Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 539/99

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents xxxxxxxx

verlorene Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit Kunststoffbügeln mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten und mit Mehrschichtplatten aus Polystyrol-Hartschaum bzw. EPS-Hartschaum, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagenfläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist,

angeboten oder geliefert zu haben,

bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen, die in den Bohrungen münden, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnitts auf einem Auflager hat,

ohne

unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Schalungen ohne Zustimmung der Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin am europäischen Patent xxxxxxxx nicht als Schalungen für Ringbalken, Deckenränder und/oder Stürze mit wenigstens zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander angeordneten Abschnitten mit Mehrschichtplatten, die eine Putzträgeraußenschicht und wenigstens eine Wärmedämmschicht sowie voneinander beabstandete, zu ihrer Auflagefläche senkrechte Bohrungen besitzen, die so bemessen sind, dass jeweils der eine Abschnitt eines der Kunststoffbügel vollständig einschiebbar ist, und bei denen die Mehrschichtplatten im Bereich der Bohrungen an ihrer Auflagefläche Ausnehmungen besitzen, die die horizontalen Schenkel der Kunststoffbügel vollständig aufnehmen können, indem diese in das Material der Mehrschichtplatte so tief eingedrückt werden können, dass die Auflagefläche der Mehrschichtplatte einen bündigen Abschluss mit dem Auflager bildet, und dass jeweils ein anderer Abschnitt der Kunststoffbügel eine Einrichtung zur Befestigung dieses Abschnittes auf einem Auflager hat, eingesetzt werden dürfen,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und den Patentinhabern, dem am 30. September 1995 verstorbenen Herrn xx xx und dessen Erbin, Frau xx xx, durch die zu I. bezeichneten, seit dem 1. Januar 1995 bis zum 4. Februar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 50% auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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