Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 452/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 11.924,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 sowie Rechtsverfolgungskosten von 419,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) 6.475,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.09.2005 sowie Rechtsverfolgungskosten von 305,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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