Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 295/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Erhebung eines Risikozuschlages in der privaten Krankenversicherung der Klägerin zur Versicherungsnummer N01 wegen der Krankheiten Hypercholesterinämie, Hyperurikämie und Fettleber für die Zeit ab dem 01.11.2014 und das Verlangen einer Nachzahlung in Höhe von 17.177,90 EUR rechtswidrig sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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