Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 496/23
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 6.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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1.
2Die Klage wird abgewiesen.
32.
4Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 6.000,00 € trägt der Kläger.
53.
6Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
7Tatbestand:
8Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine privatwirtschaftliche Nationalität 01 Wirtschaftsauskunftei, diverse Ansprüche infolge behaupteter datenschutzrechtlicher Verstöße geltend.
9Die Beklagte, bei der es sich um ein staatliches Unternehmen, nicht um eine staatliche Stelle handelt, ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Land 01. Aufgabe der Beklagten ist es, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Hierfür unterhält die Beklagte eine Datenbank mit über 68 Millionen Datensätzen über in Land 01 wirtschaftlich aktive Personen. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln der Beklagten regelmäßig relevante Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden (wie beispielsweise Informationen über zuverlässig oder unzuverlässig erfüllte Kredite). Die Beklagte speichert die ihr übermittelten Daten, um ihren Vertragspartnern wiederum Auskünfte erteilen zu können. Auskünfte erteilt die Beklagte jedoch nur, wenn die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse geltend machen, z.B. beim Vorliegen eines Kreditantrags. Mit Hilfe der Auskunft der Beklagten sowie weiterer Informationen kann der Vertragspartner das statistische Risiko von Zahlungsstörungen für das konkrete kreditrelevante Geschäft ermitteln. Auf Grundlage des bei ihr zu einer Person gespeicherten elektronischen Datenbestandes kann die Beklagte zu dieser Person einen sogenannten „Scorewert“ berechnen. Bei dem so bezeichneten „Scoring“ berechnet die Beklagte anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse oder Verhaltensweisen der Person in Bezug auf die Erfüllung kreditrelevanter Verträge. Auf dieser Grundlage errechnet die Beklagte einen Wahrscheinlichkeitswert, mit welchem die Person kreditrelevante Verträge erfüllt.
10Der Kläger behauptet, dass die von der Beklagten über ihn an die potentiellen Geschäftspartner erteilten Auskünfte negative Auswirkungen auf ihn und den Abschluss von Verträgen hätten. Damit gelte der Kläger praktisch als kreditunwürdig. Mit einem negativen Scorewert gehe faktisch zumeist die Ablehnung von in der Folgezeit begehrten Vertragsabschlüssen einher.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass das von der Beklagten durchgeführte Scoringverfahren unter einem klaren Verstoß gegen Art. Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfolge und auch nicht gerechtfertigt werden könne.
12Neben anderen Ansprüchen macht der Kläger einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000,00 € gegen die Beklagte geltend. Er stützt dies auf das seiner Ansicht nach vielfach rechtswidrige und diskriminierende Erstellen von Bonitätsscorewerten durch die Beklagte, da ihm dadurch zahlreiche Vertragsabschlüsse rechtswidrig verwehrt worden seien. Im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziff. V. ist der Kläger der Ansicht, dass sein Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO noch nicht in ausreichender Form erfüllt sei. Auch bestehe ein weiterer Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu Ziff. VI.).
13Der Kläger beantragt zuletzt (Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2025, dort S. 1-3 = Bl. 191 u. 193 f. d.A.):
14I.
15Es wird festgestellt, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist.
16II.
17Die Beklagte wird verurteilt, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen.
18III.
19Die Beklagte wird verurteilt, bei jeder Abfrage der FIRMA 01-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
20IV.
21Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
22V.
23Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
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die dafür verwendete Berechnungsmethode,
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die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
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die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
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31
die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
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die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
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die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts,
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37
die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger
darzulegen.
39VI.
40Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der Firma 01-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
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besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
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den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
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Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
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Anschriftendaten,
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50
Alter,
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52
Geschlecht,
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54
Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft.
VII.
56Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
57Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Sie ist der Ansicht, dass der Antrag zu Ziff. I. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Scorewerts bereits unzulässig sei, da der Kläger die Klärung einer Vorfrage verlange, die als solche nicht feststellungsfähig sei. Im Übrigen sei die Berechnung und Beauskunftung von Scorewerten zum Kläger durch die Beklagte weder unzulässig noch diskriminierend. Sie geschehe rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f) DSGVO. Aus diesem Grund stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf einen „Ideal-Scorewert“ zu. Hierfür mangele es dem Kläger bereits an einer Rechtsgrundlage.
60Der Kläger habe ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO. Die Beklagte habe nicht gegen die DSGVO verstoßen. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Schaden dargelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagebegehren insgesamt widersprüchlich sei: Einerseits greife der Kläger das Scoring als rechtswidrig an und fordere deshalb immateriellen Schadensersatz für die Vergangenheit. Andererseits soll die Beklagte das Scoring zum Kläger fortsetzen und zu ihm ausschließlich Ideal-Scorewerte angeben.
61Der Kläger benenne zudem kein einziges konkretes Vertragsverhältnis, welches aufgrund des von der Beklagten berechneten Scorewerts nicht zustande gekommen sein soll. Tatsächlich konnten die Klägerinnen und Kläger in vielen Fällen trotz eines niedrigen Scorewerts noch kreditrelevante Geschäfte abschließen. Allein dies belege, dass der negative Scorewert für die Vertragspartner der Klägerinnen und Kläger nicht „maßgeblich“ war.
62Selbst wenn aber ein Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen sein sollte, lege der Kläger nicht einmal im Ansatz dar, dass dieses „maßgeblich“ an der Scorewertberechnung der Beklagten gescheitert wäre. Der Kläger behaupte lediglich pauschal, er habe negative Auswirkungen durch das angebliche Scoring der Beklagten erlitten. Konkreten, auf den hiesigen Kläger bezogenen Vortrag enthalte die aus Textbausteinen bestehende Klageschrift nicht. Stattdessen tragen die Prozessbevollmächtigten in jeder Klage unterschiedslos vor, die jeweilige Klägerin bzw. der jeweilige Kläger habe eine „Rufschädigung“ (hier: S. 43 der Klageschrift vom 05.12.2023 = Bl. 44 d.A.) erlitten. Dies stelle eine Behauptung ins Blaue hinein dar.
63Die Beklagte habe dem Kläger schließlich mit der Datenauskunft vom 29.06.2023 (Anlage K1 = Bl. 52-57 d.A.) unabhängig von einer Rechtspflicht umfassend Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erteilt hat. Die erteilte Auskunft würde über die gesetzlichen Anforderungen weit hinausgehen und erfülle alle Informationspflichten, insbesondere auch die sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO ergebenden. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft über das Scoring der Beklagten stehe dem Kläger nicht zu.
64Das Gericht hat in der Sache am 07.03.2025 mündlich verhandelt, wobei die Parteivertreter nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 10.09.2024 (Bl. 175 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das zugehörige Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe:
66I.
67Die Klage ist teilweise – nämlich mit dem auf die Feststellung, dass die von der Beklagten vorgenommene, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores des Klägers rechtswidrig sei, gerichteten Inhalt (Antrag zu Ziff. I.) – bereits unzulässig.
68Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten findet ein Scoring nicht anlasslos statt, sondern ein Scorewert wird tagesaktuell auf eine entsprechende Anfrage eines Vertragspartners hin erstellt, wobei sich die Scorewerte je nach Branche des Anfragenden und Vertragspartners auch unterscheiden können. Dem Antrag des Klägers fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da unklar ist, ob der Antrag des Klägers sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit konkret vorgenommenen Scorings und Mitteilung der jeweiligen Ergebnisse betreffend den Kläger bezieht oder abstrakt und völlig losgelöst von einem konkreten Ermittlungs- und Übermittlungsvorgang festgestellt werden soll, dass die automatische Ermittlung des Scorewerts in Bezug auf den Kläger per se unzulässig ist.
69Abgesehen davon kann nach § 256 ZPO grundsätzlich nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines (gegenwärtigen) Rechtsverhältnisses geklagt werden und dies auch nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse nach Abs. 1 der Vorschrift darlegt. Bloße Vorfragen und Elemente eines Rechtsverhältnisses, aber auch die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens können demgegenüber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Auch wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen in der Vergangenheit durchgeführter Scorings dem Grunde nach festgestellt werden solle, so verhilft dies dem Feststellungsantrag nicht zur Zulässigkeit. Zulässig ist ein Feststellungsantrag nämlich nur dann, wenn sich ein anspruchsbegründender Vorgang noch in der Entwicklung befindet. So liegt der Fall hier aber gerade nicht. Der Kläger hat vielmehr nicht einmal konkret zu einer oder mehreren schädigenden rechtswidrigen Handlungen der Beklagten vorgetragen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger, wenn ihm in der Vergangenheit aufgrund einer Bonitätsauskunft der Beklagten der Abschluss eines Vertrages versagt worden sein sollte, nicht in der Lage wäre, seinen Schaden konkret zu beziffern. Sollte der Antrag des Klägers dagegen dahingehend zu verstehen sein, dass er die Rechtswidrigkeit ihn betreffender künftiger Bonitätsauskünfte der Beklagten festgestellt wissen will, so fehlt es nicht nur an einem Rechtsverhältnis, sondern zusätzlich an der Gegenwärtigkeit desselben (vgl. zum Ganzen auch: OLG München, Beschl. v. 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e – Anlage B3 = Bl. 619-637 d.A., dort S. 4 f. der BA).
70II.
71Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
72Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (so auch zu praktisch gleichgelagerten Sachverhalten, teilweise auch unter Beteiligung derselben Prozessbevollmächtigten wie im vorliegenden Rechtsstreit: LG Halle, Urt. v. 12.02.2025 – 6 O 195/24 – GRUR-RS 2025, 1976; OLG München, ebda.; LG Traunstein, Endurt. v. 22.05.2024 – 6 O 2465/23 – Anlagenkonvolut B2 = Bl. 539-553 d.A., ebenfalls: GRUR-RS 2024, 12349; LG Chemnitz, Endurt. v. 06.06.2024 – 6 O 29/24 – Anlagenkonvolut B2 = Bl. 554-568 d.A.; LG Mannheim, Urt. v. 06.06.2024 – 9 O 327/23 – Anlagenkonvolut B2 = Bl. 569-584 d.A.; LG Köln, Urt. v. 17.02.2025 – 18 O 23/24 – Anlagenkonvolut B2 = Bl. 589-603 d.A.; LG Braunschweig, Urt. v. 13.02.2025 – 9 O 2942/23 – Anlagenkonvolut B2 = Bl. 605-617 d.A.; a.A. soweit ersichtlich nur: LG Leipzig, Urt. v. 29.05.2024 – 07 O 2658/23 – Anlage K14 = Bl. 466-476 d.A.; Urt. v. 29.05.2024 – 07 O 2599/23 – Anlage K15 = Bl. 477-487 d.A.).
731.
74Der Kläger hat – ungeachtet der Unzulässigkeit des Klageantrags zu Ziff. I. – auch in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Scorings der Beklagten.
75Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der klägerischen Bonität in der konkreten Art und Weise verstößt weder gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO noch gegen sonstige Vorschriften des nationalen Rechts. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG hat der Kläger nicht konkret dargelegt.
76Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DSGVO) ist dahin auszulegen, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne der Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet (vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-634/21 – GRUR-RS 2023, 34905, Tenor). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist zunächst, dass eine Person „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung […] beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise beeinträchtigt“. Selbst für den Fall der Anwendbarkeit des Art. 22 DSGVO auf das Scoring der Beklagten ist Voraussetzung, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt und nicht bereits die Erstellung des Scorewertes gegen Art. 22 DSGVO verstößt. Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score im Verfahren der Kreditentscheidung erkennbar weitere Informationen herangezogen werden.
77Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger trägt nicht einen Fall vor, in dem ein potentieller Vertragspartner über den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger, bei welchem ein von der Beklagter berechnete Scorewert maßgeblich – zu seinen Ungunsten – berücksichtigt wurde. Hinsichtlich der in der Datenauskunft vom 29.06.2023 (Anlage K1 = Bl. 52-57 d.A.) erwähnten Anfragen behauptet der Kläger selbst nicht, dass etwaige Vertragsabschlüsse versagt wurden, etwaige Zahlungsmethoden bei Online-Bestellungen oder dergleichen beschränkt bzw. nicht mehr möglich waren oder er in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt wurde. Hinzu tritt, dass nicht jede Ablehnung einer Geschäftsbeziehung oder Nichtverlängerung eines Kredits eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.
782.
79Der Kläger kann von der Beklagten nicht die mit den Klageanträgen zu Ziff. II. und zu Ziff. III. begehrte Korrektur der Scorewerte auf Idealwerte und alleinige Beauskunftung der Idealwert aus Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO verlangen. Aus den oben unter Ziff. II.1. genannten Gründen scheidet bereits eine Haftung dem Grunde nach aus. Im Übrigen hat der Kläger auch keinen kausalen Schaden dargelegt.
803.
81Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes (Antrag zu Ziff. IV.) aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte zu. Auf vorstehende Ausführungen (unter Ziff. II.1.) wird verwiesen.
82Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18 – GRUR-RS 2020, 23312, Rn. 64).
834.
84Ein (weitergehender) Auskunftsanspruch des Klägers über das Scoring-Verfahren der Beklagten (Klageantrag zu Ziff. V.) besteht gleichfalls nicht, da ein etwaiger Anspruch jedenfalls erfüllt ist. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO betrifft nur die Fälle einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 Abs. 1 u. Abs. 4 DSGVO. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger allerdings nicht vorgetragen, einer derartigen ausschließlich automatisierten Entscheidungsfindung, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, zu unterliegen. Auskunft über die bei ihr über den Kläger gespeicherten Daten hat die Beklagte mit Übersendung der Mitteilung gemäß Art. 15 DSGVO vom 29.06.2023 (Anlage K1 = Bl. 52-57 d.A.) in ausreichender Weise erteilt. Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring und den zugrundeliegenden Algorithmen besteht schon nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. h) DSGVO nicht. Die Beklagte beruft sich zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis (Art. 15 Abs. IV DSGVO).
855.
86Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten (Klageantrag zu Ziff. VI.). Der Kläger hat keinen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewerts ihn betreffend wertend verwendet hätte. Damit liegt bereits keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14 – NJW 2016, 863, 865 f., Rn. 24 ff.).
876.
88Die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger schließlich ebenfalls nicht verlangen (Antrag zu Ziff. VII.).
89III.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
91IV.
92Der Streitwert war auf insgesamt 6.000,00 € festzusetzen.
93Den Streitwert hat das Gericht – abweichend von der eigenen Bezifferung des Klägers gemäß § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf S. 1 der Klageschrift vom 05.12.2023 mit 40.000,00 € – nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit geschätzt. Da die Klage mit Ausnahme des geltend gemachten Schmerzensgeldbetrages von 5.000,00 € hierzu keine konkreten Angaben macht, schätzt das Gericht dieses Interesse mit maximal 6.000,00 € ein (so auch: LG Traunstein, ebda.; ähnlich [7.000,00 €]: LG Halle, a.a.O., Rn. 36).
94V.
95Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Referenzen
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- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- ZPO § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 48 Abs. 1 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- 6 O 195/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 O 2465/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 O 29/24 1x (nicht zugeordnet)
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