Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 O 11/23
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 07.06.2023 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
1
A.
2Tatbestand
3Der Verfügungskläger wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen folgende Äußerung des Klägers auf Instagram:
4"Kann diese übergriffige Transe, die selbst nie eigene Kinder haben wird, mal irgendwer wegsperren bitte, damit sie sich nicht an anderer Leute Kinder vergeht!"
5Diesen Beitrag hat der Verfügungskläger erstmalig am 13. Mai 2023 wahrgenommen und unter dem 22.05.2023 den Erlass der streitbefangenen einstweiligen Verfügung beantragt.
6Die Kammer hat die einstweilige Verfügung am 07.06.2023 antragsgemäß erlassen und angeordnet, dass der Verfügungsbeklagte die angegriffene Äußerung zu unterlassen hat.
7Auf den Inhalt der einstweiligen Verfügung wird Bezug genommen, Bl. 51ff . d.A..
8Dagegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Widerspruch vom 12.06.2016.
9Der Verfügungskläger beantragt,
10die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
11Der Verfügungsbeklagte beantragt,
12die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13Der Verfügungsbeklagte vertritt die Rechtsansicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund liege nicht vor, weil kein regionaler Bezug zu Dortmund bestehe. Die sachliche Zuständigkeit liege zudem nicht vor, weil der Streitwert mit 10.000,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt worden sei. Darüber hinaus sei die ladungsfähige Anschrift des Verfügungsklägers (nur c/o) nicht hinreichend bestimmt. In der Sache sei der Verfügungskläger gar nicht gemeint, sondern es werde durch die Formulierung „diese“ Transe jemand anderes als der Verfügungskläger, nämlich die Dragqueen, die vorlesen sollte, gemeint. Der Verfügungsantrag sei zudem inhaltlich zu unbestimmt, weil die Handlung, die unterlassen werden soll, nicht erkennbar sei, so dass die Frage, welche Handlung zu unterlassen sei, ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Zudem fehle der materiell-rechtliche Anspruch, weil die Äußerung im Rahmen einer politischen Sachdiskussion von Art. 5 GG gedeckt sei. Ferne sei "Wegsperren" nach objektivem Empfängerhorizont nicht als Einsperren (ins Gefängnis) zu verstehen, sondern als Fernhalten der Dragqueen von Kindern.
14B.
15Entscheidungsgründe
16I.
17Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
181.
19Die sachliche Zuständigkeit liegt vor, weil der Streitwert allein auf Grund der Bekanntheit und der Reichweite des Verfügungsklägers jedenfalls deutlich über der Streitwertgrenze von 5.000,01 EUR liegt.
202.
21Das Landgericht Dortmund ist auch örtlich zuständig. Dies folgt unter dem Gesichtspunkt des „fliegenden“ Gerichtsstandes aus § 32 ZPO.
22a)
23Der fliegende Gerichtsstand gilt grundsätzlich auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Internetinhalte werden jedoch nicht verbreitet, sondern zum Abruf bereitgehalten, weshalb einschränkend ein hinreichender Bezug zum Gerichtsbezirk erforderlich ist. Danach muss die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen auf Grund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt, als dies auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird.
24b)
25Ergibt sich (wie vorliegend) weder auf Grund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich. In diesem Fall ist an jedem Gerichtsort ein Gerichtsstand begründet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, MMR 2017, 261, beck-online)
263.
27Zudem ist die Klage auch ordnungsgemäß erhoben.
28a)
29Dem kann die Beklagtenseite auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Angabe einer c/o Adresse nicht ausreiche, um die sich aus § 253 Abs. 2 ZPO ergebenden Anforderungen an die Parteibezeichnung zu erfüllen.
30b)
31Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH NJW-RR Jahr 2019, 61). Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (vgl. BGH, a.a.O.). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH a.a.O.).
32c)
33Vorliegend ist in die Interessenabwägung auch das ausreichend dargelegte Schutzinteresse des Klägers einzustellen. Zudem sind Zustellungen unter der angegebenen Adresse möglich und eine Prozessführung des Klägers „aus dem Verborgenen“ schon allein wegen der Bekanntheit des Klägers ausgeschlossen.
34d)
35Letztendlich ist der Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, weil völlig klar ist, welche Äußerung nicht getätigt werden soll.
36II.
37Der Antrag ist auch begründet, weil Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch vorliegen.
381.
39Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, i.V.m. APR, weil die angegriffene Äußerung einen Eingriff in das APR des Klägers darstellt, der nicht von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt ist.
40a)
41Anders als in der Widerspruchsbegründung angeführt, ist der Kläger auf Grundlage des maßgeblichen Empfängerhorizontes als Adressat der Äußerung auszumachen. Dies folgt ohne weiteres und vor allem ohne komplizierte Auslegungsmethodiken daraus, dass die Äußerung unter der in Großbuchstaben gehaltene Namensnennung („@...“, vgl. Anlage 3, Bl. 20 der Akte) erfolgt ist.
42b)
43Die Bezeichnung „übergriffige Transe, die sich an Kindern vergeht und weggesperrt werden solle“ stellt auch einen Eingriff in das APR des Klägers dar. Dass „Wegsperren“ im Sinne eines Fernhaltens von Kindergärten zu verstehen sei, ist völlig abwegig und ergibt sich aus dem Kontext noch nicht einmal im Ansatz.
44c)
45Dieser Eingriff ist auch rechtwidrig, weil er nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Wegen der im Zivilrecht mittelbar drittwirkenden Grundrechte wird das Zivilrecht zum Schauplatz einer praktischen Konkordanz, bei der die widerstreitenden Grundrechtspositionen derart gegeneinander abzuwägen sind, dass für die betroffenen Grundrechtsträger im konkreten Fall möglichst viel von den abzuwägenden Grundrechten verbleibt.
46aa)
47Dabei ist hier im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass keine der betroffenen Grundrechte bei abstrakter Betrachtung dem anderen vorgeht, weil einerseits die Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung zu berücksichtigen ist, andererseits aber auch der Menschenwürdegehalt des APR, das gerade auch aus Art. 1 GG abgeleitet wird.
48bb)
49Im Rahmen der konkreten Betrachtung ist festzustellen, dass der Verfügungskläger durch die Bezeichnung als übergriffig gegen Kinder jedenfalls zumindest in seiner Privatsphäre betroffen ist. Wenn durch die Äußerung auch nicht der Kerngehalt des APR betroffen ist, steht damit dennoch gleichzeitig fest, dass der Eingriff nur durch wichtige kollidierende Rechtsgüter anderer mit Verfassungsrang zu rechtfertigen ist.
50cc)
51So liegt es hier nicht, weil die Meinungsfreiheit nur im Randbereich betroffen ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Äußerungen im Rahmen einer politischen Diskussion getätigt wurden. Denn die politische Botschaft, dass Dragqueens nichts in Kindergärten verloren haben, ist auch zu vertreten, ohne das „Wegsperren übergriffiger Transen“ zu fordern. Dass die beabsichtige politische Botschaft nur in dieser Formulierung eine entsprechende Reichweite erzielen könne, ist nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
52III.
53Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 888 ZPO.
54IV.
55Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- Grundgesetz Artikel 5 1x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 1x