Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 286/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

analytische Testgeräte, umfassend

einen trockenen porösen Träger,

ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz für einen Analyten,

welches unmarkierte Reagenz auf dem porösen Träger in einer Nachweiszone per-manent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist,

in trockenem Zustand in einer Zone stromaufwärts von der Nachweiszone ein mar-kiertes spezifisches Bindungsreagenz für dieselbe Nachweissubstanz,

welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des porösen Trägers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Flüssigkeitsprobe, die dem Gerät zugeführt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone einbringen kann,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der poröse Träger und das markierte spezifische Bindungsreagenz inner-halb eines hohlen Gehäuses enthalten sind,

das Gehäuse aus feuchtigkeitsundurchlässigem festem Material aufgebaut ist,

der poröse Träger direkt oder indirekt mit dem Äußeren des Gehäuses derart in Ver-bindung steht, dass flüssige Testprobe auf dem porösen Träger aufgebracht werden kann,

das Gehäuse Mittel zum Feststellen des Ausmaßes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist,

der Markierungsstoff ein teilchenförmiger Direktmarkierungsstoff ist,

das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen porösen Trägers enthal-ten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone räumlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist,

die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem porösen Träger aufgebrachte Flüssigkeitsprobe über die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann;

2.

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.03.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,

(2)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(3)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(4)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns;

II.

es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 16.03.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter ent-stehen wird;

III.

die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten.

IV.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3,6 Mio. EUR vorläufig vollstreckbar. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

VI.

Streitwert: 3.600.000 EUR.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 W 5/03
11. August 2004
I-2 W 5/03 11. August 2004

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