Urteil vom Landgericht Duisburg - 10 O 307/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1Die Klagepartei macht gegenüber den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils geltend.
2Am 01.09.2016 erwarb die Klagepartei - was allerdings von der Beklagten zu 1) bestritten wird - zum Kaufpreis von 47.177,00 € ein Wohnmobil vom Typ I. mit der Fahrgestellnummer N01, in dem der Motortyp B. verwendet wird.
3Die Beklagte zu 1) ist ein italienischer Automobilhersteller, der neben
4Personenkraftwagen auch Nutzfahrzeuge, z. B. das Modell O. herstellt. Das Fahrzeugmodell O. dient - wie hier - auch der Verwendung als Basis für die Herstellung von Wohnmobilen. Hierbei wird das Fahrzeug durch die Beklagte zu 1) in einer angepassten Bauform, d. h. ohne den z. B. für Lieferwagen üblichen Kastenaufbau, an Wohnmobilhersteller geliefert.
5Bei der Beklagten zu 2) soll es sich nach Behauptung des Klägers, was aber von der Beklagte zu 2) bestritten wird, um die Herstellerin des im vorgenannten Fahrzeugtyp verwendeten Dieselmotors handeln.
6Der Kläger bemängelt an dem Wohnmobil das Vorliegen unzulässiger
7Abschalteinrichtungen. Weder die deutschen noch die italienischen Behörden haben im vorliegenden Fall einen Rückruf oder eine Nebenbestimmungen zur Zulassung angeordnet.
8Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug komme ein Motor der Baureihe R. in der Version K. zum Einsatz, der im Hause der Beklagten zu 2) hergestellt worden sei. Dieser weise folgende unzulässige Abschalteinrichtungen auf:
9Die Abgasrückführung (AGR)-Rate bzw. die NOx-Speicherkatalysator (NSK)Regenerationen würden nach einer gewissen Motorlaufzeit verringert/deaktiviert. Die
10AGR-Rate werde zudem umgebungstemperaturabhängig verringert. Die
11Motorsteuerungssoftware enthalte einen Timer, der ab dem Motorstart laufe und bei Erreichen eines kalibrierten Wertes das Emissions-Kontrollsystem beeinflusse.
12Die Implementierung von illegalen Abschalteinrichtungen und deren Verschleierung seien bereits im Jahre 2012 im Hause der Beklagten zu 1) und ihrer Zulieferer, wie der Beklagten zu 2), betriebliche Normalität gewesen. Die Manipulationen seien durch die Leitungsebene der Beklagten zu 1) angeordnet und auf nachgeordneten
13Hierarchieebenen, teilweise in den hierzu entsprechend beauftragten
14Zulieferbetrieben wie der Beklagten zu 2), implementiert worden. Dabei lasse die Art der Manipulation bzw. die Wirkungsweise der eingebauten Abschalteinrichtung keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagten zu 1) und 2) bei der Entwicklung und/oder Applikation der Software in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.
15Der Kläger habe nach Erwerb des Fahrzeugs noch Aufwendungen in einem Wert von 209,21 € in das Fahrzeug investiert.
16Die Klagepartei beantragt,
17die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 42.516,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
18Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des
19Fahrzeugs I. mit der FahrzeugIdentifizierungsnummer N01 sowie weitere 209,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
20festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs I. mit der
21Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 in Annahmeverzug befinden.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte zu 1) rügt örtliche Unzuständigkeit des Gerichts. Die behauptet, die Klagepartei sei auch nicht aktivlegitimiert. Die im streitgegenständlichen Basisfahrzeug zur Anwendung kommende Steuerung sei auf Grundlage umfangreicher Praxistests entwickelt worden. Sie sei zu jedem Zeitpunkt der
25Motoraktivität aktiv und unterscheide nicht danach, ob sich das streitgegenständliche Basisfahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde.
26Die Beklagte zu 2) behauptet, sie habe nur mechanische Komponenten des Motors geliefert.
27Beide Beklagten sind der Auffassung, dass der klägerische Sachvortrag im Hinblick auf die angeblichen Abschalteinrichtungen unsubstantiiert sei. In rechtlicher Hinsicht sei entscheidend, dass die italienische Typgenehmigungsbehörde an ihrer Entscheidung festhalte und für den Basisfahrzeugtyp keine illegale Abschalteinrichtung festgestellt und insbesondere keinen Rückruf oder andere Korrekturmaßnahmen angeordnet habe.
Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist unbegründet.
29Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Duisburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig.
30Der Ort, an dem i. S. d. § 32 ZPO eine unerlaubte Handlung begangen ist (Begehungsort), ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, wie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen aus § 823
31II BGB i. V. m. § 263 StGB oder aus § 826 BGB, der Ort des Schadenseintritts (BGH
32NJW-RR 2019, 238 Rn. 18; BGHZ 40, 391 [395] = NJW 1964, 969;
33Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 32 Rn. 15 MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl.
342016, § 32 Rn. 20). Bei mehreren Begehungsorten hat der Kläger grundsätzlich die
35Möglichkeit der Wahl zwischen den einzelnen Gerichtsständen gem. § 35 ZPO (Zöller/Schultzky, § 32 Rn. 21).
36Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei einer wie hier in Rede stehenden
37Schadensersatzklage aus Anlass des so genannten Abgasskandals nach einhelliger
38Auffassung der bislang veröffentlichten Rechtsprechung ein Gerichtsstand nach § 32
39ZPO regelmäßig sowohl am Sitz des Herstellers (Handlungsort) als auch am Sitz des Händlers, sofern der Kaufvertrag dort geschlossen worden ist (Erfolgsort), sowie schließlich am Wohnort des Käufers als weiterem Erfolgsort begründet, sofern dort der Schaden eingetreten ist.
40Die Klage ist unbegründet.
41Schon dem Grunde nach hat die Klagepartei - sei sie Eigentümer des Wohnmobils oder nicht - gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen der angeblichen Verwendung illegaler Abschalteinrichtungen wie bei den Fahrzeugen von X. mit den Motoren der Bezeichnung H..
42Solche Ansprüche ergeben sich weder aus kaufrechtlichen Anspruchsgrundlagen, da das Fahrzeug nicht bei den Beklagten gekauft worden ist, noch auf deliktischer Grundlage nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus zulassungsrechtlichen Vorschriften.
43Eine Haftung der Beklagten setzt einen Vortrag der darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei zu konkreten Mängeln an dem Fahrzeug und zur konkreten Schädigungshandlung voraus, der schlüssig sein und hinreichend unter Beweis gestellt werden muss, sowie Vortrag zum Schädigungsvorsatz.
44Die Klagepartei hat aber nicht konkret dargelegt, dass die Beklagten das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hätten. Vielmehr hat sie dies lediglich pauschal behauptet, ohne Details der Abschalteinrichtung im Fahrzeug oder konkrete Folgen, die sich in seinem Gebrauch offenbarten, zu benennen.
45Ein bloßer “Generalverdacht” auf der Grundlage von Berichten verschiedener privater
46Vereine oder Medien stellt keinen substantiierten Tatsachenvortag für eine
47Verletzungshandlung der Beklagten bzw. eine Kenntnis und einen
48Schädigungsvorsatz von verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten dar. Dasselbe gilt für die standardisierten Textbausteine der klägerischen Schriftsätze, die keinen Bezug zum konkreten Fall haben.
49Die Klagepartei genügt ihrer Darlegungslast nur, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Obgleich die Angabe von
50Einzelheiten zu dem Ablauf bestimmter Ereignisse grundsätzlich nicht erforderlich ist, wird der Vortrag der Klagepartei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dennoch in zwei Fallgestaltungen als unschlüssig angesehen, mit der Folge, dass eine Beweiserhebung zu unterbleiben hat. Andernfalls würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.
51Zum einen ist der Vortrag als unschlüssig anzusehen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist. Auf der anderen Seite dann, wenn Behauptungen ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich “ins Blaue hinein” aufgestellt worden sind, mithin aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 04.10.2018 – III ZR 213/17, Rn. 26,- zit. nach juris).
52Die Beklagten trifft hinsichtlich dieser Tatsachen eine sekundäre Darlegungslast nur, wenn die beweisbelastete Klagepartei außerhalb des von ihr dazulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während die Beklagten alle wesentlichen Tatsachen kennen und ihnen nähere Angaben zuzumuten sind. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf. Die beweisbelastete Klagepartei trifft grundsätzlich das Risiko, nicht nur der Unerweislichkeit, sondern auch bereits der Unkenntnis der für sie sprechenden Tatsachen. Die Beklagten sind grundsätzlich nicht gehalten, der Klagepartei für ihren Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das diese nicht schon von sich aus verfügt (BGH, Urteil vom
5311.06.1990 – II ZR 159/89, Rn.9,- zit. nach juris).
54Dafür, dass das Fahrzeug der Klagepartei mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag oder mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung, gibt es keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte.
55Der Eintritt in eine Beweisaufnahme wäre als Ausforschung unzulässig.
56Die Beklagten tragen vorliegend auch keine sekundäre Darlegungslast. Auch wenn die Klägerseite die Funktionsweise der Motoren nicht im Einzelnen kennt und insbesondere die Entwicklung dieser Motoren nicht begleitet hat, führt dies nicht grundsätzlich zu einer erhöhten, sekundären Darlegungslast der Beklagten. Die Beklagten sind lediglich gehalten, substantiierten Vortrag substantiiert zu bestreiten. Wenn es allerdings konkrete feststehende Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung gibt, ist im Rahmen einer sekundären Darlegungslast von den Beklagten zu erwarten, die Funktionsweise der Motorsteuerung näher zu beschreiben, damit diese sachverständig überprüft werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 40, juris). Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen allerdings im Klägervortrag.
57Demnach ist es einem Autohersteller bzw. dem Motorenhersteller oder Zulieferer nicht zumutbar, auf die bloße pauschale Behauptung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ hin im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält, und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 – 8 U 1449/19, in: NJW-RR 2019, 1497, Rn.39,- zit. nach juris).
58Die Klagepartei genügt mit ihrem pauschalen Vorbringen der Darlegungslast nicht deshalb, weil es ihr nicht möglich wäre, konkreter vorzutragen. Zwar kann von der darlegungsbelasteten Parteien nicht erwartet werden, dass sie über Umstände aus der Sphäre des Prozessgegners Einzelheiten vorträgt, die sie nicht kennen kann. Das entbindet die darlegungsbelastete Partei aber nicht davon, wenigstens Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres Vorbringens anzuführen, aus denen sie auf die ihrer unmittelbaren Wahrnehmung nicht zugänglichen Umstände schließt. Andernfalls könnte der Prozessgegner mit haltlosen Behauptungen „ins Blaue hinein“ überzogen werden, gegen die er sich mangels Benennung von Einzelheiten nicht einmal substantiiert zur Wehr setzen könnte. Ferner ist die Zulassung haltloser willkürlicher Behauptungen „ins Blaue hinein“ mit einem fairen Verfahren jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn sie in einseitig ohne Kostenrisiko geführten Prozessen von der Partei praktiziert wird, die von einer etwaigen Erfolglosigkeit ihrer Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel keinen zusätzlichen Nachteil zu befürchten hat.
59Damit könnte die Klagepartei versuchen, durch eine Vielzahl von Behauptungen „ins Blaue hinein“ ein Zufallsergebnis zu ihren Gunsten gleichsam zu "erspielen". Eine derartige Prozessführung wäre mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht vereinbar und gefährdete die Funktionsfähigkeit der Gerichte, wenn sie sich mit einer Vielzahl von Verfahren beschäftigen müssten, bei denen der Versuch unternommen wird, den Prozess nur zufällig zu gewinnen.
60Nach diesen Maßstäben stellt sich der Vortrag der Klagepartei als haltlos und willkürlich dar.
61Festzuhalten ist zunächst, dass jeglicher Hinweis auf den Abgasskandal bei der J. AG oder auf andere Hersteller generell nicht geeignet ist, einen substantiierten Sachvortrag im Hinblick auf die Manipulationsbehauptungen seitens der Beklagten zu begründen. Die wenigen Anhaltspunkte, die die Klagepartei mitteilt, scheinen bei ihr auch vor dem Hintergrund der X.-Affäre und der grundsätzlichen Diesel-Diskussion das Gefühl oder die Vermutung einer Manipulation begründet zu haben. Auf diese Grundlage die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu gründen, liefe auf eine reine Ausforschung hinaus.
62Die Klagepartei hat keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass ihrem Wohnmobil überhaupt eine Abschalteinrichtung, wie auch immer sie gestaltet sein mag, zum Einsatz kommt. Dass im Alltagsbetrieb die für die Zulassung maßgeblichen Messwerte des Prüfstandbetriebs nicht eingehalten werden, kann für sich betrachtet nicht überraschen. Es ist allgemein bekannt, dass die Werte, die beispielsweise für Schadstoffausstoß, Geschwindigkeit oder Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugherstellern angegeben werden, nicht unter den alltäglichen
63Nutzungsbedingungen erreichbar sind, sondern unter möglichst günstigen Bedingungen gemessen werden. Auf eine Abschalteinrichtung ließe sich aber nur schließen, wenn auf dem Prüfstand Werte durch eine abweichend Motorfunktion suggeriert würden, die selbst unter idealen Bedingungen bei normaler Funktionsweise nicht erreicht werden könnten.
64Dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag, oder sonstigen unzulässigen Abschalteinrichtungen, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.
65Es gibt hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeugs weder ein Einschreiten durch das Kraftfahrt-Bundesamt noch durch die italienischen Zulassungsbehörden; auch wurde das Fahrzeug nie zurückgerufen.
66Allein aufgrund des Rückrufs anderer Fahrzeuge kann die Klagepartei nicht pauschal davon ausgehen, dass sämtliche Dieselfahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind. Vielmehr ist zwischen den einzelnen Fahrzeugtypen eines Herstellers zu differenzieren.
67Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob es sich bei dem "Thermofenster" um eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG handelt. Jedenfalls fehlt es für einen Anspruch der Klägerseite an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten, für das die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
6816.12.2021, Az. I-8 U 23/21).
69Das Gesamtverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwendung eines
70"Thermofensters" rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht von vornherein durch Arglist geprägt (OLG Düsseldorf, a. a. O. m. w. N.).
71Denn das Klägerfahrzeug verhält sich bei identischen Bedingungen auf dem Prüfstand ebenso wie im Realbetrieb. Die Verwendung einer temperaturabhängigen oder sonst variablen Abgasrückführung stellte sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung nicht eindeutig als unzulässig das (OLG Düsseldorf, a. a. O. m. w. N.). Auf Grundlage des Klägervortrags ist bereits fraglich, ob die in dem Fahrzeug verbaute Software die Prüfstandsituation erkennt und nur deshalb eine besondere Abgasreinigung vornimmt, die den Anforderungen des Prüfstandes genügt. Aus dem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass die Optimierung der Abgaswerte in einem bestimmten Temperaturfenster erfolgt und dieses Fenster den Temperaturen des Prüfstands üblicherweise entspreche. Wenn ein Fahrzeug aber auf dem Prüfstand nur im Rahmen bestimmter Temperaturbereiche getestet wird, die nicht dem realen Fahrbetrieb entsprechen, so dass im regulären Betrieb auf Grund der dort herrschenden, vom Prüfstand sich unterscheidenden Temperaturen ein höherer Stickoxidausstoß erfolgt, ist dies eben den vorgegebenen Prüfstandbedingungen geschuldet und nicht Folge einer irgendwie gearteten, unzulässigen Manipulation.
72Im Übrigen kommt es darauf, ob das behauptete Temperaturfenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, auch deshalb nicht an, weil es an substantiiertem Vortrag zu einem sittenwidrigen Verhalten und einem
73Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten fehlt.
74Die klagende Partei trägt nicht konkret dazu vor, welche Organmitglieder der Beklagten zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und inwiefern diese Kenntnis oder andere Umstände, ggf. welche, den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz zulassen. Der Schädigungsvorsatz der Beklagten sowie die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens ergeben sich nicht ohne weiteres allein aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung.
75Ein Schädigungsvorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch
76Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Anders als in den Fällen mit Motoren der X. AG der Bezeichnung H., bei denen eine Software ausschließlich für die Prüfsituation und zur Beeinflussung des Prüfergebnisses entwickelt worden ist, können bei Emissionsregelungseinrichtungen wie dem vorliegend behaupteten Temperaturfenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor-, respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, weder Sittenwidrigkeit und noch Vorsatz ohne
77Weiteres angenommen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19
78–, Rn. 82, juris). In derartigen Fällen kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die rechtliche Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation – selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen wollte – eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns weder den im Rahmen des § 826 BGB geforderten Schädigungsvorsatz sowie das Bewusstsein der
79Rechtswidrigkeit, noch den Vorsatz im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB oder des §
80823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz. Für das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben hat die klagende Partei weder Indizien noch belastbare Anhaltspunkte aufgezeigt. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007 auch der Umstand, dass sich das KBA oder die italienischen Behörden offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. Temperaturfensters in dem in Rede stehenden Fahrzeug haben überzeugen können und ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge behördlich bis heute nicht angeordnet worden ist.
81Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des unterstellten Gesetzesverstoßes kann ferner ein Wille zur Kostensenkung als Begründung für die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht angenommen werden. Nicht jedes Streben nach Kostensenkung und
82Gewinnmaximierung stellt sich per se als verwerflich dar, sondern nur ein solches
83„um jeden Preis" auch unter in Kauf genommenem Verstoß gegen gesetzliche
84Vorschriften (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18 –, Rn. 6, juris).
85Sittenwidrig ist nach allgemeiner Meinung ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen aber nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom
8619.10.2010 – VI ZR 145/09).
87Im Übrigen bestehen deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nur dann, wenn das Handeln einer natürlichen Person auf Seiten der Beklagten diesen gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente kommt es auf diese Person an. Eine „mosaikartige“ Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens scheidet dabei in der Regel aus. Sämtliche subjektiven Tatbestandselemente müssen angesichts des personalen Charakters der sittenwidrigen Schädigung vielmehr grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 23 ff.).
88Die Klägerseite hat diesbezüglich nicht substantiiert behauptet, dass eine im Sinne des § 31 BGB maßgebliche Person Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den in Rede stehenden Fahrzeugtyp hatte.
89Bei einem solchen Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten sind die Beklagten nicht gehalten, im Rahmen einer sie treffenden sekundären Darlegungslast zur Kenntnis und zum Wissensstand der handelnden Organe vom Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen vorzutragen (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 3 U 148/18 –, Rn. 7, juris). Schon begrifflich ist eine sekundäre Behauptungslast ohne primäre Behauptung seitens des Gegners ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 98, juris m. w. N.). Selbst wenn eine – hier nicht gegebene – hinreichend konkrete Behauptung einer Kenntnis des Vorstands oder eines anderen Repräsentanten des in Anspruch genommenen Unternehmens vorliegt, löst dies nicht stets eine sekundäre Darlegungslast aus. Vom Standpunkt des Unternehmens, das eine Kenntnis bestreitet, müsste der ihm sonst aufgegebene Vortrag auf eine sogenannte negative Tatsache zielen, nämlich die Unkenntnis des fraglichen Vorstands oder sonstiger Repräsentanten. Wenn eine Partei eine solche negative Tatsache behauptet und gegebenenfalls beweisen muss, führt dies regelmäßig allerdings gerade umgekehrt zu einer sekundären Darlegungslast der anderen Partei, damit die darlegungsbelastete Partei überhaupt in der Lage ist, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Würde man den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast für die Unkenntnis auferlegen, obwohl die Darlegungs- und
90Beweislast für die Kenntnis eines Vorstandsmitglieds oder eines sonstigen Repräsentanten von den haftungsbegründenden Merkmalen einer Norm an sich bei der Klagepartei liegt, müsste die Beklagte faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies ist praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar (OLG Stuttgart, Urteil vom
9130.07.2019 – 10 U 134/19 –, Rn. 98, juris).
92Auf die Anspruchsgrundlage gemäß § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. mit der Rahmenrichtlinie Nr. 2007/46 und der Verordnung Nr. 715/2007 kann sich die Klägerseite ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zwar sollen die europarechtlichen
93Vorschriften nach der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023, Rechtssache C100/21, auch drittschützende Wirkung entfalten, also auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers schützen. Dies hilft aber nicht darüber hinweg, dass es jedenfalls nach deutschem Recht einer zumindest fahrlässigen Handlung bedarf, um einen Schadenersatzanspruch auszulösen.
94Auch hierfür fehlt es jedoch an konkretem Vortrag dazu, wem durch welches Verhalten auf Seiten der Beklagten insoweit ein Vorwurf gemacht werden soll.
95Aus dem vorgenannten Gründen sind auch die Zinsanträge und der Antrag zu 2) unbegründet.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
97Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
98Streitwert: 42.726,20 €
99S.
100Verkündet am 24.05.2023
101A., Justizsekretärin
102als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 3x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- ZPO § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung 2x
- StGB § 263 Betrug 2x
- ZPO § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen 1x
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- III ZR 213/17 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 159/89 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 U 134/19 4x
- Beschluss vom Oberlandesgericht München - 8 U 1449/19 1x
- 8 U 23/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 U 148/18 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 145/09 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 536/15 1x (nicht zugeordnet)