Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 90/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Schuldners gegen den von dem zuständigen Rechtspfleger unterzeichneten und damit nicht nur einen Entwurf darstellenden Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Dezember 2013 hat keinen Erfolg. Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vom 24. September 2014 ist unbegründet. Die Zwangsvollstreckung gegen den in Dortmund ansässigen Schuldner aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Das ist hier der Fall. Nach § 802c Abs. 1 ZPO war der Schuldner auf das Verlangen des Gerichtsvollziehers verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung liegen vor, da den Gläubigern am 5. März 2010 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm erteilt und diese dem Schuldner am 25. Mai 2010 durch persönliche Übergabe in der Wohnung zugestellt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch Einlegen in den zur Wohnung des Schuldners gehörenden Briefkasten erfolgen konnte. Wenn die Voraussetzungen des § 180 S. 1 ZPO für eine solche Ersatzzustellung nicht vorgelegen haben sollten, ist der Zustellungsmangel nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass die Ladung in die Hände des Schuldners gelangt ist. Gemäß § 418 Abs. 1 ZPO bezeugt die Postzustellungsurkunde auch, dass zunächst versucht worden ist, die Ladung an den Schuldner zu übergeben. Den Gegenbeweis, dass dieses nicht geschehen ist und eine Falschbeurkundung vorliegt, hat der Schuldner nicht erbracht.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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