Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 19/05

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Trägerplatten aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Ausprägungen (N1, N3, N5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies vorgesehen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Strukturierung aus mindes¬tens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlau¬fenden und die Ausprägungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Ausprägungen (N2, N4, N6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M1-M3) umfänglich durch die zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Ausprägungen (N1-N6) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Ausprägung (N1-N6) ist.

II.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06. Juli 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage hin mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger oder nichtgewerbliche Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten sind,

und die Angaben zu Ziffer d) nur für den Zeitraum ab dem 02.02.2004 zu machen sind.

III.

Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. beschriebenen Trägerplatten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

a)

der Klägerin für die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 06.07.2002 - 01.02.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

b)

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 02.02.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

VII.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 500.000,-- € vorläufig vollstreckbar.


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