen Kränkungen oder Erniedrigungen haben, die der Angeklagte zurückgeben muss. Vielmehr sind sie seiner Persönlichkeit eigen.

In der Folge dieser Gewalt- und Fesselungsfantasien spricht der Umstand, dass der Gürtel um den Hals der Geschädigten gelegen hat – auf die Ausführungen unter (7) wird verwiesen – weiterhin für die Täterschaft des Angeklagten. Denn dieser hat zur Überzeugung der Kammer in der Folge seiner Fantasien und Vorlieben für Gewalt gegen, Fesselungen und Erniedrigung von Frauen, wie sie durch die verlesenen Urteile und die Erläuterungen der Sachverständigen Dr. ... belegt sind, den Gürtel nicht als Tötungswerkzeug, sondern vielmehr als Mittel gesehen, um seine sexuelle Erregung zu steigern und in der so herbeigeführten Hilflosigkeit der Geschädigten seine Befriedigung zu finden.

Dies bestätigt darüber hinaus auch die Überzeugung der Kammer, dass die Geschädigte nicht, wie zu Beginn der Ermittlungen im Jahr 1988 angenommen, durch eine Gewalteinwirkung auf den Hals durch den Gürtel getötet wurde, sondern die Einwirkung mit scharfer Gewalt im oberen Rückenbereich todesursächlich gewesen war.

Nach Berücksichtigung all dieser Umstände, nämlich der plötzlichen Stimmungsschwankung des Angeklagten angesichts der Sendung Aktenzeichen XY, seiner emotional betroffenen Reaktionen während der Sendung, seinem Versuch, durch nachweisbar falsche Behauptungen gegenüber dem Zeugen VE 01 über seinen Aufenthalt im Darmstädter Raum im Jahr 1986 zu täuschen, seines anschließenden Bemühens, trotz Hinweis auf diese falsche Behauptung Belege dafür zu finden, dass er sich 1986 nicht in ... aufgehalten haben konnte und des Offenbarens von Täterwissen in Gestalt des Messers und des blutenden ... in der Nähe der Fundstelle, besteht für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet hat.

Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Nachweises der DNA des Angeklagten auf dem Spaten, welcher in der Nähe des Fundortes des Leichnams gefunden wurde und des Umstandes, dass es vor der Tötung zu einem Sexualdelikt zum Nachteil der Geschädigten gekommen sein muss, das unter Fesselung der Geschädigten mittels eines Gürtels um ihren Hals erfolgte und dies mit den sexuellen Neigungen des Angeklagten übereinstimmt, insbesondere die Tat zum Nachteil der ... in Gestalt von Fesselungen, Strangulationshandlungen und des Schnittmusters an der Unterwäsche mit der hiesigen Tat übereinstimmt, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Geschädigte getötet hat.

g)

Weiterhin fügt sich in dieses Gesamtbild der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände noch ein, dass der Angeklagte einmal zum Zeugen VE 01, so dieser in seiner Vernehmung, anlässlich einer anderen Folge Aktenzeichen XY über einen anderen „Cold Case“ aus Köln, bei dem der Täter nun gefunden worden sei, gesagt habe, dass es ein Fehler des Täters gewesen sei, in Köln geblieben zu sein. Wenn er diese Tat begangen hätte, wäre er weit weg gegangen. Nicht ins Ausland, aber weg auf jeden Fall.

Dass der Angeklagte diese Aussage getätigt hat, steht für die Kammer zweifelsfrei fest. Denn genau so hat es der Angeklagte auch getan, als er im Jahr 1987 nach Hamburg zog.

h)

Zuletzt fügt sich in das bisherige Beweisergebnis nahtlos der Umstand ein, dass der Angeklagte nach dem Bahnschienenvorfall im Juni 1987 nach Hamburg zog. Denn zu genau dieser Zeit, am 26.06.1987 erschien das Heft 27 der Zeitschrift „Hörzu“. Aus der Verlesung der Zeitschrift Hörzu ergibt sich, dass in dieser auf Seite 75 im Programm für den 10.07.1987 die Sendung Aktenzeichen XY ungelöst angekündigt wurde. Darin heißt es: „In weiteren ungelösten Fällen geht es um ein spurlos verschwundenes 15jähriges Mädchen“.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgesagt, habe der Angeklagte ihm gegenüber angegeben, öfter in einer Drückerkolonne als Zeitschriftenwerber gearbeitet zu haben. Daher fügt sich der Umstand, dass der Angeklagter als solcher Kenntnis von jenem Zeitschrifteninhalt erlangt haben konnte, ohne weiteres in die übrigen für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände an.

(12)

Die Kammer schließt dabei insbesondere aus, dass der aufgefundene ... der Täter gewesen sein könnte. Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass er im Jahr 1988 bereits 91 Jahre alt gewesen sei. Ohne seinen Gehstock habe er nur trippelig gehen können. Er sei ein kleiner Mann gewesen, der, wenn man ihn etwas angefasst hätte, umgefallen wäre. Die Kammer schließt aus, dass ... auch nur annähernd körperlich in der Lage gewesen wäre, die Geschädigte gegen ihren Willen in den Wald zu zerren und dort zu töten.

Auch die Zeugin ... hat bestätigt, dass ... einen Gehstock gehabt habe.

In Übereinstimmung damit hat der Zeuge ... ausgesagt, ... besucht zu haben, um zu überprüfen, ob dieser als Täter in Frage komme. Dies habe er aufgrund dessen Alters, Erscheinung und Konstitution für dies nur als unwahrscheinlich gehalten.

Aufgrund dieser Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass ... körperlich nicht in der Lage war, die Tat zu begehen.

Die Kammer schließt darüber hinaus auch aus, dass die Tat von den zwei unbekannten Personen begangen worden ist, die die Zeugin ... gesehen haben will. Diese hat ausgesagt, auf etwa der Hälfte des Weges zwei Männer gesehen zu haben, die ihr entgegengekommen wären und eine slawische Sprache gesprochen hätten.

Ausgehend von den dargelegten Gehzeiten und Entfernungen – auf die Ausführungen unter (5) wird verwiesen – konnten diese Männer nicht genug Zeit gehabt haben, die Tat zu begehen. Denn die Geschädigte wurde nach den Feststellungen der Kammer gegen 16:49 Uhr vom Waldweg in den Wald gezerrt. Die Zeugin ... brauchte etwa 6:19 Minuten, um zum Fundort der Badematte zu gelangen, wobei sie ausgesagt hat, die Männer bereits etwas früher gesehen zu haben. Ausgehend davon, dass die Männer gegen 17:00 Uhr vom Schwimmbad losgegangen ist, hätte sie die Männer um etwa 17:06 bis 16:10 Uhr, wenn man von einer sehr langsamen Gehzeit ausgeht, gesehen. Dann verblieben zwischen Tatbeginn um 16:49 Uhr und dem Antreffen der beiden Männer lediglich etwa 20 Minuten. Die Kammer schließt aus, dass die beiden Männer die Geschädigte in dieser Zeit in den Wald zerren, töten, vergraben und anschließend auf den Waldweg zurückkehren hätten können. Alleine das Ausheben einer geeigneten Grube benötige nach dem verlesenen Bericht zur Rekonstruktion durchgeführt im Hamberg von KHK'in ... vom 09.08.2023 und der Zeugin KHK'in ... etwa 30 Minuten. Selbst wenn sich beide Männer die Arbeit aufgeteilt und das Vergraben nur 15 Minuten gedauert hätte, schließt die Kammer aus, dass die restliche Tat in nur 5 Minuten begangen worden sein konnte.

(13)

Mit Hinblick auf dieses Beweisergebnis ist die Kammer ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, die Geschädigte zu töten, als er ihr das Messer mindestens 1 Mal in den Rücken stieß.

Dies ergibt sich bereits aus der dargelegten Stichverletzung im oberen Rückenbereich der Geschädigten, die eine Rippe der Geschädigten einkerbte. Wie der Sachverständige Dr. ... dargelegt hat, seien durch den Stich tiefer gelegene Blutgefäße verletzt worden.

Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Stich mit erheblicher Kraftaufwendung gezielt gesetzt werden musste, um diese tieferen Verletzungen, insbesondere eines Knochens verursachen zu können.

Bei einem solch kraftvollen Stich im Bereich des oberen Rückens hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass der Angeklagte ernsthaft auf das Ausbleiben des Todes vertrauen durfte und auch nicht vertraute, vielmehr mit Blick auf das weitere Beweisergebnis die Absicht verfolgte, sein Opfer zu töten.

Insbesondere im Hinblick auf die anderen Taten des Angeklagten, insbesondere derer zum Nachteil der ... und ..., deren Tötung er ihnen in Aussicht gestellt hat, sollten sie sich nicht dazu bereit erklären, nicht zur Polizei zu gehen, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte die Geschädigte töten wollte, da er, anders als bei seinen späteren Taten davon ausgegangen ist, eine Anzeige durch die Geschädigte nicht verhindern zu können glaubte. Um dies zu erreichen war es daher zwingend erforderlich, die Geschädigte zu töten.

Vor dem Hintergrund dieser anderen Taten schließt die Kammer insbesondere auch aus, dass das Zufügen von Verletzungen mit einem Messer ebenfalls Teil der sexuellen Devianz des Angeklagten ist und er der Geschädigten in Auslebung dieser Devianz die Wunde(n) zugefügt hat, ohne sie töten zu wollen. Der Angeklagte hat keinem seiner weiteren Opfer solche Verletzungen zugefügt. Vielmehr hat er sich in Auslebung seiner Devianz immer auf das Fesseln und Schlagen seiner Opfer beschränkt.

(14)

Wenn feststeht, dass der Angeklagte der Täter ist, so trägt dies weiterhin zur Überzeugung der Kammer bei, dass es vor der Tötung der ... auch zu sexuell motivierten Handlungen zum Nachteil seines Opfers kam. Diese Überzeugung stützt sich nicht ausschließlich auf die weiteren Taten des Angeklagten, sondern aufgrund einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des positiven Tests auf saure Phosphatase und des zerschnittenen Bikini-Unterteils.

Ebenso findet darin die Überzeugung der Kammer ihre Bestätigung, dass nicht eine Drosselung mittels des Gürtels todesursächlich war. Denn der Angeklagte hat eine Vorliebe dafür, seine Opfer zu fesseln und zu kontrollieren, wie sich aus seiner Tat aus dem Jahr 1992 zum Nachteil der ... ergibt. Diese hat der Angeklagte ebenfalls am Hals fixiert, nämlich mittels Paketband an einer Heizung. Der Angeklagte sieht das Drosseln seiner Opfer daher nicht als mögliche Tötungsmethode an, was sich auch darin zeigt, dass er die Fesselung und Knebelung der ... als diese tatsächlich keine Luft mehr bekam, löste. Vielmehr dient ihm dies lediglich als Mittel zur Befriedigung seiner Fantasien, die er auf diese Weise auslebte.

(15)

Dass der Angeklagte erst nach seinen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten zum Töten entschlossen war, damit seine Tat unentdeckt bleiben sollte, erschließt sich zur Überzeugung der Kammer mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen; namentlich unter verständiger Würdigung seiner sexuell devianten Präferenzen:

Der Angeklagte begeht seine Taten, weil er sich sexuell über die Frauen erheben und diese erniedrigen möchte. Dies ergibt sich, wie sich bereits dargelegt, bereits aus dem Brief des Angeklagten an ..., in dem er diese beschimpfte und ihr schilderte, wie er sie vergewaltigen werde. Gleiches gilt für die Tat zum Nachteil der ..., die er während der Tat ebenso beschimpfte und schlug. Es kommt dem Angeklagten primär darauf an, seine Fantasien von Erniedrigung, Kontrolle und Vergewaltigung der Frauen in die Tat umzusetzen. Die Umsetzung dieser Fantasien zeigt sich ebenso in den Taten zum Nachteil der ... und ....

Insbesondere die vollendeten Taten zum Nachteil der ... und ... zeigen, dass der Angeklagte sich grundsätzlich nicht zu seinen Taten entschließt im Vorhaben, seine Opfer im Anschluss an seine sexuellen Handlungen zu töten. Dass dem nicht so ist, zeigt sich darin, dass der Angeklagte nach der Vergewaltigung zum Nachteil der ... zunächst etwa eine halbe Stunde auf sie einredete, ihr schilderte, dass er aufgrund der Tat seinen Sohn verlieren werde und dass er sie eigentlich töten müsste, dann jedoch vorschlug, sie könne unterschreiben, dass sie alles freiwillig mit ihm getan hätte.

Sigur, iată și această ultimă parte a textului redată mit "..." în locul cenzurilor negre:

Hätte es von Anfang an zum Plan des Angeklagten gehört, sein Opfer nach der erfolgten Sexualstraftat zu töten, würde sich ein solches Vorgehen nicht erschließen.

Gleiches zeigt sich in der Tat zum Nachteil der ..., der er nach der Tat seine Gaspistole vorhielt, sagte, dass er sie jetzt erschießen werde, dann aber von ihr abließ, als diese um ihr Leben bettelte und ihm beim Leben ihrer Kinder und Enkel versprach, dass sie ihn nicht anzeigen wolle.

Aus alledem erschließt sich zur Überzeugung der Kammer zwanglos, dass der Angeklagte in Verfolgung seiner sexuellen Präferenzen jedenfalls nicht im Vorfeld seiner Taten in Verfolgung eines (etwaigen) Vorsatzes handelte, seine Opfer (anschließend) zu töten.

In seinen letzten Taten zeigt sich vielmehr, dass es dem Angeklagten jeweils darauf ankam, seine Opfer dergestalt zu manipulieren, dass diese ihn aus Angst vor ihm nicht anzeigen würden. Deshalb bemitleidete er sich gegenüber ... angesichts seines drohenden Verlustes unter Tränen selbst und bot ihr einen „Ausweg“ an, wie sie vermeiden könnte, dass er sie töten müsste. Bei der Tat zum Nachteil der ... wird dies deutlich, da er ihr unter vorgehaltener Waffe droht, sie umzubringen, wobei er wusste, dass es sich bei der Waffe lediglich um eine Gaspistole handelte, er ... damit also gar nicht töten konnte. Es kam ihm einzig und alleine darauf an, sie so in Angst zu versetzen, dass sie ihn nicht anzeigen würde. Bei verständiger Würdigung erklärt sich dieses Verhalten für die Kammer ebenso zwanglos in der anmaßenden Überzeugung des Angeklagten, seine Mitmenschen und sogar auch seine Opfer dazu manipulieren zu können; wie anders soll zu verstehen sein, soweit er vor seinem massiv und brutal missbrauchten Opfern Mitleid heuchelnd weint, bei bzw. nach der Tat seine Pistole überlässt oder gar die Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges für die sichere Rückfahrt vom Eis befreit, wie dies im Einzelnen auch alles dargetan und festgestellt worden ist. Ein solches Verhalten bleibt andererseits jedoch kaum erklärbar, soweit der Angeklagte im Eingeständnis vor sich selbst zu seinen Taten (nur) entschlossen war, seine Opfer (unbedingt) zu töten. Hinzu kommt nämlich wesentlich, dass der Angeklagte seine Taten allesamt ohne irgendwelche Sicherungstendenzen – wie etwa einer Maskierung – trotz aufwendiger Tatplanung, Tatvorstellung sowie Tatausführung und unter (bewusster) Offenlegung seiner Identität verbunden mit der Möglichkeit bzw. der Inkaufnahme deren Rückverfolgung durch seine Opfer beging, wie dies im Einzelnen alles dargetan und festgestellt worden ist. Dass sich der Angeklagte gleichwohl jeweils zu seinen Taten bereitfand, ohne seine Opfer getötet zu haben, belegt zur Überzeugung der Kammer unter weiterer Berücksichtigung seiner sexuellen Präferenzen einerseits sowie seiner manipulativen Persönlichkeit andererseits, dass die Tötung der Frauen nicht Gegenstand oder gar Voraussetzung seines Vorhabens war: Sowohl ... als auch ... versprachen aus Angst vor ihm, ihn nicht anzuzeigen, womit sich der Angeklagte ohne Weiteres zufriedengab.

Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zunächst seine Fantasien auslebt und anschließend versucht, seine Opfer mit Drohungen dazu zu bringen, ihn nicht anzuzeigen.

Im Gegensatz zu ... und ... tötete er die .... Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass er den Entschluss hierzu erst im Anschluss an seine sexuellen Handlungen fasste; (ungeachtet dessen, ob er auch auf das junge Mädchen gegebenenfalls zunächst einredete, jedoch (bald) sich eingestehen musste, dass er sie nicht dazu bewegen konnte, die Tat nicht anzuzeigen.)

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte in seinen ihn bestimmenden Motiven und Trieben seine letzten Opfer im Anschluss an die jeweiligen massiven sexuellen Gewalthandlungen (deshalb) nicht mehr töten wollte in der Erfahrung bzw. im Erleben seiner Täterschaft im Anschluss – und zum Nachteil von .... Mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen – wie dies soeben dargelegt worden ist – vermag dies nicht die Überzeugung der Kammer zu erschüttern, dass der Angeklagte den Entschluss, ... zu töten, erst im Anschluss an seine sexuellen Handlungen fasste.

(16)

Dass der Angeklagte ... tötete, um die Entdeckung seiner vorangegangenen Tat zu verhindern, zeigt sich darin, dass er die Leiche anschließend so vergrub, dass sie vollständig mit Erde bedeckt war und über die Grabstelle noch Äste und Zweige legte. Dies kann einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Entdeckung der Leiche und damit das Bekanntwerden seiner Taten zu verhindern. Dem Angeklagten musste bewusst gewesen sein, dass, wenn ein junges Mädchen verschwindet, früher oder später nach ihr gesucht werden würde; (wie es ihm später beim Anblick des alten Mannes noch einmal in das Bewusstsein gerückt werden war und ihn erneut mit dem Spaten zum Ablageort zurückkehren ließ, um seine Tat „unsichtbar“ zu machen, wie dies im Einzelnen auch Alles dargetan und festgestellt worden ist.)

Auch aus den nachfolgenden Taten des Angeklagten wird nämlich auch deutlich, dass es ihm immer wichtig gewesen war, für seine Taten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. So hat er ... damit gedroht, sie eigentlich töten zu müssen; sie könne jedoch auch unterschreiben, dass sie alles freiwillig mit ihm gemacht habe, woraufhin sie sich versicherte, nicht zur Polizei zu gehen.

Ebenso zeigt sich dieses Verhalten des Angeklagten bei der Tat zum Nachteil der ..., die er ebenfalls mit dem Tode bedrohte und erst von ihr abließ, nachdem sie um ihr Leben bettelte und ihm versicherte, ihn nicht anzuzeigen.

(17)

Dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat weder in seiner Einsichts- noch seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Dr. ... der ausgeführt hat, den Angeklagten am 28.04.2023 untersucht zu haben. In Vorbereitung dieses Gesprächs habe er auch die Ermittlungsakte, insbesondere die Behandlungsakte der ... Klinik gelesen.

Dafür, dass dem Angeklagten die Fähigkeit gefehlt haben soll, das Unrecht der Tat einzusehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass der Angeklagte hierzu in der Lage war und Unrechtseinsicht hatte, zeigt sich schon darin, dass er seine Tat planmäßig so ausführte, dass er nicht bemerkt werden konnte und die Leiche der ... unmittelbar nach der Tat vergraben hat, um deren Entdeckung zu verhindern.

Die Fähigkeit des Angeklagten, bei der Tat nach seiner bestehenden Unrechtseinsicht zu handeln, war auch nicht erheblich vermindert. Sein planmäßiges Vorgehen in Gestalt des Abpassens seines Opfers und der Kontrollerlangung über dasselbe stellt als praktizierte Steuerung dar.

Beim Angeklagten ist keine krankhafte seelische Störung gegeben. Es liegen keine Hinweise auf Psychosen, Betäubungsmittelkonsum oder andere organische Ursachen für die Tat des Angeklagten vor. Ebenso verhält es sich mit Schwachsinn. Diesbezüglich liegen keine Anhaltspunkte vor.

Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist nicht gegeben. Insbesondere hat der Angeklagte die Tat nicht im Affekt begangen. Dem steht das geplante und geordnete Vorgehen des Angeklagten entgegen. Er hat sich der Geschädigten unter Vorhalt eines Messer bemächtigt, um so zu verhindern, dass die Tat von Menschen in der Umgebung bemerkt wird, sie außer Sichtweite des Waldweges gezerrt, um nicht ertappt zu werden und den Leichnam nach der Tötung der Geschädigten vergraben, um ihre Entdeckung zu verhindern.

Beim Angeklagten liegt eine andere seelische Störung vor, die jedoch in ihrem Schweregrad nicht das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung erreicht.

Insbesondere war der Angeklagte nicht dergestalt von seinen Erniedrigungs- und Vergewaltigungsfantasien vereinnahmt, dass dies in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt hätte.

a)

Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass seine Taten kein Ausdruck von einem selbst vom Angeklagten in seiner Kindheit erlebten Missbrauch durch seinen Vater und seine Schwester sind, die im Zusammenhang mit einer narzisstischen Störung dazu führen, dass der Angeklagte bei erlebten Kränkungen durch Frauen diese Erniedrigungen in Gestalt seiner Taten zurückgeben muss, wie er dies im Rahmen seiner Therapie in der ... Klinik vorgibt. Ein solcher Missbrauch hat zur Überzeugung der Kammer nie stattgefunden und eine mögliche Kränkung als Tatanlass findet sich in den Taten des Angeklagten nicht wieder.

Der Sachverständige Dr. ... hat erläutert, dass sich beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) finde. Bei ihm sei deutlich erkennbar, dass er Geschichten erfinde, um seine Zuhörer zu beeindrucken. Dabei versuche er, die von ihm vermutete Erwartungshaltung des Gegenübers zu erfüllen. Gerade im Bereich der therapeutischen Arbeit hätten Verstärkungsmechanismen gegriffen, sodass der Angeklagte bestimmte Narrative – Missbrauchserleben, Gewaltfantasien nach Zurückweisung – perpetuiert und teilweise ausgeschmückt habe, wofür er im Rahmen der Therapie belohnt wurde.

Bei der Frage, ob der Angeklagte bewusst über sein Leben lüge, sei auch zu berücksichtigen, dass viele Ereignisse bereits viele Jahre zurückliegen würden und sich Unwahrheiten daher auch als normale Erinnerungslücken darstellen können. Eine gewisse Unschärfe sei normal. Andererseits gebe es auch Themen, die affektiv so belegt seien, über die der Angeklagte so detailliert berichtet habe, aber sich auch unterschiedlich geäußert habe, dass man nicht davon ausgehen könne, dass es diesbezüglich Verwechslungen oder ein Vergessen gegeben haben könnte.

So habe ihm der Angeklagte geschildert, dass sein Vater ihm gegenüber gewalttätig gewesen sei und er Opfer von dessen sexuellen Übergriffen geworden sei. Er sei streng und gewalttätig gewesen, der Angeklagte habe wenig Freiheiten gehabt, habe immer früh zu Hause sein müssen, während seine Geschwister alles gedurft hätten. Er sei auch der Einzige gewesen, der nicht mit in den Urlaub habe fahren dürfen. Sein Vater habe ihn bis zum Alter von 15 Jahren körperlich zerstört. Mit 16 Jahren sei er von der Mutter abgeschoben worden und in ein Heim gekommen. Der Hund, den er gehabt habe und der sein Ein und Alles gewesen sei, sei, obwohl er gesund gewesen sei, eingeschläfert worden. Angeblich habe er Krebs gehabt, er wisse aber nicht, ob das gestimmt hätte.

Seine Geschwister hingegen hätten diese Schilderungen abgestritten.

Diese haben die Behauptungen des Angeklagten auch in der Hauptverhandlung widerlegt.

Die Zeugin ..., die Schwester des Angeklagten, hat angegeben, dass der Angeklagte nie in einem Kinderheim gewesen sei. Der Angeklagte sei im Verhältnis zu seinen Geschwistern auch nie benachteiligt worden, sie hätten alle den gleichen Status gehabt. Sie und ihre Schwester hätten ihren Vater anfassen müssen, ob er dies auch vom Angeklagten verlangt habe, könne sie nicht sagt.

Die Zeugin ..., ebenfalls Schwester des Angeklagten, hat die Aussage ihrer Schwester bestätigt und ebenfalls ausgesagt, dass der Angeklagte nie in einem Heim gewesen sei. Es treffe darüber hinaus zu, dass sie einen Dackel gehabt hätten, der habe jedoch Krebs gehabt und sei deshalb eingeschläfert worden. Die Zeugin hat ebenfalls bestätigt, dass alle Kinder gleichbehandelt worden seien. Darüber hinaus bestreite sie den Vorwurf des Angeklagten, dass sie ihn früher missbraucht hätte. Ihr Vater hätte sich an ihr und ihrer Schwester vergangen, ob auch am Angeklagten, wisse sie nicht.

Auch der Zeuge ..., der Bruder des Angeklagten, hat dahingehend übereinstimmend ausgesagt, dass alle Kinder von den Eltern gleichbehandelt wurden. Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte sich in Bezug auf seine Kindheit als außenstehendes Opfer einer ihn unterdrückenden Familie geriert. Die glaubhaften Aussagen belegen jedoch, dass er weder besonders benachteiligt worden ist, noch, dass sein Hund ohne Grund eingeschläfert wurde. Auch in ein Kinderheim wurde der Angeklagte nie abgeschoben.

Der Sachverständige Dr. ... hat weiterhin ausgeführt, dass vor diesem Hintergrund auch die Erklärungsansätze des Angeklagten hinsichtlich seiner Taten gesehen werden müssten.

Insbesondere die Angaben des Angeklagten über seinen eigenen erlittenen sexuellen Missbrauch durch seinen Vater seien so wechselhaft, dass aus sachverständiger Sicht keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben seien, die dafürsprächen, dass es diesen Missbrauch tatsächlich gegeben hätte.

Die Vergewaltigungen durch den Vater seien mehrfach pro Woche gewesen. Diese seien als Strafe genutzt worden. Es habe mit Schlägen auf den Hintern angefangen, irgendwann sei der Vater am Bett erschienen und habe vom Angeklagten Oral- und Analverkehr gefordert, wobei er nicht wisse, ob es zum Samenerguss gekommen sei. Dem Sachverständigen habe er zunächst gesagt, dass hiervon niemand etwas bemerkt hätte.

Von einem Missbrauch durch seine Schwester habe der Angeklagte nichts berichtet. Erst auf Nachfrage durch den Sachverständigen habe er hierzu Angaben gemacht.

Aufgrund dieser ausführlichen und detaillierten Erläuterungen des Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es einen Missbrauch des Angeklagten durch den Vater und die Schwester nie gegeben hat, ebenso wenig die Benachteiligungen in seiner Kindheit, von denen er berichtete.

Die Zeugen ... haben demgegenüber übereinstimmend geschildert, von einem Missbrauch des Angeklagten nichts mitbekommen zu haben. Dies steht der Annahme eines Missbrauchs zwar nicht zwingend entgegen, da der Angeklagte auch gesagt hat, dass niemand hiervon etwas mitbekommen habe und der Vater die Töchter nach deren Aussagen missbraucht hat.

Der Sachverständige Dr. ... hat diesbezüglich jedoch ausgeführt, dass ein heterosexueller Missbrauch nicht mit homosexuellem Missbrauch gleichzusetzen sei, sodass vor dem Hintergrund der vom Angeklagten fälschlicherweise geschilderten Opferrolle in der Familie die Kammer davon überzeugt ist, dass auch die Missbrauchsschilderung eine weitere Erfindung des Angeklagten ist, um seine Schilderungen über seine Kindheit weiter möglichst negativ auszuschmücken.

Vielmehr sind diese Geschichten, ebenso wie das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Zeugen VE 01 und VE 02, als weiterer Ausdruck der manipulativen Persönlichkeit des Angeklagten zu werten, die er erfindet und perpetuiert, um sich im Rahmen seiner Unterbringung in der ... Klinik Lockerungen und letztendlich seine Entlassung zu erhoffen.

Im Rahmen der Therapie geriert er sich als schon immer benachteiligtes Opfer von sexuellem Missbrauch mit narzisstischer Persönlichkeit. Indem er dies zur Grundlage seiner Taten macht, weißt er zum einen die Verantwortung für seine Taten in gewissem Umfang von sich und kann in der Aufarbeitung dieser vermeintlichen Vergangenheit Therapiewillen und -fortschritt vorgeben und auf seine Entlassung hinarbeiten.

Dieses zielorientierte, manipulative Verhalten des Angeklagten im Rahmen seiner Therapie zeigt sich auch darin, dass er wahrheitswidrig angab, keine sexuellen Gedanken mehr zu haben.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgesagt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Therapie angab, keine sexuellen Gedanken mehr zu haben. Er habe stets betont, früher ständig Gedanken an Sex gehabt zu haben, dies aber nicht mehr so sei.

Diese Angabe wird jedoch durch das in Augenschein genommene und verlesene Prospekt über Potenzmittel widerlegt. Hierbei handelt es sich um eine Werbezeitschrift für das Potenzmittel „Canthablast Power+“. In dieser Zeitschrift werden „Erektionen, die monströs, brutal, massiv, gnadenlos und absolut unverwüstlich“ seien, versprochen und Wirkungen in Aussicht gestellt, die „die prüdeste Partnerin in eine echt heiße Braut verwandeln werde, die hungrig nach Sex ist und bereit, die unaussprechlichsten Wünsche zu erfüllen“.

Diese Zeitschrift sei, so der Sachverständige Dr. ..., beim Angeklagten gefunden worden.

Sie belegt, dass der Angeklagte entgegen seiner Angaben im Rahmen der Therapie noch sexuelle Gedanken hegt, was nur den Schluss zulässt, dass er seine anderslautenden Erklärungen im Rahmen der Therapie mit dem Ziel abgibt, einen Therapiefortschritt vorzugeben, den es tatsächlich nicht gibt, um möglichst schnell aus der Klinik entlassen zu werden.

Diese Überzeugung steht im Einklang mit den Schilderungen der Zeugin .... Diese hat ausgesagt, den Angeklagten in der Zeit von September 2011 bis 2012 im Rahmen seiner Bewährungs- und Führungsaufsicht betreut zu haben. Er habe ihr irgendwann geäußert, dass er mit der Medikation mit Androcur unzufrieden sei. Nach Absetzen desselben habe er das Vorhandensein von sexuellen Fantasien immer verneint. Im Januar 2012 sei es dann zu der versuchten Vergewaltigung gekommen.

Dass diese Schilderung zutreffend ist, ergibt sich aus den verlesenen Beschlüssen des Landgerichts Lübeck vom 15.04.2008 (5 c StVK 40/08 571 Js 49445/96) und vom 22.08.2011 (5 b StVK 29/11 571 Js 49445/96). Mit ersterem wird festgestellt, dass nach Strafverbüßung die Führungsaufsicht eintritt und der Angeklagte unter anderem angewiesen, die antihormonelle Medikation mit Androcur fortzuführen und regelmäßig Beratungsgespräche zu führen. Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2011 wurde die Weisung über die Medikamenteneinnahme ausgesetzt und die Führungsaufsicht um 1 Jahr verlängert.

Dies zeigt, dass der Angeklagte damals wie heute versucht, einen vermeintlichen Therapieerfolg vorzuspielen, um Vorteile, insbesondere Lockerungen für sich, zu erzielen.

Dass der Angeklagte auch bei seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... versucht, in dieser Weise zu verfahren und bewusst manipulierend vorgeht, zeigt sich auch an seiner Reaktion bei Konfrontation mit diesen Widersprüchen. Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass der Angeklagte geschildert habe, bis zum Jahr 2008 bei Masturbation durchweg Gedanken an normalen Sex gehabt zu haben. Er habe niemals Gewaltfantasien gehabt, die dabei eine Rolle gespielt hätten. Gewalt oder Fesseln beim Sex sei auch niemals vorgekommen. Auf Vorhalt von Schilderungen über eine Tramperin und eine Frau im Zug, die vom Angeklagten verlangt hätten, dass dieser sie beim Sex fessele, habe der Angeklagte zunächst gefragt, ob der Sachverständige behaupte, es würde nicht stimmen, was er sage. Auf nochmaligem Vorhalt, dass sich diese Angaben widersprechen würden, habe der Angeklagte geäußert, nun eine Pause zu benötigen. Dabei habe seine Unterlippe gezittert und er habe gewirkt, als wolle er gleich abbrechen. Er habe dann den Raum verlassen, um eine Zigarette zu rauchen. Die Aufklärung dieses Widerspruchs sei nach seiner Rückkehr zurückgestellt worden. Der Sachverständige habe dann mit dem Angeklagten einen weiteren Termin vereinbaren wollen, um über die Widersprüche zu sprechen, dies habe dieser dann jedoch abgelehnt.

Darin zeigt sich deutlich, dass der Angeklagte, das Gespräch mit dem Sachverständigen dazu zu nutzen versuchte, von sich das Bild eines Sexualstraftäters zu präsentieren, dessen Taten ihren Ursprung in der eigenen schwierigen Kindheit habe, der aber ansonsten keinerlei Gewaltfantasien hegt. Als er bemerkte, dass der Sachverständige ihm dieses Bild aufgrund von Widersprüchen mit seinen früheren Einlassungen nicht glaubte, gab er diesen Plan auf und war zu keinem weiteren Gespräch bereit.

Insgesamt, so der Sachverständige Dr. ..., entstehe der Eindruck, eines überangepassten Angeklagten, der versucht, einzuschätzen, was sein Gegenüber von ihm hören will, und sich dieser Einschätzung entsprechend einlässt.

Dieser Eindruck wird auch von der Zeugin ... bestätigt. Sie habe immer den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte gewusst habe, was man hören wollte. Er sei sehr bemüht gewesen, sie glauben zu lassen, dass alles in Ordnung sei und dass er aktiv mitarbeite. Das sei sicher nicht durchgehend falsch gewesen, aber sei der Eindruck entstanden, dass er ein bisschen drüber gewesen sei, sodass bei ihm ein manipulativer Eindruck entstanden sei.

Dieses Verhalten steht im Einklang mit dem auch sonst manipulativen Verhalten des Angeklagten gegenüber den Zeugen VE 01 und 02, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass das gesamte Einlassungsverhalten des Angeklagten in diesem Verfahren Ausdruck eben jener manipulativen Persönlichkeit ist und den Angaben des Angeklagten über die Hintergründe seiner Taten kein Glauben geschenkt werden kann.

Daher ist die Kammer ohne jeden Zweifel davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Taten nicht aufgrund von erlittener Zurückweisung durch seine späteren Opfer begeht. Die vorgebliche Quelle eines solchen Verhaltens, die eigene Vergewaltigung, Bestrafung und Erniedrigung durch den Vater des Angeklagten, hat es nie gegeben. Diese Legende entwarf der Angeklagte im Rahmen seiner Therapiegespräche, weil er bemerkte, dass seine Therapeuten hierauf ansprachen und er sich so Lockerungen und seine Entlassung erhoffte. Diese Zurückweisungsszenarien finden sich auch in keiner Weise in den Taten des Angeklagten wieder.

b)

Auch unterliegt der Angeklagte seinen Erniedrigungs-, Gewalt- und Vergewaltigungsfantasien nicht in einem solchen Maße, dass diese seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen würden.

Der Sachverständige Dr. ... hat ausgeführt, dass sich im Sexualverhalten des Angeklagten eine deviant getönte Sexualität mit Neigung zu dominanten und erniedrigenden Mustern fände; er neige dabei zu Gewalt- und Machtausübung. Darüber hinaus finde sich bei ihm ein hohes Triebpotential. Der Angeklagte sei jedoch innerlich nicht auf dieses deviante Muster festgelegt, sondern finde in ihnen lediglich eine zusätzliche Befriedigung zu seiner sonst voll erlebnisfähig ausgeprägten heterosexuellen Aktivität ohne deviante Muster. Dieses sei für den Angeklagten vielmehr lediglich „die Kirsche auf der Torte“. Es habe sich bei ihm auf dem Boden der dominanzorientierten devianten Muster mit sadistischen Zügen keine triebdynamische Ausweglosigkeit entwickelt. Er könne seine Triebe beherrschen und könne dies auch durchgehend, sodass auch bei allen früheren Verfahren aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu erkennen sei. Der Angeklagte habe auch viel Sex im nichtsadistischen Kontext. Von seinen Partnerinnen werde dieser als ausreichend befriedigend beschrieben.

Im Gegensatz dazu, wenn jemand in einem solchen sadistischen Kontext gefangen sei, das nichtsadistische sexuelle Erleben immer weniger Raum einnimmt. Der sadistische Kontext nehme immer mehr Raum ein, auch in den Gedanken der Betroffenen. Andere Tätigkeiten wie die Ausübung eines Berufs, Spazierengehen mit dem Hund, oder ein Familienleben, seien gar nicht mehr möglich oder würden eingeengt werden. Dies sei beim Angeklagten überhaupt nicht zu erkennen.

Was dabei auch nicht außer Acht gelassen werden könne wäre, dass Sexualität mit biochemischen Prozessen im Gehirn verbunden sei, die ein Belohnungssystem anstoßen. Das sei etwas Angenehmes, etwas Befriedigendes, was als Antrieb für die Taten des Angeklagten ausreiche. Dafür brauche es keine tiefenpsychologischen Erklärungen von Nacherleben eines Missbrauchs. Gewalt auszuüben sei für viele Menschen ein positiver, bzw. angenehmer Stimulus, auch wenn dies gesellschaftlich nicht erwünscht sei. Wenn jemand eine solche Ansprechbarkeit habe, durch Gewaltausübung erregt zu werden, dann sei dies Motivation genug, dies hin und wieder auszuleben. Dafür bedürfe es auch keine Frustrations- oder Demütigungsszenarien. Der sexuelle Trieb alleine reiche bereits aus, denn das Positive sei den Menschen gleich. Wenn der Angeklagte über Gewalt das bekomme, sei dies als Erklärung für seine Taten ausreichend. Der Angeklagte habe diese Ansprechbarkeit auf Gewalt, aber diese nehme ihn nicht so sehr ein, dass man von einem sexuellen Sadismus reden könne, es läge keine Devianz vor. Der Angeklagte merke, dass er hierauf ansprechbar sei, dies binde ihn aber nicht ein und schränke ihn nicht in Gedanken und Handlungen ein. Es handele sich vielmehr dabei um eine zusätzliche Facette.

Teilweise seien in den Gutachten aufgrund der Aussagen des Angeklagten Schilderungen aufgegriffen worden, etwa habe der Angeklagte in einem Gutachten gesagt, dass sein Vater auf seinen Po ejakuliert habe. Daraus sei die Idee entstanden, dass der Angeklagte den eigenen Missbrauch versuche nach zu inszenieren, obwohl sich solche Nachinszenierungen bei keiner der Taten fände.

Allenfalls lägen daher beim Angeklagten sadistische Züge vor. Er sei im sexuellen Bereich jemand, der psychopathische, dissoziale Züge zeige. Er habe ein Muster der Dominanzorientierung mit sadistischer Färbung, ohne dass die Voraussetzungen des Sadismus erfüllt seien. Sein Verhalten lasse sich durch diese Züge und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vollumfänglich erklären.

Unter der Annahme des geplanten Verhaltens und eines anschließenden Vergrabens der Geschädigten zeige sich in diesem Verhalten gerade die praktizierte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Ebenso das Freikratzen der Autoscheibe der ... nach der Tat 1992 und das vorherige Schalten einer Anzeige für eine Babysitterin und das Einkaufen von Analfinger, Gleitmittel und Handschellen mit Fell sowie Paketband im Vorfeld zur Tat zum Nachteil der ... im Jahr 2012.

Aufgrund diesen überzeugenden und ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tat nicht in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.

Die Steuerungsfähigkeit zeigt sich bereits darin, dass der Angeklagte nach der Tat den Leichnam der Geschädigten vergrub. Seine sexuellen Fantasien nahmen dabei kein solches Ausmaß an, dass er sein Verhalten nur noch eingeschränkt steuern konnte.

Insbesondere leuchten die Ausführungen des Sachverständigen ein, dass der Angeklagte nicht auf seine sadistischen Verhaltensmuster beschränkt war und deshalb keine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit gegeben sein konnte.

Dies bestätigt die Zeugin ..., die Ehefrau des Angeklagten, die ausgesagt hat, dass der Angeklagte ihr gegenüber nie gewalttätig oder ausfallend gewesen sei. Sie hätten regelmäßig miteinander geschlafen, auch wenn es wegen des Androcurs schwierig sei. Es sei aber alles ganz normal gewesen.

Darin übereinstimmend hat auch die Zeugin ... ausgesagt, dass das sexuelle Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten während den 1 - 2 Jahren der Beziehung ohne Auffälligkeiten verlaufen sei.

Auch die Zeugin ... hat ausgesagt, dass sie 1 Jahr mit dem Angeklagten zusammen gewesen sei und sein Sexualverhalten nicht auffällig gewesen sei.

In Einklang mit diesen Aussagen hat auch die Zeugin ... ausgesagt, dass sie, nachdem dies zunächst abgestritten hatte, ein sexuelle Verhältnis mit dem Angeklagten gehabt habe, als dieser bei ihnen gelebt hatte. Es sei dabei jedoch zu keinen Auffälligkeiten gekommen. Er sei nicht aggressiv gewesen und habe keine bestimmten Dinge von ihr verlangt.

Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte in der Lage ist, seine präsenten sadistischen Fantasien zu kontrollieren und sie gegenüber seinen jeweiligen Lebensgefährtinnen nicht auszuleben.

Dem steht nicht die Einschätzung des Landgerichts Kiel in seinem Urteil vom 26.11.2012 (Az. 1 KLs 10/12 559 Js 5181/12) entgegen, in dem es festgestellt hat, dass die Fantasien des Angeklagten so dranghaft gewesen seien, dass seine Steuerungsfähigkeit dadurch erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht Kiel hat sich in seiner Begründung darauf beschränkt, dass der Sachverständige Dr. ... den Angeklagten exploriert habe und festgestellt habe, dass dieser an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leide und dass dadurch die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sei.

Aus diesem Urteil ist weder ersichtlich, um welche Form einer Persönlichkeitsstörung es sich handeln soll, noch wie sich deren Einfluss auf den Angeklagten in der konkreten Tatsituation darstellte.

Angesichts der umfangreichen und differenzierten Gutachtenerstattung des Sachverständigen Dr. ... vermögen die allgemeinen Ausführungen des Landgerichts Kiel kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Vielmehr belegen die Feststellungen des Landgerichts Kiel, in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... bezüglich dieser Tat, gerade die praktizierte Steuerung, wenn ausgeführt wird, dass der Angeklagte über Ebay-Kleinanzeigen eine Babysitterin suchte, obwohl er kein Kind gehabt hätte; dies nur ein Vorwand war. Dass der Angeklagte Handschellen und Klebeband mitführte, spricht ebenfalls für eine vollständig erhaltene Steuerungsfähigkeit, da er sein Opfer so geplant an der Flucht hindern konnte. Der Angeklagte wartete mit der Tat auch, bis er erfahren hat, dass die Mitbewohnerin der ... erst abends zurückkommen würde und Wohnung nicht hellhörig war, bis er zur Tat angesetzt hat und hielt ..., sofort Mund und Nase zu. Darin zeigt sich ebenfalls die erhaltene Steuerungsfähigkeit, da der Angeklagte das Entdeckungsrisiko in diesem Umfeld zunächst einzuschätzen versuchte und gezielt Hilferufe verhindern wollte. Auch ist er geflüchtet, als ... nach Hilfe gerufen hat, was die Erkenntnis voraussetzt, dass das Nichtmehrvollenden zu können und die Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht, seine drängenden Fantasien überwinden zu können und von der weiteren Tatausführung abzusehen.

Auch die Feststellungen des Landgerichts Kiel zu den Taten zum Nachteil der ... und ... und die Angaben des Angeklagten hierzu gegenüber dem Sachverständigen Dr. ... belegen, dass der Angeklagte nie so sehr von seinen Fantasien vereinnahmt war, dass er in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Bei der Tat zum Nachteil der ... lockte er diese unter einem Vorwand in seine Wohnung und legte sich in Vorbereitung zur Tat Messer und Paketband bereit. Dann lockte er sie unter einem Vorwand in das Schlafzimmer. Nach der Tat drohte er ihr damit, sie eigentlich töten zu müssen; sie könne aber auch unterschreiben, alles freiwillig gemacht zu haben.

Dies stellt, ebenso wie die Tat zum Nachteil der ... praktizierte Steuerung dar. Bei dieser ließ er sich zunächst seine Schreckschusswaffe unter einem Vorwand liefern, wartete, bis er mit ... alleine war und zwang sie dann unter Vorhalt der Waffe, die Bar abzuschließen und das Licht zu löschen, um nicht entdeckt zu werden. Anschließend ging er mit ihr in den hinteren Teil der Gaststätte.

IV.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Angeklagte des Mordes gem. § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Fall 2 StGB schuldig, da er die Geschädigte tötete, um die Entdeckung der vorangegangenen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten zu verhindern.

V.

§ 211 Abs. 1 StGB sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Umstände, die eine Milderung gem. § 49 StGB rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Angeklagte die Tat nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB begangen.

Sigur, iată și această ultimă parte a textului redată mit "..." în locul cenzurilor negre:

Mit dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 26.11.2012 (Az. 1 KLs 10/12 559 Js 5181/12) war eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden.

Da eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, war als Gesamtstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, §§ 55 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1 StGB.

Im Rahmen des Härteausgleichs im Hinblick auf die bereits erledigten Strafen aus den Urteilen vom 27.07.1992 (Az. 1 KLs 581 Js 9035/92) und 10.07.1997 (Az. 1 KLs 571 Js 49445/96), bezüglich derer keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden war, sowie der bereits seit langem zurückliegenden Tat und dem hohen Alter des Angeklagten, hat die Kammer davon abgesehen, das Besondere Schwere der Schuld festzustellen.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war aufrecht zu erhalten, da die Maßregel nicht gegenstandslos ist, § 55 Abs. 1, 2 StGB.

Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB lagen nicht vor.

VI.

Da der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen, §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.


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