Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 205/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 508/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 246,37 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin zu 97 % und der Beklagten zu 3 % auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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