Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (Kammer für Handelssachen) - 3 O 31/12
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die auf ihrem Betriebsgelände in …, aufgestellte Fahne mit dem Symbol der … sofort zu entfernen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird – bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer - untersagt, auf dem Betriebsgelände in …, Fahnen mit dem Symbol der … zu präsentieren.
3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Verfügungsklägerin ist Vertragspartnerin der …. Sie betreibt in … ein … Autohaus. Die Verfügungsbeklagte, die ihren Hauptsitz in … hat, betreibt an ihrer Niederlassung in … in der … ein … Auto- und Motorradhaus.
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Die Verfügungsbeklagte hat auf ihrem Betriebsgelände innerhalb der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge deutlich sichtbar eine Fahne mit dem Symbol der … aufgestellt, platziert zwischen einem Aufsteller der … und einer Fahne der A… . Wegen der konkreten Situation wird auf die Fotos unter Anlage K 1 Bezug genommen.
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Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 14.05.2012 aufgefordert, die Fahne zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Verfügungsbeklagte bat mit Schreiben vom 16.05.2012 um Fristverlängerung, die ihr nicht eingeräumt wurde.
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Die Verfügungsklägerin macht mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.05.2012 den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.
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Sie behauptet, das Verwenden einer Fahne mit einem …-Symbol sei wettbewerbswidrig, die auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten befindliche Fahne erwecke für den Verbraucher den Eindruck, es würden dort auch Autos und Serviceleistungen der … angeboten. Der Verweis darauf, es sei damit ein Hinweis auf den Servicepartner mit Sitz in … verbunden, sei für den Verbraucher nicht ersichtlich und hebe die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung nicht auf. Die Verfügungsbeklagte sei daher gehalten, diese Fahne zu entfernen und ein erneutes Anbringen zu unterlassen.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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1. der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die auf dem Betriebsgelände … aufgestellte Fahne mit dem Symbol der …, dem Markenzeichen …, sofort zu entfernen.
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2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, auf dem Gelände Fahnen mit dem Symbol der …, dem Markenzeichen …, vorzuhalten und zu präsentieren.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, sie sei für den Anspruch nicht passiv legitimiert, die Fahne sei vom Autohaus … mit Sitz in … aufgestellt worden, damit werde auf deren Leistungen in … hingewiesen und im Autohaus der Verfügungsbeklagten auch nochmals deutlich auf das Autohaus … als Servicepartner verwiesen. Es handele sich mithin um eine Werbemaßnahme des Autohauses …. Die Verfügungsbeklagte selbst stelle lediglich die Geschäftsbeziehung dar, was nicht wettbewerbswidrig oder irreführend sei. Als Servicepartner der … sei das Autohaus … auch zur Werbung berechtigt. Angesichts der aufgestellten Fahne gingen die Kunden der Verfügungsbeklagten nicht davon aus, dass die Leistungen bei der Beklagten erbracht werden. Der Verfügungsklägerin stehen markenrechtliche Ansprüche an diesem Logo nicht zu, so dass sich auch daraus ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nicht ergebe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
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Ein Verfügungsanspruch steht der Verfügungsklägerin zu, §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 3, § 5 Abs. 2 UWG.
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Die Verfügungsklägerin ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche auch klagebefugt, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG.
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Die Parteien betreiben jeweils in … Autohäuser und sind somit in direktem Wettbewerb auf dem Markt tätig.
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Als Mitbewerberin ist die Verfügungsklägerin zur Durchsetzung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche berechtigt.
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Die Verfügungsbeklagte ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch passiv legitimiert. Denn die Werbemaßnahme findet auf bzw. vor dem Grundstück der Verfügungsbeklagten statt. Selbst wenn die Fahne nicht von der Verfügungsbeklagten, sondern von dem Servicepartner, dem Autohaus …, aufgestellt worden sein sollte, ändert das an der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten nicht, denn sie nimmt eine solche Werbemaßnahme auf ihrem Grundstück hin und duldet diese Werbemaßnahme, so dass sie als Störer im Sinne des Wettbewerbsrechtes gilt und von ihr insoweit auch Unterlassung verlangt werden kann.
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Denn durch die auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten aufgezogene …-Fahne, wird über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse getäuscht.
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Die Verfügungsbeklagte handelt mit …-Fahrzeugen und ist zu einer darauf bezogenen Werbung in jedem Fall berechtigt.
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Durch das Aufstellen einer für das Angebot von …Fahrzeugen und …-Serviceleistungen typischen … Fahne mit dem …-Logo auf ihrem Grundstück, deutlich sichtbar für vorbeifahrende und vorbeigehende Verbraucher, täuscht sie über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse. Denn es wird dadurch der Eindruck erweckt, dass bei der Verfügungsbeklagten auch die für …-Händler und …- Servicebetriebe typischen Leistungen erbracht werden. Es wird der Eindruck suggeriert, die Verfügungsbeklagte sei als …-Partner tätig. Dabei ist diese Werbung geeignet, Kunden und Verbraucher anzulocken, die dann erst auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten feststellen werden, dass damit lediglich auf den Servicepartner, das Autohaus … hingewiesen werden soll. Der Umstand, dass sich ein entsprechender Hinweis erst im Autohaus befindet, unterstreicht nach Auffassung der Kammer die Wettbewerbswidrigkeit dieser Art der Werbung, denn die Kunden werden, angelockt durch die aufgezogene Fahne mit …-Logo, das Geschäft der Verfügungsbeklagten betreten und erst dort feststellen, dass die für diese Leistungen lediglich auf den Servicepartner mit Sitz in … hingewiesen werden.
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Damit jedoch ist der wettbewerbswidrige Tatbestand des verbotenen Anlockens von Kunden bereits erfüllt, denn allein wegen des Eindrucks für den Kunden, dort auch …-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, wird er das Autohaus betreten. Stellt er dann dort erst fest, dass ihm diese Leistungen dort nicht oder nicht in vollem Umfang angeboten werden können, hat die Verfügungsbeklagte den Kunden jedoch bereits angelockt und damit wettbewerbswidrig gehandelt.
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Dabei ist es unerheblich, ob die Möglichkeit besteht, mit dem Markenlogo des Automobilherstellers zu werben. Es kommt nicht darauf an, ob der Imagetransfer des durch die Marke geschützten Inhabers beeinträchtigt wird, sondern, dass im Rahmen des zwischen den einzelnen Autohäusern bestehenden Wettbewerbs die Verfügungsbeklagte neben der von ihr angebotenen und beworbenen Automarke mit einer weiteren Marke wirbt. Nur markenunabhängige Händler dürfen die Wort- und Bildmarken eines Herstellers für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen nutzen, wenn durch die werbliche Gestaltung nicht der Eindruck erweckt wird, der werbende Händler sei Vertragshändler der entsprechenden Marken.
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Durch die Einbeziehung der … Fahne mit dem …-Logo begibt sich die Verfügungsbeklagte in die Sogwirkung der von dem Markenzeichen und der typischen Gestaltung der Fahne ausgehenden Anziehungskraft, um selbst ihren Ruf und ihr Ansehen aufzubessern, so dass damit verbunden eine Unterscheidungskraft der Marke die Marke ausgenutzt und zugleich – und hier streitentscheidend - der Wettbewerb durch die Täuschung über geschäftliche Verhältnisse beeinträchtigt werden kann. Bei der hier vorliegenden Möglichkeit der Verwechslung der angebotenen Produkte mit anderen Waren besteht ein auf den Schutz der Verbraucher gerichteter Anspruch, der von allen nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten geltend gemacht erden kann. Mögliche Ansprüche des Markeninhaber konkurrieren mit den Unterlassungsansprüchen des Mitbewerbers (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. A., § 5 Rn. 1.85).
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Unter diesem Gesichtspunkt steht der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
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Damit ist verbunden, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, die vorhandene Fahne sofort zu entfernen und ihr ist zugleich zu untersagen, derartige Fahnen künftig zu präsentieren. Das von der Verfügungsklägerin geforderte Unterlassen des Vorhaltens solcher Fahnen geht über das begehrte Unterlassungsziel hinaus.
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Im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
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Der Verfügungsgrund wird in Wettbewerbssachen vermutet, § 12 Abs. 2 UWG.
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Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in diesem Umfang stattzugeben.
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Die unterliegende Prozesspartei ist die Verfügungsbeklagte. Sie hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
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Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar, ohne das es einer Entscheidung darüber bedarf.
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Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an einem geschätzten Interesse der Verfügungsklägerin an der geltend gemachten Unterlassung.
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Beschluss
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Der Streitwert des Verfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
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Referenzen
- § 12 Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 8 Abs. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 1x
- § 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)