Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 199/06

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € - ersatzweise Ordnungs-haft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-wider¬hand¬lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Steckergehäuse aus Kunststoff mit einem Deckel zum Ver-schließen einer Gehäuseöffnung und mit einem Filmscharnier zum einstückigen Verbinden des Deckels mit dem Steckergehäuse, welches an einem geraden Rand der Gehäuseöffnung angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,

bei denen das Filmscharnier beim Schließen des Deckels an einer Stütz-ebene, bestehend aus Stützrippen und Stützflächen des Stecker-gehäuses, abgestützt ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.1990 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen be-schränkt;

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots¬empfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23.06.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zu 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 140.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen