Urteil vom Landgericht Dortmund - 10 O 47/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.139,65 € (in Worten: sechstausendeinhundertneununddreißig 65/100 Euro) der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.
3Sie vertreibt unter anderem Lastkraftwagen des Herstellers M1.
4Die Beklagte erbringt gewerbliche Leistungen im Bereich Transport/Logistik. Sie leaste mit Vertrag vom 03.07.2017/25.07.2017 von der T1 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Lkw der Marke M1 (amtliches Kennzeichen: K00). Lieferantin dieses Lkw war die Klägerin.
5Der Leasingvertrag wurde unter Verwendung eines Formulars der Leasinggeberin geschlossen, welches generell sowohl für den Abschluss eines Teilamortisationsvertrages als auch eines Kilometerabrechnungsvertrages konzipiert war. Hier wurde die Variante des Teilamortisationsvertrages gewählt. Für die Vertragsdauer von 36 Monaten war eine monatliche Bruttorate i.H.v. 1.342,32 € zu entrichten. Der Restwert war mit 46.000,00 € netto (54.740,00 € brutto) vereinbart. Auf der Vorderseite findet sich dazu noch die Passage:
6„Regelung für Teilamortisationsverträge
7Der LN garantiert dem LG in jedem Fall die Zahlung des Restwertes und damit die Erfüllung seines Anspruches auf Vollamortisation. Sofern der LG das Fahrzeug zum Ablauf der Grundvertragsdauer nicht anderweitig verwertet, ist der Leasingvertrag erst dann voll erfüllt, wenn entweder ein Anschluss- Leasingvertrag nach Ziffer A. 20. a) zustande gekommen ist oder ein Erwerb des Fahrzeuges nach Ziffer A. 20. b) erfolgt ist.“
8Ziff. 19 der AGB der Leasinggeberin lautet:
9„Rückgabe des LO
10a) Nach Ablauf der Grundvertragsdauer oder bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der LN das LO mit allen Schlüsseln und Unterlagen an den LG oder dessen Beauftragten zurückzuliefern.
11b) Das LO muss sich bei der Rückgabe in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht. Anderenfalls muss der LN den Schaden ausgleichen.
12…“
13Im Anschluss folgt die nächste Ziffer:
14„20. Regelung für Teilamortisationsverträge
15a) Nach Ablauf der Grundvertragsdauer ist eine weitere Überlassung des LO in Aussicht genommen. Der LN hat sich rechtzeitig, spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer, mit dem LG in Verbindung setzen, um die Bedingungen des Anschluss-Leasingvertrages auszuhandeln. Der LG wird innerhalb von 3 Monaten über eine Annahme des Antrages entscheiden.
16b) Kommt kein Anschluss-Leasingvertrag zustande, so kann der LG innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf dieses Leasingvertrages verlangen, dass der LN das LO in dem Zustand, in dem es sich befindet, zu dem auf der Vorderseite dieses Vertrages festgestellten Restwert zzgl. MwSt. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung kauft.
17c) Kommt kein Anschluss-Leasingvertrag bzw. Kaufvertrag zustande, hat der LN auf seine Kosten und Gefahr das LO unverzüglich an den vom LG bestimmten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland transportversichert zurückzuliefern. Soweit das LO nicht mehr verwertbar ist, hat der LN die Kosten der Vernichtung zu tragen.
18d) Der LN hat keinen Anspruch auf den Erwerb des LO.“
19Die Leasinggeberin schloss mit der Klägerin unter dem 10.07.2017/28.12.2017 (Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 17 f der Akten) eine Rückkaufvereinbarung über den Lkw, wonach die Klägerin auf Verlangen der Leasinggeberin verpflichtet war, den Lkw nach Beendigung des Leasingvertrages unter Ausschluss jeder Haftung für Sachmängel in dem Zustand, in dem er sich zu dem Zeitpunkt befindet, zu einem Kaufpreis von 46.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zurückzukaufen.
20Die Klägerin wiederum schloss mit dem Hersteller M1 eine „feste Rückkaufvereinbarung“ vom 17.11.2017 (Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 08.09.2021, Bl. 50 ff. der Akten), die auch das streitgegenständliche Fahrzeug einbezog. Ziff. 9.5 der Rückkauf-Vereinbarung lautet:
21„Falls die Lkw nach dem Lieferdatum an M1 geliefert werden, wird der Kaufpreis der verspätet gelieferten Lkw um zwei Prozent (2 %) pro Monat reduziert (berechnet pro rata parte für die tatsächlichen Tage der Verspätung).“
22Nach Ablauf der Grundvertragsdauer kam es nicht zu einem Anschluss-Leasingvertrag. Die Beklagte gab das Fahrzeug am 23.01.2021 bei der Klägerin zurück.
23Die Leasinggeberin stellte der Klägerin das Fahrzeug unter dem 03.11.2020 mit 46.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Leasinggeberin trat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe des Leasingobjektes mit Ausnahme von Ansprüchen wegen dessen verspäteter Rückgabe mit Schreiben vom 29.01.2021 (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 16 der Akten) an die Klägerin ab.
24M1 (X) erwarb das Fahrzeug im Rahmen der Rücknahmevereinbarung mit der Klägerin für 41.694,67 € netto. In der Abrechnung werden die „Minderwerte lt. Gutachten“ mit 2.680,00 € netto angegeben.
25Die Parteien stritten nach der Rückgabe, ob an dem Fahrzeug ausgleichspflichtige Schäden vorlagen. Die Herstellerin M1 holte nach Meldung des „Rückläufers“ durch die Klägerin einen „Bewertungsbericht“ der Dekra (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.05.2022, Bl. 146 ff. der Akten) ein, wonach ein Minderwert in Höhe von 4.575,00 € vorgelegen habe.
26Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 6.139,65 € in Rechnung (4.575,00 € gemäß Gutachten Dekra, 564,65 € Reparaturkosten (vgl. Anl. K4 zur Klageschrift) und 1.000,00 € wegen verspäteter Rückgabe). Nachdem die Beklagte auch nach weiteren Mahnungen keine Zahlung leistete, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten.
27Die Klägerin behauptet, es lägen Schäden gemäß dem Dekra Bewertungsbericht vor, die über normale Gebrauchsspuren hinausgingen. Durch Übergabe der Rückgabebedingungen des Fahrzeugherstellers M1 hätten die Parteien zumindest stillschweigend im Wesentlichen definiert, was als normale Gebrauchsspuren und normaler Verschleiß anzusehen sei und welcher Zustand als Schaden gewertet werden müsse. Die Reparaturkosten habe sie zutreffend ermittelt, die aufgeführten Preise seien ortsüblich und angemessen.
28Die Klägerin meint, der Lkw hätte bereits am 30.11.2020 zurückgegeben werden müssen. Da sie gehalten gewesen sei, den Lkw pünktlich beim Hersteller M1 zurückzugeben, sei ihr unter Zugrundelegung von deren Regularien ein Verzugsschaden i.H.v. 1.000,00 € entstanden. Die Klägerin habe sich von M1 danach für die verspätete Rückgabe einen Betrag i.H.v. 1.625,33 € als Abzug vom Kaufpreis anrechnen lassen müssen.
29Die Klägerin beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.139,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2021 sowie 599,80 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie bestreitet Ansprüche wegen Schäden an dem Fahrzeug nach Grund und Höhe. Der Lkw sei mängelfrei zurückgegeben worden. Es handele sich allenfalls um solche Schäden, die bei Lkw, im Speditionsgewerbe genutzt würden, als Gebrauchsspuren zu werten seien.
34Im Übrigen seien Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen. Sie sei nur gegenüber der Leasinggesellschaft verpflichtet gewesen.
35Die Klägerin könne überhaupt keinen Schaden geltend machen, da sie den Kaufpreis in Höhe in voller Höhe vom Hersteller M1 erstattet bekomme.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
38I.
39Ein Anspruch auf Zahlung von 4.575,00 € aus abgetretenem Recht wegen Schäden am Fahrzeug besteht hier aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Denn der Leasinggeberin stand ein solcher Anspruch gegen die Beklagte, den sie hätte abtreten können, nicht zu.
401.
41Der Anspruch lässt sich nicht aus Ziff. 19 b) der AGB der Klägerin herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob die dortige Regelung überhaupt auch für den Fall des Abschlusses eines Teilamortisationsvertrages und nicht nur für den des Kilometerabrechnungsvertrages erfassen soll, was wegen der nachfolgenden Ziff. 20 in Betracht gezogen werden kann, weil dort speziell eine Regelung für die Zeit nach dem Ablauf der Grundvertragsdauer des Teilamortisationsvertrages getroffen wird (vgl. auch die unterschiedlichen Zielrichtungen der Klauseln für Restwertleasingverträge und Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in den VDA-Muster-Leasing-AGB: Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Aufl., Leasing, Rn. L 651 und L 659).
42Denn der Leasinggeberin ist schon kein ausgleichspflichtiger Schaden im Sinne Ziff. 19 b) der AGB der Klägerin entstanden:
43a)
44Ausgehend von der Differenzhypothese ist zu prüfen, ob der Leasinggeberin durch die Rückgabe des Lkw in – hier unterstellt – nicht ordnungsgemäßem, d.h. nicht normalem Verschleiß entsprechendem Zustand, ein Schaden entstanden ist. Dies ist indes nicht der Fall, weil die Leasinggeberin die Verwertung des Fahrzeuges durch Inanspruchnahme der Rückkaufvereinbarung durchführte und von der Klägerin – entsprechend deren Inhalt – den Kaufpreis ohne Ansehung etwaiger Mängel erhielt. Dieser Kaufpreis entsprach der Höhe nach dem kalkuliertem Restwert, sodass die Leasinggeberin die Vollamortisation erreicht hat. Die Leasinggeberin hätte bei der Verwertung durch Inanspruchnahme der Rückkaufvereinbarung auch dann keinen höheren Kaufpreis erzielt, wenn es – ggf. – mangelfrei gewesen wäre.
45b)
46Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte müsse als Leasingnehmerin den Schaden wegen eines übermäßigen Verschleißes im Hinblick auf die Verletzung des Eigentums der Leasinggeberin an dem Leasingobjekt unabhängig von der späteren Verwertung und Abrechnung ersetzen.
47Denn bei einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich fließt der Minderwert des Leasinggegenstandes schon in die Berechnung des Ausgleichsanspruches ein (Staudinger, BGB Leasing, Neubearbeitung 2018, Rn. 283, vgl. BGH NJW 1986, 1335; vergleiche auch OLG Hamm NJW-RR 1996, 502 (504), wonach Beschädigungen und sonstige Verschlechterungen der Leasingsache von Bedeutung für die Höhe des Ausgleichsanspruchs sein können). Beschädigungen können sich nachteilig auf die Höhe des erzielten Erlöses auswirken, so dass ein Leasingnehmer in der Folge häufig eine höhere Differenz zum vereinbarten Restwert wird ausgleichen müssen.
48Dies steht damit im Einklang, dass beim Teilamortisationsvertrag nicht die Rückerlangung einer – unbeschädigten – Sache im Vordergrund steht, sondern die Generierung des Erlöses aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens, der nur einen Verrechnungsposten in der gesamten Abrechnung darstellt. Dessen Höhe hängt nicht nur vom Zustand des Fahrzeuges, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen Umständen ab (BGH NJW 1986, 1335; BGH NZV 1996, 406). In der Konsequenz nimmt der BGH dann auch an, dass der dem Leasinggeber zustehende Ausgleichsanspruch zur Erlangung der Vollamortisation keinen Ersatzanspruch im Sinne des §§ 558 BGB sondern einen Erfüllungsanspruch darstellt, auch wenn der Verkaufserlös für einen beschädigt zurückgegebenen Wagen hinter dem Zeitwert zurückbleibt, den das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand besessen hätte (BGH NZV 1996, 406).
49Die besondere Bedeutung der Verwertung wird durch weitere Aspekte unterstrichen: So ist der Leasinggeber zur bestmöglichen Fahrzeugverwertung verpflichtet (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 673f); ohne eine Verwertung wird ein Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht einmal fällig (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 710; OLG Hamm NJW-RR 1996, 502).
50c)
51Abweichendes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen und mit Auslassungen zitierten Urteil des BGH vom 24.04.2013 (Az. VIII ZR 336/12 = BGH NJW 2013, 2421). Dieses bezieht sich auf Kilometerverträge. Rn. 22 des Urteils lautet:
52„b) Ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich scheitert auch – anders als dies in den Ausführungen des BerGer. zu einem möglichen Schadensersatzanspruch anklingt – nicht daran, dass die Klägerin den kalkuliertem Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung hat realisieren können. Seine hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin habe die angestrebte Vollamortisation unabhängig von einem Minderwertausgleich erreicht, beruht auf einer unzureichenden Erfassung des Inhalts des Ausgleichsanspruchs und der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung.“
53(Hervorhebung d.d. Verf.)
54Zu der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung gehört es, dass der Verwertungserlös beim Kilometervertrag nicht abgerechnet wird, da der Leasinggeber das Verwertungsrisiko trägt. Der Minderwertausgleich erfolgt daher dort auch völlig unabhängig von einem vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwert (Reinking/Eggert, a.a.O. L663). Danach kommt dem Vorliegen von wertmindernden Schäden an dem Leasingobjekt dort – anders als bei Verträgen mit Restwertabrechnung – eine eigenständige Bedeutung zu.
552.
56Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Insofern gelten die obigen Ausführungen hier sinngemäß. Die dortigen Erwägungen zum Fehlen eines Schadens der Leasinggeberin beanspruchen auch für die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen Geltung.
57II.
58Reparaturkosten i.H.v. 564,65 € stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.
591.
60Ein Anspruch aus abgetretenem Recht kommt nicht in Betracht, weil der Leasinggeberin auch hier ein Schaden nicht entstanden ist. Anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Durchführung der Reparatur erforderlich gewesen wäre, um überhaupt eine Verwertung zu ermöglichen. Für eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Zwar macht die Klägerin geltend, die Reparaturmaßnahme sei zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies im konkreten Fall für die Verwertung durch die Leasinggeberin erforderlich gewesen sein sollte. Denn die Verwertung erfolgte hier durch die Inanspruchnahme der Rückkaufvereinbarung über den Lkw. Nach dieser musste die Klägerin ihn in dem Zustand erwerben, in dem er sich zu dem Zeitpunkt befand. So hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz auch nur allgemein vorgetragen der Leasinggeber könne das Fahrzeug seinerseits nicht verwerten, ohne dass er zuvor die zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlichen Reparaturen vorgenommen habe.
612.
62Ein Anspruch aus eigenem Recht ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Verletzung des Eigentums der Klägerin, § 823 Abs. 1 BGB, liegt nicht vor. In dem für eine Eigentumsverletzung in Betracht kommenden Zeitraum war nicht die Klägerin, sondern die Leasinggeberin Eigentümerin des Lkw.
63III.
64Letztlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.000,00 € wegen einer verspäteten Rückgabe des Lkw aus eigenem oder abgetretenem Recht zu.
651.
66Ein Anspruch aus abgetretenem Recht scheidet bereits deshalb aus, weil Ansprüche wegen einer verspäteten Rückgabe des Lkw ausdrücklich von der Abtretung ausgenommen waren.
672.
68Ein Anspruch aus eigenem Recht liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten schon keinen Anspruch auf Herausgabe des Lkw, der verspätet hätte erfüllt werden können. Die Beklagte war insofern vertraglich der Leasinggeberin, nicht jedoch der Klägerin verpflichtet.
69Da die Hauptforderung nicht besteht, unterliegen auch die Nebenforderungen der Klageabweisung.
70Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VIII ZR 336/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x