Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (4. Zivilkammer) - 4 O 147/14
Tenor
1. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.01.2014, Geschäftsnummer 13-1524567-1-5 gewährt.
2. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.01.2014, Geschäftsnummer 13-1524567-1-5 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 283.147,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen.
Darüber hinausgehend wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.01.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend.
- 2
Laut Meldebescheinigung der Stadt St. vom 12.03.2014 ist der Beklagte seit dem 23.06.2012 unter der Anschrift R.str. 5, St. mit alleiniger Wohnung gemeldet.
- 3
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma A Industriegemeinde Z. GmbH (A... GmbH).
- 4
Am 17.07.2009 hat die Klägerin mit der A... GmbH einen Vertrag über Abbruch, Geländeberäumung und Erdarbeiten für die Erschließung im Zusammenhang mit dem Neubau einer Biogasanlage in Z. geschlossen. Es wurde ein Pauschalpreis von 300.000,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. In dem Vertrag heißt es unter Vertragsfrist/Ausführungsfrist:
- 5
„Die Ausführung ist zu beginnen nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den AG voraussichtlich ab 01. August 2009, …..“.
- 6
Die Klägerin hat ein Schreiben vom 20.07.2009 vorgelegt, in welchem der Beklagte für die A... GmbH gegenüber der Klägerin den Auftrag vom 17.07.2009 bestätigte.
- 7
Die Klägerin hat gegenüber der A... GmbH am 24.07.2009 Rechnung über 35.700,00 € brutto, am 21.08.2009 über 92.400,48 € brutto, am 31.08.2009 über 71.995,00 € brutto und am 14.09.2009 über 136.850,00 € brutto gelegt.
- 8
Mit Schreiben vom 08.12.2009 teilte die Deutsche K-Bank der A... GmbH mit, dass sie sich grundsätzlich bereit erklärt über die Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage am Standort Z..
- 9
Mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank S.-A. vom 18.12.2009 wurde der A... GmbH ein Zuschuss von bis zu 1.404.100,00 € bewilligt. Der Zuschuss wurde zu keinem Zeitpunkt ausgezahlt.
- 10
Mit Schreiben vom 20.04.2010 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die A...-GmbH auf, die von ihr gestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 353.039,32 € bis zum 03.05.2010 zu zahlen.
- 11
Mit Schreiben vom 25.08.2010 stellte die Techniker Krankenkasse Insolvenzantrag gegen die A... GmbH. Gleichfalls haben die Oberfinanzdirektion Magdeburg und das Finanzamt Wittenberg Insolvenzantrag gegen die A... GmbH gestellt.
- 12
Mit Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24.09.2010 wurde in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Klägerin gegen die BGH GmbH, Aktenzeichen 2 O 623/10, auf den Grundstücken der A... GmbH eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkergesamtsicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 244.545,00 € eingetragen. Der Beschluss wurde durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25.02.2011 und schließlich durch das Oberlandesgericht Naumburg bestätigt.
- 13
Gegen die A... GmbH liegt ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 10.05.2013 über eine Hauptforderung von 244.545,00 € vor. Dieses betrifft die Rechnungen vom 24.07.2009, 31.08.2009 und 14.09.2009.
- 14
Die Rechnung vom 21.08.2009 betrifft die Errichtung einer Baustraße.
- 15
Die Klägerin hatte die A... GmbH mehrfach aufgefordert, die Rechnungen zu bezahlen.
- 16
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 07.02.2011 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A... GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.
- 17
Mit Schreiben vom 21.05.2013 teilte die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass mit Verfügung vom heutigen Tag an Klage gegen den Beklagten, T. B. und H. S. u.a. wegen Betruges zum Nachteil der Klägerin erhoben wird. Die Anklageerhebung ist am 21.05.2013 erfolgt.
- 18
Mit Schreiben vom 17.07.2013 teilte die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau der Klägerin die Anschrift des Beklagten in St., T... 47 mit.
- 19
Mit Schreiben vom 06.12.2013 machte die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch von 283.147,46 €, zahlbar bis 20.12.2013 geltend. Sie begründete ihren Anspruch damit, dass der Beklagte die Klägerin getäuscht und geschädigt habe.
- 20
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 28.04.2014 wurde das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 153a Abs. 2 StPO für die Dauer von 6 Monaten vorläufig eingestellt.
- 21
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24.09.204 wurde das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Beklagte die ihm auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages an die Telefonseelsorge Dessau erfüllt hat.
- 22
Die Klägerin behauptet, dass die A... GmbH bereits vor Vertragsschluss am 17.07.2009 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Beklagte habe sich strafbar verhalten und unter missbräuchlicher Ausnutzung der A... GmbH bei der Klägerin einen Schaden verursacht.
- 23
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 20.07.2009 den Auftrag bestätigt und ausgelöst habe. Die Vertreter der A... GmbH hätten von Anfang an auf sofortigen Ausführungsbeginn gedrängt. Der Klägerin sei zugesichert worden, dass eine Finanzierung des Auftrages möglich sei.
- 24
Mit der Klägerin hätten die Erfüllungsgehilfen des Beklagten Herr S. und Herr B. die Verhandlungen geführt mit Wissen und Wollen des Beklagten.
- 25
Schließlich können dem Beklagten die Arbeiten der Klägerin nicht verborgen geblieben sein.
- 26
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Sie behauptet, sie habe erst nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 21.05.2013, zugegangen am 15.07.2013, Kenntnis davon erhalten, dass sich der Beklagte persönlich zum Nachteil der Klägerin betrügerisch verhalten gehabt habe.
- 27
Auf Antrag der Klägerin wurde am 05.12.2013 gegen den Beklagten ein Mahnbescheid erlassen, der diesem am 07.12. 2013 unter der Anschrift T... 47 in St. zugestellt worden ist. Am 08.01.2014 wurde gegen den Beklagten Vollstreckungsbescheid erlassen, welcher diesem am 10.01.2014 unter der gleichen Anschrift in St. zugestellt worden ist. Am 12.03.2014 hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Gegenstand des Vollstreckungsbescheides sind die Forderungen netto aus den Rechnungen der Klägerin vom 24.07.2009, 31.08.2009, 14.09.2009 und 21.08.2009 in Höhe von insgesamt 283.147,46 €.
- 28
Die Klägerin behauptet, dass sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid wirksam zugestellt worden seien. Die Anschrift in St. sei die zustellungsfähige Anschrift des Beklagten gewesen. Damit sei der Einspruch verspätet.
- 29
Die Klägerin beantragt,
- 30
1. den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen,
- 31
2. den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.01.2014 aufrechtzuerhalten.
- 32
Der Beklagte beantragt,
- 33
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
- 34
2. den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 35
Der Beklagte trägt vor, dass ihn weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid erreicht hätten. Er sei unter der Anschrift T... 47 in St. nicht wohnhaft. Dieses sei die Anschrift seiner Mutter, bei der er nicht gemeldet sei. Vielmehr wohne er seit dem 23.06.2012 in der R.straße 5 in St..
- 36
Der Beklagte behauptet, die klägerische Forderung sei bereits gegenüber der A... GmbH nicht existent. Die Unterschriften auf dem Vertrag würden nicht vom Beklagten, sondern den Herren B. und S. stammen. Beide seien nicht bevollmächtigt und nicht zeichnungsbefugt gewesen.
- 37
Der Beklagte behauptet weiterhin, dass er zwar von der Unterzeichnung des Vertrages informiert worden sei, jedoch die Bedingung der schriftlichen Aufforderung zur Ausführung nicht eingetreten sei. Mangels Aufforderung hätte die Klägerin nicht mit der Auftragsdurchführung am 20.07.2009 beginnen dürfen. Der Vertrag habe erst ausgelöst werden sollen, wenn die Finanzierung stünde.
- 38
Bei Vertragsschluss am 17.09.2009 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass mit der Ausführung der Tätigkeiten erst begonnen werden solle, wenn die Finanzierungszusagen vorliegen.
- 39
Der Beklagte bestreitet, dass er das Schreiben vom 20.07.2009 unterschrieben hat.
- 40
Der Beklagte bestreitet, dass die A... GmbH zum Zeitpunkt des Vertrages zahlungsunfähig war.
- 41
Schließlich bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin die klagegegenständlichen Leistungen erbracht hat. Er behauptet, dass die Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß sei.
- 42
Der Beklagte sei durch die Leistungen der Klägerin nicht bereichert.
- 43
Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe spätestens zum Zeitpunkt des Schreibens vom 20.04.2010 Kenntnis von den Ansprüchen gehabt.
- 44
Im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 45
Die Akte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, Az. 671 Js 21312/10 und des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Az. 2 IN 357/10 waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
- 46
Die Klage ist zulässig und bis auf eine Zuvielforderung an Zinsen begründet.
- 47
Dem Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.01.2014 zu gewähren.
- 48
Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt (§ 234 ZPO). Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass er erst durch das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 11.03.2014 von dem Vollstreckungsbescheid erfahren hat. Daraufhin hat er fristgemäß am 12.03.2014 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
- 49
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet, denn der Beklagte war ohne sein Verschulden verhindert, die Notfrist von zwei Wochen für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzuhalten (§ 233 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten unter der Anschrift in St., T... 47 zugestellt. Unter dieser Anschrift war der Beklagte jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht wohnhaft. Laut Meldebescheinigung der Stadt St. war der Beklagte vielmehr unter der Anschrift R.straße 5 in ... St. mit alleiniger Wohnung gemeldet. Eine Zustellung des Vollstreckungsbescheides an diese Anschrift ist nicht erfolgt. Dass unter der Anschrift T... 47 die Mutter des Beklagten wohnhaft ist, ist für eine wirksame Zustellung an den Beklagten selbst unerheblich. Soweit die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau der Klägerin die Anschrift mit T... 47 mitgeteilt hat, konnte eine wirksame Zustellung an den Beklagten aufgrund der obigen Ausführungen nicht bewirkt werden, da der Beklagte hier nicht gemeldet war.
- 50
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 826 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 283.147,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu. Insofern war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.01.2014 auf den form- und fristgerechten Einspruch des Beklagten aufrechtzuerhalten. Darüber hinausgehend war der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 51
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat die Klägerin erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 21.05.2013 erhalten, so dass die Verjährungsfrist erst am 31.12.2013 begonnen hat. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Inanspruchnahme des Beklagten war die Forderung daher noch nicht verjährt.
- 52
Selbst für den Fall, dass auf das anwaltliche Schreiben vom 20.04.2010 abzustellen wäre, ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Die Verjährungsfrist hätte am 31.12.2010 begonnen und wäre am 31.12.2013 abgelaufen. Die Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten erfolgte am 07.12. 2013, so dass die Verjährung gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dass die Zustellung des Mahnbescheides unter der Anschrift erfolgte, unter der der Beklagte nicht gemeldet war, kann nicht zulasten der Klägerin gehen, denn die Staatsanwaltschaft hatte den Bevollmächtigten der Klägerin die Anschrift des Beklagten mit T... 47 in St. mit Schreiben vom 17.07.2013 mitgeteilt. Dass die Zustellung des Mahnbescheides letztendlich unter dieser Anschrift nicht erfolgreich war, kann keine Auswirkungen auf die Verjährung haben.
- 53
Der Beklagte haftet der Klägerin gegenüber aus Informationspflichtverletzung deliktisch. § 826 BGB ist einschlägig bei Verschleierung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gegenüber Gläubigern (Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 64, Rn. 157b).
- 54
Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Schaden vorsätzlich und in sittenwidriger Weise herbeigeführt, indem er wider besseren Wissens die Klägerin die Leistungen hat ausführen lassen, obwohl er wusste, dass die A... GmbH, deren Geschäftsführer er war, die Leistungen nicht bezahlen kann. Eine Information seitens des Beklagten an die Klägerin, dass die A... GmbH nicht leistungsfähig ist, ist nicht erfolgt, so dass die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die A... GmbH die Leistungen auch bezahlen kann. Dass der Beklagte wusste, dass die Leistungen der Klägerin seitens der A... GmbH nicht bezahlt werden können, geht aus seinen eigenen Erklärungen hervor, denn er hat im Termin der mündlichen Verhandlung am 07.09. 2015 selbst bekundet, dass die GmbH einen solchen Auftrag gar nicht hätte bezahlen können. Insofern mag es dahingestellt bleiben, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit der Klägerin nicht unterschrieben hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte das Schreiben vom 20.07.2009 unterschrieben hat.
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Dem Beklagten kann die Leistungsdurchführung durch die Klägerin als Geschäftsführer der A... GmbH nicht verborgen geblieben sein, denn die Klägerin hat ihre Leistungen über einen Zeitraum vom 20.07.2009 bis 12.09.2009 in Form von Baustelleneinrichtung, Herstellung einer Baustraße, Abbrucharbeiten, Geländeberäumung und Erdarbeiten in einem nicht unerheblichen Umfang ausgeführt. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Arbeit zeitnah und wiederholt abgerechnet. Mit der entsprechenden Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes musste der Beklagte auch Kenntnis von den Rechnungen haben. Im Zuge der Baumaßnahmen war der Beklagte jedoch verpflichtet, die Klägerin über die fehlende Zahlungsfähigkeit der A... GmbH aufzuklären. Die Klägerin hätte ihre Arbeiten bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der A... GmbH eingestellt, ein Schaden wäre ihr nicht entstanden.
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Der Klägerin ist ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden.
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Aufgrund des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids gegen die A... GmbH ist bereits eine Hauptforderung von 244.545,00 € festgestellt. Dem Beklagten ist es verwehrt, als Geschäftsführer der A... GmbH, für welche die Leistungserbringung erfolgt ist, pauschal zu bestreiten, dass die Klägerin die berechneten Leistungen erbracht hat und die Rechnungslegung nicht ordnungsgemäß ist. Auch der pauschale Einwand, der Beklagte sei durch die Leistungen der Klägerin nicht bereichert, geht ins Leere.
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Der Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten umfasst die Nettobeträge aus den Rechnungen vom 24.07.2009, 31.08.2009, 14.09.2009 und 21.08.2009 in Höhe von insgesamt 283.147,46 €. Diese Beträge stehen der Klägerin als Schaden zu, so dass der Vollstreckungsbescheid insoweit aufrechtzuerhalten war.
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An Zinsen macht die Klägerin 10 % ab Zustellung des Mahnbescheids geltend. Da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Klägerin 10 % Zinsen beanspruchen kann, steht ihr nur der gesetzliche Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
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Die Rechtsanwaltsgebühren sind als Mahngebühr (Nr. 3305 VV RVG) und Vollstreckungsbescheidsgebühr (Nr. 3308 VV RVG) begründet.
- 61
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergingen gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
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