Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 149/95
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,--DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll-und/oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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Ta t b e s t a n d
2Die Beklagten waren Gesellschafter der in der Klageschrift vom 16. März 1995 bezeichneten Unternehmen. Für diese war der Kläger in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über mehrere Jahre hinweg tätig. Im Herbst 1992 faßten die Gesellschafter den Entschluß, die gesamte Firmengruppe zu veräußern. Dem war das Bemühen vorausgegangen, die Unternehmen unter Umwandlung in eine Aktiengesellschaft an der Börse zu plazieren. Als Kaufinteressent hatte sich die Tochtergesellschaft der D GmbH, offenbart. Die Parteien kamen darin überein, daß der Kläger die Verhandlungen führen solle. Zudem führte der Kläger auch Gespräche mit dem weiteren Kaufinteressent E.
3Sodann kam es zu der schriftlichen Honororarvereinbarung der Parteien vom 25. Januar 1993.
4Darin heißt es u.a.:
5Gegenstand des Vertrages
6Die Auftraggeber beauftragen den Berater Verkaufsverhandlungen für den Verkauf der Anteile der F GmbH bzw. AG zu führen und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft zu erbringen.
7Honorar
8Der Berater erhält für die in S 1 genannte Tätigkeit eine Gebühr von 30/10 gemäß SS 21, 22 StBGebV.
9Als Bemessungsgrundlage wird der Kaufpreis der
10Anteile der F GmbH/AG bzw. der Anteile der Tochtergesellschaften, soweit
11diese veräußert werden, angesetzt."
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14Nach Darstellung des Klägers gingen die Parteien dabei von Preisvorstellungen in Höhe von 80 Million DM aus und einem auf dieser Grundlage zu leistenden Honorar in Höhe von rund 300.000,--DM.
15Ende Juni 1993 wurde der Kläger im weiteren jedoch nicht mehr in die Verkaufsverhandlungen mit einbezogen. Dies entsprach der Entscheidung der Beklagten, die Veräußerung der Unternehmen nunmehr ausnahmslos durch in Hamburg bevollmächtigte Rechtsanwälte zu Ende zu führen. Im Herbst 1993 teilte der Beklagte zu 1. dem Kläger sodann telefonisch mit, daß die Firmengruppe nunmehr veräußert worden sei. Die Angabe des genauen Kaufpreises erfolgte jedoch nicht.
16Der Kläger trägt vor, daß ihm im weiteren unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 25. Januar 1993 ein Honorar in der Größenordnung von 170.000,--DM anerboten worden sei. Auf dieser Grundlage habe er sodann die Liquidationsabrechnung vom 8. Oktober 1993 erstellt. Letztlich sei jedoch nur eine Zahlung, wie unstreitig ist, von 31.619,25 DM erbracht worden.
17Der Kläger ist der Rechtsansicht, daß die Beklagten an der Honorarvereinbarung vom 25. Januar 1993 gebunden seien.
18Er beantragt daher,
19die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über die Höhe des Kaufpreises zu erteilen, der bei der Veräußerung der F, bestehend aus der F, der F GmbH und der F GmbH in 1993 erzielt worden ist; diese zudem erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
20Die Beklagten beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Hierzu machen sie geltend, daß die im Streit befindliche Honorarvereinbarung nichtig sei. Der Kläger habe seine Vertragspartner darüber getäuscht, daß er gar nicht berechtigt sei, "voll umfänglich" die Durchführung der Verkaufsverhandlungen zu leisten, da diese Tätigkeiten voraussetze, die nach dem Rechtsberatungsgesetz infolge der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur anwaltlich erbracht werden dürfen. Die ausgesprochene Anfechtung des Vertrages sei daher durchgreifend.
23Zudem habe der Kläger es vorwerfbar unterlassen, die Beklagten darüber aufzuklären, daß die von ihm angesetzte 30/10 Gebühr gemäß § 21 der Steuerberatergebührenverordnung für die Erteilung von Rat oder Auskunft vorgesehene Gebühr um das Dreifache übersteige. Ferner beinhalte die Vereinbarung gemäß § 4 auch die Ausbedingung eines
24sittenwidrigen Erfolgshonorars und sei daher aufgrund dessen bereits nichtig, § 138 BGB.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst den überreichten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist unbegründet.
30Die Beklagten sind nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Kläger Auskunft über den Verkaufspreis der in Rede stehenden Firmengruppe zu erteilen.
31Ein Anspruch auf Auskunftserteilung setzt nach anerkann
32,
33ten Rechtsgrundsätzen das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus, aufgrund derer der Anspruchsgegner zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (vgl. dazu: BGH Z 95, 279; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 54. Auflage 1995, § 261 Rdn. 8).
34Der Kläger beruft sich insoweit auf das am 25. Januar 1993 zwischen den Parteien abgeschlossene Vertragsverhältnis. Die gegen dieses vorgebrachten Einwendungen der Beklagten sind jedoch durchgreifend, so daß die Vereinbarung als von Anfang an nichtig zu bewerten ist, §§ 143, 142, 123 Abs. 1, 138 Ahs. 1 BGB.
35Zu Recht haben die Beklagten darauf verwiesen, daß der Kläger habe es in rechtlich vorzuhaltender Weise unterlassen, die Parteien darüber aufzuklären, daß er rechtlich gar nicht befugt sei, den Verkauf der Firmengruppe umfassend zu bewerkstelligen. Der Kläger stellt insoweit selbst nicht in Abrede, daß in Durchführung dieses Verkaufes auch Beratungstätigkeiten anfielen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz darstellen und die daher von ihm selbst in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht erbracht werden dürfen. Dabei ist es unbeachtlich, daß nach Darlegung des Klägers die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der geplanten Börsenplazierung sowie dem durchzuführenden Verkauf der Firmengruppe von Anfang an durch die Rechtsanwälte in Düsseldorf xxxxx erfolgt sein soll. Gemäß § 1 der Honorarvereinbarung vom 25. Januar 1993 hat er es sich jedenfalls gegenständlich höchst persönlich dazu verpflichtet, "sämtliche ( ••• ) Beratungsleistungen gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft zu erbringen". Aufgrund seiner beruflichen Stellung wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die Vertragspartner darüber unmißverständlich aufzuklären, daß die Beratungsleistungen keine Tätigkeiten mit umfassen dürfen, die nach dem Rechtsberatungsgesetz anderen Berufsgruppen vorbehalten sind (vgl. dazu auch RG 77, 314; BGH LM Nr. 52 • Die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 1 der Honorarvereinbarung, "sämtliche ( •.. ) Beratungsleistungen" dlirften von ihm erbracht werden muß dem Kläger auch in Kenntnis seiner beruflichen Beschränkungen aufgefallen sein.
36Die Kammer folgt den Einwendungen der Beklagten auch insoweit, daß der Kläger es entgegen bestehender Aufklärungspflichten wiederum bewußt und pflichtwidrig unterlassen hat, sie darauf aufmerksam zu machen, daß die
37• Höhe des in § 2 vereinbarten Honorars, wonach eine 30/10 Gebühr "für die in § 1 genannte Tätigkeit" geschuldet sei, die üblicherweise nach der Steuerberatergebührenverordnung geschuldete Gebühr um das Dreifache übersteigt. Hierzu hat der Kläger auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände er sich veranlaßt gesehen hat, den üblichen Gebührenrahmen um das Dreifache zu überschreiten.
38Dabei ist die Honorarvereinbarung zu § 2 des Vertragswerkes im Zusammenhang mit der weiteren Regelung des § 4 zu bewerten, ausweislich derer sich der Kläger über den bereits dreifach erhöhten Gebührenrahmen des üblicherweise geschuldeten Honorars ein Zusatzhonorar in Höhe einer weiteren 20/10 Gebühr ausbedungen hat. Letztlich zielte die Absicht des Klägers darauf ab, im für ihn günstigsten Fall eine 50/10 Gebühr zu vereinnahmen.
39Die Vereinbarung einer solchen Gebühr widerspricht nicht nur den Bestimmungen der Steuerberatergebührenverordnung, nach der gemäß § 22 eine Honorarvereinbarung nur im Zusammenhang mit der Erstellung eines eingehend schriftlich zu begründenden Gutachtens gerechtfertigt ist, die unstreitig nicht erfolgte; sie widerspricht auch dEHI. Verhaltensgeboten der "guten Sitten", so daß die Honorarvereinbarung vom 25. Januar 1993 auch nach diesem Kriterium rechtsgeschäftlich nichtig ist, § 138 Abs. 1 BGB.
40Hinzu kommt, daß § 4 der Honorarvereinbarung die Leistung eines Erfolgshonorars beinhaltet, dessen Ausbedienung als solches bereits sittenwidrig ist (vgl. dazu: Eckert/Böttcher, Kommentar zur Steuerberatergebührenverordung, 2. Auflage 1991, § 1 Anm. 5.2).
41•
42Nach alledem ist die Honorarvereinbarung insgesamt als nichtig zu bewerten. Ein Leistungsanspruch des Klägers, der die Beklagten dazu verpflichten könnte, die begehrte Auskunft über den Verkaufspreis der Firmengruppe zu erteilen, besteht daher nicht.
43Die Klage war aufgrund dessen abzuweisen.
44II.
45Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 108 ZPO.
46Streitwert: 75.000,--DM, § 3 ZPO.
47H. F. S.
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Referenzen
- § 21 der Steuerberatergebührenverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 3x
- BGB § 143 Anfechtungserklärung 1x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 1x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- § 1 genannte Tätigkeit" geschuldet sei, die üblicherweise nach der Steuerberatergebührenverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 108 Art und Höhe der Sicherheit 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x