Urteil vom Landgericht Duisburg - 13 O 71/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung in Höhe von 20.149,50 EUR wegen Widerrufes eines Immobiliendarlehens vom 30.10.2008, Darlehensnummer: ########, in Anspruch.
3Die Beklagte gewährte den Klägern zur Finanzierung ihrer Immobilie, M-Straße, ##### F, mit dem Darlehensvertrag vom 30. Oktober 2008 einen Nettokredit in Höhe von 90.000,00 EUR. Die monatliche Leistungsrate betrug 397,50 EUR.
4Die gegenüber den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
5„Widerrufsrecht
6Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zu verstehen Verfügung gestellt worden ist.…“
7Die Kläger veräußerten die vorgenannte Immobilie. Die Beklagte rechnet das Darlehen mit Schreiben vom 28.08.2013 gegenüber den Klägern ab. Sie forderte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.795,43 EUR. Aus dem von den Klägern erzielten Kaufpreis wurde das Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung und einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR abgelöst. Hierüber erteilte die Beklagte den Kläger am 30.10.2013 Abrechnung.
8Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.07.2014 widerriefen die Kläger gegenüber der Beklagten das vorgenannte Darlehn und forderte sie auf einen Betrag in Höhe von 40.042,93 EUR an sie zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 18.07.2014 lehnte Beklagte jede Zahlung an die Kläger ab.
9Die Kläger sind der Ansicht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt hat. Sie verstoßen gegen das Deutlichkeitgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.. Denn die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung lege das Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebotes der Beklagten beginne. Damit werde der Eindruck erweckt, die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung der Kläger bereits ab Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.
10Der sich den Parteien geschlossene Vertrag sei somit gemäß §§ 354 Abs. 1, 346 BGB a.F. ex nunc rückabzuwickeln. Den Klägern seien alle aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen in Höhe von 3.667,92 EUR, sowie auf die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.795,43 EUR.
11Die Kläger beantragen,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.149,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2014 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen
15Die Beklagte beruft sich darauf, dass ihr der Schutzzweck des § 14 Abs. 1 BGB InfoV zugutekommen. Hiernach genüge die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Vorliegend habe Beklagte dieses Muster verwendet. Auch verstoße die Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nach § 242 BGB verwirkt, da der Darlehensvertrag beendet worden sei.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung eines Zinsschadens und der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.149,50 EUR zu.
181.
19Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus den §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10.06.2010.
20a)
21Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni geltenden Fassung (im folgenden: BGB a. F.) Anwendung, da der Darlehensvertrag vom 30.10.2008 stammt und das Schuldverhältnis damit vor dem 11.06.2010 entstanden ist.
22b)
23Den Klägern steht zwar grundsätzlich ein Widerrufsrechts bezüglich des Verbraucherdarlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, 355 BGB a. F. zu. Dieses Widerrufsrecht konnten die Kläger im Zeitpunkt der Widerrufserklärung jedoch nicht mehr wirksam ausüben, da es nach Ablauf der Widerrufsfrist bereits gemäß § 355 Abs. 1, Abs. 3 BGB a. F. erloschen war.
24Die Widerrufsbelehrung gilt wegen Verwendung des in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV geregeltes Muster in der Fassung bis zum 03.08.2009 als ordnungsgemäß.
25aa)
26Es kann dabei dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung inhaltlich dem Deutlichkeitsgebot des §§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. entspricht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB/Info V berufen, wenn er das Anl. 2 zu § 1 Abs. 1 BGB/Info V geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der damals geltenden Fassung verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2012, VIII ZR 378/11, NJW 2012 3298, 3299).
27Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes befasst sich mit der mit der Anlage 2 in der Fassung bis zum 31.08.2008. Die Verfassung hatte nach der Rechtsprechung gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. verstoßen. Durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ war es dem Verbraucher nicht möglich den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Dieser Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot war in der von der Beklagten verwendeten Fassung der Anlage 2 schon nicht mehr enthalten. Trotz dieses Verstoßes stellte der Bundesgerichtshof fest, dass sich der Verwender des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Somit muss dies für die Beklagte erst recht gelten.
28bb)
29Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen Deutlichkeitgebot in der Formulierung nicht zu sehen.
30Unabhängig davon, dass diese Formulierung dem Wortlaut des Mustertextes der Anlage 2 entspricht, vermittelt sie dem Verbraucher nicht die die unzutreffende Vorstellung, die Widerrufsfrist beginnen unabhängig von seiner Vertragserklärung bereits am Tage nach dem Zugang des Angebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung.
31Der mit dem Widerrufsrechts bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrechts Kenntnis erlangt, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der schriftlich abzuschließen ist, davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder seiner eigenen schriftliche Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.3.2009, XIZR 33/08, NJW 2009, 3572,3573).
32Diesen Anforderungen genügte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. Denn mit der Formulierung, die Frist beginne mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung, jedoch nicht, bevor den Klägern eine Vertragsurkunde oder ihr schriftliche Antrag oder eine Abschrift derselben zu bekommen ist, erfüllt sie vollumfänglich die Voraussetzungen, dass für den Fristbeginn neben dem Empfang der Widerrufsbelehrung der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung kommen muss. Die Beklagte verwendet im Gegensatz zu der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelten Musters für ihre Widerrufsbelehrung. Diese erfüllt die Voraussetzungen des Deutlichkeitsgebotes des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F..
332.
34Weitere Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten scheiden daher ebenfalls aus.
353.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 711 ZPO.
374.
38Der Streitwert wird auf 20.149,50 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 8x
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- § 22 Abs. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 BGB-InfoV 3x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 378/11 1x (nicht zugeordnet)