Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 225/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland druckluftbetätigte Scheibenbremsen anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

A.

Scheibenbremse für Fahrzeuge, insbesondere Straßenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel

B.

Der Bremssattel weist eine Zuspanneinheit auf.

C.

Die Zuspanneinheit

C1.

ist angeordnet im rückwärtigen, bremsscheibenabgewandten, mit einer Öffnung um und zwischen den Zugängen für die Stellspindel versehenen Bereich des Bremssattels,

C2.

ist mit einem von einem Betätigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen.

D.

Der Drehhebel vermag mittels eines Exzenters auf die Brücke einzuwirken.

E.

Die Brücke

E1.

ist gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar,

E2.

weist wenigstens eine mit einem Druckstück versehene Stellspindel auf.

F.

Die Zuspanneinheit ist als vormontierte Einheit ausgebildet und die der Bremsscheibe zugewandte Öffnung im Bremssattel ist so groß bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese Öffnung einführbar ist.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. März 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte verpflichtet, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. März 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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