Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 S 127/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 03.07.2012 - 8 C 677/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz wird auf 3.255,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Entscheidungsgründe

II.

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Die zulässige Berufung hat teilweise - im tenorierten Umfang - Erfolg. Der Klägerin steht richtigerweise ein Honoraranspruch (nur) in Höhe von insgesamt 1.999,32 Euro zu. Er errechnet sich auf der Grundlage eines nach §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 2 KostO zu bemessenden Gegenstandswertes in Höhe von 80.208,00 Euro wie folgt:

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Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3

1.660,10 Euro

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG    

20,00 Euro

Zwischensumme

  1.680,10 Euro

19% USt. (Nr. 7008 VV RVG) aus 1.680,10 Euro

319,22 Euro

Gesamtbetrag

1.999,32 Euro

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Zur Begründung ist im Einzelnen auszuführen:

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1. Die Insolvenz über das Privatvermögen eines GbR-Gesellschafters unterbricht den Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und Dritten nicht (Musielak/Stadler, 8. Aufl., § 240 ZPO, Rn. 2, dort Fn. 17 m. w. N.).

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2. Richtig hat das Amtsgericht angenommen, dass der Gegenstandswert der Tätigkeit der Klägerin nach §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 2 KostO nach dem Wert der Bezüge des dienstverpflichteten Beklagten während der Vertragslaufzeit zu bemessen ist. Zwar ist es (abstrakt) zutreffend, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Indes setzt dies eine außergerichtliche prozessbezogene Tätigkeit voraus (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 23 RVG, Rnrn. 7, 10). Ohne dass dies die Berufung konkret angreifen würde, war die Klägerin nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vom Beklagten mit der Begleitung von dessen Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines neuen Dienstvertrages für eine befristete Facharztstelle und der Prüfung eines Vertragsentwurfs beauftragt worden, wobei die Klägerin u. a. auch für den Beklagten ein Schreiben an dessen Verhandlungspartner entwarf und die Vertragsgestaltung betreffende Fragen des Beklagten prüfte und beantwortete. Diese Tätigkeit ist nicht prozessbezogen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG (so bspw. auch: Hartmann, a. a. O., § 23 RVG, Rn. 10 zum Stichwort „Vertragsentwurf“). Für die Begleitung von Vertragsverhandlungen, die auf den Abschluss eines neuen, befristeten Dienstvertrages gerichtet sind, und die Beratung bei der Durchführung der Vertragsverhandlungen und der Ausarbeitung respektive Prüfung eines Vertragsentwurfs greift nicht die prozessbezogene Tätigkeiten erfassende Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, sondern der Tatbestand des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG. Dieser verweist u. a. auf § 25 KostO und damit auch auf den hier einschlägigen § 25 Abs. 2 KostO. Es kann (auch) aus Sicht des Berufungsgerichts keine Rede davon sein, dass die vorgenannte Tätigkeit erfahrungsgemäß und im allgemeinen auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte und die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit einem solchen (bevorstehenden oder bereits stattfindenden) gerichtlichen Verfahren gestanden hätte (vgl. zu dieser Voraussetzung der Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG: Hartmann, a. a. O., § 23 RVG, Rn. 7). Das unterscheidet den vorliegenden Fall grundlegend von dem Sachverhalt, über den das OLG Düsseldorf in der vom Beklagten zitierten Entscheidung zu befinden hatte (Beschluss vom 26.11.2009 - 24 U 57/09). Der dortige außergerichtlich ausgetragene Streit um die (umstrittene) Verständigung auf niedrigere Zinssätze eines Darlehensvertrages mag, wie das OLG Düsseldorf unter den juris-Rnrn. 5 f. ausgeführt hat, die Anwendungsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, dass nämlich (Zitat OLG Düsseldorf)

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„ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde“,

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erfüllt haben. Anders ist es hier. Auch ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit der vergleichsweisen Annahme eines Änderungsvertragsangebotes nach (in ihrer Wirksamkeit bestrittener) Kündigung eines Bestandsarbeitsverhältnisses (vgl. die zitierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg) oder dem Fall einer Änderungsschutzklage (vgl. die von der Berufung zitierte Entscheidung des LAG Köln) zu vergleichen. Dass man in diesen Fällen nicht zum Tatbestand des § 23 Abs. 3 RVG gelangt war, folgt schon daraus, dass es um Gegenstandswerte für Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren ging.

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Nach dem Akteninhalt nicht nachzuvollziehen ist die Wertung der Berufung, es sei um die Änderung von Bedingungen eines bestehenden Arbeitsvertrages / Dienstverhältnisses gegangen. Nach den nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ging es um die Beratung und Begleitung im Vorfeld des Abschlusses eines neuen, in Aussicht genommenen befristeten Dienstvertrages bzgl. der Besetzung der Facharztstelle. Dass dabei das Interesse des Beklagten u. a. auch dahin gegangen sein mag, für den Fall des ersatzlosen Auslaufens des in Aussicht genommenen neuen, befristeten Dienstvertrages klare arbeits- bzw. dienstvertragliche Regelungen bzgl. des „alten“, bestehenden Dienstverhältnisses herbeizuführen, macht die Gegenstandswertbestimmung durch das Ausgangsgericht bzw. durch die Klägerin nicht unrichtig.

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Soweit der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 gerügt hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Zeitraum von 11 Vertragsmonaten zugrunde gelegt, richtigerweise sei aus den Erwägungen des Schriftsatzes vom 11.04.2012 (dort Seite 5) von acht Monaten Vertragslaufzeit auszugehen, fehlt es bezüglich dieses selbständigen Gesichtspunktes in der Berufungsbegründung an einem konkreten Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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3. Beizutreten ist der Berufung jedoch darin, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht entstanden ist, sondern sich der Honoraranspruch auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (plus Auslagenpauschale und USt.) beschränkt. Die Berufungserwiderung verkennt, dass auch der Tatbestand des Absatzes 2 in Nr. 1000 VV an den Vertrag im Sinne des Absatzes 1 anknüpft. Das zeigt der Wortlaut im zweiten Halbsatz des Absatzes 2 („es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.“). Das bedeutet: Auch in Absatz 2 geht es um die Mitwirkung bei solchen Verhandlungen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. So richtig die Ausführungen des Amtsgerichtes zum anzulegenden weiten Verständnis vom Begriff der Mitwirkung im Sinne des Absatzes 2 der Nr. 1000 VV auch sind, so sehr übersehen das Ausgangsgericht und die Klägerseite, dass Nr. 1000 Abs. 2 VV nicht völlig abgekoppelt von den Anforderungen des Absatzes 1 ist. Der Kern des Absatzes 2 liegt darin, dass hier nicht nur bei der Mitwirkung beim Abschluss des Einigungsvertrages die Einigungsgebühr entsteht, sondern schon durch die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen. Das ist, anders als die Berufungserwiderung zu meinen scheint, auch nicht etwa eine Neuerung, die das RVG mit sich gebracht hätte. Schon zur Zeit der Geltung der BRAGO sah § 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO vor, dass die damals enger als „Vergleichsgebühr“ bezeichnete Gebühr „auch dann“ entsteht, wenn der Rechtsanwalt „nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt“ hat. Dass auch mit dem Inkrafttreten des RVG nicht vollends auf das Erfordernis eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis verzichtet werden sollte, zeigen die Motive zu Nr. 1000 VV RVG. Dort heißt es u. a. (vgl. dazu auch: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 1):

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„Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollen die bisher häufigen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich i. S. von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichsgebühr“ in „Einigungsgebühr“ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird.“

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Geht es dagegen wie hier nicht um die Beseitigung von Streit oder einer Ungewissheit im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis (i. w. Sinne), sondern um die (möglicherweise und wohl auch hier kontroverse) Aushandlung eines neuen, noch nicht bestehenden Vertragsverhältnisses, scheidet eine Einigungsgebühr aus (h.M.; vgl. nur: Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, 4. Aufl., Nr. 1000 VV, Rnrn. 61 f.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 5; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Nr. 1000 VV, Rnrn. 12, 98, 99). Beispielhaft zitiert sei Bischof (a. a. O.), der meint:

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„Für das Aushandeln eines Vertrages steht dem Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nur zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat [was hier nicht der Fall ist]. Das bloße Aushandeln von Verträgen, mit denen ein Rechtsverhältnis eingegangen oder aufgehoben werden soll, stellt für sich genommen noch keine Einigung dar.“

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Dementsprechend kommt auch Hartmann (Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 5) zu der Auffassung, dass ein „erstmaliges Vertragsaushandeln“ nicht genüge, um eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen, und es in Abs. 2 der Nr. 1000 VV darum gehe, dass der Anwalt „bei den Verhandlungen zwecks einer Streitbeendigung“ mitgewirkt hat (Rn. 60 zu Nr. 1000 VV). Dass - wie vorliegend - originäre Vertragsverhandlungen und die Mitwirkung hierbei keine „Vergleichsgebühr“ oder - jetzt - „Einigungsgebühr“ auslösen, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 167/07, juris-Rn. 16, für § 23 BRAGO), des BAG (AGS 1998, 161) und verschiedener Obergerichte (vgl. nur: OLG Düsseldorf, AGS 2003, 496).

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Zu dem Auslegungsverständnis des Berufungsgerichts von Nr. 1000 VV RVG war der Klägerin keine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Schon in erster Instanz war zwischen den Parteien der Gesichtspunkt erörtert worden, ob Nr. 1000 VV RVG ausschließlich eine Mitwirkung an Vertragsverhandlungen voraussetzt, oder aber die Verhandlungen darüber hinaus auf den Abschluss eines solchen (hier fehlenden) Vertrages gerichtet sein müssen, durch dessen Abschluss ein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird. Dieser rechtliche Aspekt war also weder neu, noch war er von einer Partei übersehen worden. Auch hatte das Amtsgericht hier nicht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt.


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