Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 192/06

Tenor

Das Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 2) und 3) vom 29.08.2006 wird insgesamt aufgehoben. Das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) vom 29.08.2006 wird hin-sichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und neu gefasst.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen.

Die Beklagten zu 2) und 3) tragen B2 Gesamtschuldner die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 29.08.2006. Im Übrigen werden die Gerichtskosten der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 1/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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