Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 78/01

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.04.2001 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 25.04.2001 (60 IN 12/01) wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.


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