Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (7. Zivilkammer) - 7 S 101/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts W. - 8 C 49/15 (IV) - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte aus einem Immobiliardarlehensvertrag auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts in Anspruch.

2

Sie schlossen mit der Beklagten am 23.06.2009 einen mit "Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung" überschriebenen Vertrag über einen Nennbetrag von 100.000,00 € mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 3,68%. In dem als Formularvertrag ausgestalteten Vertrag findet sich unter Ziffer 1.2 die Formulierung: "Die Sparkasse erhebt […] eine einmalige Bearbeitungsprovision von 1.600,00 €". Der Betrag ist dabei ebenso wie weitere konkrete Modalitäten in gedruckter Form in den Vertrag eingefügt worden. Als Sicherheit dienten eine erstrangige Grundschuld am Wohngrundstück der Kläger sowie ferner eine Abtretung der Ansprüche aus einem zeitgleich durch Vermittlung der Beklagten geschlossenen Bausparvertrag mit der LBS Landesbausparkasse AG über ebenfalls 100.000,00 €. Dabei handelt es sich um ein von der Beklagten aufgelegtes Sonderkreditprogramm, nach dem die Beklagte den Klägern bis zur Zuteilung des Bausparvertrages einen Zwischenkredit in Höhe der Bausparsumme gewährt, der zur Hälfte an sie ausgezahlt und zur anderen Hälfte auf das Bausparkonto fließt (sog. Auffüllbetrag). Bis zur Zuteilung haben die Kläger Zinsen auf die volle Zwischenkreditsumme zu entrichten und erhalten auf den Auffüllbetrag die tariflichen Guthabenzinsen. Nach Zuteilung wird der Zwischenkredit durch das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen abgelöst. Ausweislich einer als Anlage zum Vertrag getroffenen Nebenabrede diente das Darlehen der Modernisierung "des Objektes Neumarkt, Bad S.", das ausschließlich Wohnzwecken der Kläger dient.

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Die Kläger meinen, das Bearbeitungsentgelt sei unter Berücksichtigung der 2014 zu Verbraucherkrediten ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht wirksam vereinbart. Es sei unverhandelbar gewesen.

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Die Beklagte meint, die Bearbeitungsgebühr sei im Rahmen der konkreten Finanzierungsform ausgehandelt worden und stelle deshalb keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Dies ergebe sich daraus, dass der Bereitstellungszeitraum im Vertragsformular handschriftlich um drei Monate verlängert worden und in der Nebenabrede ein vorzeitiges Tilgungsrecht bei Zuteilung des Bausparvertrages (am 30.04.2014) eingeräumt worden sei. Während der gesamten Festzinsphase müssten die Kläger keine Tilgung leisten. Die gewählte Finanzierungsform enthalte eine Bearbeitungsprovision deshalb, weil sich die Refinanzierungskosten der Beklagten über den günstigen Zinssatz nicht darstellen ließen. Sie sei mit den Klägern im Einzelnen ausgehandelt worden, dabei seien ihnen auch Hausbankangebote ohne Bearbeitungsprovision vorgestellt worden. Die Kläger hätten die Bearbeitungsprovision deshalb "wegverhandeln" können. Die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten sei auf Immobilienkreditverträge nicht übertragbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat die bei der Beklagten angestellte Zeugin J. vernommen und der Klage im Ergebnis der Beweisaufnahme stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Die einmalige Bearbeitungsprovision sei im Wege einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart worden, die gegen das Transparenzgebot verstoße und darüber hinaus mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Eine Individualvereinbarung komme gegenüber der Klägerin zu 1. bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen sei. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 2. liege kein Aushandeln i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vor. Die Zeugin habe bekundet, zur Verhandlung über die Bearbeitungsprovision nicht berechtigt gewesen zu sein. Die aktuelle, zum Verbraucherkreditrecht ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei auf das streitbefangene Vertragsverhältnis bereits deshalb zu übertragen, weil die Kläger anfangs nur einen schlichten, nicht dinglich gesicherten Verbraucherkredit zu Sanierung ihres eigenen Wohnhauses in Höhe von 50.000,- € hätten in Anspruch nehmen wollen. Nur weil die Beklagte ihnen zu einem mit einem Bausparvertrag gekoppelten, dinglich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000,- € geraten habe, liege nunmehr kein Verbraucherkreditvertrag im engeren Sinne vor.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die rügt, das Amtsgericht sei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Darüber hinaus beruhe das Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigen unter Aufrechterhaltung ihrer Angriffsmittel die angefochtene Entscheidung.

II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Die Vereinbarung über die Zahlung eines von der Beklagten missverständlich als Bearbeitungsprovision bezeichneten, tatsächlich aber einmalig erhobenen Bearbeitungsentgelts ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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1. Die Ansicht des Amtsgerichts, bei Ziffer 1.2 des Darlehensvertrages handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, trifft zu. Hierfür spricht der Anschein bereits dann, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text verwendet wird oder wenn sich aus der Fassung der Klauseln die Absicht einer Mehrverwendung ergibt. Dabei ist nicht auf die im Einzelfall in die Vertragsmaske eingefügte konkrete Höhe der Bearbeitungsgebühr abzustellen, sondern bei der von der Beklagten verwendeten Vertragsurkunde darauf, dass der Text in seiner vorformulierten Fassung generell für das betreffende Kreditprogramm die Erhebung einer Bearbeitungsprovision vorsieht und darüber hinaus ausdrücklich klarstellt, dass diese bei vorzeitiger Rückzahlung nicht - auch nicht teilweise - zurückerstattet wird und damit in jedem Falle laufzeitunabhängig ist. Eine Bearbeitungsentgeltklausel ist auch dann vorformuliert, wenn das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2014 - 6 U 75/14, juris).

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Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB wird bei Verbraucherverträgen widerleglich vermutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde. Der Beklagten obliegt deshalb der Nachweis, dass die Klausel von ihr nicht gestellt, sondern von den Parteien ausgehandelt worden ist. An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Aushandeln gem. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB erfordert mehr als ein Verhandeln. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner eigenen Interessen einräumen mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urt. v. 22.12.2012 - VII ZR 222/12, juris, m.w.N.). Hierfür genügt es nicht, wenn der Verwender dem Kunden lediglich die Möglichkeit einräumt, den Vertrag entweder unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gar nicht abzuschließen (BGH, Urt. v. 19.05.2005 - III ZR 437/04, juris). Ebenso wenig liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender dem Kunden mehrere Vertragsentwürfe zur Auswahl unterbreitet (BGH, Urt. vom 18.05.1995 - X ZR 114/93, juris). Vielmehr muss der Verwender klar zum Ausdruck bringen, dass es dem Kunden freistehe, den betreffenden Vertrag mit der oder ohne die Vertragsbedingung zu unterzeichnen.

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Entsprechende Erklärungen der Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen, die darauf hindeuten könnten, es habe zur Disposition der Kläger gestanden, den konkreten Darlehensvertrag auch ohne Bearbeitungsentgelt zu schließen, sind dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten von vornherein nicht zu entnehmen, sodass es für die Entscheidung auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ankommt. Diese hat aber ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB auch keinesfalls ergeben. Die Zeugin J. hat eingeräumt, an die konkreten Vertragsverhandlungen keinerlei Erinnerungen zu haben. Unter Bezug auf ihre zur Gedächtnisstütze zurate gezogenen Aufzeichnungen hat sie sodann zwar geschildert, dem Kläger zu 2. klassische Immobiliendarlehen angeboten zu haben, deren Zinssatz je nach Laufzeitbindung bei etwa 5% gelegen habe. Zugleich habe sie das streitgegenständliche Modell mit der "doppelten Bausparsumme" und einem effektiven Zinssatz von 3,68% angeboten. Sie habe damals wöchentlich aktuelle Zinsdaten bekommen, wobei die Bearbeitungsprovisionen vorgegeben gewesen seien. Die Zeugin sei zu Verhandlungen nicht befugt, der Kläger zu 2. habe nach ihrer Erinnerung auch keinen Versuch dazu unternommen. Die grundsätzliche Möglichkeit der Verhandlung über die Bearbeitungsprovision habe zwar bestanden, die Zeugin hätte sich dann aber an andere "Kompetenzträger" wenden müssen. Abschließend hat die Zeugin auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Kläger betont, sie habe dem Kläger zu 2. nicht ausdrücklich angeboten, über die Bearbeitungsprovision zu verhandeln. Damit ist selbst die Behauptung der Beklagten, die konkrete Höhe sei verhandelbar gewesen, durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht nur nicht bestätigt, sondern widerlegt.

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2. Entscheidungserheblich ist damit allein die Frage, ob die zu Privatkrediten ergangenen Entscheidungen des BGH vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12, XI ZR 170/13) auch auf Immobiliardarlehensverträge anwendbar sind. Zwar ist über diese Frage bislang nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Die Kammer vermag jedoch keine durchgreifenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu erkennen, die einer Übertragung der Erwägungen, die zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucher-darlehensverträgen führen, entgegenstehen würden.

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In den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen findet sich neben der Verwendung der Begriffe Privatkunden und Privatkreditverträge eine wiederholte allgemeine Bezugnahme auf Verbraucherdarlehensverträge gem. §§ 491ff. BGB, zu denen auch Immobiliardarlehensverträge gehören, für die § 503 BGB lediglich die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des Verbraucherdarlehensrechts einschränkt, ausschließt und modifiziert. Auch in den nachfolgenden Entscheidungen vom 28.10.2014 zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts stellt der BGH allgemein auf Verbraucherdarlehensverträge ab (XI ZR 17/14; XI ZR 348/13). Eine Beschränkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf Personaldarlehensverträge mit Verbrauchern lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Nachfolgende instanzgerichtliche Entscheidungen, in denen die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Erhebung vom Bearbeitungsentgelten in Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern bejaht worden wäre, sind der Kammer nicht bekannt geworden.

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Soweit die Beklagte darauf abstellt, anders als bei Privatkrediten bestehe bei Immobiliendarlehensverträgen kein Recht gem. § 500 Abs. 2 BGB zur jederzeitigen vorzeitigen Erfüllung, ist ihr zuzugestehen, dass der BGH die Gefährdung dieses Rechts bei Krediten, die keine Immobiliarkreditverträge sind, als ein Kriterium für die Unangemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts herangezogen hat. Hierdurch wird allerdings das Kernargument, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts weiche deshalb vom Leitbild des § 488 BGB ab, weil mit ihm Kosten für Tätigkeiten (Bonitätsprüfung, Bewertung von Sicherheiten - letztere im Übrigen gerade bei Immobiliendarlehensverträgen) auf die Kunden der Banken abgewälzt werden, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben (XI ZR 405/12, a.a.O. Rn. 48), nicht entkräftet. Zudem hat die Beklagte den Klägern in der Anlage zum Darlehensvertrag ein vertragliches vorzeitiges Rückzahlungsrecht bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages zum 30.04.2014 eingeräumt.

21

Damit ist die formularmäßige Vereinbarung über das von der Beklagten erhobene Bearbeitungsentgelt unwirksam, weil es von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kläger unangemessen benachteiligt. Dem steht die Bezeichnung als Bearbeitungsprovision nicht entgegen. Entgegen der von der Beklagten gewählten Bezeichnung handelt es sich schon nach ihrem eigenen tatsächlichen Vorbringen nicht um eine von den Klägern für die Vermittlung des Bausparvertrages zu entrichtende Provision, die zudem ungewöhnlich wäre. Vielmehr betont die Beklagte, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts angesichts des gegenüber klassischen Immobiliendarlehensverträgen günstigeren Zinssatzes zur Deckung ihres Refinanzierungsaufwands nötig sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, würde es sich dann neben den vertraglich ausbedungenen Zinsen um ein (verschleiertes) Teilentgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung handeln, das nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB allerdings gerade laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als kontrollfreies Teilentgelt ist es, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit ist (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 Rn. 43).

22

Im Ergebnis einer Auslegung des von der Beklagten verwendeten Formularvertrages danach, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH a.a.O. Rn. 25), ist von einer kontrollfähigen Preisnebenabrede auszugehen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass es sich um eine Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung oder um ein Entgelt für eine Sonder- oder Zusatzleistung handeln könnte, zumal in Ziffer 1.4 des Vertrages für die Beleihungswertermittlung ein gesonderter Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 160,00 € vorgesehen ist.

23

Ebenso wenig kommt eine Einordnung als Disagio in Betracht, weil die Vertragsmaske der Beklagten in Ziffer 1.2 gerade zwischen einem Disagio und einen Bearbeitungsentgelt differenziert und letzteres vereinbart ist.

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

25

Die Kammer lässt gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Rechtsfortbildung die Revision in Bezug auf die bislang nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschiedene Frage zu, ob die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts vorgesehene Erhebung eines Bearbeitungsentgelts für den Abschluss von Immobiliardarlehensverträgen gem. § 503 BGB im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.


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