Urteil vom Landgericht Detmold - 9 O 86/15

Tenor

  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst

              Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

              seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld

              in Höhe von 800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

              dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2012 zu zahlen.

              Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche

              Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen

              in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

              seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27 % und

              die Beklagten zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.               Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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