Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 42/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500,00 € (in Worten: viertausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren zukünftigen materiellen und die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 08.04.2010 bis zum 25.11.2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 151,16 € (in Worten: einhunderteinundfünfzig 16/100Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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