Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 71/08

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. März 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe.


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