Urteil vom Landgericht Detmold - 02 O 136/20

Tenor

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie in dem vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 02.08.2023 (UR Nr. N01 des Notars S.) den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des Erblassers T. nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage war und ist.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß weiter verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag des Erblassers, dem 10.11.2016, Verkehrswertgutachten bezüglich der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß weiter verurteilt, ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen zur Wertermittlung des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 48.161 qm, zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum Todestag des Erblassers, dem 10.11.2016, die Unterlagen und Informationen zu sämtlichen wertbildenden Faktoren der Photovoltaik-Anlagen auf dem Grundbesitz W.-straße N02 in P. und I.-straße N03 in F. in Kopie vorzulegen, insbesondere sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so außer Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, die zugrunde liegenden Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 10.11.2016 und die Planungsrechnung.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum 18.11.2002 des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G02, bestehend aus Landwirtschafts-, Gebäude-, Frei-, Wald- und Wasserflächen, Anschrift u.a. B.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 56.659 qm, einschließlich der Aufbauten, unter Berücksichtigung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Belastungen einen aktuellen Grundbuchauszug, die Flurkarte, Grundriss- oder Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen sowie davon ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf ihre Kosten einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zur Wertermittlung zum 08.06.2016 und zum 10.11.2016 des im Grundbuch von U. in Blatt N04, Gemarkung G01, bestehend aus Gebäude-, Frei- und Landwirtschaftsflächen, V.-straße, mit einer Grundstücksgröße von 48.161 qm, einen aktuellen Grundbuchauszug, die Flurkarte, Grundriss-/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung und bei einer Vermietung Mietverträge vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR vorläufig vollstreckbar.


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