Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 O 318/01

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Formteile zur Wärme- und/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsbögen, -winkeln und –abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschließenden Abschnitten, die eine Dämmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle zwischen den aneinander-gefügten Abschnitten überbrückender Kopplungselemente befestigt sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen als Kopplungselemente metallische Heftklammern, die linienförmig entlang den Verbindungsstellen zwischen den Abschnitten angebracht sind, verwendet werden und bei denen sich die Kopplungselemente mit einer Schicht aus einem Material von höherer Reißfestigkeit in Halteeingriff befinden;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 255.645,94 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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