Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (4. Zivilkammer) - 4 O 215/09
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2008 Sozialhilfekosten in Höhe von 57.785,36 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.02.2009 zu erstatten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch nach Ablauf des 30. September 2008 bis auf Weiteres dem Kläger zur Erstattung der Sozialhilfekosten verpflichtet ist, welche dieser in Folge der von der Beklagten unterlassenen Anmeldung der Frau ... bei der gesetzlichen Krankenkasse, dabei abzüglich der zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, zu tragen hat.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 67.785,36 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Frau ... ist in Folge eines Schlaganfalls pflegebedürftig, zunächst nach Pflegestufe III und seit März 2006 nach der Pflegestufe II. Sie lebt seit längerer Zeit im Pflegeheim ....
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Mit Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Wittenberg vom 04.08.1999, Geschäftsnummer 14 XVII 212/96, wurde die Beklagte in dem Betreuungsverfahren für Frau B ... mit den Aufgabenbereichen a) Gesundheitsfürsorge, einschließlich Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen, b) Aufenthaltsbestimmung und c) Vermögenssorge, einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung zur Betreuerin bestellt. In der Bestallungsurkunde ist überdies geregelt, dass die Betreuerin im Rahmen ihres Aufgabenkreises die Betroffene gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
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Zuletzt war Frau ... bei ihrem Ehemann, Herrn ..., der seinerseits bei der ... freiwillig versichert war, im Rahmen der Familienversicherung kranken- und pflegeversichert. Durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg – Familiengericht – vom 20.06.2000, Geschäftsnummer 4 F 124/99, wurde die Ehe der Frau ... rechtskräftig geschieden.
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Die Familienversicherung der Betreuten endete mit rechtskräftiger Ehescheidung, eine neue Krankenversicherung wurde nachfolgend weder durch Frau ... noch durch deren Betreuerin abgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 12.03.2001 teilte die ... Frau ... mit, dass ihre kostenfreie Familienversicherung rückwirkend zum 20. Juni 2000 beendet sei. Die Beklagte wandte sich daraufhin ihrerseits an die ... und wies durch Schreiben vom 16.03.2001 darauf hin, dass sie erst aufgrund der zuvor genannten Mitteilung der ... Kenntnis davon erhalten habe, dass die von ihr betreute Frau ... nicht mehr im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert sei. Darüber hinaus erklärte sie, dass ihr der Aufgabenkreis Geltendmachung von Ansprüchen, der zum Abschluss einer Krankenversicherung notwendig sei, bislang durch das Amtsgericht nicht übertragen worden sei. Unter Berücksichtigung dessen bat sie, Frau ... freiwillig weiter zu versichern, hilfsweise wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Aufgrund des von der Beklagten in diesem Zusammenhang gestellten Antrages wurde ihr mit Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg – Vormundschaftsgericht – vom 19.03.2001, Aktenzeichen XVII 212/96, in dem Betreuungsverfahren für Frau ... der Aufgabenkreis bezüglich der d) Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe, Krankenversicherung, Unterhalt und andere Behördenangelegenheiten zusätzlich übertragen.
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Die im Anschreiben der Betreuerin vom 16.03.2001 gestellten Anträge auf freiwillige Versicherung der Frau ... bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte die ... mit Bescheid vom 22.03.2001 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.09.2001 zurückgewiesen, wogegen Frau ... durch Rechtsanwältin ... Klage beim Sozialgericht Dessau mit Schriftsatz vom 01.10.2001 erhob (Az.: S 2 KR 101/01).
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Am 15.10.2001 meldete die Beklagte einen möglicherweise aus dem Betreuungsverhältnis zu Frau ... entstandenen Schaden bei ihrer Versicherung, der ..., an. Die Versicherung teilte der Betreuerin mit, dass eine Pflichtverletzung, die einen Schadenersatz begründen könnte, nicht ersichtlich sei.
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Mit Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 29.11.2002 wurde die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.06.2004 zurückgewiesen (Az.: L 4 KR 4/03).
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Am 08.11.2007 erfolgte im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber der Beklagten die Geltendmachung eines Anspruches nach §§ 1908 i und 1833 BGB in Höhe von 114.884,36 Euro, dessen Erfüllung beklagtenseits abgelehnt wurde. Auch die Versicherung der Beklagten lehnte eine Erfüllung der geltend gemachten Forderung ab unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche beziehe, die darauf beruhten, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden.
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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Schadenersatz und macht diesbezüglich Forderungen für den Zeitraum ab Januar 2005 bis einschließlich September 2008 in Höhe von insgesamt 57.785,36 Euro (gewährtes Pflegegeld in Höhe von 59.697,00 Euro nebst erbrachter Krankenhilfeleistungen in Höhe von 6003,80 Euro abzüglich der ohnehin zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7915,44 Euro) geltend.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 30. September 2008 Sozialhilfekosten in Höhe von 57.785,36 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten,
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2. festzustellen, dass die Beklagte auch nach Ablauf des 30. September 2008 bis auf Weiteres dem Kläger zur Erstattung der Sozialhilfekosten verpflichtet ist, welcher dieser in Folge der von der Beklagten unterlassenen Anmeldung der Frau ... bei der gesetzlichen Krankenkasse, dabei abzüglich der zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, zu tragen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der in der Bestallungsurkunde vom 04.08.1999 geregelte Betreuungstatbestand beinhalte nicht die Obliegenheit des Betreuers, für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sorgen, soweit eine Familienversicherung in der Krankenversicherung aufgrund einer rechtskräftigen Scheidung der betreuten Person ende. Auch nach der regelmäßigen Praxis des Amtsgerichts Wittenberg – Vormundschaftsgericht – ergebe sich keine Verpflichtung für den Betreuer, nach dem Inhalt der Bestallungsurkunde vom 04.08.1999 eine gesonderte Krankenversicherung für die betreute Person abzuschließen. Eine derartige Verpflichtung werde erst durch den Inhalt der qualifizierten Bestallungsurkunde vom 19.03.2001 begründet. Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe selbst auf den Sachverhalt nicht eher einwirken können, da zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der wesentlichen Umstände die maßgebliche Frist von 3 Monaten zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bereits abgelaufen gewesen sei. Die Versäumnisse lägen vielmehr bei der im Rahmen des Scheidungsverfahrens bevollmächtigten Rechtsanwältin ..., bei dem Ehemann der Betreuten und nicht zuletzt bei dem Kläger selbst. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erhebt des Weiteren die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus bestreitet sie den geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akte S 2 KR 101/01 Sozialgericht Dessau wurde zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger ist aktiv legitimiert; die Aktivlegitimation folgt aus § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 1896, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1, 1901 BGB. Der Geschädigte bleibt nur dann zur Klage aktiv legitimiert, wenn er auf Sozialleistungen gem. §§ 116 SGB X, 46 Abs. 1 SGB I verzichtet. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, liegt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs bei dem Leistungsträger und nicht mehr bei dem Geschädigten selbst.
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Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1833 Abs. 1 BGB ist der Betreuer dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
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Eine Pflichtverletzung liegt in jeglichem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Sie kann in einem Tun oder Unterlassen liegen, in der Abgabe oder Unterlassung einer Willenserklärung, in der Vornahme oder Nichtvornahme von Rechtshandlungen oder Realakten. Der Betreuer haftet für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit.
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Die Beklagte war ausweislich der Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Wittenberg vom 04.08.1999, Geschäftsnummer 14 XVII 212/96, unter anderem für den Bereich der Gesundheitsfürsorge und der Vermögenssorge zuständig. Nach Auffassung des Gerichts umfasste der ursprüngliche Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge auch die Entscheidung über die freiwillige Krankenversicherung. Denn der Betreuungstatbestand der Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen fordert von dem Betreuer, dass er die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Hierzu gehört auch, dass die betreute Person selbst über eine entsprechende Kranken- bzw. Pflegeversicherung verfügt, da anderenfalls für die in diesem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der ärztlichen Versorgung entstehenden Kosten die Betreute selbst einzustehen hat. Demgemäß traf die Beklagte als Betreuerin im Rahmen des ihr bereits übertragenen Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge eine eigene Pflicht, sich um den Krankenversicherungsschutz der betreuten Frau ... zu kümmern und diesen durch den fristgerechten Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung abzusichern. Es ist deshalb unerheblich, dass das Amtsgericht Wittenberg im Nachgang auf Antrag der Beklagten den Aufgabenkreis um die Aufgaben "Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe, Krankenversicherung, Unterhalt und andere Behördenangelegenheiten" erweitert hat und selbst in "regelmäßiger Praxis" die Auffassung vertritt, eine Verpflichtung des Betreuers zum Abschluss einer gesonderten Krankenversicherung werde erst durch den Inhalt der qualifizierten Bestallungsurkunde, hier vom 19.03.2001, begründet.
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Die Beklagte hat auch zumindest fahrlässig gehandelt. Gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte den Beitritt der betreuten Frau ... nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der durch die Ehe vermittelte Mitgliedschaft bei der ... angezeigt hat. Die Ehe ist am 20.06.2000 rechtskräftig geschieden worden; der Beitritt wurde hingegen erst im März 2001 und damit mehr als drei Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der ... angezeigt. Die Beklagte hatte als Betreuerin von der Ehescheidung Kenntnis gehabt. Sie hat ausweislich des vorgelegten Protokolls der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Wittenberg – Familiengericht – vom 20.06.2000 an dem Scheidungstermin persönlich teilgenommen. Der Beklagten war weiterhin bekannt, dass die Betreute über ihren damaligen Ehemann bei der ... familienversichert war und ihr hätte weiterhin bekannt sein müssen, dass diese Familienversicherung binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Ehescheidung endet. Aus diesem Grunde hätte die Beklagte sich bei der Krankenkasse direkt erkundigen müssen, ob der Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklärt wurde bzw. hätte erforderlichenfalls rechtzeitig das Entsprechende veranlassen müssen. Dies galt um so mehr, da aus den Kontounterlagen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zu erkennen war, ob finanzielle Beiträge für einen Krankenversicherungsschutz durch die betreute Person entrichtet wurden oder nicht. Dass Frau ... als mit versicherte Person eine Versichertenkarte bei der ... besaß, enthebt die Beklagte nicht von ihren Kontrollpflichten als Betreuerin.
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Soweit sich die Beklagte schließlich auf ein Fehlverhalten der damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des Scheidungsverfahrens, Frau Rechtsanwältin ..., sowie des Ehemanns der Betreuten und der ... selbst beruft, vermag ein mögliches Fehlverhalten die Beklagte nicht zu entlasten, denn es macht die Unterlassung der Beklagten als Betreuerin nicht unverschuldet. Die Beklagte traf insoweit, wie bereits dargestellt, als Betreuerin eine eigene Pflicht, den Kranken- und Versicherungsschutz ihrer Betreuten durch den fristgerechten Beitritt zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung abzusichern.
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Die Beklagte haftet dem gemäß für den eingetretenen Schaden. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den hier entstandenen Schaden, weil dieser nicht in der Höhe entstanden wäre, wenn die Betreuerin innerhalb der 3-Monats-Frist einen Antrag auf Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung gestellt hätte. Der Schaden ist durch den Kläger der Höhe nach substantiiert dargelegt worden. Soweit außergerichtlich 114.884,36 Euro geltend gemacht wurden, hat der Kläger in der Klageschrift im Einzelnen dargetan, auf welchen Zeitraum sich die Forderung bezieht. Die Höhe des gewährten Pflegegeldes sowie der erbrachten Krankenhilfeleistungen ist durch die Anlage K 2 unterlegt.
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Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Gem. § 195 i. V. m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Kenntnis lag auf Seiten des Klägers auch nach hiesiger Auffassung erst letztendlich mit Bekanntwerden des Urteils des LSG vom 23.06.2004 vor, mithin ab Mai 2006, als die Beklagte den Kläger über den Inhalt des Urteils des Landessozialgerichts vom 23.06.2004 informiert hat, so dass für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten ist.
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Der Zinsanspruch ist gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere besteht ein besonderes Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Der Kläger hat insoweit dargetan, dass die genannten Leistungen für die pflegebedürftige Frau ... auch über den 30.09.2008 hinaus durch den zuständigen Sozialhilfeträger erbracht werden müssten, so dass sich hieraus das besondere Interesse an der begehrten Feststellung ergibt.
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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