Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 119/05

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho-lungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Bohr- und Fräswerke zum Verarbeiten von Werkstoffstangen zu einzelnen Werkstücken, mit einem Maschinenbett, das eine Längsrichtung und eine Querrichtung definiert, einem Spindelträger, der auf dem Maschinenbett längs und quer gesteuert verstellbar ist, zumindest einer eine Spindelachse aufweisenden Werkzeugspindel, die am Spindelträger gelagert ist, und relativ zu der ein Werkstückträger entlang einer zur Längsachse und zur Querachse normalen Hochachse gesteuert verstellbar ist, einem Werkstückträger, der eine Spannachse definiert, um die er gesteuert dreheinstellbar ist, wobei der Werkstückträger eine Spanneinrichtung enthält, durch die eine Werkstoffstange durchschiebbar ist, und in der die Werkstoffstange festspannbar ist, wobei ein vorderer Abschnitt der Werkstoffstange als zu bearbeitendes Werkstück im Arbeitsbereich der Werkzeugspindel angeordnet ist, und mit einer Zuführeinrichtung zum Hindurchbewegen der Werkstoffstange durch die Spanneinrichtung,

gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,

bei denen der Werkstückträger um eine zur Spannachse sowie zur Spin-delachse normale Schwenkachse gesteuert in einem Bereich verschwenkbar ist, und der Bereich sich mindestens von einer zur Spin-delachse normalen Lage bis zu einer zur Spindelachse parallelen Lage der Spannachse erstreckt.

2.

der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen, die von ihr seit dem 12. März 1998 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und den mit diesen Lieferungen jeweils erzielten Umsätzen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, An-gebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, und

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und die Angaben zu d) nur für Handlungen zu machen sind, welche die Beklagte seit dem 01.01.2002 begangen hat.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit seit dem 01.01.2002 be-gangen worden sind, entstanden ist;

2. an die Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie (die Beklagte) durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.03.1998 bis zum 31.12.2001 begangenen Handlungen auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € .

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.


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