Urteil vom Landgericht Dortmund - 17 O 5/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von dem Beklagten Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung sowie Schmerzensgeld und Schadensersatz.
3Der Beklagte ist Mitglied des Rates der Stadt-O1. In einer – von der Stadt-O1 auf der Internetplattform YouTube übertragenen – Sitzung des Rates vom 9. Februar 2023 erklärte der Beklagte in Bezug auf den Kläger u.a. Folgendes:
4„(…) Ich möchte nur noch was ergänzen, ähm noch einmal darauf hin äh zu weisen, wer denn da sich draußen quasi für Herrn B1 stark gemacht hat. Das ist zum einen C1 von der NPD, ein Kader, ein altbekannter Kader, äh und auch W1 äh. Beide sind äh verurteilt wegen Volksverhetzung und dem sogenannten Hitlergruß zeigen ähm (…)“
5Wegen der Einzelheiten wird auf die der Klageschrift als Anlage beigefügte Videoaufzeichnung (Bl. 18 EA) Bezug genommen.
6Zum Zeitpunkt der Äußerung des Beklagten war der Kläger erstinstanzlich wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a StGB aufgrund des Zeigens des Hitlergrußes verurteilt. Nachdem der Kläger rechtzeitig hiergegen Berufung eingelegt hatte, wurde das gegen ihn gerichtete Strafverfahren später eingestellt. Herr C1 war zum Zeitpunkt der Äußerung des Beklagten wegen Volksverhetzung verurteilt. Der Kläger war zu keiner Zeit wegen Volksverhetzung verurteilt.
7Auf Bitten des Klägers schnitt die Stadt-O1 die beanstandete Stelle umgehend aus der veröffentlichten Videoaufzeichnung heraus. Den Beklagten forderte der Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2023 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
8Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die Äußerung sei beleidigend und verleumderisch und enthalte eine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Beklagte habe die Äußerung nicht als Ratsmitglied getätigt, da es sich um einen nicht berechtigten „proletenhaften Zwischenruf“ gehandelt habe. Insbesondere wegen der Verbreitung der Äußerung über YouTube und in Printmedien sei ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 € gerechtfertigt.
9Mit seinem ursprünglichen Klageantrag zu 1 (Bl. 3 EA) hat der Kläger (sinngemäß) beantragt, dem Beklagten zu untersagen, zu verbreiten, er – der Kläger – sei wegen Volksverhetzung verurteilt. Den Antrag hat der Kläger mit einem Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 (Bl. 114 f. EA) umgestellt.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
111. dem Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu untersagen, in Bezug auf ihn - den Kläger - zu verbreiten:
12„Ich möchte nur noch was ergänzen ähm noch einmal darauf hin äh zu weisen wer denn da sich draußen quasi für Herrn B1 stark gemacht. Das ist zum Einen C1 von der NPD ein Kader ein altbekannter Kader äh und auch W1 ähm beide sind äh verurteilt wegen Volksverhetzung und dem sogenannten Hitlergruß zeigen“,
13wenn dies geschieht wie in dem der Klageschrift beigefügten Video (Minute 4:10 bis 4:44) und aus dem Transkript gemäß der Anlage K 3 ersichtlich,
142. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens jedoch 1.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen,
153. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem auf den Tag der Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen,
164. festzustellen, dass der Anspruch gemäß den Ziffern 2 und 3 aus einer unerlaubten Handlung herrührt.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da er - der Beklagte - die Äußerung in Ausübung seines Mandats im Stadtrat getätigt habe. Zudem habe der Kläger vor der Klageerhebung nicht das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt. Jedenfalls sei die – in der Äußerung enthaltene – Tatsachenbehauptung wahr. Denn bei verständiger Würdigung habe er – der Beklagte – die Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht auf den Kläger bezogen.
20Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage war bereits unzulässig.
23I. Dem Kläger fehlte das Rechtsschutzbedürfnis an den streitgegenständlichen Unterlassungs-, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen gemäß den Anträgen zu 1 bis 4. Gegen die beanstandete, von dem Beklagten als Stadtratsmitglied in der Sitzung vom 9. Februar 2023 getätigte Äußerung gibt es keinen Rechtsschutz, da sie zum Kreise der sog. „privilegierten Äußerungen“ gehört.
241. Bei solchen Äußerungen wird von der Rechtsordnung das Interesse, dass eine Äußerung erfolgt, höher bewertet als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies ist nicht nur der Fall bei Äußerungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung, im Familien- und Freundeskreis, bei wahrheitsgetreuer Gerichtsberichterstattung, in Beziehungen mit einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung und bei wahrheitsgetreuen Berichten über öffentliche Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse (Art. 42 Abs. 3 GG). Aus dem Letzteren ist vielmehr auch zu folgern, dass Abgeordnete für das, was sie in einer Sitzung erklärt haben, äußerungsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können, es sei denn, es handelt sich um eine verleumderische Beleidigung (vgl. Art. 46 Abs. 1 GG, Art. 47 Verf NW, § 36 StGB). Dieser Schutz der Bundes- und Landtagsabgeordneten ist ebenso auf Ratsmitglieder eines Stadtrats zu erstrecken, soweit der Stadtrat die Äußerung in Ausübung seines Mandats im Stadtrat, seinen Ausschüssen oder anderen vergleichbaren Gremien macht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. August 2023 – 4 U 524/23 –, juris-RN 3; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 2002 – 18 O 280/01–, AfP 2002, 346-347; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kapitel 2 RN 24).
252. Nach dieser Maßgabe bestand im vorliegenden Fall kein Rechtsschutz für den Kläger.
26a. Der Beklagte tätigte die beanstandete Äußerung entgegen der Auffassung des Klägers in Ausübung seines Mandats als Stadtrat. Dabei wurde dem Beklagten – wie aus der unstreitigen, der Klageschrift als Anlage beigefügten Videoaufzeichnung hervorgeht – das Wort erteilt. Aber auch bei einem Zwischenruf des Beklagten ohne förmliches Rederecht würde nichts anderes gelten. Denn auch solche Zwischenrufe sind im Rahmen von Ratssitzungen üblich und insofern Ausdruck der parlamentarischen Tätigkeit (vgl. Valerius in: BeckOK StGB, 60. Edition, Stand: 1. Februar 2024, § 36 RN 10).
27Es kam abgesehen davon nicht darauf an, dass die Stadt-O1 die Ratssitzung über YouTube verbreitete und Printmedien die Äußerung des Beklagten aufgriffen. Unabhängig davon, dass der Beklagte hierfür nicht verantwortlich war, steht einem „Handeln in Ausübung des Mandats“ nicht entgegen, dass Äußerungen nicht im Raum der Sitzungen verbleiben (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. August 2023 – 4 U 524/23 –, juris-RN 5).
28b. Bei der Äußerung des Beklagten handelte es sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Gewissheit um eine verleumderische Beleidigung. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Klägers.
29aa. (1) Es kann bereits zweifelhaft sein, ob die Äußerung unter den vorliegenden Gesamtumständen nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen war, dass nicht nur Herr C1, sondern auch der Kläger wegen Volksverhetzung verurteilt sei. Denn der Beklagte erklärte zunächst, dass „beide verurteilt“ seien. Erst sodann nannte er die Straftaten, wobei er nicht das Wort „jeweils“ verwendete. Dabei hatte er den vorherigen Satz mit einer Gegenüberstellung begonnen, indem er die Worte „zum einen“ auf Herrn C1 bezog. Wenngleich er nachfolgend nicht die Worte „zum anderen“ verwendete, könnte er die Gegenüberstellung bei verständiger Würdigung stillschweigend – auch im Rahmen der beanstandeten Äußerung – fortgesetzt haben.
30(2) Selbst wenn die Äußerung aber im Sinne des Klagebegehrens zu verstehen und damit objektiv unwahr gewesen sein sollte, gibt es jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Äußerung wider besseres Wissen im Sinne von § 187 StPO – also in Kenntnis ihrer Unwahrheit – machte. Angesichts der Gesamtumstände ist vielmehr naheliegend, zumindest jedoch gleichermaßen möglich, dass der Beklagte sich missverständlich ausdrückte. Insofern war zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich offenbar spontan in freier Rede äußerte. Insbesondere legen die verwendeten Füllworte nahe, dass er die Äußerung nicht zuvor verschriftlicht hatte. Dementsprechend erscheint zumindest ebenso denkbar, dass der Beklagte die Verurteilung wegen Volksverhetzung ausschließlich auf Herrn C1 beziehen wollte, zumal er den vorherigen Satz ausdrücklich mit einer Gegenüberstellung begonnen hatte. Soweit er seine Aussage nicht hinreichend klar formulierte, handelte er zwar gegebenenfalls unüberlegt und damit fahrlässig, nicht aber mit der gebotenen Sicherheit verleumderisch.
31bb. (1) Soweit sich die Äußerung des Beklagten (unstreitig) auf eine Verurteilung des Klägers wegen „Zeigens des Hitlergrußes“ - also wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a StGB - bezog, war sie zum Zeitpunkt der Ratssitzung bereits in objektiver Hinsicht nicht unwahr. Der Beklagte hat hingegen bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände gemäß §§ 133, 157 BGB weder ausdrücklich noch stillschweigend behauptet, dass das Urteil des Amtsgerichts bereits rechtskräftig sei. Von daher kam es nicht darauf an, dass die Verurteilung des Klägers zwischenzeitlich wegen einer Einstellung des Strafverfahrens hinfällig geworden ist.
32(2) Abgesehen davon lässt sich unter den vorliegenden Gesamtumständen nicht sicher feststellen, dass der Beklagte die Äußerung wider besseres Wissen tätigte. Da insbesondere seine Informationsquelle unklar ist, ist nicht gewiss, ob ihm die fehlende Rechtskraft des Urteils im Zeitpunkt der Äußerung bewusst war. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Presseberichte (Anlage PR 1, Bl. 54 ff. EA) vor der Äußerung zur Kenntnis genommen hatte. Zwar ergab sich die fehlende Rechtskraft aus zwei Artikeln. Jedoch datieren diese bereits auf den 4. Dezember 2021. Von daher lässt sich nicht sicher ausschließen, dass der Beklagte in der Ratssitzung - mehr als ein Jahr nach der Veröffentlichung der Artikel - von einer zwischenzeitlichen Rechtskraft der Verurteilung des Klägers ausging. Soweit der Beklagte sich hierüber möglicherweise nicht hinreichend unterrichtet hatte, handelte er zwar entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu aa. (2) gegebenenfalls unüberlegt und damit fahrlässig, nicht aber mit der erforderlichen Gewissheit verleumderisch.
33II. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die Klage mangels vorherigen Schlichtungsversuchs auch gemäß § 15a Satz 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NW unzulässig war.
34III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Referenzen
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