Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 604/99

Tenor

In dem Rechtsstreit

wegenKennzeichen- und Namensrechtsverletzung

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landesgericht x, den Richter am Landgericht x und den Richter x

für Recht erkannt:

II.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1.

gegenüber der M die Freigabe der Domain (Internet-Adresse) "centrotherm.com" zugunsten der Klägerin zu erklären;

2.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

die Kennung "centrotherm.com" als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. .


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