Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 34/06

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X

a) Dachflächenfenster mit an dessen Blendrahmen-Seitenstücken festzulegenden Montagewinkeln, die jeweils einen ersten Schenkel, einen zu diesem rechtwinklig verlaufenden zweiten Schenkel und in beiden Schenkeln angeordnete Halterungslöcher zur Aufnahme von in das Blendrahmen-Seitenstück bzw. in tragende Dachteile einzutreibenden Halterungselementen aufweisen,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jeder Montagewinkel zum Vorfixieren am Blendrahmen an der vom zwei-ten Schenkel abgewandten Stegfläche des ersten Schenkels mindestens zwei in einer zum zweiten Schenkel parallelen Ebene rechtwinklig auswärts vorspringende Flachdorne trägt und in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks mehrere in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnuten für die Flachdorne mit höchstens deren Materialstärke entsprechender Nutbreite eingetieft sind;

b) Dachflächenfenster mit einem über Montagewinkel an der Dachkonstruktion festlegbaren Blendrahmen

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

bei denen in die äußeren Seitenflächen jedes Blendrahmen-Seitenstücks mehrere in vorbestimmten Abständen in dessen Längsrichtung verlaufende Halterungsnuten mit höchstens der Materialstärke von an den Montagewinkeln angebrachten Flachdornen entsprechender Nutbreite eingetieft sind.

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.02.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindli-chen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 16.02.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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