Urteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 540/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin - ein Leasingunternehmen - macht gegen die Beklagte rückständige Mietraten in einer Gesamthöhe von 32.596,68 Euro geltend.
3Die Beklagte hatte mit der mittlerweile insolventen Firma GmbH aus
4einen Mietvertrag über 56 digitale Fotokopiersysteme der Marke Toshiba geschlossen. Die monatliche Miete betrug 9.160,- DM netto und war jeweils am 1. eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
5Die Beklagte übernahm die Geräte am 2. April 2001.
6Mit Vertrag vom 18. / 20. Mai 2001 verkaufte und übereignete die Firma GmbH alle an die Beklagte vermieteten Geräte an die Klägerin. Des weiteren übertrug sie der Klägerin hiernach alle Rechte und Pflichten aus dem mit der Beklagten bestehenden Mietvertrag.
7Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass der mit der Firma GmbH geschlossene Vertrag auf die Klägerin übertragen wurde, die Firma aber für die Klägerin treuhänderisch die monatlichen Mietraten einzieht, dieser Treuhandauftrag aber jederzeit widerrufen werden kann.
8Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten den Treuhandauftrag mit sofortiger Wirkung und wies die Beklagte an, die Mietraten ab sofort ausschließlich an die Klägerin zu zahlen.
9Trotz des Widerrufs des Treuhandauftrages leistete die Beklagte ab August 2001 keine Zahlungen an die Klägerin.
10Am 11. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Die Klägerin behauptet, mit dem Einverständnis der Beklagten seien durch den Vertrag mit der Firma GmbH vom 18. / 20. Mai 2001 alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit der Beklagten auf sie übergegangen.
12Sie beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.596,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem
14jeweiligen Basiszinssatz aus 5.432,78 Euro vom 2.8. bis 1.9.2001, aus
1510.865,56 Euro vom 2.9. bis 1.10.2001, aus 16.298,34 Euro vom 2.10. bis
161.11.2001, aus 21.731,12 Euro vom 2.11. bis 1.12.2001, aus 27.163,90 Euro
17vom 2.12.2001 bis 1.1.2002 und aus 32.596,68 Euro seit dem 2.1.2002 zu
18zahlen.
19Hilfsweise beantragt sie,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 227.363,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. 11. 2003 zu zahlen.
21Ihr Begehren stützt die Klägerin hinsichtlich des Hilfsantrages darauf, dass die Beklagte ihr gegenüber in Höhe des an die inzwischen insolvente Firma GmbH gezahlten Kaufpreises in Höhe von 547.711,33 DM schadensersatzpflichtig sei, weil sie - was unstreitig ist - die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass die Firma
22GmbH über ein weiteres Vertragsformular verfügte. Da die Firma
23GmbH unter Umständen Inhaber der Forderungen geworden sei, habe sie - die Klägerin - in Höhe des an die Firma GmbH gezahlten Kaufpreises einen Schaden erlitten.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und verweist darauf, dass neben der Klägerin die Firma GmbH und die Sparkasse Rechte aus dem ursprünglich mit der Firma GmbH geschlossenen Vertrag herleiten.
27Unstreitig hatte die Firma GmbH am 30. April 2001 / 10. Mai 2001 bereits einen als "Kaufvertrag einschließlich Eintritt in die Rechte und Pflichten eines Mietvertrages" bezeichneten Vertrag mit der Firma GmbH geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die im Zusatzheft der Akte enthaltene Anlage B9 verwiesen.
28Hilfsweise rechnet die Beklagte wegen erforderlicher Reparatur- und Serviceleistungen in Höhe von 32.596,68 Euro auf.
29Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
30Die Kammer hat den Rechtsstreit am 24. Juni 2003 übernommen.
31- Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
33Die Klägerin ist zunächst nicht durch einen etwaigen Eigentumserwerb in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sein, da § 566 BGB n. F. nicht für die Vermietung beweglicher Sachen gilt.
34Die Klägerin ist aber auch nicht durch den Vertrag vom 18. / 20. Mai 2001 Inhaberin der Mietzinsforderungen gegen die Beklagte geworden.
35Denn die Beklagte hat substantiiert dargetan und durch die im Zusatzheft der Akte enthaltenen Anlagen B8 und B9 auch nachvollziehbar belegt, dass die Firma
36GmbH zumindest die Rechte aus dem Mietvertrag mit der Beklagten bereits am 30. April 2001 / 10. Mai 2001 auf die " " übertragen hatte.
37Dass die Beklagte mietvertraglich mit der Firma GmbH verbunden war, steht außer Frage.
38In dem Vertrag mit der Firma GmbH trat die Firma GmbH unter § 4 des Vertrages zumindest ihr Recht auf Mietzinszahlung gegen die Beklagte an die Firma
39GmbH ab,
40§ 398 BGB. Die Abtretung war auch nicht etwa gem. § 399 BGB ausgeschlossen.
41Mithin ging die von der Klägerin behauptete Übertragung - zumindest der Mietzinsansprüche - auf sie am 18. / 20. Mai 2001 ins Leere, da diese durch vorstehend bezeichneten Vertrag bereits auf die Firma GmbH abgetreten wurden.
42Sofern der Vortrag der Beklagten zuträfe, sowohl die Übertragung auf die Klägerin, als auch die Übertragung auf die " " seien "Luft" gewesen und allein die Übertragung des Vertrages auf die Sparkasse sei mit Rechtsbindungswillen erfolgt, ist die Klage ebenfalls nicht gerechtfertigt, da dann die Sparkasse aktivlegitimiert wäre.
43Welchen Inhalt der Vertrag der Firma GmbH mit der Beklagten hatte, kann nach alledem dahinstehen.
44Letztlich ist auch der Hilfsantrag der Klägerin nicht gerechtfertigt, da eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen ist. Für sie bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma GmbH den Vertrag mehrfach übertragen könnte.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.
46Streitwert: 259.960,48 Euro ( 32.596,68 Euro + 227.363,80 Euro ).
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 71/08
9. März 2010
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I-24 U 71/08 | 9. März 2010 |
Referenzen
- 34 Euro vom 2.10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Euro vom 2.11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x