Urteil vom Landgericht Dortmund - 2 O 129/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 914.393,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 04.12.2013 zu zahlen.

Es wird feststellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte für das Abrechnungsjahr 2012 Sanierungsgeld zu zahlen in Höhe von 462.285,43 € sowie weiteres Sanierungsgeld für das Abrechnungsjahr 2011 in Höhe von 224.420,77 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem Streitwert von 1.601.099,95 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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