Teil-Grund- und Teilurteil vom Landgericht Detmold - 02 O 318/18

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach in Bezug auf die Anträge 1, 2, 3 und 5 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß den Bedingungen der Verbundenen Wohngebäudeversicherung Nr. alle weiteren Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Reparatur, der Sanierung und Wiederinstandsetzung des auf der Liegenschaft X stehenden Wohngebäudes nebst Rohrleitungen, Garage und Pflasterung im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall „Doline“ stehen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen