Urteil vom Landgericht Dortmund - 20 O 7/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin betreibt ein Maklerverbundunternehmen, das unmittelbar oder mittelbar unterstellte Makler an verschiedene Versicherungsgesellschaften anbindet. Die Beklagten sind Versicherungsgesellschaften.
3Die Beklagten und die Firma GSR B – aus welcher die Klägerin hervorgegangen ist, was durch die Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird - schlossen am 06.12.1992 eine „Maklervereinbarung zur Courtage- und Provisionszahlungen“, die zwischen 1992 und 2008 durch die Nachträge Nr. 1 bis 20 Abänderungen, Ergänzungen und Erweiterungen erfuhr. Dabei heißt es zunächst in der Ausgangsvereinbarung:
4„I. Rechtsstellung
5Der Makler ist Versicherungsmakler mit allen Rechten und Pflichten eines Handelsmaklers nach §§ 93 ff. HGB. Es besteht kein kündbares Dauerschuldverhältnis.“ Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte Bezug genommen.
6Ferner enthalten sind in der Ausgangsvereinbarung Regelungen zur Abschlussprovision (insoweit wird auf Blatt 15 der Gerichtsakte Bezug genommen) sowie Regelungen zu einer sog. Abschluss-Differenz-Provision (Blatt 16 der Gerichtsakte).
7In dem sog. Nachtrag. Nr. 4 wird der Begriff „Differenzcourtage“ wie folgt definiert:
8„Ist der Makler nicht der eigentliche Abschluss-Vermittler eines Versicherungsvertrages, sondern ein ihr ein organisatorisch in anderer Form unmittelbar oder mittelbar unterstellter Vermittler, so erhält er eine Differenzcourtage“. Zu den weiteren Einzelheiten Vereinbarung wird auf Blatt 34 der Gerichtsakte Bezug genommen.
9Darüber hinaus enthält der Nachtrag Nr. 3 durch die unter I. geregelte Erweiterung der ursprünglich vereinbarten Tätigkeit auch eine Kostenregelung; auch im Hinblick darauf wird auf Blatt 32 der Gerichtsakte Bezug genommen.
10Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 25.05.2012, die Courtagezusage vom 26.11.1992 „zurückzuziehen“. Nach dieser Erklärung erbrachte die Klägerin keine der im Nachtrag Nr. 3 vereinbarten Vertriebs-, Bestandspflege- oder Schulungsarbeiten mehr.
11Sie vertritt aber die Auffassung, die Beklagten schuldeten ihr weiterhin die Abschluss-Differenz-Provision. Die Klägerin behauptet dazu, den Beklagten während der Vertragslaufzeit zahlreiche Vermittler zugeführt zu haben, welche auch weiterhin Verträge an die Beklagten vermitteln würden. Diese Vermittlung von Vermittlern führte dazu, dass diese Vermittler organisatorisch unmittelbar oder doch mittelbar der Klägerin zuzuordnen seien, wodurch der Begriff „organisatorisch“ ausschließlich die Provisionsstruktur betreffe. Tatsächlich seien die zugeführten Makler von Anbeginn an unmittelbar an die Beklagten angebunden gewesen. Dadurch sei dieser auch ein Mehrwert entstanden, der durch die Abschluss-Differenz-Provision vergütet werden müsse. Dieser bestehe auch über das Vertragsende hinaus, wenn die von der Klägerin den Beklagten zugeführten Vermittler weiterhin Geschäfte generieren würden, was diese tatsächlich täten.
12Die Klägerin behauptet, die aus Anlage K2 bzw. dem Schriftsatz vom 11.11.13 (insoweit wird auf Bl. 178 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen) ersichtlichen Vermittler den Beklagten zugeführt zu haben.
13Die Klägerin trägt weiter vor, nicht in der Lage zu sein, ihre Provisionsansprüche zu beziffern, weshalb die erhobene Feststellungsklage geboten sei.
14Die Klägerin hat den ursprünglich mit der Klageschrift (Blatt 2 der Gerichtsakte) gestellten Feststellungsantrag im Laufe des Verfahrens erweitert und beantragt nunmehr,
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I. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die aufgrund der Maklervereinbarung zur Courtage- und Provisionszahlungen vom 26.11.1992/6.12.1992 einschließlich der in Anl. K1 vorgelegten Nachträge 1-20 von einem vormals organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar der Klägerin unterstellten Vermittler der Beklagten zu 1) vermittelt worden sind oder noch vermittelt werden, eine Abschluss-Differenz-Provision, d.h. Differenz aus vereinbarter Abschlussprovision der Klägerin und Abschlussprovision des unterstellten Vermittlers, an die Klägerin zu zahlen.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, für Sachversicherungsverträge, die aufgrund der Maklervereinbarung zur Courtage- und Provisionszahlungen vom 26.11.1992/6.12.1992 einschließlich der in Anl. K1 vorgelegten Nachträge 1-20 von einem vormals organisatorisch oder in anderer Form unmittelbar oder mittelbar der Klägerin unterstellten Vermittler der Beklagten zu 2) vermittelt worden sind oder noch vermittelt werden, eine Abschluss-Differenz-Provision, d.h. Differenz aus vereinbarter Abschlussprovision der Klägerin Abschlussprovision des unterstellten Vermittlers, an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Klägerin stünde kein Anspruch zu. Sie verweisen darauf, dass ausweislich der Vereinbarung vom 26.11.1992 bzw. 06.12.1992 die Klägerin schließlich als Versicherungsmakler tätig geworden sei, was auch ausdrücklich unter II. der Vereinbarung geregelt sei. Daran habe sich zu keinem Zeitpunkt etwas geändert; auch in den Folgevereinbarungen sei nirgends geregelt, dass eine bifunktionale Verpflichtung der Klägerin begründet worden sei, zugunsten der Beklagten Vermittler anzuwerben. Damit liege aber keine Handelsvertretertätigkeit der Klägerin im Sinne von §§ 84 f. HGB vor, da kennzeichnend für diese eine Tätigkeitspflicht sei.
21Insoweit greife auch die durch die Klägerin zitierte Entscheidung OLG Hamm 18 U 193/11 nicht durch, da dort gerade eine Verpflichtung zum Tätigwerden festgestellt worden sei. Vorliegend hätten die Parteien im Vertrag aber explizit festgestellt, dass die Klägerin bzw. ihre angebliche Rechtsvorgängerin als Versicherungsmakler ohne kündbares Dauerschuldverhältnis und im Namen des Versicherungsnehmers tätig werde. Eine andere, davon abweichende vertragliche Praxis trage die Klägerin nicht vor; eine solche sei auch zu bestreiten. Damit liege auch im Übrigen anders als im ebenfalls von der Klägerin in Anspruch genommenen Fall des OLG Hamburg, 10 U 19/09, auch kein Fall vor, in dem sich die Klägerin verpflichtet habe, die Interessen der Beklagten Versicherungsgesellschaften wahrzunehmen.
22Diese im ursprünglichen Vertrag vorgenommene grundsätzlich Entscheidung gegen die Anwendbarkeit Handelsvertreter rechtlicher Vorschriften sei auch im Namen der späteren Nachträge – wie die Beklagte sodann im Einzelnen ausführt – nicht revidiert worden. Insbesondere bestreitet die Beklagte schließlich, dass die Klägerin die von ihr benannten Versicherungsvermittler den Beklagten zugeführt habe. Eine solche Zuführung werde von der Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen habe die Beklagte auch – was näher ausgeführt wird – nach Beendigung der Vereinbarung aufgrund der ohnehin nach den §§ 60 und 61 VVG bestehenden gesetzlichen Verpflichtung der Versicherungsmakler keinen Vorteil, der sich aus einer evtl. Ermittlungsleistung der Klägerin ergäbe. Speziell zum Nachtrag Nr. 3 und Nr. 4 sei schließlich auszuführen, dass dieser Nachtrag Nr. 3 eine Erweiterung der Tätigkeit des Maklers auf die dort genannten Tätigkeiten betreffe, und allein dafür ein höheres Entgelt versprochen werde.
23Der Nachtrag Nr. 3 betreffe weder die Beklagte zu 2. noch regele er für beide Beklagten den Anspruch auf Zahlung einer Abschluss-Differenz-Provision.
24Nachtrag Nr. 4 betreffe allein die Zahlung einer Differenzcourtage, welche sich aus dem Unterschied zwischen den in der Provisionstabelle VBS Liste Courtage unter 1 – 13 genannten Courtagesätzen und dem Courtagesatz ergebe, der dem Makler oder bei mehreren Beteiligten diesen insgesamt vertraglich zustehe. Durch diese Bezugnahme auf die Courtagetabelle VBS werde gleichzeitig klargestellt, dass nicht die Beklagte zu 1., sondern allein die Beklagte zu 2. betroffen sei.
25Die Verpflichtung, eine Abschluss-Differenz-Provision für die Zuführung eines Versicherungsvermittlers dauerhaft zu zahlen, ergebe sich allerdings auch aus diesem Nachtrag nicht. Festzustellen sei schließlich, dass diverse weitere Nachträge, beispielsweise Nachtrag Nr. 7, gar nicht die Lebens- bzw. Rentenversicherungsgeschäfte der Beklagten zu 1. oder das Sachversicherungsgeschäft der Beklagten zu 2. betreffe. Schließlich sei klarzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten Anlagen K4 und K5 gar nicht von der Beklagten stammten - dies ist im Laufe des Prozesses unstreitig geworden.
26Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist unbegründet.
29Die Klägerin kann die gegen die Beklagten begehrten Feststellungen weder aus Vertrag noch aus Gesetz verlangen.
30Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 87 HGB.
31Denn dessen wesentliche Voraussetzung, das Bestehen eines Handelsvertretervertrages im Sinne von §§ 84, 92 HGB, ist vorliegend nicht gegeben. Ein wesentliches Merkmal wäre nämlich, dass die Klägerin als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut gewesen wäre, für die Beklagten Geschäfte zu vermitteln (vgl. dazu und zum Folgenden auch OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012, 18 U 193/11, Rz. 44 f.; zitiert nach juris). Aus der Ausgangsvereinbarung ergibt sich insoweit nämlich gerade nicht, dass Herr B oder – was streitig ist, aber im Ergebnis dahinstehen kann – die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin gegenüber den Beklagten Tätigkeitspflichten auf sich genommen hätten bzw. sich verpflichtet hätten, deren Interessen wahrzunehmen. Abzugrenzen von dem Versicherungsvertreter als im § 92 HGB besonders geregelten Fall des Handelsvertreters nach § 84 HGB ist insoweit nämlich der Versicherungsmakler im Sinne von § 93 ff. HGB. Dieser ist treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers, dessen Interessen er wahrzunehmen hat (vgl. nur BGH r+s 2009, 395; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 602. Gerade der letzte Fall ist in der Ausgangsvereinbarung zwischen Herrn B und den Beklagten aber klargestellt worden, da dort explizit geregelt ist, dass die GSR B als Versicherungsmakler mit allen Rechten und Pflichten eines Handelsmaklers nach den §§ 93 ff. HGB Vertragspartner sein solle. Darüber hinaus wurde noch explizit klargestellt, dass kein kündbares Dauerschuldverhältnis bestehe und insbesondere wurden Interessenwahrungspflichten, vor allem auch eine Pflicht zur Zuführung von Vermittlern, gerade nicht begründet.
32Insoweit liegt der Fall auch anders als der des OLG Hamm, 18 U 193/11, weil dort explizit festgestellt wurde, dass dort aufgrund eines Maklerbe-treuervertrages die dortige Klägerin tatsächlich als selbstständiger Gewerbetreibender ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut war. Dort stellt der Senat klar heraus, dass Gegenstand eines Handelsvertretervertrages zwar, worauf hier die Klägerin abstellt, auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein kann, dass das bloßes Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung der Vermittlung von einzelnen Geschäften aber gerade nicht die Voraussetzung des § 84 HGB erfülle, sondern lediglich dem Dienstvertragsrecht unterfalle.
33Bereits die deutlichen Formulierungen in der Ausgangsvereinbarung zeigen aber, dass beide Parteien bei Abschluss des Vertrages gerade davon ausgegangen sind, dass allein die Tätigkeit als Versicherungsmakler im Sinne von § 93 HGB gewollt war. Dies wird abermals noch durch die Regelung unter II. der Vereinbarung unterstrichen, wonach der Makler namens des Versicherungsnehmers tätig wird, also abermals gerade nicht auf Seiten des Versicherers steht und somit auch nicht dessen Interessen wahrnimmt.
34Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Nachtragsvereinbarungen im Folgenden.
35Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus diesen Nachträgen – worauf auch die Beklagten mehrfach in ihren Schriftsätzen hingewiesen haben – gerade kein einheitliches Verpflichtungsbild der Beklagten gegenüber der Klägerin herleiten lässt, da manche Nachträge allein die Beklagte zu 1., andere allein die Beklagte zu 2. und wieder andere Versicherungszweige betreffen, die weder der Beklagten zu 1. ist noch der Beklagten zu 2. zuzuordnen sind.
36Soweit im Nachtrag Nr. 3 (vgl. Blatt 32 der Gerichtsakte), welche aufgrund des Bezuges auf Lebensversicherungen allein die Beklagte zu 1. betrifft, weitere Arbeiten durch „den Makler“ übernommen werden, enthält diese Regelung nirgends die Verpflichtung zum Tätigwerden in dem genannten Bereich; sie enthält zudem auch nirgends eine Provisionsregelung, schon gar nicht für die hier interessierende Art von Provision. Enthalten ist allein eine Regelung zur Vergütung der durch die dort genannten Arbeiten entstehenden Kosten. Daher führt auch die unter Ziffer 3 dieses Nachtrags enthaltene Regelung bezüglich der „unterstellen Vermittler“ zu keinem anderen Ergebnis, da auch dort explizit von Kostenvergütung die Rede ist.
37Anderes ergibt sich nicht aus dem Nachtrag Nr. 4 (Blatt 34 der Gerichtsakte). Dieser Nachtrag gilt aufgrund der in Bezugnahme auf die Provisions-tabellte VBL – worauf schon die Beklagte hingewiesen hat - allein für die Beklagte zu 2). Gleichwohl folgt auch aus diesem Nachtrag nicht, dass sich die Beklagte zu 2). verpflichtet hätte, der GSR eine Abschluss-Differenz-Provision dauerhaft zu zahlen. Ferner führt auch diese Vereinbarung im Übrigen nicht dazu, dass eine Handlungspflicht für die Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgänger begründet worden wäre.
38Auch im Übrigen ist in sämtlichen Nachträgen keine Regelung zu finden, die einen Anspruch auf Abschluss-Differenz-Provision, welcher an die Zuführung von Maklern anknüpfen würde, ausdrücklich oder konkludent regeln würde.
39Damit ist weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für die Ansprüche der Klägerin zu sehen.
40Hinzu kommt ferner, dass die Klägerin, worauf die Beklagten mehrfach hingewiesen haben, auch nicht substantiiert dargelegt hat, welche Makler genau welcher der beiden Beklagten zugeführt worden wären. Soweit mit Anlage K2 bzw. mit Schriftsatz vom 11.11.2013 (Bl. 178 ff. d.GA) diverse Namen genannt werden, ist damit weder vorgetragen, wann diese Vermittler den Beklagten zugeführt worden sind, in welcher Weise dies geschehen sein soll und insbesondere auch nicht, welcher der beiden Beklagten welcher Makler zuzuordnen war. Insbesondere ist auch nur äußerst pauschal vorgetragen, dass die angeblich zugeführten Vermittler überhaupt noch weiterhin Geschäftsabschlüsse für die Beklagten akquirieren.
41Da insoweit die Beklagten mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen haben, war ein expliziter weiterer Hinweis des Gerichts nicht erforderlich.
42Auf inhaltliche Feststellungen, ob die genannten Personen tatsächlich der Beklagten zugeführt worden sind bzw. noch für diese tätig sind, kommt es nach dem zuvor Gesagten daher nicht an.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
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Referenzen
- §§ 93 ff. HGB 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 84 f. HGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 60 und 61 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- HGB § 84 3x
- HGB § 92 2x
- HGB § 87 1x
- HGB § 93 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 193/11 3x
- 10 U 19/09 1x (nicht zugeordnet)