Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 139/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 05.04.2004 - AZ: 65 IN 65/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldener trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 714.768,76 EUR


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