Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 199/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts E vom 23.05.2013, Az. 433 C #####/##, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Das Urteil ist für die Beklagte bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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